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   EuG, 10.04.2019 - T-643/16   

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EuG, 10.04.2019 - T-643/16 (https://dejure.org/2019,8409)
EuG, Entscheidung vom 10.04.2019 - T-643/16 (https://dejure.org/2019,8409)
EuG, Entscheidung vom 10. April 2019 - T-643/16 (https://dejure.org/2019,8409)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gamaa Islamya Égypte/ Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Spezifische restriktive Maßnahmen gegen Personen, Vereinigungen und Körperschaften zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Möglichkeit, die Behörde eines Drittstaats als zuständige Behörde im Sinne des ...

  • Wolters Kluwer

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik; Spezifische restriktive Maßnahmen gegen Personen, Vereinigungen und Körperschaften zur Bekämpfung des Terrorismus; Einfrieren von Geldern; Möglichkeit, die Behörde eines Drittstaats als zuständige Behörde im Sinne des Gemeinsamen ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 26.07.2017 - C-599/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass das Gericht die Rechtsakte, mit denen die Hamas

    Auszug aus EuG, 10.04.2019 - T-643/16
    Mit Schreiben vom 16. August 2017 sind die Parteien aufgefordert worden, Stellung dazu zu nehmen, welche Schlussfolgerungen aus den Urteilen vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), für die vorliegende Rechtssache zu ziehen sind.

    Die Belassung des Namens einer Person oder Organisation auf der Liste bezüglich des Einfrierens von Geldern stellt im Wesentlichen eine Verlängerung der erstmaligen Aufnahme dar und setzt daher voraus, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten, wie sie der Rat aufgrund des der erstmaligen Aufnahme zugrunde gelegten nationalen Beschlusses ursprünglich festgestellt hatte, fortbesteht (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 61, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 39).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich der in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 verwendete Begriff "zuständige Behörde" dem Gerichtshof zufolge nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten beschränkt, sondern grundsätzlich auch Behörden von Drittstaaten einschließen kann (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 22).

    Diese Auslegung durch den Gerichtshof findet ihre Rechtfertigung zum einen im Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, der den Begriff "zuständige Behörden" nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten beschränkt, und zum anderen im Ziel dieses Gemeinsamen Standpunkts, der zur Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen angenommen wurde, mit der die weltweite Bekämpfung des Terrorismus durch die systematische und enge Zusammenarbeit aller Staaten intensiviert werden sollte (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 23).

    Hierzu ist festzustellen, dass der Rat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn er sich auf einen Beschluss eines Drittstaats stützt, vorab prüfen muss, ob dieser Beschluss unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 31).

    In der Begründung seiner eigenen Rechtsakte muss der Rat Angaben machen, die den Schluss zulassen, dass er diese Prüfung vorgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 31).

    Zu diesem Zweck muss der Rat in der Begründung angeben, aus welchen Gründen er zu der Auffassung gelangt ist, dass der Beschluss des Drittstaats, auf den er sich stützt, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 33).

    Nach der Rechtsprechung können die Angaben zu dieser Prüfung, die in der Begründung enthalten sein müssen, gegebenenfalls knapp sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 33).

    Hierfür ist auf die Rechtssache Bezug zu nehmen, in der die Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), ergangen sind.

    Im Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 36 und 37), hat der Gerichtshof im Wege der Gesamtwürdigung aller in der Begründung der Verordnung des Rates enthaltenen Angaben zu den Beschlüssen der Behörden des Drittstaats befunden, dass die Angaben nicht ausreichten, um festzustellen, dass der Rat die erforderliche Prüfung der Frage vorgenommen hat, ob in diesem Drittstaat der Grundsatz der Verteidigungsrechte gewahrt wurde.

    Aus der Rechtsprechung folgt, dass sich der Rat, wenn zwischen dem nationalen Beschluss, der der erstmaligen Aufnahme zugrunde gelegt wurde, und dem Erlass der Rechtsakte, mit denen dieser Eintrag beibehalten wurde, erhebliche Zeit verstrichen ist, für die Schlussfolgerung, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten fortbestehe, nicht auf die Feststellung beschränken darf, dass dieser Beschluss weiter in Kraft sei, sondern eine aktualisierte Lagebeurteilung vornehmen und neuere Tatsachen berücksichtigen muss, die das Fortbestehen dieser Gefahr belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 54 und 55, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 32 und 33).

    Aus der oben in Rn. 154 genannten Rechtsprechung geht auch hervor, dass die neueren Tatsachen, auf die die Belassung des Namens einer Person oder Organisation auf den Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern gestützt wird, aus anderen Quellen als nationalen Beschlüssen zuständiger Behörden stammen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 72, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 50).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter in Bezug auf Folgeentscheidungen über das Einfrieren von Geldern nach Auffassung des Gerichtshofs zum einen prüfen muss, ob die in Art. 296 AEUV vorgesehene Begründungspflicht eingehalten worden ist, und zum anderen, ob diese Gründe erwiesen sind (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 70, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 48).

    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung über die Beibehaltung eines Eintrags die betroffene Person oder Organisation sämtliche Angaben bestreiten kann, auf die sich der Rat zum Beleg dafür stützt, dass die Gefahr ihrer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Angaben einem nationalen Beschluss einer zuständigen Behörde oder anderen Quellen entstammen (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 71, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 49).

  • EuG, 16.10.2014 - T-208/11

    Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Liberation Tigers of

    Auszug aus EuG, 10.04.2019 - T-643/16
    Hierfür ist auf die Rechtssache Bezug zu nehmen, in der die Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), ergangen sind.

    In dieser Rechtssache hatte der Rat in der Begründung eines der fraglichen Rechtsakte angegeben, die Beschlüsse der Behörden des betreffenden Drittstaats seien im Amtsblatt dieses Staates veröffentlicht worden, ohne weitere Informationen zu liefern (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 145).

    Insoweit ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand, dass es sich um einen Beschluss einer Verwaltungsbehörde und nicht einer Justizbehörde handelt, für die Anwendung von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nicht ausschlaggebend ist, da der Wortlaut dieser Vorschrift ausdrücklich vorsieht, dass auch eine Behörde, die keine Justizbehörde ist, als zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschrift betrachtet werden kann (Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 144 und 145, und vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 105).

    Auch wenn Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eine Präferenz für Beschlüsse von Justizbehörden vorsieht, ist die Berücksichtigung von Beschlüssen, die von Verwaltungsbehörden erlassen wurden, keineswegs ausgeschlossen, wenn diese Behörden zum einen nach dem nationalen Recht tatsächlich befugt sind, restriktive Beschlüsse in Bezug auf in den Terrorismus verwickelte Vereinigungen zu erlassen, und zum anderen, obwohl sie nur Verwaltungsbehörden sind, als den Justizbehörden "entsprechend" angesehen werden können (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 107).

    Folglich hindert die Tatsache, dass es Gerichte des betreffenden Staates gibt, die über Zuständigkeiten im Bereich der Terrorismusbekämpfung verfügen, den Rat nicht daran, Beschlüsse der nationalen Verwaltungsbehörde, die für den Erlass restriktiver Maßnahmen auf dem Gebiet des Terrorismus zuständig ist, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 108).

    Somit erweist sich, dass gegen die Beschlüsse des Home Secretary ein gerichtlicher Rechtsbehelf besteht, so dass diese Verwaltungsbehörde gemäß der oben in den Rn. 111 und 112 dargelegten Rechtsprechung als Entsprechung einer Justizbehörde und folglich, wie der Rat vorträgt, als zuständige Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 anzusehen ist, was mit der Rechtsprechung im Einklang steht, die sich schon mehrfach in diesem Sinne geäußert hat (Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 144, und vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 120 bis 123).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass der Beschluss der zuständigen Behörde im Rahmen eines Strafverfahrens im engeren Sinne ergeht, soweit das fragliche nationale Verfahren in Anbetracht der Ziele, die mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 im Rahmen der Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verfolgt werden, die Bekämpfung des Terrorismus im weiten Sinne zum Gegenstand hat (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 113).

    Er ist somit, wie es die Rechtsprechung verlangt, im Rahmen eines nationalen Verfahrens ergangen, das in der Hauptsache darauf gerichtet war, zur Bekämpfung des Terrorismus präventive oder repressive Maßnahmen gegen die Klägerin zu verhängen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 115).

    Was den Umstand anbelangt, dass die Tätigkeit der fraglichen Behörde zur Aufstellung einer Liste von in den Terrorismus verwickelten Personen oder Organisationen führt, ist hervorzuheben, dass dieser Umstand als solcher weder bedeutet, dass diese Behörde nicht für jede einzelne dieser Personen oder Organisationen vor ihrer Aufnahme in diese Listen eine individuelle Beurteilung vorgenommen hätte, noch, dass diese Beurteilung zwangsläufig willkürlich oder unbegründet wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 118).

    Es kommt also weniger auf den Umstand an, dass die Tätigkeit der fraglichen Behörde zur Aufstellung einer Liste von Personen oder Organisationen führt, die in den Terrorismus verwickelt sind, als vielmehr auf die Frage, ob die Ausübung dieser Tätigkeit hinreichende Garantien bietet, damit sich der Rat bei seinem eigenen Aufnahmebeschluss darauf stützen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 118).

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

    Auszug aus EuG, 10.04.2019 - T-643/16
    In dem von der Klägerin angeführten Urteil vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a. (C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75), hat der Rat in Bezug auf einen Beschluss der Kommission entschieden, dass die in der Geschäftsordnung dieses Organs vorgesehene Feststellung der Rechtsakte keine bloße Formalie ist, die das Erinnerungsvermögen des Organs stützen soll, sondern die Rechtssicherheit gewährleisten soll, indem sie den vom Kollegium angenommenen Wortlaut in allen verbindlichen Sprachen feststellt.

    Dem Gerichtshof zufolge kann aufgrund der in der Geschäftsordnung der Kommission vorgesehenen Feststellung der Rechtsakte im Streitfall die vollkommene Übereinstimmung der zugestellten oder veröffentlichen Texte mit dem von dem Organ angenommenen Text und damit zugleich mit dem Willen der sie erlassenden Stelle geprüft werden (Urteil vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75).

    Nach Auffassung des Gerichtshofs stellt folglich die in der Geschäftsordnung der Kommission geforderte Feststellung der Rechtsakte eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Art. 263 AEUV dar, wegen deren Verletzung die Nichtigkeitsklage gegeben ist (Urteil vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 76).

    Diese in dem Urteil vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a. (C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76), in Bezug auf die Rechtsakte der Kommission festgelegten Regeln sind auf die Rechtsakte des Rates zu übertragen.

    In dem Urteil vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a. (C-137/92 P, EU:C:1994:247), hat sich der Gerichtshof nämlich zur Rechtfertigung der Verpflichtung zur Feststellung der Rechtsakte insbesondere auf die Notwendigkeit gestützt, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, indem im Streitfall die vollkommene Übereinstimmung der zugestellten oder veröffentlichten Texte mit dem von dem Organ angenommenen Text geprüft werden kann.

    Da der verfügende Teil und die Begründung ein unteilbares Ganzes darstellen (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 67, und vom 18. Januar 2005, Confédération Nationale du Crédit Mutuel/Kommission, T-93/02, EU:T:2005:11, Rn. 124), hat das Organ beide zugleich anzunehmen.

    Der Rat macht zweitens geltend, im vorliegenden Fall sei der tatsächliche Kontext ein anderer als in der Rechtssache, die zu dem Urteil vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a. (C-137/92 P, EU:C:1994:247), geführt habe, da in der vorliegenden Rechtssache die angefochtenen Rechtsakte und die zugehörigen Begründungen in ihrer Gesamtheit von dem betreffenden Organ erlassen worden seien.

  • EuGH, 26.07.2017 - C-79/15

    Rat / Hamas

    Auszug aus EuG, 10.04.2019 - T-643/16
    Mit Schreiben vom 16. August 2017 sind die Parteien aufgefordert worden, Stellung dazu zu nehmen, welche Schlussfolgerungen aus den Urteilen vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), für die vorliegende Rechtssache zu ziehen sind.

    Die Belassung des Namens einer Person oder Organisation auf der Liste bezüglich des Einfrierens von Geldern stellt im Wesentlichen eine Verlängerung der erstmaligen Aufnahme dar und setzt daher voraus, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten, wie sie der Rat aufgrund des der erstmaligen Aufnahme zugrunde gelegten nationalen Beschlusses ursprünglich festgestellt hatte, fortbesteht (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 61, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 39).

    Aus der Rechtsprechung folgt, dass sich der Rat, wenn zwischen dem nationalen Beschluss, der der erstmaligen Aufnahme zugrunde gelegt wurde, und dem Erlass der Rechtsakte, mit denen dieser Eintrag beibehalten wurde, erhebliche Zeit verstrichen ist, für die Schlussfolgerung, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten fortbestehe, nicht auf die Feststellung beschränken darf, dass dieser Beschluss weiter in Kraft sei, sondern eine aktualisierte Lagebeurteilung vornehmen und neuere Tatsachen berücksichtigen muss, die das Fortbestehen dieser Gefahr belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 54 und 55, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 32 und 33).

    Aus der oben in Rn. 154 genannten Rechtsprechung geht auch hervor, dass die neueren Tatsachen, auf die die Belassung des Namens einer Person oder Organisation auf den Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern gestützt wird, aus anderen Quellen als nationalen Beschlüssen zuständiger Behörden stammen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 72, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 50).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter in Bezug auf Folgeentscheidungen über das Einfrieren von Geldern nach Auffassung des Gerichtshofs zum einen prüfen muss, ob die in Art. 296 AEUV vorgesehene Begründungspflicht eingehalten worden ist, und zum anderen, ob diese Gründe erwiesen sind (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 70, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 48).

    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung über die Beibehaltung eines Eintrags die betroffene Person oder Organisation sämtliche Angaben bestreiten kann, auf die sich der Rat zum Beleg dafür stützt, dass die Gefahr ihrer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Angaben einem nationalen Beschluss einer zuständigen Behörde oder anderen Quellen entstammen (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 71, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 49).

  • EuG, 23.10.2008 - T-256/07

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS 2007/868/EG DES RATES

    Auszug aus EuG, 10.04.2019 - T-643/16
    Insoweit ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand, dass es sich um einen Beschluss einer Verwaltungsbehörde und nicht einer Justizbehörde handelt, für die Anwendung von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nicht ausschlaggebend ist, da der Wortlaut dieser Vorschrift ausdrücklich vorsieht, dass auch eine Behörde, die keine Justizbehörde ist, als zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschrift betrachtet werden kann (Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 144 und 145, und vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 105).

    Nach der Rechtsprechung sind Verwaltungsbehörden als Justizbehörden entsprechend anzusehen, wenn gegen ihre Entscheidungen ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist (Urteil vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 145).

    Somit erweist sich, dass gegen die Beschlüsse des Home Secretary ein gerichtlicher Rechtsbehelf besteht, so dass diese Verwaltungsbehörde gemäß der oben in den Rn. 111 und 112 dargelegten Rechtsprechung als Entsprechung einer Justizbehörde und folglich, wie der Rat vorträgt, als zuständige Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 anzusehen ist, was mit der Rechtsprechung im Einklang steht, die sich schon mehrfach in diesem Sinne geäußert hat (Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 144, und vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 120 bis 123).

    Im Rahmen des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ist eine besondere Form der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und den Organen der Union geschaffen worden, aus der für den Rat die Verpflichtung folgt, sich so weit wie möglich auf die Beurteilung durch die zuständigen nationalen Behörden zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 133, und vom 4. Dezember 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-284/08, EU:T:2008:550, Rn. 53).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-417/11

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

    Auszug aus EuG, 10.04.2019 - T-643/16
    Hinsichtlich der Begründungspflicht ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass der Betroffene ihr die Gründe für die erlassenen Maßnahmen entnehmen und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 53, und vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, EU:T:2009:401, Rn. 82).

    Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteile vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 54, und vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, EU:T:2009:401, Rn. 82).

    Gemäß Art. 296 AEUV sind die vom Rat erlassenen Rechtsakte zu begründen, da diese Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung verlangt, dass das betreffende Organ die Erwägungen darstellt, die es zum Erlass seiner Entscheidungen geführt haben, damit der Betroffene ihnen die Gründe für die erlassenen Maßnahmen entnehmen und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 10.04.2019 - T-643/16
    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vom Rat beigebrachten Informationen, dass gegen die Beschlüsse des Home Secretary ein Rechtsbehelf bei der Proscribed Organisations Appeal Commission (Beschwerdeausschuss für verbotene Organisationen, Vereinigtes Königreich) eingelegt werden kann, die unter Anwendung der für die gerichtliche Kontrolle geltenden Grundsätze entscheidet, und dass jede Partei gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses für verbotene Organisationen ein auf Rechtsfragen bezogenes Rechtsmittel bei einem Rechtsmittelgericht einlegen kann, wenn sie die Zulassung durch den Beschwerdeausschuss oder ersatzweise durch das Rechtsmittelgericht erlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, EU:T:2006:384, Rn. 2).

    Zwar wurde, da eine detaillierte Veröffentlichung der gegen die betroffenen Personen und Organisationen erhobenen Vorwürfe gegen zwingende Erwägungen des Allgemeininteresses verstoßen und die legitimen Interessen dieser Personen und Organisationen beeinträchtigen könnte, zugelassen, dass eine Veröffentlichung des verfügenden Teils und einer allgemeinen Begründung der Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern im Amtsblatt ausreicht, während die spezifische und konkrete Begründung des Beschlusses förmlich erteilt und den Betroffenen auf einem anderen geeigneten Weg bekannt gegeben werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, EU:T:2006:384, Rn. 147).

  • EuG, 14.10.2009 - T-390/08

    Bank Melli Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Auszug aus EuG, 10.04.2019 - T-643/16
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 53, und vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, EU:T:2009:401, Rn. 82).

    Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteile vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 54, und vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, EU:T:2009:401, Rn. 82).

  • EuGH, 06.04.2000 - C-286/95

    Kommission / ICI

    Auszug aus EuG, 10.04.2019 - T-643/16
    Hierzu ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung der Tatbestand der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift allein durch die fehlende Feststellung eines Rechtsakts erfüllt wird, ohne dass darüber hinaus nachgewiesen werden muss, dass der Rechtsakt mit einem weiteren Fehler behaftet ist oder dass derjenige, der die fehlende Feststellung geltend macht, durch sie einen Schaden erlitten hat (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 42, und vom 6. April 2000, Kommission/Solvay, C-287/95 P und C-288/95 P, EU:C:2000:189, Rn. 46).
  • EuGH, 06.04.2000 - C-287/95

    Kommission / Solvay

    Auszug aus EuG, 10.04.2019 - T-643/16
    Hierzu ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung der Tatbestand der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift allein durch die fehlende Feststellung eines Rechtsakts erfüllt wird, ohne dass darüber hinaus nachgewiesen werden muss, dass der Rechtsakt mit einem weiteren Fehler behaftet ist oder dass derjenige, der die fehlende Feststellung geltend macht, durch sie einen Schaden erlitten hat (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 42, und vom 6. April 2000, Kommission/Solvay, C-287/95 P und C-288/95 P, EU:C:2000:189, Rn. 46).
  • EuG, 18.01.2005 - T-93/02

    Confédération nationale du Crédit mutuel / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 11.07.2007 - T-47/03

    Sison / Rat

  • EuG, 04.12.2008 - T-284/08

    'People''s Mojahedin Organization of Iran v Council' - Gemeinsame Außen- und

  • EuGH, 21.12.2011 - C-27/09

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel Frankreichs gegen

  • EuGH, 15.11.2012 - C-539/10

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

  • EuGH, 26.09.2013 - C-418/11

    TEXDATA Software - Gesellschaftsrecht - Niederlassungsfreiheit - Elfte Richtlinie

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

  • EuG, 30.11.2022 - T-316/14

    PKK / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht wiederholt die Auffassung vertreten hat, dass eine Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs einen Beschluss einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 144 und 145, vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 106, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 258 bis 285, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 71 bis 96, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 108 bis 133, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 112).

    Auch wenn Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eine Präferenz für Beschlüsse von Justizbehörden vorsieht, ist nämlich nach der Rechtsprechung die Berücksichtigung von Beschlüssen von Verwaltungsbehörden keineswegs ausgeschlossen, wenn diese Behörden zum einen nach nationalem Recht tatsächlich befugt sind, restriktive Beschlüsse in Bezug auf Vereinigungen, die am Terrorismus beteiligt sind, zu erlassen, und zum anderen, obwohl sie nur Verwaltungsbehörden sind, als den Justizbehörden "entsprechend" angesehen werden können (Urteile vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 107, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 259, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 72, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 111, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 114).

    Verwaltungsbehörden können als den Justizbehörden entsprechend angesehen werden, wenn gegen ihre Entscheidungen ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, der sowohl tatsächliche als auch rechtliche Aspekte betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 145, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 260, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 73, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 112, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 115).

    Folglich hindert der Umstand, dass es im betreffenden Staat Gerichte gibt, die für die Terrorismusbekämpfung zuständig sind, den Rat nicht daran, Beschlüsse der für den Erlass restriktiver Maßnahmen auf dem Gebiet des Terrorismus zuständigen nationalen Verwaltungsbehörde zu berücksichtigen (Urteile vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 108, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 261, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 74, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 113, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 116).

    Wie sich aus der Begründung der Rechtsakte von 2015 bis 2017 und der Beschlüsse von 2019 ergibt, kann gegen die Verfügungen des Innenministers des Vereinigten Königreichs ein Rechtsbehelf bei der Proscribed Organisations Appeal Commission (Beschwerdeausschuss für verbotene Organisationen, Vereinigtes Königreich, im Folgenden: POAC) eingelegt werden, die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unter Anwendung der für die gerichtliche Kontrolle geltenden Grundsätze entscheidet, und jede Partei kann gegen die Entscheidung der POAC ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel bei einem Rechtsmittelgericht einlegen, wenn dies von der POAC selbst oder ersatzweise vom Rechtsmittelgericht gestattet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 262, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 75, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 114, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 117).

    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs von 2001 von einer Verwaltungsbehörde, die einer Justizbehörde entspricht, und mithin von einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 263, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 76, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 115, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 118).

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass der Beschluss der zuständigen Behörde im Rahmen eines Strafverfahrens im engeren Sinne ergeht, sofern das fragliche nationale Verfahren in Anbetracht der Ziele, die mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 verfolgt werden, die Bekämpfung des Terrorismus im weiteren Sinne durch den Erlass präventiver oder repressiver Maßnahmen zum Gegenstand hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 269 bis 271, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 82 bis 84, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 119 bis 121, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 119).

    Sie ist daher, wie von der Rechtsprechung verlangt, im Rahmen eines nationalen Verfahrens ergangen, das in erster Linie darauf gerichtet ist, zur Bekämpfung des Terrorismus gegen die PKK präventive oder repressive Maßnahmen zu verhängen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 115, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 272 und 273, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 84, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 121, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 120).

    Das Gericht hat jedoch bereits in mehreren Urteilen, in denen es sich zu Begründungen geäußert hat, die mit den Begründungen in den Anhängen der Rechtsakte von 2015 bis 2017 und der Beschlüsse von 2019 identisch sind, entschieden, dass diese nicht ausreichten, um feststellen zu können, dass der Rat im erforderlichen Maß geprüft hat, ob in den Vereinigten Staaten von Amerika der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte beachtet wurde (Urteile vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 54 bis 65, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 93 bis 104, und vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557, Rn. 65 bis 76).

    Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall - wie das Gericht in seinen Urteilen vom 6. März 2019, Hamas/Rat (T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 65), vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat (T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 104), und vom 4. September 2019, Hamas/Rat (T-308/18, EU:T:2019:557, Rn. 76), entschieden hat - davon auszugehen ist, dass die Beschlüsse der Vereinigten Staaten nicht als Beschlüsse zuständiger Behörden im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 die Grundlage für die Rechtsakte von 2015 bis 2017 und die Beschlüsse von 2019 bilden konnten, ohne dass die Frage der Wahrung des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geprüft zu werden braucht.

  • EuG, 30.11.2022 - T-316/21
    50 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht wiederholt die Auffassung vertreten hat, dass eine Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs einen Beschluss einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461 , Rn. 144 und 145, vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885 , Rn. 106, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966 , Rn. 258 bis 285, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 71 bis 96, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238 , Rn. 108 bis 133, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 112).

    51 Auch wenn Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eine Präferenz für Beschlüsse von Justizbehörden vorsieht, ist nämlich nach der Rechtsprechung die Berücksichtigung von Beschlüssen von Verwaltungsbehörden keineswegs ausgeschlossen, wenn diese Behörden zum einen nach nationalem Recht tatsächlich befugt sind, restriktive Beschlüsse in Bezug auf Vereinigungen, die am Terrorismus beteiligt sind, zu erlassen, und zum anderen, obwohl sie nur Verwaltungsbehörden sind, als den Justizbehörden "entsprechend" angesehen werden können (Urteile vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885 , Rn. 107, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966 , Rn. 259, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 72, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238 , Rn. 111, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 114).

    52 Verwaltungsbehörden können als den Justizbehörden entsprechend angesehen werden, wenn gegen ihre Entscheidungen ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, der sowohl tatsächliche als auch rechtliche Aspekte betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461 , Rn. 145, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966 , Rn. 260, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 73, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238 , Rn. 112, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 115).

    53 Folglich hindert der Umstand, dass es im betreffenden Staat Gerichte gibt, die für die Terrorismusbekämpfung zuständig sind, den Rat nicht daran, Beschlüsse der für den Erlass restriktiver Maßnahmen auf dem Gebiet des Terrorismus zuständigen nationalen Verwaltungsbehörde zu berücksichtigen (Urteile vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885 , Rn. 108, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966 , Rn. 261, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 74, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238 , Rn. 113, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 116).

    54 Wie sich aus der Begründung der Rechtsakte von 2015 bis 2017 und der Beschlüsse von 2019 ergibt, kann gegen die Verfügungen des Innenministers des Vereinigten Königreichs ein Rechtsbehelf bei der Proscribed Organisations Appeal Commission (Beschwerdeausschuss für verbotene Organisationen, Vereinigtes Königreich, im Folgenden: POAC) eingelegt werden, die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unter Anwendung der für die gerichtliche Kontrolle geltenden Grundsätze entscheidet, und jede Partei kann gegen die Entscheidung der POAC ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel bei einem Rechtsmittelgericht einlegen, wenn dies von der POAC selbst oder ersatzweise vom Rechtsmittelgericht gestattet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966 , Rn. 262, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 75, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238 , Rn. 114, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 117).

    55 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs von 2001 von einer Verwaltungsbehörde, die einer Justizbehörde entspricht, und mithin von einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966 , Rn. 263, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 76, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238 , Rn. 115, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 118).

    56 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass der Beschluss der zuständigen Behörde im Rahmen eines Strafverfahrens im engeren Sinne ergeht, sofern das fragliche nationale Verfahren in Anbetracht der Ziele, die mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 verfolgt werden, die Bekämpfung des Terrorismus im weiteren Sinne durch den Erlass präventiver oder repressiver Maßnahmen zum Gegenstand hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966 , Rn. 269 bis 271, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 82 bis 84, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238 , Rn. 119 bis 121, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 119).

    Sie ist daher, wie von der Rechtsprechung verlangt, im Rahmen eines nationalen Verfahrens ergangen, das in erster Linie darauf gerichtet ist, zur Bekämpfung des Terrorismus gegen die PKK präventive oder repressive Maßnahmen zu verhängen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885 , Rn. 115, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966 , Rn. 272 und 273, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 84, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238 , Rn. 121, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 120).

    91 Das Gericht hat jedoch bereits in mehreren Urteilen, in denen es sich zu Begründungen geäußert hat, die mit den Begründungen in den Anhängen der Rechtsakte von 2015 bis 2017 und der Beschlüsse von 2019 identisch sind, entschieden, dass diese nicht ausreichten, um feststellen zu können, dass der Rat im erforderlichen Maß geprüft hat, ob in den Vereinigten Staaten von Amerika der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte beachtet wurde (Urteile vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 54 bis 65, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238 , Rn. 93 bis 104, und vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557 , Rn. 65 bis 76).

    96 Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall - wie das Gericht in seinen Urteilen vom 6. März 2019, Hamas/Rat (T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 65), vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat (T-643/16, EU:T:2019:238 , Rn. 104), und vom 4. September 2019, Hamas/Rat (T-308/18, EU:T:2019:557 , Rn. 76), entschieden hat - davon auszugehen ist, dass die Beschlüsse der Vereinigten Staaten nicht als Beschlüsse zuständiger Behörden im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 die Grundlage für die Rechtsakte von 2015 bis 2017 und die Beschlüsse von 2019 bilden konnten, ohne dass die Frage der Wahrung des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geprüft zu werden braucht.

  • EuG, 16.12.2020 - T-736/19

    HA / Kommission

    Da die Organe im Dienst einer Union des Rechts stehen, können sie, um welches Organ es sich auch handelt, die für sie geltenden Regeln nicht überschreiten (Urteil vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Egypt/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 228).
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