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   EuG, 10.06.2020 - T-100/19   

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EuG, 10.06.2020 - T-100/19 (https://dejure.org/2020,14085)
EuG, Entscheidung vom 10.06.2020 - T-100/19 (https://dejure.org/2020,14085)
EuG, Entscheidung vom 10. Juni 2020 - T-100/19 (https://dejure.org/2020,14085)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    L. Oliva Torras/ EUIPO - Mecánica del Frío (Attelages pour véhicules)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Anhängevorrichtung zur Verbindung von Kühl- oder Klimaanlagen mit einem Kraftfahrzeug darstellt - Einziger Antrag auf Abänderung - Konkludenter Antrag auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuG, 14.03.2018 - T-424/16

    Gifi Diffusion / EUIPO - Crocs (Chaussures)

    Auszug aus EuG, 10.06.2020 - T-100/19
    Im Übrigen erfordern die Bestimmungen der Art. 4 bis 9 der Verordnung Nr. 6/2002 die Anwendung unterschiedlicher rechtlicher Kriterien (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 14. März 2018, Gifi Diffusion/EUIPO - Crocs [Fußbekleidung], T-424/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:136, Rn. 48).

    Nicht ausdrücklich erklärte Gründe können daher berücksichtigt werden, wenn sie sowohl für die Betroffenen als auch für den Unionsrichter offenkundig sind (vgl. Urteil vom 14. März 2018, Fußbekleidung, T-424/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:136, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ließe man dies zu, würde dies die Verteidigungsrechte des Betroffenen und seinen Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sowie den Grundsatz der Gleichheit der Parteien vor dem Unionsrichter beeinträchtigen (vgl. Urteil vom 14. März 2018, Fußbekleidung, T-424/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:136, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

    Auszug aus EuG, 10.06.2020 - T-100/19
    Außerdem ist die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner muss die Begründung folgerichtig sein und darf insbesondere keine inneren Widersprüche aufweisen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da nach ständiger Rechtsprechung die Begründungspflicht eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Art. 61 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 darstellt und ein Verstoß gegen diese Pflicht zudem von Amts wegen festgestellt werden kann, kann dieser Verstoß zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 30. März 1995, Parlament/Rat, C-65/93, EU:C:1995:91, Rn. 21, und vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 174).

  • EuG, 09.09.2011 - T-10/08

    Kwang Yang Motor / OHMI - Honda Giken Kogyo (Moteur à combustion interne avec

    Auszug aus EuG, 10.06.2020 - T-100/19
    Die in den Rn. 54 bis 61 dargelegte Analyse wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die jeweils in Art. 4 Abs. 2 und 3, in Art. 8 Abs. 1 bzw. in Art. 8 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 6/2002 festgelegten Voraussetzungen dem Schutz nur eines oder mehrerer Merkmale des Erzeugnisses, das Gegenstand des angegriffenen Geschmacksmusters ist, oder seines Erscheinungsbildes entgegenstehen können und dass in diesem Fall zu prüfen ist, ob die anderen Merkmale, die nicht vom Schutz ausgeschlossen sind, die erforderliche Neuheit oder Eigenart aufweisen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 9. September 2011, Kwang Yang Motor/HABM - Honda Giken Kogyo [Verbrennungsmotor], T-10/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:446, Rn. 19, und vom 21. Mai 2015, Senz Technologies/HABM - Impliva [Regenschirme], T-22/13 und T-23/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:310, Rn. 101).

    Diese Vorfrage muss dann Gegenstand einer gesonderten Prüfung sein, die von der Prüfung der Neuheit und Eigenart der anderen Merkmale des betreffenden Erzeugnisses oder seiner Erscheinung unabhängig ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 9. September 2011, Verbrennungsmotor, T-10/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:446, Rn. 19 und 20).

  • EuGH, 21.09.2017 - C-361/15

    Easy Sanitary Solutions / Group Nivelles - Rechtsmittel - Geistiges Eigentum -

    Auszug aus EuG, 10.06.2020 - T-100/19
    Zum anderen führen die letztgenannten Bestimmungen wesentliche Voraussetzungen für den Schutz eines Geschmacksmusters auf, die sich speziell auf ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses im Sinne von Art. 3 Buchst. c der Verordnung beziehen und zum einen die Sichtbarkeit dieses Bauelements nach seiner Einfügung in das fragliche komplexe Erzeugnis bei bestimmungsgemäßer Verwendung und zum anderen die Neuheit und die Eigenart der sichtbaren Merkmale dieses Bauelements betreffen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles, C-361/15 P und C-405/15 P, EU:C:2017:720, Rn. 63, und vom 9. September 2014, Biscuits Poult/HABM - Banketbakkerij Merba [Biscuit], T-494/12, EU:T:2014:757, Rn. 20 und 21).

    Insoweit hat der Gerichtshof insbesondere darauf hingewiesen, dass der Antragsteller, wenn er sich im Nichtigkeitsverfahren auf den Nichtigkeitsgrund des Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 beruft, darzulegen hat, dass das angegriffene Geschmacksmuster die Voraussetzungen der Art. 4 bis 9 dieser Verordnung nicht erfüllt (Urteil vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles, C-361/15 P und C-405/15 P, EU:C:2017:720, Rn. 60).

  • EuGH, 05.07.2011 - C-263/09

    Der Inhaber eines Namens kann dessen Benutzung als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 10.06.2020 - T-100/19
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht jedoch im Rahmen seiner Rechtmäßigkeitskontrolle der Entscheidung einer Beschwerdekammer des EUIPO nicht ermächtigt, seine eigene Beurteilung an die Stelle der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung zu setzen oder dazu, eine Frage zu beurteilen, zu der die Beschwerdekammer noch nicht Stellung genommen hat (Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 72).
  • EuGH, 28.06.2018 - C-564/16

    EUIPO / Puma - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 8

    Auszug aus EuG, 10.06.2020 - T-100/19
    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer zwar, wie das EUIPO zutreffend festgestellt hat, nicht als an die Mitteilung vom 16. Mai 2018 gebunden anzusehen ist, es ihr jedoch oblag, ordnungsgemäß zu begründen, warum sie der Auffassung war, von den Schlussfolgerungen dieser Mitteilung abweichen zu müssen, da diese wie auch die nachfolgenden Bemerkungen der Beteiligten Teil des Kontexts war, in dem sie die angefochtene Entscheidung erlassen hat (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 66).
  • EuG, 29.11.2018 - T-651/17

    Sata/ EUIPO - Zhejiang Auarita Pneumatic Tools (Pistolet à peinture) -

    Auszug aus EuG, 10.06.2020 - T-100/19
    Diese Begründungspflicht hat dieselbe Tragweite wie die nach Art. 296 AEUV (vgl. Urteil vom 29. November 2018, Sata/EUIPO - Zhejiang Auarita Pneumatic Tools [Farbspritzpistole], T-651/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:855, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.01.2015 - T-616/13

    'Aic / OHMI - ACV Manufacturing (Inserts d''échangeur de chaleur)'

    Auszug aus EuG, 10.06.2020 - T-100/19
    In gleicher Weise stehen die spezifischen Voraussetzungen für den Schutz eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters für ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses, die in Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 6/2002 genannt sind, wenn keines der Merkmale des Bauelements diese Voraussetzungen erfüllt, bereits für sich genommen der Aufrechterhaltung eines Geschmacksmusters im Anwendungsbereich dieser Vorschrift entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2015, Aic/HABM - ACV Manufacturing [Wärmetauscher-Inserts], T-616/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:30, Rn. 21, und vom 20. Januar 2015, Aic/HABM - ACV Manufacturing [Wärmetauscher-Inserts], T-617/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:32, Rn. 21).
  • EuG, 14.12.2006 - T-81/03

    Mast-Jägermeister / OHMI - Licorera Zacapaneca (VENADO avec cadre) -

    Auszug aus EuG, 10.06.2020 - T-100/19
    Nur wenn die Beschwerdekammer entschieden hätte, der Beschwerde der Klägerin stattzugeben und das angegriffene Geschmacksmuster auf anderer Grundlage als der Anwendung von Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 6/2002 auf dieses Geschmacksmuster für nichtig zu erklären, hätte sie aus Gründen der Verfahrensökonomie von einer Darlegung dieser Gründe absehen dürfen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM - Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T-81/03, T-82/03 und T-103/03, EU:T:2006:397, Rn. 80).
  • EuG, 15.10.2018 - T-164/17

    Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion / EUIPO - Pink Lady America

    Auszug aus EuG, 10.06.2020 - T-100/19
    Dies schließt allerdings insbesondere nicht aus, dass die Dienststellen des EUIPO neben den von den Beteiligten des Widerspruchsverfahrens ausdrücklich vorgebrachten Tatsachen allgemein bekannte Tatsachen berücksichtigen können, und auch nicht, dass sie eine Rechtsfrage prüfen, obwohl diese von den Beteiligten nicht aufgeworfen worden ist, wenn die Entscheidung dieser Frage notwendig ist, um eine fehlerfreie Anwendung der einschlägigen Bestimmungen sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2018, Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion/EUIPO - Pink Lady America [WILD PINK], T-164/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:678, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.06.2019 - T-74/18

    Visi/one/ EUIPO - EasyFix (Porte-affichette pour véhicules) -

  • EuG, 11.12.2014 - T-235/12

    'CEDC International / OHMI - Underberg (Forme d''un brin d''herbe dans une

  • EuG, 20.01.2015 - T-617/13

    'Aic / OHMI - ACV Manufacturing (Inserts d''échangeur de chaleur)'

  • EuG, 23.10.2018 - T-672/17

    Mamas and Papas/ EUIPO - Wall-Budden (Tour de lit d'enfant) -

  • EuG, 10.05.2019 - T-517/18

    Zott/ EUIPO - TSC Food Products (Gâteau rectangulaire prêt à manger) -

  • EuG, 13.06.2017 - T-9/15

    Ball Beverage Packaging Europe/ EUIPO - Crown Hellas Can (Canettes) -

  • EuGH, 20.10.2011 - C-281/10

    PepsiCo / Grupo Promer Mon Graphic - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

  • EuGH, 28.02.2018 - C-418/16

    mobile.de / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

  • EuG, 15.03.2018 - T-1/17

    Die Marke "La Mafia se sienta a la mesa" verstößt gegen die öffentliche Ordnung

  • EuGH, 25.02.2010 - C-408/08

    Lancôme / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuG, 12.05.2016 - T-322/14

    mobile.international / EUIPO - Rezon (mobile.de) - Unionsmarke -

  • EuGH, 18.10.2012 - C-101/11

    Neuman und Galdeano del Sel / José Manuel Baena Grupo - Rechtsmittel -

  • EuG, 21.05.2015 - T-22/13

    Senz Technologies / OHMI - Impliva (Parapluies)

  • EuGH, 30.03.1995 - C-65/93

    Parlament / Rat

  • EuG, 07.11.2013 - T-666/11

    Budziewska / OHMI - Puma (Félin bondissant)

  • EuG, 27.02.2014 - T-509/12

    Advance Magazine Publishers / OHMI - Nanso Group (TEEN VOGUE) -

  • EuGH, 27.01.2000 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 20.12.2017 - C-397/16

    Acacia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

  • EuG, 26.09.2014 - T-445/12

    Koscher + Würtz / OHMI - Kirchner & Wilhelm (KW SURGICAL INSTRUMENTS) -

  • EuG, 14.06.2017 - T-95/16

    Aydin / EUIPO - Kaporal Groupe (ROYAL & CAPORAL)

  • EuG, 21.04.2005 - T-28/03

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) -

  • EuG, 09.09.2014 - T-494/12

    Biscuits Poult / OHMI - Banketbakkerij Merba (Biscuit) -

  • EuG, 15.03.2023 - T-89/22

    Homy Casa/ EUIPO - Albatros International (Chaises) -

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Art. 4 bis 9 der Verordnung Nr. 6/2002 die Anwendung unterschiedlicher rechtlicher Kriterien erfordern (vgl. Urteil vom 10. Juni 2020, L. Oliva Torras/EUIPO - Mecánica del Frío [Anhängevorrichtungen für Fahrzeuge], T-100/19, EU:T:2020:255, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.11.2022 - T-611/21

    ADS L. Kowalik, B. Wlodarczyk/ EUIPO - ESSAtech (Accessoire pour télécommande

    Gemäß Art. 27 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2018/625 muss die Beschwerdekammer nämlich die Rechtsgründe, die nicht von den Beteiligten erhoben wurden, von Amts wegen prüfen, wenn sie grundlegende Verfahrenserfordernisse betreffen oder eine Klärung nötig ist, um eine fehlerfreie Anwendung der Verordnung Nr. 6/2002 im Hinblick auf von den Beteiligten vorgelegte Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 10. Juni 2020, L. Oliva Torras/EUIPO - Mecánica del Frío [Anhängevorrichtungen für Fahrzeuge], T-100/19, EU:T:2020:255, Rn. 70 bis 72, und vom 13. Oktober 2021, ? koda Investment/EUIPO - ? koda Auto [Darstellung eines Pfeils mit Flügel], T-712/20, EU:T:2021:700, Rn. 24).
  • EuG, 22.09.2021 - T-686/20

    Asian Gear/ EUIPO - Multimox (Scooter)

    Unter diesen Umständen ist das Gericht befugt, dieselbe Zuständigkeit auszuüben, indem es gegebenenfalls die Nichtigkeit des fraglichen Geschmacksmusters feststellt und damit die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung bestätigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2020, L. Oliva Torras/EUIPO - Mecánica del Frío [Anhängevorrichtungen für Fahrzeuge], T-100/19, EU:T:2020:255, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 22.09.2021 - T-685/20

    Asian Gear/ EUIPO - Multimox (Scooter)

    Unter diesen Umständen ist das Gericht befugt, dieselbe Zuständigkeit auszuüben, indem es gegebenenfalls die Nichtigkeit des fraglichen Geschmacksmusters feststellt und damit die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung bestätigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2020, L. Oliva Torras/EUIPO - Mecánica del Frío [Anhängevorrichtungen für Fahrzeuge], T-100/19, EU:T:2020:255, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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