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   EuG, 10.04.2019 - T-229/17   

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EuG, 10.04.2019 - T-229/17 (https://dejure.org/2019,8407)
EuG, Entscheidung vom 10.04.2019 - T-229/17 (https://dejure.org/2019,8407)
EuG, Entscheidung vom 10. April 2019 - T-229/17 (https://dejure.org/2019,8407)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutschland/ Kommission

    Rechtsangleichung - Verordnung (EU) Nr. 305/2011 - Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 - Bauprodukte - Harmonisierte Normen EN 14342:2013 und EN 14904:2006 - Begründungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsangleichung - Verordnung (EU) Nr. 305/2011 - Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 - Bauprodukte - Harmonisierte Normen EN 14342:2013 und EN 14904:2006 - Begründungspflicht

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Deutschland/ Kommission

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Deutschland/ Kommission

    Rechtsangleichung - Verordnung (EU) Nr. 305/2011 - Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 - Bauprodukte - Harmonisierte Normen EN 14342:2013 und EN 14904:2006 - Begründungspflicht

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2019, 515
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 27.10.2016 - C-613/14

    James Elliott Construction - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV -

    Auszug aus EuG, 10.04.2019 - T-229/17
    Der freie Verkehr, das Inverkehrbringen und die Verwendung eines solchen Produkts sind im Gebiet aller Mitgliedstaaten der Union zulässig, so dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 305/2011 insbesondere keine zusätzlichen Anforderungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung dieser Produkte in ihrem Gebiet stellen dürfen (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction, C-613/14, EU:C:2016:821, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ist es die Veröffentlichung der Fundstelle der harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union durch die Kommission, die der harmonisierten Norm Rechtswirkung, insbesondere die in Art. 8 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 305/2011 vorgesehenen Rechtsfolgen, verleiht (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction, C-613/14, EU:C:2016:821, Rn. 37 und 38).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein Mitgliedstaat, selbst wenn er eine bestehende harmonisierte Norm für lückenhaft hält, keine einseitigen nationalen Maßnahmen treffen, die den freien Verkehr von dieser harmonisierten Norm entsprechenden Bauprodukten beschränken, ohne gegen seine Pflichten zu verstoßen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction, C-613/14, EU:C:2016:821, Rn. 46).

    Jede andere Auslegung würde im Hinblick auf Bauprodukte, die unter eine europäische harmonisierte Norm fallen, dazu führen, dass es einem Mitgliedstaat allein deshalb, weil er der Auffassung ist, die Sicherheit eines solchen Produkts sei nicht ausreichend gewährleistet, gestattet wäre, Maßnahmen anzuordnen, die den freien Verkehr dieser Produkte beschränkten, womit die volle Wirksamkeit der harmonisierten Norm in Frage gestellt würde (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 16. Oktober 2014, Kommission/Deutschland, C-100/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2293, Rn. 58 und 60, sowie vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction, C-613/14, EU:C:2016:821, Rn. 41 und 42).

  • EuGH, 16.10.2014 - C-100/13

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuG, 10.04.2019 - T-229/17
    Jede andere Auslegung würde im Hinblick auf Bauprodukte, die unter eine europäische harmonisierte Norm fallen, dazu führen, dass es einem Mitgliedstaat allein deshalb, weil er der Auffassung ist, die Sicherheit eines solchen Produkts sei nicht ausreichend gewährleistet, gestattet wäre, Maßnahmen anzuordnen, die den freien Verkehr dieser Produkte beschränkten, womit die volle Wirksamkeit der harmonisierten Norm in Frage gestellt würde (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 16. Oktober 2014, Kommission/Deutschland, C-100/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2293, Rn. 58 und 60, sowie vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction, C-613/14, EU:C:2016:821, Rn. 41 und 42).

    Dass es den Mitgliedstaaten obliegt, sicherzustellen, dass Bauwerke derart entworfen und ausgeführt werden, dass die Sicherheit von Menschen, Haustieren und Gütern nicht gefährdet wird, kann nicht dahin verstanden werden, dass den Mitgliedstaaten ein Kompetenzvorbehalt eingeräumt würde, der es ihnen gestattete, die Verfahren für die Überprüfung der harmonisierten Normen zu umgehen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Oktober 2014, Kommission/Deutschland, C-100/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2293, Rn. 61).

    Selbst unter der Annahme, dass die nationalen Maßnahmen mit den Artikeln des Vertrags, die den freien Warenverkehr betreffen, vereinbar seien, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Maßnahme in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, wie dies für die streitigen Produkte der Fall ist, anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht der des Primärrechts zu beurteilen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Oktober 2014, Kommission/Deutschland, C-100/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2293, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.03.2003 - C-41/00

    Interporc / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.04.2019 - T-229/17
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die nach Art. 296 Abs. 2 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 6. März 2003, 1nterporc/Kommission, C-41/00 P, EU:C:2003:125, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 6. März 2003, 1nterporc/Kommission, C-41/00 P, EU:C:2003:125, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 25.05.2004 - T-264/03

    Schmoldt u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.04.2019 - T-229/17
    Im Übrigen fällt die Klage der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie nicht nur auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse, sondern auch auf die Nichtigerklärung der nachfolgenden Mitteilungen gerichtet ist, mit diesem Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse zusammen und ist daher in diesem Rahmen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 25. Mai 2004, Schmoldt u. a./Kommission, T-264/03, EU:T:2004:157, Rn. 41).
  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.04.2019 - T-229/17
    Unter diesen Umständen ist, soweit die Bundesrepublik Deutschland neben der Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse die Nichtigerklärung der nachfolgenden Mitteilungen der Kommission erreichen will, weil die beanstandeten harmonisierten Normen darin erneut veröffentlicht werden, darauf hinzuweisen, dass die auf Art. 263 AEUV gestützte Nichtigkeitsklage zwar gegen alle Handlungen der Organe gegeben ist, die - unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder Form - dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen zu erzeugen (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C-506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 16, und vom 20. September 2016, Mallis u. a./Kommission und EZB, C-105/15 P bis C-109/15 P, EU:C:2016:702, Rn. 51), bei der Feststellung, ob eine Handlung neue Rechtswirkungen erzeugt, nach ständiger Rechtsprechung jedoch auf ihren Zweck, ihren Inhalt, ihr Wesen sowie den tatsächlichen und rechtlichen Kontext, in dem sie erfolgt ist, abzustellen ist (vgl. Beschluss vom 8. März 2012, 0ctapharma Pharmazeutika/EMA, T-573/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:114, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.01.2004 - C-353/01

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS AUF UND ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN

    Auszug aus EuG, 10.04.2019 - T-229/17
    Nach Art. 266 AEUV hat das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil des Unionsrichters ergebenden Maßnahmen zu ergreifen (Urteil vom 22. Januar 2004, Mattila/Rat und Kommission, C-353/01 P, EU:C:2004:42, Rn. 15, und Beschluss vom 15. Oktober 2003, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-372/02, EU:T:2003:269, Rn. 48 und 49).
  • EuG, 15.10.2003 - T-372/02

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.04.2019 - T-229/17
    Nach Art. 266 AEUV hat das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil des Unionsrichters ergebenden Maßnahmen zu ergreifen (Urteil vom 22. Januar 2004, Mattila/Rat und Kommission, C-353/01 P, EU:C:2004:42, Rn. 15, und Beschluss vom 15. Oktober 2003, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-372/02, EU:T:2003:269, Rn. 48 und 49).
  • EuG, 08.03.2012 - T-573/10

    Octapharma Pharmazeutika / EMA - Humanarzneimittel - Änderungen der

    Auszug aus EuG, 10.04.2019 - T-229/17
    Unter diesen Umständen ist, soweit die Bundesrepublik Deutschland neben der Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse die Nichtigerklärung der nachfolgenden Mitteilungen der Kommission erreichen will, weil die beanstandeten harmonisierten Normen darin erneut veröffentlicht werden, darauf hinzuweisen, dass die auf Art. 263 AEUV gestützte Nichtigkeitsklage zwar gegen alle Handlungen der Organe gegeben ist, die - unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder Form - dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen zu erzeugen (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C-506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 16, und vom 20. September 2016, Mallis u. a./Kommission und EZB, C-105/15 P bis C-109/15 P, EU:C:2016:702, Rn. 51), bei der Feststellung, ob eine Handlung neue Rechtswirkungen erzeugt, nach ständiger Rechtsprechung jedoch auf ihren Zweck, ihren Inhalt, ihr Wesen sowie den tatsächlichen und rechtlichen Kontext, in dem sie erfolgt ist, abzustellen ist (vgl. Beschluss vom 8. März 2012, 0ctapharma Pharmazeutika/EMA, T-573/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:114, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.09.2015 - C-506/13

    Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro / Kommission - Rechtsmittel

    Auszug aus EuG, 10.04.2019 - T-229/17
    Unter diesen Umständen ist, soweit die Bundesrepublik Deutschland neben der Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse die Nichtigerklärung der nachfolgenden Mitteilungen der Kommission erreichen will, weil die beanstandeten harmonisierten Normen darin erneut veröffentlicht werden, darauf hinzuweisen, dass die auf Art. 263 AEUV gestützte Nichtigkeitsklage zwar gegen alle Handlungen der Organe gegeben ist, die - unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder Form - dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen zu erzeugen (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C-506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 16, und vom 20. September 2016, Mallis u. a./Kommission und EZB, C-105/15 P bis C-109/15 P, EU:C:2016:702, Rn. 51), bei der Feststellung, ob eine Handlung neue Rechtswirkungen erzeugt, nach ständiger Rechtsprechung jedoch auf ihren Zweck, ihren Inhalt, ihr Wesen sowie den tatsächlichen und rechtlichen Kontext, in dem sie erfolgt ist, abzustellen ist (vgl. Beschluss vom 8. März 2012, 0ctapharma Pharmazeutika/EMA, T-573/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:114, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.09.2016 - C-105/15

    Mallis und Malli / Kommission und EZB - Rechtsmittel - Stabilitätshilfeprogramm

    Auszug aus EuG, 10.04.2019 - T-229/17
    Unter diesen Umständen ist, soweit die Bundesrepublik Deutschland neben der Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse die Nichtigerklärung der nachfolgenden Mitteilungen der Kommission erreichen will, weil die beanstandeten harmonisierten Normen darin erneut veröffentlicht werden, darauf hinzuweisen, dass die auf Art. 263 AEUV gestützte Nichtigkeitsklage zwar gegen alle Handlungen der Organe gegeben ist, die - unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder Form - dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen zu erzeugen (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C-506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 16, und vom 20. September 2016, Mallis u. a./Kommission und EZB, C-105/15 P bis C-109/15 P, EU:C:2016:702, Rn. 51), bei der Feststellung, ob eine Handlung neue Rechtswirkungen erzeugt, nach ständiger Rechtsprechung jedoch auf ihren Zweck, ihren Inhalt, ihr Wesen sowie den tatsächlichen und rechtlichen Kontext, in dem sie erfolgt ist, abzustellen ist (vgl. Beschluss vom 8. März 2012, 0ctapharma Pharmazeutika/EMA, T-573/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:114, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2019 - 8 S 2962/18

    Die Feststellung, dass eine technische Baubestimmung des Umwelt- und

    Ergänzend verweist die Antragstellerin noch auf das am 19.04.2019 ergangene Urteil des Europäischen Gerichts - T-229/17 -.

    Im Hinblick auf das Ziel, durch harmonisierte technische Spezifikationen zur Angabe der Leistung von Bauprodukten das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu erreichen (vgl. Erwägungsgrund (58) zur BauPVO v. 09.03.2011), ist im Zweifel von einer "Vollharmonisierung" auszugehen (vgl. EuGH, Urt. v. 16.10.2014, a.a.O. zur BPR; EuG, Urt. v. 10.04.2019 - T-229/17 -, Rn. 101 zur BPR), bei der alle wesentlichen Merkmale von Bauprodukten in den harmonisierten Spezifikationen in Bezug auf die Grundanforderungen an Bauwerke festgelegt sind (vgl. auch Art. 3 und Art. 17 Abs. 3 BauPVO).

    Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die vorstehenden Fragen mit dem inzwischen ergangenen Urteil des Europäischen Gerichts vom 19.04.2019 - T-229/17 - keineswegs in ihrem - gegenteiligen - Sinne geklärt.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2020 - 8 S 2959/18

    Überprüfung Technische Baubestimmungen im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens;

    Ergänzend verweisen die Antragstellerinnen auf ein Urteil des Europäischen Gerichts - T-229/17 - vom 19.04.2019.

    Im Hinblick auf das Ziel, durch harmonisierte technische Spezifikationen zur Angabe der Leistung von Bauprodukten das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu erreichen (vgl. Erwägungsgrund (58) zur BauPVO v. 09.03.2011), ist im Zweifel von einer "Vollharmonisierung" auszugehen (vgl. EuGH, Urt. v. 16.10.2014, a.a.O. zur BPR; EuG, Urt. v. 10.04.2019 - T-229/17 -, Rn. 101 zur BPR), bei der alle wesentlichen Merkmale von Bauprodukten in den harmonisierten Spezifikationen in Bezug auf die Grundanforderungen an Bauwerke festgelegt sind (vgl. auch Art. 3 und Art. 17 Abs. 3 BauPVO).

    Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen sind die vorstehenden Fragen mit dem inzwischen ergangenen Urteil des Europäischen Gerichts vom 19.04.2019 - T-229/17 - keineswegs in ihrem - gegenteiligen - Sinne geklärt.

  • EuGH, 17.12.2020 - C-475/19

    Deutschland/ Kommission - Rechtsmittel - Rechtsangleichung - Verordnung (EU) Nr.

    Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-475/19 P beantragt die Bundesrepublik Deutschland die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. April 2019, Deutschland/Kommission (T-229/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: erstes angefochtenes Urteil, EU:T:2019:236), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung erstens des Beschlusses (EU) 2017/133 der Kommission vom 25. Januar 2017 über die Belassung mit Einschränkung des Verweises auf die harmonisierte Norm EN 14342:2013 "Holzfußböden und Parkett - Eigenschaften, Bewertung der Konformität und Kennzeichnung" im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2017, L 21, S. 113), zweitens des Beschlusses (EU) 2017/145 der Kommission vom 25. Januar 2017 über die Beibehaltung des Verweises auf die harmonisierte Norm EN 14904:2006 "Sportböden - Sportböden für Hallen und Räume mehrfunktionaler Sportnutzung und Mehrzwecknutzung - Anforderungen" im Amtsblatt der Europäischen Union mit einer Einschränkung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2017, L 22, S. 62) (im Folgenden zusammen: erste streitige Beschlüsse), drittens der Mitteilung der Kommission vom 10. März 2017 im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. 2017, C 76, S. 32, im Folgenden: Mitteilung über die Durchführung), soweit sie auf die harmonisierten Normen EN 14342:2013 und EN 14904:2006 Bezug nimmt, viertens der Mitteilung der Kommission vom 11. August 2017 im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. 2017, C 267, S. 16), soweit sie auf die harmonisierten Normen EN 14342:2013 und EN 14904:2006 Bezug nimmt, fünftens der Mitteilung der Kommission vom 15. Dezember 2017 im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. 2017, C 435, S. 41), soweit sie die harmonisierten Normen EN 14342:2013 und EN 14904:2006 betrifft, und sechstens der Mitteilung der Kommission vom 9. März 2018 im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. 2018, C 92, S. 139), soweit sie auf die harmonisierten Normen EN 14342:2013 und EN 14904:2006 Bezug nimmt (im Folgenden zusammen: drei andere streitige Mitteilungen), abgewiesen hat.

    Rechtssache T - 229/17.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2020 - 8 S 2944/18

    Kein Verbot von OSB-Platten auf Verdacht!

    Insofern verweist die Antragstellerin auf ein Urteil des Europäischen Gerichts - T-229/17 - vom 19.04.2019.

    Im Hinblick auf das Ziel, durch harmonisierte technische Spezifikationen zur Angabe der Leistung von Bauprodukten das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu erreichen (vgl. Erwägungsgrund (58) zur BauPVO v. 09.03.2011), ist im Zweifel von einer "Vollharmonisierung" auszugehen (vgl. EuGH, Urt. v. 16.10.2014, a.a.O. zur BPR; EuG, Urt. v. 10.04.2019 - T-229/17 -, Rn. 101 zur BPR), bei der alle wesentlichen Merkmale von Bauprodukten in den harmonisierten Spezifikationen in Bezug auf die Grundanforderungen an Bauwerke festgelegt sind (vgl. auch Art. 3 und Art. 17 Abs. 3 BauPVO).

    Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die vorstehenden Fragen mit dem inzwischen ergangenen Urteil des Europäischen Gerichts vom 19.04.2019 - T-229/17 - keineswegs in ihrem - gegenteiligen - Sinne geklärt.

  • VG Düsseldorf, 06.04.2022 - 4 L 2626/21

    Erfolgloser Eilantrag auf Widerruf eines ministeriellen Runderlasses; Prüfung von

    EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - Rs. C-475/19 P, C-688/19 P - Deutschland/Kommission, juris Rn. 74; vgl. auch EuG (Erste Kammer), Urteil vom 10. April 2019 - T-229/17 - Bundesrepublik Deutschland/Europäische Kommission -, EuZW 2019, 515 (522, Rn. 95).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.2022 - 3 S 1907/21

    Zwangsgeldandrohung wegen Nichterfüllung einer bau- und wasserrechtlichen Auflage

    Aber auch eine unionsrechtlich begründete Rechtswidrigkeit, insbesondere ein etwaiger Verstoß gegen das in Art. 8 Abs. 4 EU-BauPVO normierte Marktbehinderungsverbot in Verbindung mit der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: Europäischer Gerichtshof; vgl. EuGH, Urt. v. 16.10.2014 - C-100/13 -, juris; EuGH, Urt. v. 17.12.2020 - C-475/19 P -, juris; vgl. auch EuG, Urt. v. 10.04.2019 - T-229/17 -, juris) hindert die Zwangsvollstreckung auf Grundlage der bestandskräftigen Auflage nicht.
  • EuG, 09.07.2019 - T-53/18

    Deutschland/ Kommission - Rechtsangleichung - Verordnung ( EU ) Nr. 305/2011 -

    Außerdem besteht entgegen dem Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland kein Widerspruch zwischen den angefochtenen Beschlüssen und den Beschlüssen, die in der Rechtssache T-229/17, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, beanstandet wurden, in der die Kommission die streitigen Bestimmungen - für die kein Verfahren und keine Kriterien zur Bewertung der Leistungen in Bezug auf die Abgabe anderer gefährlicher Stoffe bestanden - vom Geltungsbereich der Fundstellen der betreffenden Normen EN 14342:2013 (Holzfußböden und Parkett) und EN 14904:2006 (Sportböden) ausgeschlossen hatte.
  • OVG Sachsen, 11.02.2019 - 1 B 454/18

    Normenkontrolle, ; einstweilige Anordnung; Verwaltungsvorschrift; Spanplatten

    Die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten der Union sei Gegenstand eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof (Rs. T-229/17).
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