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   EuG, 10.05.2016 - T-47/15   

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EuG, 10.05.2016 - T-47/15 (https://dejure.org/2016,9320)
EuG, Entscheidung vom 10.05.2016 - T-47/15 (https://dejure.org/2016,9320)
EuG, Entscheidung vom 10. Mai 2016 - T-47/15 (https://dejure.org/2016,9320)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutschland / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Erneuerbare Energien - Beihilfen durch bestimmte Vorschriften des geänderten deutschen Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG 2012) - Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und verringerte EEG-Umlage für ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutschland / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Erneuerbare Energien - Beihilfen durch bestimmte Vorschriften des geänderten deutschen Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG 2012) - Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und verringerte EEG-Umlage für ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Staatliche Beihilfen zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen; Begrenzung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes; unbegründete Nichtigkeitsklage der Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische Kommission

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen - Erneuerbare Energien - Beihilfen durch bestimmte Vorschriften des geänderten deutschen Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien ( EEG 2012) - Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und verringerte EEG -Umlage für ...

  • rechtsportal.de

    Staatliche Beihilfen zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen; Begrenzung der EEG -Umlage für stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes; unbegründete Nichtigkeitsklage der Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische Kommission

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Das Gericht bestätigt, dass das deutsche Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) staatliche Beihilfen umfasste

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) umfasste staatliche Beihilfen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Gesetz umfasste staatliche Beihilfen

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    EEG 2012 ist eine Beihilfe

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    EEG 2012 als Beihilfe eingestuft

Besprechungen u.ä. (3)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Erneuerbare-Energien-Gesetz: Die Energiewende als Beihilfe?

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Deutsches EEG stellt Beihilfe dar!

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Das EEG-Urteil des EuG und der Begriff der Beihilfe - Alles unter Kontrolle?

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Deutschland / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Staatliche Beihilfen - Erneuerbare Energien - Beihilfen durch bestimmte Vorschriften des geänderten deutschen Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG 2012) - Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und verringerte EEG-Umlage für ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuG, 10.05.2016 - T-47/15
    Die in dieser Bestimmung vorgenommene Unterscheidung zwischen "staatlichen" und "aus staatlichen Mitteln gewährten" Beihilfen bedeutet nämlich nicht, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden, sondern dient nur dazu, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile einzubeziehen sowie diejenigen, die über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden (vgl. Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Bundesrepublik Deutschland ist im Wesentlichen der Ansicht, dass der angefochtene Beschluss gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoße, da die Kommission zu Unrecht angenommen habe, dass nach der Funktionsweise des EEG 2012 staatliche Mittel zum Einsatz kämen, obwohl die Feststellungen im Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), nicht die Annahme zuließen, dass im vorliegenden Fall eine staatliche Beihilfe vorliege, sowohl hinsichtlich der Förderregelung als auch der Ausgleichsregelung.

    Das EEG 2012 sei nämlich, wie der Gerichtshof zu den Rechtsvorschriften, um die es in der dem Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), zugrunde liegenden Rechtssache gegangen sei, entschieden habe, eine Regelung eines Mitgliedstaats, mit der private Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet würden, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien zu Mindestpreisen abzunehmen, die über seinem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert lägen, und mit der die aus dieser Verpflichtung resultierende finanzielle Belastung zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und den privaten Betreibern der vorgelagerten Stromnetze aufgeteilt werde.

    Die Kommission schloss daraus, dass die ÜNB, anders als es in der dem Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), zugrunde liegenden Rechtssache der Fall gewesen sei, im Rahmen des EEG 2012 vom Staat mit den finanziellen Mitteln versorgt worden seien, die zur Finanzierung der Förderung von EEG-Strom benötigt würden.

    Zum Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), auf das sich die Bundesrepublik Deutschland stützt, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV im Wesentlichen deshalb verneinte, weil die in der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache streitige deutsche Regelung, die die privaten Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtete, EEG-Strom zu über dem wirtschaftlichen Wert liegenden Mindestpreisen abzunehmen, und die sich daraus ergebenden finanziellen Belastungen zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und den privaten Betreibern der vorgelagerten Stromnetze aufteilte, keine Anhaltspunkte für eine unmittelbare oder mittelbare Übertragung staatlicher Mittel bot.

    Die Analyse des Sachverhalts der dem Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), zugrunde liegenden Rechtssache zeigt jedoch, dass der im vorangegangenen deutschen Gesetz vorgesehene Mechanismus, anders als die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende deutsche Maßnahme, weder die ausdrückliche Abwälzung der Mehrkosten auf die Letztverbraucher noch ein Tätigwerden einer mit der Erhebung oder der Verwaltung der die Beihilfe bildenden Beträge betrauten Mittelsperson und damit keine Einheiten vorsah, deren Struktur oder Rolle den ÜNB in ihrer Gesamtheit vergleichbar wäre.

    Anders als im vorliegenden Fall bestand der Vorteil, mit dem sich der Gerichtshof im Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), befasste, in der Garantie für die begünstigten Unternehmen, sämtliche aus erneuerbaren Quellen gewonnene Energie verkaufen zu können, und darin, dass der Verkaufspreis über dem Marktpreis lag, ohne dass eine Regelung zur Finanzierung dieses Aufschlags mittels einer Umlage eingeführt wurde, die einer Abgabe auf den Stromverbrauch gleichgestellt werden kann und deren Betrag für jede an einen Letztverbraucher gelieferte kWh Strom gleich ist.

    Darüber hinaus wurden in der dem Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), zugrunde liegenden Rechtssache die privaten Unternehmen nicht - wie in der vorliegenden Rechtssache - vom betreffenden Mitgliedstaat mit der Verwaltung staatlicher Mittel betraut, sondern waren nur zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 35).

    Somit waren die Gelder, um die es in der dem Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), zugrunde liegenden Rechtssache ging, nicht als staatliche Mittel anzusehen, weil sie zu keinem Zeitpunkt unter staatlicher Kontrolle standen und kein Mechanismus wie der im vorliegenden Fall fragliche, vom Mitgliedstaat zum Ausgleich der sich aus dieser Abnahmepflicht ergebenden Mehrkosten geschaffene und geregelte bestand, mit dem der Staat den privaten Versorgern die vollständige Deckung ihrer Mehrkosten garantierte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 36).

    Aus der Analyse des Sachverhalts der dem Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), zugrunde liegenden Rechtssache geht überdies hervor, dass das vom vorangegangenen deutschen Gesetz geschaffene System, anders als die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende deutsche Maßnahme, keinen der Besonderen Ausgleichsregelung vergleichbaren Mechanismus vorsah, mit dem eine von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf die SIU abwälzbare Begrenzung der EEG-Umlage eingeführt wird.

    Aus dem Vorstehenden folgt, dass sich das im vorliegenden Fall von der Bundesrepublik Deutschland eingeführte streitige System insbesondere im Hinblick auf die Modalitäten der Verwaltung, der Verwendung, der Umlage und der Zuweisung der betreffenden Mittel wesentlich von dem System unterscheidet, das Gegenstand der dem Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), zugrunde liegenden Rechtssache war.

  • EuGH, 30.05.2013 - C-677/11

    Die Entscheidung einer nationalen Behörde, durch die eine im Rahmen einer

    Auszug aus EuG, 10.05.2016 - T-47/15
    Außerdem hat die Bundesrepublik Deutschland, abweichend von den tatsächlichen Umständen der dem Urteil vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE (C-677/11, EU:C:2013:348), zugrunde liegenden Rechtssache, nicht vorgetragen - und es gibt auch keine dahin gehenden Anhaltspunkte in den Akten -, dass die Initiative zur Besteuerung im Wege der fraglichen Maßnahme von abgabepflichtigen Einheiten ausgegangen wäre, dass die ÜNB nur als ein Instrument in einem von solchen Einheiten selbst geschaffenen System fungierten oder dass sie selbst über die Verwendung der damit erwirtschafteten finanziellen Ressourcen entschieden hätten.

    Soweit die Bundesrepublik Deutschland ihr Vorbringen auch darauf stützt, dass die tatsächlichen und rechtlichen Umstände der vorliegenden Rechtssache denen der dem Urteil vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE (C-677/11, EU:C:2013:348), zugrunde liegenden Rechtssache ähnelten, ist festzustellen, dass sich diese Umstände von denen des vorliegenden Rechtsstreits unterscheiden.

    In der dem Urteil vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE (C-677/11, EU:C:2013:348), zugrunde liegenden Rechtssache wurde dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob eine Entscheidung der zuständigen nationalen Behörden, mit der eine innerhalb der landwirtschaftlichen Branchenorganisation für die Erzeugung und Aufzucht von Puten geschlossene Vereinbarung über die Einführung eines Beitrags zur Finanzierung von dieser Organisation beschlossener gemeinsamer Tätigkeiten auf sämtliche Angehörigen dieser Branche erstreckt wurde, mit den Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar ist.

    In Rn. 36 des Urteils vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE (C-677/11, EU:C:2013:348), hat der Gerichtshof festgestellt, dass die nationalen Behörden auf die Mittel, die aus den in Rede stehenden Beiträgen fließen, tatsächlich nicht zurückgreifen können, um bestimmte Unternehmen zu unterstützen, da die betreffende Branchenorganisation über die Verwendung dieser Mittel entscheidet, die ausschließlich den von ihr selbst bestimmten Zielen gewidmet sind.

    Somit lässt sich in der vorliegenden Rechtssache nicht bestreiten, dass die mit dem EEG 2012 verfolgten Ziele, nämlich in erster Linie die Förderung der Erzeuger von EEG-Strom, aber auch der SIU, anders als in der dem Urteil vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE (C-677/11, EU:C:2013:348), zugrunde liegenden Rechtssache voll und ganz vom Staat durch die allein aus eigenem Antrieb erlassenen Gesetze und Vorschriften bestimmt werden.

  • EuGH, 19.12.2013 - C-262/12

    Der französische Mechanismus zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch die

    Auszug aus EuG, 10.05.2016 - T-47/15
    Bei der die Zurechenbarkeit der Maßnahme betreffenden Voraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung zu prüfen, ob angenommen werden kann, dass die öffentlichen Stellen am Erlass der Maßnahme beteiligt waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich u. a. aus der dem Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851), zugrunde liegenden Rechtssache ergebe, sei der entscheidende Aspekt, dass der Staat ein System geschaffen habe, bei dem die ÜNB durch die EEG-Umlage einen vollständigen Ausgleich für die ihnen entstehenden Kosten erhielten und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen berechtigt seien, die EEG-Umlage an die Letztverbraucher weiterzugeben.

    Darüber hinaus wurden in der dem Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), zugrunde liegenden Rechtssache die privaten Unternehmen nicht - wie in der vorliegenden Rechtssache - vom betreffenden Mitgliedstaat mit der Verwaltung staatlicher Mittel betraut, sondern waren nur zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 35).

    Somit waren die Gelder, um die es in der dem Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), zugrunde liegenden Rechtssache ging, nicht als staatliche Mittel anzusehen, weil sie zu keinem Zeitpunkt unter staatlicher Kontrolle standen und kein Mechanismus wie der im vorliegenden Fall fragliche, vom Mitgliedstaat zum Ausgleich der sich aus dieser Abnahmepflicht ergebenden Mehrkosten geschaffene und geregelte bestand, mit dem der Staat den privaten Versorgern die vollständige Deckung ihrer Mehrkosten garantierte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 36).

    Es ist nämlich bereits entschieden worden, dass ein Mechanismus, mit dem die Mehrkosten, die Unternehmen durch eine Abnahmepflicht für Strom aus Windkraftanlagen zu einem höheren als dem Marktpreis entstehen, vollständig ausgeglichen werden und dessen Finanzierung von allen im Inland wohnhaften Stromendverbrauchern getragen wird, wie er in dem im konkreten Fall geprüften französischen Gesetz vorgesehen war, eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie, entsprechend, Rn. 26).

  • EuGH, 15.07.2004 - C-345/02

    Pearle u.a.

    Auszug aus EuG, 10.05.2016 - T-47/15
    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2004, Pearle u. a., C-345/02, EU:C:2004:448, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher kann das Verbot in Art. 107 Abs. 1 AEUV grundsätzlich auch Beihilfen öffentlicher oder privater Einrichtungen erfassen, die der Staat zur Verwaltung der Beihilfe errichtet oder bestimmt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2004, Pearle u. a., C-345/02, EU:C:2004:448, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch können Vergünstigungen nur dann als Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden, wenn sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sind (vgl. Urteil vom 15. Juli 2004, Pearle u. a., C-345/02, EU:C:2004:448, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Bundesrepublik Deutschland stützt sich hauptsächlich auf die dem Urteil vom 15. Juli 2004, Pearle u. a. (C-345/02, EU:C:2004:448), zugrunde liegende Rechtssache.

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.05.2016 - T-47/15
    Unionsrechtlich kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch umgangen werden, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird (Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 23).

    Sodann ist hervorzuheben, dass nicht in jedem Fall eine Übertragung staatlicher Mittel festgestellt werden muss, damit der einem oder mehreren Unternehmen gewährte Vorteil als staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden kann (vgl. Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die aus der fraglichen Maßnahme resultierenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt folglich der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, damit sie als staatliche Mittel qualifiziert werden können (vgl. Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-206/06

    Essent Netwerk Noord u.a. - Binnenmarkt für Elektrizität - Nationale Regelung,

    Auszug aus EuG, 10.05.2016 - T-47/15
    Somit weist die Situation der ÜNB in der vorliegenden Rechtssache entgegen dem Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland Gemeinsamkeiten zur Situation der Samenwerkende ElektriciteitsProduktiebedrijven NV in der dem Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), zugrunde liegenden Rechtssache und zur Situation der Abwicklungsstelle für Ökostrom AG in der dem Urteil vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission (T-251/11, EU:T:2014:1060), zugrunde liegenden Rechtssache auf.

    Denn die Belastung wird von einer öffentlichen Stelle im öffentlichen Interesse, nämlich zum Klima- und Umweltschutz, auferlegt, um die nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu gewährleisten und Technologien zur Erzeugung von EEG-Strom weiterzuentwickeln, und dies geschieht anhand des objektiven Kriteriums der von den Versorgern an ihre Letztverbraucher gelieferten Strommenge (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 43 bis 47).

    Daher sind die fraglichen, mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Beträge, die bei den Letztverbrauchern von Strom erhoben werden und auf die den NB mit dem EEG 2012 auferlegte Pflicht zurückgehen, den Erzeugern von EEG-Strom eine zusätzliche Vergütung oder eine Marktprämie zu zahlen, als Gelder unter Einsatz staatlicher Mittel zu qualifizieren, die einer Abgabe gleichgestellt werden können (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 66, und vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission, T-251/11, EU:T:2014:1060, Rn. 68).

  • EuG, 11.12.2014 - T-251/11

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, wonach die teilweise

    Auszug aus EuG, 10.05.2016 - T-47/15
    Somit weist die Situation der ÜNB in der vorliegenden Rechtssache entgegen dem Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland Gemeinsamkeiten zur Situation der Samenwerkende ElektriciteitsProduktiebedrijven NV in der dem Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), zugrunde liegenden Rechtssache und zur Situation der Abwicklungsstelle für Ökostrom AG in der dem Urteil vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission (T-251/11, EU:T:2014:1060), zugrunde liegenden Rechtssache auf.

    Daher sind die fraglichen, mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Beträge, die bei den Letztverbrauchern von Strom erhoben werden und auf die den NB mit dem EEG 2012 auferlegte Pflicht zurückgehen, den Erzeugern von EEG-Strom eine zusätzliche Vergütung oder eine Marktprämie zu zahlen, als Gelder unter Einsatz staatlicher Mittel zu qualifizieren, die einer Abgabe gleichgestellt werden können (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 66, und vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission, T-251/11, EU:T:2014:1060, Rn. 68).

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

    Auszug aus EuG, 10.05.2016 - T-47/15
    Zudem kann das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland auch dann nicht überzeugen, wenn sie damit auf die Rechtsprechung Bezug nehmen will, nach der der Begriff der staatlichen Beihilfe staatliche Maßnahmen, die eine Differenzierung zwischen Unternehmen vornehmen und damit a priori selektiv sind, nicht umfasst, sofern diese Differenzierung aus der Natur oder dem inneren Aufbau der Regelung folgt, mit der sie in Zusammenhang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 145 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie hat nämlich nicht dargetan, dass die Differenzierung zwischen den Unternehmen bei den Belastungen tatsächlich, wie von der Rechtsprechung gefordert, durch das Wesen und den inneren Aufbau der betreffenden Regelung gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 146 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.01.2015 - C-518/13

    Die Erlaubnis für London-Taxis, nicht aber für Funkmietwagen zur Benutzung der

    Auszug aus EuG, 10.05.2016 - T-47/15
    Zu den Urteilen vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9), und vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias (C-690/13, EU:C:2015:235), auf die sich die Bundesrepublik Deutschland in ihrer Erwiderung berufen hat, ist festzustellen, dass der Gerichtshof darin entschieden hat, dass zum Zweck der Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen dem Vorteil, der dem Begünstigten gewährt wird, einerseits und der Verringerung eines Postens des Staatshaushalts oder einem hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risiko für dessen Belastung andererseits dargetan werden muss.

    Den Urteilen vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9), und vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias (C-690/13, EU:C:2015:235), liegen jedoch andere Sachverhalte zugrunde.

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuG, 10.05.2016 - T-47/15
    Sollte die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Vorbringen auf die Rechtsprechung Bezug nehmen, die zu dem Ausgleich ergangen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen erbracht werden, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Intervention die im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Kriterien erfüllen muss, um nicht von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfasst zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, 0range/Kommission, T-385/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:117, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland im dritten Teil ihres zweiten Klagegrundes nicht geltend macht, dass die in Rede stehenden Maßnahmen die im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Kriterien erfüllen.

  • EuGH, 16.04.2015 - C-690/13

    Trapeza Eurobank Ergasias - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 28.04.1993 - T-85/92

    Paul de Hoe gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Fehlen

  • EuGH, 15.06.2006 - C-393/04

    Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von

  • EuG, 27.01.1998 - T-67/94

    Ladbroke Racing / Kommission

  • EuG, 07.03.2012 - T-210/02

    British Aggregates / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf

  • EuGH, 03.03.2005 - C-172/03

    Heiser - Mehrwertsteuer - Befreiung der im Rahmen ärztlicher Berufe erbrachten

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

  • EuGH, 17.03.1993 - C-72/91

    Sloman Neptun / Bodo Ziesemer

  • EuG, 26.02.2015 - T-385/12

    Orange / Kommission

  • EuG, 05.04.2006 - T-351/02

    Deutsche Bahn / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beschwerde eines

  • EuG, 16.10.2014 - T-177/10

    Alcoa Trasformazioni / Kommission - Staatliche Beihilfen - Elektrizität -

  • EuGH, 01.12.1998 - C-200/97

    Ecotrade

  • EuGH, 02.09.2010 - C-399/08

    Kommission / Deutsche Post - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Von den Mitgliedstaaten

  • EuG, 08.06.2015 - T-134/14

    Deutschland / Kommission - Streichung

  • EuGH, 28.03.2019 - C-405/16

    Deutsches Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) war keine

    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Bundesrepublik Deutschland die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T-47/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:281), mit dem das Gericht ihre Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen] (ABl. 2015, L 250, S. 122) (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T - 47/15, EU:T:2016:281), wird aufgehoben.

  • OLG Hamburg, 05.07.2016 - 9 U 156/15

    Erhebung der EEG-Umlage: Begriff des Letztverbrauchers; Auslegung der

    Dies habe nunmehr auch das Gericht der Europäischen Union (EuG) in seinem Urteil vom 10. Mai 2016 (Az.: T-47/15) entschieden.

    Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 10. Mai 2016 (Az. T-47/15).

    Wollte man dennoch entgegen dem EuGH mit dem EuG (Urteil vom 10.05.2016 - T-47/15) davon ausgehen, dass durch die im EEG 2012 vorgesehene Förderung von Anlagen, die Strom aus Erneuerbaren Energiequellen erzeugen, staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zum Einsatz kommen, wäre diese Beihilfe auch nach Auffassung des EuG mit dem Unionsrecht vereinbar und würde nicht zu einer Befreiung der Beklagten zu 1) von der Zahlung der EEG-Umlage führen.

  • VGH Hessen, 29.11.2023 - 6 A 1932/18

    Begrenzung der EEG-Umlage für ein "Unternehmen in Schwierigkeiten"

    Im Hinblick auf das während des anhängigen Berufungsverfahrens ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. März 2019 - C-405/16 P - trägt der Kläger insoweit noch mit Schriftsatz vom 25. April 2019 vor, dass die Einstufung der Begrenzung der EEG-Umlage für Schienenverkehrsunternehmen als eine tatbestandliche Beihilfe durch Beschluss (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) in der genannten Entscheidung für nichtig erklärt worden und das - für die erstinstanzliche Entscheidung maßgebliche - Urteil des Europäischen Gerichts vom 10. Mai 2016 (Deutschland/Kommission - T-47/15, EU:T:2016:281 -) aufgehoben worden sei.

    Obwohl diese Entscheidung erst nach dem hier für die rechtliche Beurteilung des Begrenzungsantrags maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist am 30. Juni 2015 ergangen ist, durfte der Senat sowohl die rechtliche Begründung als auch die Nichtigerklärung des - vom Verwaltungsgericht und der Beklagten zur Begründung herangezogenen - Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Mai 2016 (Deutschland/Kommission - T-47/15 -) sowie des Beschlusses (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen] berücksichtigen.

    Dies gilt auch für höchstrichterliche Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung, die - wie die hier genannte Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Ausdruck einer neuen allgemeinen Rechtsauffassung sind und nicht einmal eine geänderte Auffassung darstellen, weil sie lediglich der Entscheidung der Instanzgerichte - wie vorliegend dem Urteil des Europäischen Gerichts vom 10. Mai 2016 (Deutschland/Kommission - T-47/15) - nicht gefolgt sind (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 1981 - 8 B 89/80 u 93/80 -, vom 14. Februar 1994 - 3 B 83/93 - und vom 12. November 2020 - 2 B 1/20 -, jeweils juris; vgl. Falkenbach, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 60. Edition, Stand: 01.07.2023, § 51 VwVfG, Rdnr. 37).

    Die Fragen nach dem Beihilfecharakter der EEG-Umlage und ihrer Begrenzung sowie nach der Gültigkeit der vorgenannten Kommissionsbeschlüsse erweisen sich als nicht (mehr) entscheidungserheblich - worüber nach dem klaren Wortlaut des Art. 267 Abs. 2 AEUV allein das nationale (mitgliedstaatliche) Gericht befindet (Marsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 44. EL März 2023, Art. 267 AEUV, Rdnr. 30) - weil die Rechtsfrage zum Beihilfecharakter in der genannten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. März 2019 bereits beantwortet und in diesem Zusammenhang der Beschluss (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) sowie das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T-47/15), in denen beide noch vom Beihilfecharakter der EEG-Umlage ausgegangen waren, im Rechtsmittelverfahren nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 263 AEUV für nichtig erklärt bzw. aufgehoben worden sind.

  • BGH, 03.07.2018 - VIII ZR 227/16

    Anspruch des Betreibers eines Übertragungsnetzes im Hinblick auf die Lieferung

    Die Beklagte hat ihr Zulassungsbegehren auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und insoweit darauf gestützt, dass höchstrichterlich noch nicht geklärt und im Streitfall entscheidungserheblich sei, ob § 37 Abs. 2 EEG 2012 beziehungsweise § 60 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 die Grundrechte der Energieversorgungsunternehmen gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG sowie gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verletzten und ob es sich bei der Umlage nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 um eine verfassungswidrige Sonderabgabe unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 10. Mai 2016 (T-47/15, EnWZ 2016, 409) handele.

    Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass sich die Beklagte zur Begründung der von ihr angenommenen "Unionsrechtswidrigkeit des gesamten EEG [2012]" auf das insoweit von der Europäischen Kommission eingeleitete Beihilfeverfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV und das hierauf ergangene Urteil des EuG vom 10. Mai 2016 (T-47/15, aaO) berufen hat, die Kommission betreffend sowohl das EEG 2014 als auch das EEG 2017 jedoch entschieden hat, keine beihilferechtlichen Einwände zu erheben (vgl. Kommission vom 23. Juli 2014 - C(2014) 5081 final, abrufbar unter http://ec.europa.eu/ competition/state_aid/cases/252523/252523_1589754_142_2.pdf; vom 20. Dezember 2016 - C(2016) 8789 final, abrufbar unter http://ec.europa.eu/ competition/state_aid/cases/264992/264992_1871004_175_2.pdf).

    Soweit sich die Beschwerde auf das von ihr in Passagen wiedergegebene Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 10. Mai 2016 (T-47/15, aaO) und eine sich hieraus - ihrer Auffassung nach - ergebende Unionsrechtswidrigkeit des § 37 Abs. 2 EEG 2012 berufen hat, ist allein dies für die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO nicht ausreichend.

    Das Berufungsgericht hat sich mit der von der Beklagten geltend gemachten Unionsrechtswidrigkeit und der von ihr herangezogenen Entscheidung des Europäischen Gerichts erster Instanz vom 10. Mai 2016 (T-47/15) eingehend auseinandergesetzt und begründet, weshalb diese Gesichtspunkte der Berechtigung der Klageforderung nicht entgegenstehen.

  • EuG, 14.07.2020 - T-108/15

    Bundesverband Glasindustrie u.a. / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 8. Mai 2015 wurde das Verfahren in der Rechtssache T-108/15, Bundesverband Glasindustrie u. a./Kommission, bis zur verfahrensbeendenden Entscheidung in der Rechtssache T-47/15, Deutschland/Kommission, in der die Bundesrepublik Deutschland ebenfalls die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses beantragte, ausgesetzt.

    Mit Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T-47/15, EU:T:2016:281), wies das Gericht die Klage der Bundesrepublik Deutschland ab.

    Mit Entscheidung des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts wurde das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache erneut ausgesetzt, nämlich bis zum Ablauf der Frist für die etwaige Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T-47/15, EU:T:2016:281), bzw., für den Fall der Einlegung eines solchen Rechtsmittels, bis zur verfahrensbeendenden Entscheidung des Gerichtshofs.

    Am 19. Juli 2016 legte die Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T-47/15, EU:T:2016:281), ein Rechtsmittel ein, das unter dem Aktenzeichen C-405/16 P in das Register eingetragen wurde.

    Mit Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), hob der Gerichtshof das Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T-47/15, EU:T:2016:281), auf und entschied über die Klage der Bundesrepublik Deutschland dahin gehend selbst, dass er den angefochtenen Beschluss mit der Begründung für nichtig erklärte, die im EEG 2012 vorgesehenen Vorteile stellten keine staatlichen Beihilfen dar.

    Was sechstens die Honorarrechnung vom 25. August 2016 über einen Betrag von 2 335 Euro für den Zeitraum vom 15. Januar 2016 bis zum 17. Juni 2016 sowie die Honorarrechnung vom 21. Dezember 2016 über einen Betrag von 5 267, 50 Euro für den Zeitraum vom 20. September 2016 bis zum 2. Dezember 2016 anbelangt, sind hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten die von Rechtsanwalt von Köckritz am 10. Mai 2016 erbrachte Leistung der Analyse des Urteils Deutschland/Kommission (T-47/15, EU:T:2016:281) und die von Rechtsanwalt Soltész am 6. Juni 2016 erbrachte Leistung der Verfassung eines Schriftsatzes an das Gericht zwecks Stellungnahme zur beabsichtigten erneuten Aussetzung bis zum Rechtsmittelurteil in der Rechtssache Deutschland/Kommission (T-47/15, EU:T:2016:281) zu berücksichtigen, d. h. insgesamt 0, 4 Stunden für Rechtsanwalt Soltész und 1, 5 Stunden für Rechtsanwalt von Köckritz.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2018 - C-135/16

    Georgsmarienhütte u.a. - Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit Beschluss

    Die deutsche Regierung wiederum erhob gegen denselben Beschluss Nichtigkeitsklage (Rechtssache T-47/15) beim Gericht, die mit Urteil vom 10. Mai 2016 abgewiesen wurde(4).

    4 Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T-47/15, EU:T:2016:281).

    19 Deutschland/Kommission (T-47/15).

  • EuG, 27.11.2020 - T-103/15

    Flabeg Deutschland / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 8. Mai 2015 wurde das Verfahren in der Rechtssache T-103/15, Flabeg Deutschland/Kommission, bis zu der Entscheidung, die das Verfahren in der Rechtssache T-47/15, Deutschland/Kommission, beendet, ausgesetzt.

    Ihre Klage wurde mit Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T-47/15, EU:T:2016:281), abgewiesen.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts wurde das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T-47/15, EU:T:2016:281), bzw., falls ein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden sollte, bis zu der das Verfahren beendenden Entscheidung des Gerichtshofs erneut ausgesetzt.

    Am 19. Juli 2016 legte die Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T-47/15, EU:T:2016:281), ein Rechtsmittel ein, das unter dem Aktenzeichen C-405/16 P in das Register eingetragen wurde.

    Mit Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), hob der Gerichtshof das Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T-47/15, EU:T:2016:281), auf.

  • OLG Hamburg, 05.07.2016 - 9 U 158/15
    Dies habe nunmehr auch das Gericht der Europäischen Union (EuG) in seinem Urteil vom 10. Mai 2016 (Az.: T-47/15) entschieden.

    Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 10. Mai 2016 (Az. T-47/15).

    Wollte man dennoch entgegen dem EuGH mit dem EuG (Urteil vom 10.05.2016 - T-47/15) davon ausgehen, dass durch die im EEG 2012 vorgesehene Förderung von Anlagen, die Strom aus Erneuerbaren Energiequellen erzeugen, staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zum Einsatz kommen, wäre diese Beihilfe auch nach Auffassung des EuG mit dem Unionsrecht vereinbar und würde nicht zu einer Befreiung der Beklagten zu 1) von der Zahlung der EEG-Umlage führen.

  • OLG Hamburg, 05.07.2016 - 9 U 157/15
    Dies habe nunmehr auch das Gericht der Europäischen Union (EuG) in seinem Urteil vom 10. Mai 2016 (Az.: T-47/15) entschieden.

    Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 10. Mai 2016 (Az. T-47/15).

    Wollte man dennoch entgegen dem EuGH mit dem EuG (Urteil vom 10.05.2016 - T-47/15) davon ausgehen, dass durch die im EEG 2012 vorgesehene Förderung von Anlagen, die Strom aus Erneuerbaren Energiequellen erzeugen, staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zum Einsatz kommen, wäre diese Beihilfe auch nach Auffassung des EuG mit dem Unionsrecht vereinbar und würde nicht zu einer Befreiung der Beklagten zu 1) von der Zahlung der EEG-Umlage führen.

  • EuG, 27.06.2019 - T-319/15

    Deutsche Edelstahlwerke / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen durch

    Mit Klageschrift, die am 2. Februar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Bundesrepublik Deutschland Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2015/1585 (Rechtssache T-47/15, Deutschland/Kommission).

    Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 20. Juli 2015 ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zur Entscheidung, die das Verfahren in der Rechtssache T-47/15, Deutschland/Kommission, beendet, ausgesetzt worden; diese erging am 10. Mai 2016.

    Mit Entscheidung des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichts vom 16. Juni 2016 ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T-47/15, EU:T:2016:281), bzw., falls ein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden sollte, bis zur Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt worden.

    Am 19. Juli 2016 legte die Bundesrepublik Deutschland ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T-47/15, EU:T:2016:281), ein, das unter dem Aktenzeichen C-405/16 P in das Register eingetragen wurde.

    Mit Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), hob der Gerichtshof das Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T-47/15, EU:T:2016:281), auf und erklärte den Beschluss 2015/1585 für nichtig.

  • EuG, 27.06.2019 - T-108/15

    Bundesverband Glasindustrie u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

  • EuG, 27.06.2019 - T-576/15

    VIK / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen durch bestimmte Vorschriften

  • EuG, 27.06.2019 - T-737/15

    Hydro Aluminium Rolled Products / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

  • EuG, 27.06.2019 - T-605/15

    Wirtschaftsvereinigung Stahl u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

  • EuG, 27.06.2019 - T-294/15

    ArcelorMittal Hochfeld/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen durch

  • EuG, 27.06.2019 - T-743/15

    Vinnolit / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen durch bestimmte

  • EuG, 27.06.2019 - T-103/15

    Flabeg Deutschland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen durch

  • EuG, 27.06.2019 - T-738/15

    Aurubis u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen durch bestimmte

  • EuG, 27.06.2019 - T-109/15

    Saint-Gobain Isover G+H u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

  • OLG Düsseldorf, 06.10.2016 - 5 Kart 13/15

    Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung der Genehmigung der Befreiung von den

  • VG Köln, 04.12.2018 - 25 K 7243/15

    Price Cap 2015

  • OLG Hamm, 07.06.2017 - 14 U 5/16

    Begriff des Energieversorgungsunternehmens i.S. von § 3 Nr. 18 EnWG

  • BGH, 10.01.2017 - VIII ZR 14/16

    Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer

  • VGH Hessen, 09.08.2017 - 6 A 1908/15

    Begrenzung der EEG-Umlage

  • VGH Hessen, 13.12.2017 - 6 A 555/16

    Begrenzung der EEG-Umlage

  • EuG, 13.12.2018 - T-167/13

    Comune di Milano / Kommission

  • VG Frankfurt/Main, 08.08.2018 - 5 K 4453/16

    Das EEG 2014 enthält keine positiv normierte Privilegierung von Schienenbahnen in

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-705/19

    Axpo Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Förderung

  • EuG, 05.10.2016 - T-724/14

    European Children's Fashion Association und Instituto de Economía Pública / EACEA

  • EuG, 22.09.2016 - T-750/15

    Mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage -

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