Rechtsprechung
EuG, 10.07.1997 - T-212/95 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Antidumping - Vorschlag der Kommission, ein Antidumpingverfahren ohne Anordnung von Schutzmaßnahmen einzustellen - Ablehnung durch den Rat - Nichtigkeitsklage - Untätigkeitsklage
- Judicialis
- Europäischer Gerichtshof
Oficemen / Kommission
- EU-Kommission
Asociación de fabricantes de cemento de España (Oficemen) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
EG-Vertrag, Artikel 173; Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 9
1 Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen, die Rechtswirkungen entfalten sollen - Vorschlag der Kommission, ein Antidumpingverfahren einzustellen - Vorbereitende Zwischenmaßnahme - Ausschluß - EU-Kommission
Asociación de fabricantes de cemento de España (Oficemen) gegen Kommission der Europäischen Gemeinsc
Antidumping - Vorschlag der Kommission, ein Antidumpingverfahren ohne Anordnung von Schutzmaßnahmen einzustellen - Ablehnung durch den Rat - Nichtigkeitsklage - Untätigkeitsklage.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern; Gedumpte Einfuhren bestimmter Arten von Portlandzement mit Ursprung in der Türkei, Rumänien und Tunesien nach Spanien; Vorschlag der Kommission, ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, keine Antidumpingmaßnahmen hinsichtlich von Zementeinfuhren aus der Türkei, Rumänien und Tunesien zu erlassen und das aufgrund der Beschwerde der Klägerin eröffnete Verfahren abzuschließen - Untätigkeitsklage ...
Wird zitiert von ... (4)
- EuGH, 25.05.2000 - C-359/98
'Ca'' Pasta / Kommission'
25 Bei Handlungen oder Entscheidungen, deren Zustandekommen - insbesondere nach einem internen Verfahren - in mehreren Phasen erfolgt, stellen grundsätzlich nur solche Maßnahmen anfechtbare Handlungen dar, die den Standpunkt des Organs am Ende dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht hingegen Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache T-212/95, Oficemen/Kommission, Slg. 1997, II-1161, Randnr. 53). - EuG, 16.07.1998 - T-274/97
'Ca''Pasta / Kommission'
Bei Handlungen oder Entscheidungen, deren Zustandekommen - insbesondere nach einem internen Verfahren - in mehreren Phasen erfolgt, stellen grundsätzlich nur solche Maßnahmen anfechtbare Handlungen dar, die den Standpunkt des Organs am Ende dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht hingegen Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache T-212/95, Oficemen/Kommission, Slg. 1997, II-1161, Randnr. 53). - EuG, 17.02.1998 - T-107/96
Pantochim / Kommission
Ist die Handlung, deren Unterlassung Gegenstand des Rechtsstreits ist, nach Erhebung der Klage, aber vor Erlaß des Urteils erfolgt, so können dadurch, daß das Gericht die Rechtswidrigkeit der anfänglichen Untätigkeit feststellt, nicht mehr die Rechtswirkungen des Artikels 176 herbeigeführt werden (Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache T-212/95, Oficemen/Kommission, Slg. 1997, II-1161, Randnrn. 65 bis 68). - EuG, 22.05.2000 - T-103/99
Associazione delle Cantine Sociali Venete / Bürgerbeauftragter und Parlament
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß, wenn im Rahmen einer Untätigkeitsklage die Handlung, deren Unterlassung Gegenstand des Rechtsstreits ist, nach Klageerhebung, jedoch vor Urteilsverkündung vorgenommen wird, die Klage gegenstandslos geworden ist, so daß sich die Hauptsache erledigt hat (Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache T-212/95, Oficemen/Kommission, Slg. 1997, II-1161).