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   EuG, 10.05.2023 - T-34/21, T-87/21   

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EuG, 10.05.2023 - T-34/21, T-87/21 (https://dejure.org/2023,9780)
EuG, Entscheidung vom 10.05.2023 - T-34/21, T-87/21 (https://dejure.org/2023,9780)
EuG, Entscheidung vom 10. Mai 2023 - T-34/21, T-87/21 (https://dejure.org/2023,9780)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ryanair/ Kommission (Lufthansa ; COVID-19)

    Staatliche Beihilfen - Deutscher Luftverkehrsmarkt - Von Deutschland zugunsten eines Luftfahrtunternehmens im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie gewährte Beihilfe - Rekapitalisierung der Deutschen Lufthansa - Beschluss, keine Einwände zu erheben - Befristeter Rahmen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen - Deutscher Luftverkehrsmarkt - Von Deutschland zugunsten eines Luftfahrtunternehmens im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie gewährte Beihilfe - Rekapitalisierung der Deutschen Lufthansa - Beschluss, keine Einwände zu erheben - Befristeter Rahmen ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit dem die von Deutschland im Kontext der Covid-19-Pandemie geplante Rekapitalisierung der Lufthansa in Höhe von 6 Mrd. Euro genehmigt wurde

  • lto.de (Kurzinformation)

    Beurteilungsfehler: EU-Genehmigung für Lufthansa-Rettungspaket ist nichtig

  • die-aktiengesellschaft.de (Kurzinformation)

    Rekapitalisierung der Lufthansa in Höhe von 6 Mrd. EUR hätte nicht genehmigt werden dürfen

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Genehmigung von Covid-Beihilfen ungültig: Wie geht es nach dem Lufthansa-Urteil weiter?

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (60)

  • EuG - T-87/21 (anhängig)

    Condor Flugdienst/ Kommission

    Auszug aus EuG, 10.05.2023 - T-34/21
    In den verbundenen Rechtssachen T-34/21 und T-87/21,.

    Klägerin in der Rechtssache T-87/21,.

    Streithelferin in den Rechtssachen T-34/21 und T-87/21,.

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere der Entscheidung vom 9. Juni 2022, die Rechtssachen T-34/21 und T-87/21 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden,.

    In der Rechtssache T-87/21 beantragt Condor,.

    Zur Stützung ihrer Klage in der Rechtssache T-87/21 macht Condor drei Klagegründe geltend; der erste betrifft eine Verletzung der Pflicht der Kommission, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten, der zweite einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, indem die Kommission festgestellt habe, dass die in Rede stehende Maßnahme nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, und der dritte einen Verstoß gegen die Begründungspflicht.

    Daraus folgt, dass der erste Klagegrund in der Rechtssache T-34/21 und die ersten beiden Klagegründe in der Rechtssache T-87/21 zum Teil ähnliche Fragen, die zusammen zu prüfen sind, und zum Teil unterschiedliche Fragen aufwerfen.

    - die Förderfähigkeit von DLH (erster Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-34/21 und zweiter Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-87/21);.

    - die Höhe der Beihilfe (dritter Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-34/21 und zweiter Teil des ersten Klagegrundes sowie zweiter Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-87/21);.

    - das Verbot der aggressiven, durch die Beihilfe finanzierten Geschäftsexpansion (sechster Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-34/21 und erster Teil des ersten Klagegrundes sowie zweiter Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-87/21);.

    - das Bestehen einer beträchtlichen Marktmacht des Begünstigten auf den relevanten Märkten und die strukturellen Verpflichtungen (fünfter Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-34/21 und erster Teil des ersten Klagegrundes sowie erster Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-87/21).

    Diese dritte Rüge und das Vorbringen von Condor in der Rechtssache T-87/21, die Kommission habe die Voraussetzungen nach Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens verkannt, überschneiden sich.

    - die Förderfähigkeit des betreffenden Begünstigten für die in Rede stehende Beihilfe nach Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens (erster Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-34/21 und zweiter Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-87/21) (oben, Rn. 112 bis 138);.

    - das Bestehen einer beträchtlichen Marktmacht auf den anderen relevanten Flughäfen als Frankfurt und München und jedenfalls auf den Flughäfen Düsseldorf und Wien während der IATA-Sommersaison 2019 (fünfter Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-34/21 und erster Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-87/21) (oben, Rn. 373 bis 412);.

    - die oben in Rn. 503 angeführten Aspekte der Verpflichtungen (fünfter Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-34/21 und erster Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-87/21) (oben, Rn. 467 bis 480 und 494 bis 502).

    Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen von Ryanair und Condor ihre eigenen Kosten sowie die Kosten von Ryanair in der Rechtssache T-34/21 und von Condor in der Rechtssache T-87/21 aufzuerlegen.

    Ebenso tragen die Bundesrepublik Deutschland und DLH in der Rechtssache T-87/21 ihre eigenen Kosten.

  • EuGH, 15.07.2021 - C-453/19

    Deutsche Lufthansa/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    Auszug aus EuG, 10.05.2023 - T-34/21
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Stellung des Klägers auf dem betroffenen Markt durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C-453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die vom Kläger verlangte Darlegung einer spürbaren Beeinträchtigung seiner Marktstellung nicht bedeutet, dass über das Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Kläger und den begünstigten Unternehmen eine abschließende Entscheidung erginge, sondern von Seiten des Klägers nur erfordert, dass er in stichhaltiger Weise darlegt, aus welchen Gründen die Entscheidung der Kommission durch eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Stellung auf dem betreffenden Markt seine legitimen Interessen verletzen kann (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C-453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich die spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung des Klägers auf dem fraglichen Markt nicht aus einer eingehenden Prüfung der verschiedenen Wettbewerbsbeziehungen auf diesem Markt und der daraus folgenden Bestimmung des genauen Ausmaßes der Beeinträchtigung seiner Wettbewerbsstellung ergibt, sondern grundsätzlich aus einer Feststellung prima facie , dass die Durchführung der vom Beschluss der Kommission erfassten Maßnahme zu einer spürbaren Beeinträchtigung dieser Wettbewerbsstellung führt (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C-453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass diese Voraussetzung erfüllt sein kann, wenn der Kläger mit seinem Vorbringen dartut, dass die betreffende Maßnahme seine Stellung auf dem fraglichen Markt spürbar beeinträchtigen kann (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C-453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es reicht also nicht aus, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Wettbewerber des begünstigten Unternehmens beruft (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C-453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Gewährung einer staatlichen Beihilfe kann die Wettbewerbssituation eines Wirtschaftsteilnehmers auch in anderer Weise beeinträchtigen, u. a. durch Herbeiführung von Einnahmeausfällen oder einer weniger günstigen Entwicklung als der, die ohne eine solche Beihilfe zu verzeichnen gewesen wäre (Urteil vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C-453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 61).

    Außerdem verlangt die Rechtsprechung nicht, dass der Kläger Angaben zur Größe oder zur geografischen Ausdehnung der relevanten Märkte macht oder zu seinen eigenen Marktanteilen oder denen des Begünstigten der in Rede stehenden Maßnahme oder denen von etwaigen Wettbewerbern auf diesen Märkten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C-453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 65).

  • EuGH, 19.07.2016 - C-526/14

    Die Bankenmitteilung der Kommission ist gültig

    Auszug aus EuG, 10.05.2023 - T-34/21
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 AEUV ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt (vgl. Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 37).

    Hierbei verfügt die Kommission nach ständiger Rechtsprechung über ein weites Ermessen, dessen Ausübung komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt (vgl. Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission beschränkt dadurch, dass sie Verhaltensnormen erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, selbst die Ausübung ihres Ermessens und kann grundsätzlich nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 39 und 40).

    Daraus folgt, dass die Kommission ein Beihilfevorhaben, das von diesen Regeln abweicht, unter außergewöhnlichen Umständen genehmigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 41 und 43).

  • EuG, 13.05.2015 - T-162/10

    Niki Luftfahrt / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Luftverkehr -

    Auszug aus EuG, 10.05.2023 - T-34/21
    Es genügt nämlich der Hinweis, dass das Gericht im Luftverkehrssektor anerkannt hat, dass die Kommission auf diesen Ansatz zurückgreifen konnte, um die relevanten Märkte zu definieren, insbesondere im Bereich der Zusammenschlusskontrolle (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 139 und 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist daher für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 356 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich besteht kein Widerspruch, der sich daraus ergibt, dass die Kommission bei der Definition der Märkte zum einen im angefochtenen Beschluss und zum anderen in ihrer Entscheidungspraxis im Bereich der Zusammenschlusskontrolle unterschiedliche Ansätze verfolgt hat (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 148).

    Was die gerichtliche Kontrolle der eingegangenen Verpflichtungen betrifft, so verfügt die Kommission nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung, ob diese Verpflichtungen ausreichend sind, über einen weiten Beurteilungsspielraum (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 295 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.05.2023 - T-34/21
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die beherrschende Stellung im Unionsrecht definiert ist als die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten (Urteile vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, 27/76, EU:C:1978:22, Rn. 65, und vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 38).

    Wenn also der Marktanteil hoch ist und lange gehalten wird, ist es sehr wahrscheinlich, dass dieser Gesichtspunkt ein erstes ernsthaftes Indiz für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung sein wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 39 bis 41, vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission, C-62/86, EU:C:1991:286, Rn. 59 und 60, und vom 12. Dezember 1991, Hilti/Kommission, T-30/89, EU:T:1991:70, Rn. 90 bis 92).

    Ebenso hat der Unionsrichter wiederholt hervorgehoben, dass sich das Vorliegen einer beherrschenden Stellung aus dem Zusammentreffen mehrerer Faktoren ergeben kann, die jeweils für sich genommen nicht ausschlaggebend sein müssen, unter denen jedoch das Vorliegen erheblicher Marktanteile in hohem Maße kennzeichnend ist (Urteil vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 39).

  • EuG, 08.04.2014 - T-319/11

    Das Gericht bestätigt das der ABN Amro auferlegte Beteiligungsverbot

    Auszug aus EuG, 10.05.2023 - T-34/21
    Es ist somit Sache des Gerichts, zu prüfen, ob die Kommission die Regeln beachtet hat, die sie sich selbst gegeben hat (vgl. Urteil vom 8. April 2014, ABN Amro Group/Kommission, T-319/11, EU:T:2014:186, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem braucht die Kommission nach der Rechtsprechung zwar nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, doch hat sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anzuführen, denen in der Systematik der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 8. April 2014, ABN Amro Group/Kommission, T-319/11, EU:T:2014:186, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.05.2023 - T-34/21
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die beherrschende Stellung im Unionsrecht definiert ist als die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten (Urteile vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, 27/76, EU:C:1978:22, Rn. 65, und vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 38).

    Außerdem hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission (27/76, EU:C:1978:22, Rn. 107 bis 113), klargestellt, dass der Umstand, dass ein Unternehmen einen Marktanteil von 40 % bis 45 % besitzt, für sich genommen nicht den Schluss zulässt, dass es eine beherrschende Stellung innehat, dass eine solche Schlussfolgerung aber aus diesem Umstand in Verbindung mit anderen Faktoren, wie z. B. der Stärke und der Zahl der Wettbewerber, abgeleitet werden kann.

  • EuGH, 11.11.2021 - C-933/19

    Autostrada Wielkopolska/ Kommission und Polen - Rechtsmittel - Staatliche

    Auszug aus EuG, 10.05.2023 - T-34/21
    Das Gericht darf jedoch nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene ersetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2021, Autostrada Wielkopolska/Kommission und Polen, C-933/19 P, EU:C:2021:905, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung), indem erstmals die Auswirkungen der von den Klägerinnen angeführten Parameter und ihr Verhältnis zu den Kriterien bewertet werden, die die Kommission bereits im angefochtenen Beschluss für die Beurteilung des Bestehens einer beträchtlichen Marktmacht des betreffenden Begünstigten auf den oben angeführten Flughäfen geprüft hat.

    Der Unionsrichter muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteile vom 11. November 2021, Autostrada Wielkopolska/Kommission und Polen, C-933/19 P, EU:C:2021:905, Rn. 116 und 117 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch die oben in Rn. 77 angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.05.2023 - T-34/21
    Außerdem wurde entschieden, dass ein Marktanteil von 50 % oder mehr eine Vermutung für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung begründete (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission, C-62/86, EU:C:1991:286, Rn. 60).

    Wenn also der Marktanteil hoch ist und lange gehalten wird, ist es sehr wahrscheinlich, dass dieser Gesichtspunkt ein erstes ernsthaftes Indiz für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung sein wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 39 bis 41, vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission, C-62/86, EU:C:1991:286, Rn. 59 und 60, und vom 12. Dezember 1991, Hilti/Kommission, T-30/89, EU:T:1991:70, Rn. 90 bis 92).

  • EuG, 23.02.2006 - T-282/02

    Cementbouw Handel & Industrie / Kommission - Wettbewerb - Kontrolle von

    Auszug aus EuG, 10.05.2023 - T-34/21
    Daher ist das Verhältnis zwischen den Marktanteilen des in Rede stehenden Unternehmens und denen ihrer Konkurrenten, insbesondere der nächstkleineren, ein taugliches Indiz für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung (Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, EU:T:2006:64, Rn. 201 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 17. Dezember 2003, British Airways/Kommission, T-219/99, EU:T:2003:343, Rn. 210 und 211).

    Die Rechtsprechung hat die oben angeführten Kriterien bestätigt und darauf hingewiesen, dass, um von der Kommission akzeptiert werden zu können, die Verpflichtungen der Beteiligten dem von der Kommission in ihrer Entscheidung festgestellten Wettbewerbsproblem gerecht werden und es vollständig beheben müssen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, EU:T:2006:64, Rn. 307) und in jeder Hinsicht vollständig und wirksam sein müssen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T-210/01, EU:T:2005:456, Rn. 52).

  • EuG, 06.07.2010 - T-342/07

    Das Verbot des Erwerbs von Aer Lingus durch Ryanair ist gültig

  • EuG, 07.11.2019 - T-48/17

    Der Beschluss des Europäischen Parlaments über die Finanzierung der Partei ADDE

  • EuGH, 18.11.2010 - C-322/09

    NDSHT / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beschwerde eines

  • EuG, 18.01.2012 - T-422/07

    Djebel - SGPS / Kommission

  • EuGH, 17.05.1984 - 15/83

    Denkavit Nederland

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2020 - C-453/19

    Deutsche Lufthansa/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 01.03.2016 - T-79/14

    Secop / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rettung von Unternehmen in

  • EuGH, 11.09.2008 - C-75/05

    Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

  • EuGH, 22.06.2004 - C-42/01

    Portugal / Kommission

  • EuG, 10.02.2021 - T-130/19

    Spadafora/ Kommission

  • EuG, 27.02.2013 - T-387/11

    Nitrogénművek Vegyipari / Kommission

  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    Cofaz / Kommission

  • EuGH, 24.10.2013 - C-214/12

    Land Burgenland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 12.12.1991 - T-30/89

    Hilti AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Bolzen

  • EuGH, 15.04.2008 - C-390/06

    Nuova Agricast - Staatliche Beihilfen - Für eine bestimmte Zeit genehmigte

  • EuG, 15.09.2016 - T-219/13

    Ferracci / Kommission - Staatliche Beihilfen - Kommunale Immobiliensteuer

  • EuG, 04.07.2006 - T-177/04

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM

  • EuG, 17.12.2003 - T-219/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE VERURTEILUNG VON BRITISH AIRWAYS WEGEN

  • EuG, 20.10.2021 - T-240/18

    Das Gericht weist die Klagen der Fluggesellschaft Polskie Linie Lotnicze "LOT"

  • EuGH, 24.01.2013 - C-73/11

    Frucona Kosice / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Erlass von 65

  • EuGH, 06.09.2017 - C-413/14

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission

  • EuG, 14.12.2005 - T-210/01

    General Electric / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der

  • EuGH, 08.09.2011 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1

  • EuGH, 22.12.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen

  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

  • EuG, 20.10.2021 - T-296/18

    Polskie Linie Lotnicze "LOT"/ Kommission

  • EuG, 02.07.2019 - T-406/15

    Mahmoudian / Rat

  • EuGH, 13.03.2018 - C-244/16

    Industrias Químicas del Vallés / Kommission - Rechtsmittel - Pflanzenschutzmittel

  • EuG, 09.04.2019 - T-371/17

    Qualcomm und Qualcomm Europe/ Kommission

  • EuGH, 22.11.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von

  • EuGH, 02.12.2010 - C-464/09

    Holland Malt / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 09.02.2022 - T-791/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit der eine

  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

  • EuG, 07.06.2013 - T-405/08

    Spar Österreichische Warenhandels / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

  • EuGH, 22.01.2013 - C-283/11

    Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzberichterstattung über

  • EuG, 12.03.2020 - T-901/16

    Elche Club de Fútbol / Kommission

  • EuG, 27.09.2006 - T-168/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG TEILWEISE FÜR NICHTIG, MIT DER GLAXO

  • EuGH, 11.03.2020 - C-56/18

    Kommission/ Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo - Rechtsmittel

  • EuGH, 22.11.2007 - C-260/05

    Sniace / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Zulässigkeit -

  • EuG, 22.06.2022 - T-657/20

    Staatliche Beihilfen

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuGH, 05.05.1998 - C-386/96

    Dreyfus / Kommission

  • EuG, 12.05.2011 - T-267/08

    Région Nord-Pas-de-Calais / Kommission - Staatliche Beihilfen - Herstellung von

  • EuG, 08.07.2008 - T-221/05

    Huvis / Rat

  • EuG, 12.03.2020 - T-732/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission über Beihilfemaßnahmen zugunsten

  • EuG, 19.09.2018 - T-68/15

    HH Ferries u.a. / Kommission

  • EuG, 06.05.2019 - T-135/17

    Scor / Kommission

  • EuGH, 27.10.2011 - C-47/10

    Österreich / Scheucher-Fleisch u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art.

  • EuGH, 24.05.2011 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex

  • EuGH, 03.09.2020 - C-817/18

    Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u.a./ Vereniging

  • EuGH, 10.10.2023 - C-457/23

    Deutsche Lufthansa/ Ryanair u.a.

    Par son pourvoi, Deutsche Lufthansa AG demande l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 10 mai 2023, Ryanair et Condor Flugdienst/Commission (Lufthansa ; COVID-19) (T-34/21 et T-87/21, EU:T:2023:248), par lequel celui-ci a annulé la décision C(2020) 4372 final de la Commission, du 25 juin 2020, relative à l'aide d'État SA 57153 - Allemagne - COVID-19 - Aide en faveur de Lufthansa, telle que rectifiée par la décision C(2021) 9606 final de la Commission, du 14 décembre 2021.

    Elle précise que ces diverses informations ont également été transmises par la Commission au Tribunal à la suite de mesures d'instruction qu'il a adoptées au titre de l'article 91, sous b), de son règlement de procédure, par les ordonnances du 5 janvier 2022, respectivement, dans l'affaire T-34/21 et dans l'affaire T-87/21.

    Par les ordonnances du 11 mai 2022, adoptées, l'une, dans l'affaire T-34/21 et, l'autre, dans l'affaire T-87/21, le Tribunal a décidé que ces mêmes informations n'étaient pas pertinentes pour statuer sur le litige pendant devant lui et les a retirées du dossier, si bien qu'elles n'ont pas été communiquées à ces parties.

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