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   EuG, 10.05.2016 - T-529/13   

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https://dejure.org/2016,9352
EuG, 10.05.2016 - T-529/13 (https://dejure.org/2016,9352)
EuG, Entscheidung vom 10.05.2016 - T-529/13 (https://dejure.org/2016,9352)
EuG, Entscheidung vom 10. Mai 2016 - T-529/13 (https://dejure.org/2016,9352)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Izsák und Dabis / Kommission

    Institutionelles Recht - Europäische Bürgerinitiative - Kohäsionspolitik - Regionen mit einer nationalen Minderheit - Ablehnung der Registrierung - Offenkundiges Fehlen von Befugnissen der Kommission - Art. 4 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011

  • Europäischer Gerichtshof

    Izsák und Dabis / Kommission

    Institutionelles Recht - Europäische Bürgerinitiative - Kohäsionspolitik - Regionen mit einer nationalen Minderheit- Ablehnung der Registrierung - Offenkundiges Fehlen von Befugnissen der Kommission - Art. 4 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Unionsbürgerschaft - Das Gericht bestätigt, dass die geplante europäische Bürgerinitiative zur Förderung der Entwicklung der von nationalen Minderheiten bevölkerten geografischen Gebiete nicht registriert werden kann

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Geplante europäische Bürgerinitiative zur Förderung der Entwicklung der von nationalen Minderheiten bevölkerten geografischen Gebiete kann nicht registriert werden

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Izsák und Dabis / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses K(2013) 4975 endg. der Kommission vom 25. Juli 2013, mit dem der Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative "Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen" mit der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • EuG, 10.11.2021 - T-495/19

    Das Gericht weist die Klage Rumäniens gegen den Beschluss der Kommission ab, mit

    Mit Urteil vom 10. Mai 2016, 1zsák und Dabis/Kommission (T-529/13, EU:T:2016:282), wies das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2013) 4975 final ab.

    Der mit dem Rechtsmittel befasste Gerichtshof hob mit Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177), das Urteil vom 10. Mai 2016, 1zsák und Dabis/Kommission (T-529/13, EU:T:2016:282), auf und erklärte den Beschluss C(2013) 4975 final in letzter Instanz für nichtig.

    Dieser Beschluss der Kommission ist vom Gericht bestätigt worden, das die gegen ihn erhobene Nichtigkeitsklage abgewiesen hat (Urteil vom 10. Mai 2016, 1zsák und Dabis/Kommission, T-529/13, EU:T:2016:282).

    Es trifft zu, dass der Gerichtshof, wie im Übrigen Rumänien anmerkt, im Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177), die Analyse des Gerichts im Urteil vom 10. Mai 2016, 1zsák und Dabis/Kommission (T-529/13, EU:T:2016:282), bestätigt hat, wonach die ethnischen, kulturellen, religiösen oder sprachlichen Besonderheiten der Regionen mit einer nationalen Minderheit nicht zwingend als Nachteil für die wirtschaftliche Entwicklung im Vergleich zu den angrenzenden Regionen angesehen werden können.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-420/16

    Izsák und Dabis / Kommission

    Herr Balázs-Árpád Izsák und Herr Attila Dabis begehren in der vorliegenden Rechtssache die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Mai 2016, 1zsák und Dabis/Kommission (T-529/13, EU:T:2016:282) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4975 final der Kommission vom 25. Juli 2013 betreffend die Registrierung der Bürgerinitiative "Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen", die der Europäischen Kommission am 18. Juni 2013 vorgelegt worden war (im Folgenden: streitiger Beschluss oder ablehnender Beschluss) abgewiesen hat.

    Es ist festzustellen, dass diese Beweismittel statistische Daten enthalten, die sich bereits in jenen Streithilfeanträgen befanden, die mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 18. Mai 2015, 1zsák und Dabis/Kommission (T-529/13, EU:T:2015:325, nicht veröffentlicht), zurückgewiesen wurden.

    In ihrer vor dem Berichtigungsbeschluss vom 20. Juni 2017, 1zsák und Dabis/Kommission (T-529/13, EU:T:2017:429, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Berichtigungsbeschluss vom 20. Juni 2017) eingereichten Erwiderung halten die Rechtsmittelführer ihre Rüge, und zwar unabhängig von der Sprachfassung des angefochtenen Urteils, auf die sich das Gericht beziehen sollte, aufrecht(34).

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Mai 2016, 1zsák und Dabis/Kommission (T-529/13, EU:T:2016:282), wird aufgehoben.

  • EuG, 03.02.2017 - T-646/13

    Das Gericht erklärt die Kommissionsentscheidung für nichtig, mit der die

    In Anhang II ("Erforderliche Informationen zur Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative") der Verordnung Nr. 211/2011, auf den Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Bezug nimmt und der ebenso verbindlich ist wie die Verordnung selbst (Urteil vom 10. Mai 2016, 1zsák und Dabis/Kommission, T-529/13, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:282, Rn. 45), heißt es nämlich, dass zu den zwecks Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative im Online-Register der Kommission bereitzustellenden Informationen u. a. der "Gegenstand in höchstens 200 Zeichen" und "eine Beschreibung der Ziele der geplanten Bürgerinitiative, in deren Zusammenhang die Kommission zum Tätigwerden aufgefordert wird, in höchstens 500 Zeichen" gehören, wobei die Organisatoren "genauere Informationen zum Gegenstand, zu den Zielen und [zum] Hintergrund der geplanten Bürgerinitiative in einem Anhang zur Verfügung stellen" sowie "einen Entwurf für einen Rechtsakt unterbreiten" können.

    Entgegen der von der Kommission in ihren Schriftsätzen vertretenen Auffassung beschränken sich die "in Anhang II [der Verordnung Nr. 211/2011] genannten Informationen", auf die Art. 4 der Verordnung Bezug nimmt, daher nicht auf die Mindestinformationen, die nach diesem Anhang zwecks Registrierung des Antrags bereitzustellen sind (Urteil vom 10. Mai 2016, 1zsák und Dabis/Kommission, T-529/13, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:282, Rn. 48).

    Mit dem den Organisatoren der geplanten Initiative nach Anhang II der Verordnung Nr. 211/2011 zustehenden Recht, zusätzliche Informationen oder auch einen Entwurf für einen Rechtsakt der Union zu unterbreiten, korreliert nämlich die Verpflichtung der Kommission, diese Informationen ebenso wie alle anderen in Anwendung dieses Anhangs bereitgestellten Informationen im Einklang mit dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung zu prüfen, der die Verpflichtung des zuständigen Organs umfasst, alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2016, 1zsák und Dabis/Kommission, T-529/13, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:282, Rn. 49, 50, 56 und 57).

  • EuGH, 07.03.2019 - C-420/16

    Die Kommission hat einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Registrierung der

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Herren Balázs-Árpád Izsák und Attila Dabis die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Mai 2016, 1zsák und Dabis/Kommission (T-529/13, EU:T:2016:282, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4975 final der Europäischen Kommission vom 25. Juli 2013 über die ihr am 18. Juni 2013 vorgelegte Anmeldung der europäischen Bürgerinitiative "Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen" (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Mai 2016, 1zsák und Dabis/Kommission (T - 529/13, EU:T:2016:282), wird aufgehoben.

  • EuGH, 22.02.2024 - C-54/22

    Rumänien/ Kommission

    Mit Urteil vom 10. Mai 2016, 1zsák und Dabis/Kommission (T-529/13, EU:T:2016:282), wies das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses ab.
  • EuG, 05.04.2017 - T-361/14

    HB u.a. / Kommission - Institutionelles Recht - Europäische Bürgerinitiative -

    Dabei handelt es sich im vorliegenden Fall um das Formular für den Antrag auf Registrierung mit den in Anhang II der Verordnung Nr. 211/2011 genannten Angaben und das dem Formular als Anhang beigefügte Konzept des Antrags (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2016, 1zsák und Dabis/Kommission, T-529/13, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:282, Rn. 47 bis 49).
  • EuG, 03.05.2018 - T-662/16

    Gall Pharma / EUIPO - Pfizer (Styriagra)

    Dès lors, ce grief ne présente pas un lien suffisamment étroit avec le moyen ou les griefs initialement exposés dans la requête pour pouvoir être considéré comme résultant de l'évolution normale du débat au sein d'une procédure contentieuse (voir, en ce sens, arrêt du 10 mai 2016, 1zsák et Dabis/Commission, T-529/13, EU:T:2016:282, points 32 et 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-54/22

    Rumänien/ Kommission - Rechtsmittel - Europäische Bürgerinitiative (EBI) - EBI

    Vgl. auch Urteil vom 10. Mai 2016, 1zsák und Dabis/Kommission (T-529/13, EU:T:2016:282, im Folgenden: Urteil Izsák und Dabis/Kommission des Gerichts, Rn. 3).
  • EuG, 20.06.2017 - T-529/13

    Izsák und Dabis / Kommission

    Le Tribunal a rendu l'arrêt du 10 mai 2016, 1zsák et Dabis/Commission (T-529/13, EU:T:2016:282).
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