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   EuG, 10.07.2002 - T-387/00   

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EuG, 10.07.2002 - T-387/00 (https://dejure.org/2002,15460)
EuG, Entscheidung vom 10.07.2002 - T-387/00 (https://dejure.org/2002,15460)
EuG, Entscheidung vom 10. Juli 2002 - T-387/00 (https://dejure.org/2002,15460)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Comitato organizzatore del convegno internazionale / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Comitato organizzatore del convegno internazionale "Effetti degli inquinamenti atmosferici sul clima e sulla vegetazione" gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 14, 18, 19 und 51
    1. Verfahren - Behandlung der Rechtssachen vor dem Gericht - Verweisung an das Plenum oder eine Kammer mit einer anderen Richterzahl - Bestellung eines Generalanwalts - Kriterien

  • EU-Kommission

    Comitato organizzatore del convegno internazionale "Effetti degli inquinamenti atmosferici sul clima

    Nichtigkeitsklage - Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft - Unzuständigkeit des Gemeinschaftsrichters - Unzulässigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsklage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft; Finanzierungsvertrag B4/91/3046/11396, der zwischen der Kommission und dem Kläger zum Zweck der Organisation eines Studienkongresses zu den Auswirkungen der ...

  • Judicialis

    EGV Art. 238; ; EGV Art. 230; ; Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, mit der diese vom Kläger die Rückzahlung eines Teils der Beträge fordert, die aufgrund des Finanzierungsvertrags B4/91/3046/11396 für die Organisation einer Tagung zum Studium der Auswirkungen der Luftverschmutzung auf ...

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuG, 03.10.1997 - T-186/96

    Mutual Aid Administration Services / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.07.2002 - T-387/00
    Andernfalls würde es seine Zuständigkeit über die Rechtsstreitigkeiten hinaus ausdehnen, deren Entscheidung ihm durch Artikel 240 EG abschließend vorbehalten ist, denn diese Bestimmung überträgt gerade den einzelstaatlichen Gerichten die Zuständigkeit des allgemeinen Rechts für die Entscheidung von Streitsachen, bei denen die Gemeinschaft Partei ist (Beschlüsse des Gerichts vom 3. Oktober 1997 in der Rechtssache T-186/96, Mutual Aid Administration Services/Kommission, Slg. 1997, II-1633, Randnr. 47, und Innova/Kommission, Randnr. 25).

    Im vorliegenden Fall fügt sich die angefochtene Maßnahme jedoch untrennbar in einen vertraglichen Rahmen ein und gehört nicht zu den in Artikel 249 EG genannten Rechtsakten, deren Nichtigerklärung gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsgerichte fällt (Beschlüsse Mutual Aid Administration Services/Kommission, Randnrn. 50 und 51, und Innova/Kommission, Randnr. 28).

  • EuG, 29.03.1995 - T-497/93

    Antrag auf einstweilige Anordnung ; Vorrechte und Befreiungen der Beamten der

    Auszug aus EuG, 10.07.2002 - T-387/00
    Es handelt sich dabei um eine Befugnis, nicht um eine Pflicht; für die Ausübung dieser Befugnis enthält die Verfahrensordnung Kriterien, nämlich für die Verweisung an das Plenum des Gerichts oder an eine Kammer mit einer anderen Richterzahl die rechtliche Schwierigkeit oder die Bedeutung der Rechtssache oder besondere Umstände, für die Bestellung eines Generalanwalts die rechtliche Schwierigkeit oder den tatsächlich komplizierten Streitstoff der Rechtssache (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 14. Dezember 1992 in der Rechtssache T-47/92, Lenz/Kommission, Slg. 1992, II-2523, Randnr. 31, und Urteil des Gerichts vom 29. März 1995 in der Rechtssache T-497/93, Hogan/Gerichtshof, Slg. 1995, II-703, Randnrn.
  • EuG, 14.12.1992 - T-47/92

    Manfred Lenz u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 10.07.2002 - T-387/00
    Es handelt sich dabei um eine Befugnis, nicht um eine Pflicht; für die Ausübung dieser Befugnis enthält die Verfahrensordnung Kriterien, nämlich für die Verweisung an das Plenum des Gerichts oder an eine Kammer mit einer anderen Richterzahl die rechtliche Schwierigkeit oder die Bedeutung der Rechtssache oder besondere Umstände, für die Bestellung eines Generalanwalts die rechtliche Schwierigkeit oder den tatsächlich komplizierten Streitstoff der Rechtssache (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 14. Dezember 1992 in der Rechtssache T-47/92, Lenz/Kommission, Slg. 1992, II-2523, Randnr. 31, und Urteil des Gerichts vom 29. März 1995 in der Rechtssache T-497/93, Hogan/Gerichtshof, Slg. 1995, II-703, Randnrn.
  • EuG, 17.06.1998 - T-174/95

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, MIT DER DER ZUGANG

    Auszug aus EuG, 10.07.2002 - T-387/00
    Selbst wenn man die Schlussfolgerungen des Klägers als zutreffend unterstellt, kann das Gericht doch nach Artikel 113 der Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen, zu denen nach der Rechtsprechung die Zuständigkeit des Gemeinschaftsrichters gehört (Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-174/95, Svenska Journalistenförbundet/Rat, Slg. 1998, II-2289, Randnr. 80).
  • EuG, 09.01.2001 - T-149/00

    Innova / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.07.2002 - T-387/00
    In ihrer Einrede der Unzulässigkeit hebt die Beklagte die Ähnlichkeiten zwischen der vorliegenden Rechtssache und dem Gegenstand des Beschlusses des Gerichts vom 9. Januar 2001 in der Rechtssache T-149/00 (Innova/Kommission, Slg. 2001, II-1) hervor.
  • EuG, 07.07.2004 - T-107/01

    Lormines / Kommission

    Das Gericht braucht seine Prüfung somit nicht auf die von den Parteien erhobenen Einreden der Unzulässigkeit zu beschränken (Beschluss des Gerichts vom 10. Juli 2002 in der Rechtssache T-387/00, Comitato organizzatore del convegno internazionale/Kommission, Slg. 2002, II-3031, Randnr. 36).
  • EuG, 10.05.2004 - T-314/03

    Musée Grévin / Kommission

    63 Nach ständiger Rechtsprechung betrifft diese Zuständigkeit nur die in Artikel 249 EG genannten Rechtsakte, die die Organe unter den im Vertrag vorgesehenen Bedingungen erlassen (Beschluss Innova/Kommission, Randnr. 28, und Beschluss des Gerichts vom 10. Juli 2002 in der Rechtssache T-387/00, Comitato organizzatore del convegno internazionale/Kommission, Slg. 2002, II-3031, Randnr. 39).
  • EuGöD, 17.09.2009 - F-132/07

    Strack / Kommission

    Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann die Tatsache, dass die Kommission vor Ablauf der verlängerten Frist für die Einreichung der Klagebeantwortung eine Unzulässigkeitseinrede gemäß Art. 78 der Verfahrensordnung erhoben hat, anstatt eine Klagebeantwortung mit einer materiell-rechtlichen Beurteilung der Rechtssache einzureichen, weder die Berechtigung ihres Verlängerungsantrags nach den einschlägigen Vorschriften der Verfahrensordnung in Frage stellen, noch lässt sie darauf schließen, dass dieser Antrag missbräuchlich wäre (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 10. Juli 2002, Comitato organizzatore del convegno internazionale/Kommission, T-387/00, Slg. 2002, II-3031, Randnr. 35).
  • EuG, 11.12.2012 - T-15/11

    Sina Bank / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Das Gericht braucht seine Prüfung somit nicht auf die von den Parteien erhobenen Einreden der Unzulässigkeit zu beschränken (Beschluss des Gerichts vom 10. Juli 2002, Comitato organizzatore del convegno internazionale/Kommission, T-387/00, Slg. 2002, II-3031, Randnr. 36).
  • EuG, 07.06.2005 - T-375/02

    Cavallaro / Kommission

    p. 3081, point 17 ; Tribunal 12 décembre 2002, Morello/Commission, T-338/00 et T-387/00, RecFP p. I-A-301 et II-1457, points 34 et 60 ; Tribunal 2 mars 2004, Di Marzio/Commission, T-14/03, non encore publié au Recueil, point 54 ; Tribunal 14 octobre 2004, Sandini/Cour de justice, T-389/02, non encore publié au Recueil, point 49.
  • EuGöD, 17.09.2009 - F-121/07

    Strack / Kommission - Öffentlicher Dienst - Zwischenstreit - Einrede der

    Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann die Tatsache, dass die Kommission vor Ablauf der verlängerten Frist für die Einreichung der Klagebeantwortung eine Einrede der Unzulässigkeit und der Unzuständigkeit gemäß Art. 78 der Verfahrensordnung erhoben hat, anstatt eine Klagebeantwortung mit einer materiell-rechtlichen Beurteilung der Rechtssache einzureichen, weder die Berechtigung ihres Verlängerungsantrags nach den einschlägigen Vorschriften der Verfahrensordnung in Frage stellen, noch lässt sie darauf schließen, dass dieser Antrag missbräuchlich wäre (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 10. Juli 2002, Comitato organizzatore del convegno internazionale/Kommission, T-387/00, Slg. 2002, II-3031, Randnr. 35).
  • EuG, 18.09.2014 - T-262/12

    Central Bank of Iran / Rat

    Le contrôle du Tribunal n'est donc pas limité aux fins de non-recevoir soulevées par les parties (ordonnance du Tribunal du 10 juillet 2002, Comitato organizzatore del convegno internazionale/Commission, T-387/00, Rec. p. II-3031, point 36).
  • EuG, 09.06.2005 - T-265/03

    Helm Düngemittel / Kommission - Nahrungsmittelhilfe - Teilweise Einbehaltung der

    39 Die Handlungen der Organe, die sich in einen rein vertraglichen Rahmen einfügen, mit dem sie untrennbar verbunden sind, gehören schon ihrem Wesen nach nicht zu den Handlungen im Sinne von Artikel 249 EG (Beschluss des Gerichts vom 10. Juli 2002 in der Rechtssache T-387/00, Comitato organizzatore del convegno internazionale/Kommission, Slg. 2002, II-3031, Randnr. 39, oben in Randnr. 30 zitierter Beschluss IAMA Consulting/Kommission, Randnr. 53, und oben in Randnr. 38 zitierter Beschluss Musée Grévin/Kommission, Randnr. 64).
  • EuG, 16.03.2005 - T-283/02

    EnBW Kernkraft / Kommission - Programm TACIS - In Zusammenhang mit einem

    Andernfalls würde es seine Zuständigkeit über die Rechtsstreitigkeiten hinaus ausdehnen, deren Entscheidung ihm durch Artikel 240 EG abschließend vorbehalten ist, denn diese Bestimmung überträgt den einzelstaatlichen Gerichten die Zuständigkeit des allgemeinen Rechts für die Entscheidung von Streitsachen, bei denen die Gemeinschaft Partei ist (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Mai 1987 in den Rechtssachen 133/85 bis 136/85, Rau u. a., Slg. 1987, 2289, Randnr. 10; Beschluss des Gerichts vom 10. Juli 2002 in der Rechtssache T-387/00, Comitato organizzatore del convegno internazionale/Kommission, Slg. 2002, II-3031, Randnr. 37).
  • EuG, 25.11.2003 - T-85/01

    IAMA Consulting / Kommission

    Nach Artikel 113 der Verfahrensordnung kann das Gericht jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen; die Entscheidung ergeht gemäß Artikel 114 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung (Beschlüsse des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-100/94, Michailidis u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3115, Randnr. 49, vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache T-354/00, M 6/Kommission, Slg. 2001, II-3177, Randnr. 27, und vom 10. Juli 2002 in der Rechtssache T-387/00, Comitato organizzatore del convegno internazionale/Kommission, Slg. 2002, II-3031, Randnr. 36; Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-174/95, Svenska Journalistförbundet/Rat, Slg. 1998, II-2289, Randnr. 80).
  • EuGöD, 17.09.2009 - F-118/07

    Strack / Kommission - Öffentlicher Dienst - Zwischenstreit - Einrede der

  • EuGöD, 12.11.2008 - F-88/07

    Öffentlicher Dienst - Technischer Assistent - Einrede der Unzuständigkeit -

  • LG Heilbronn, 30.04.2003 - 1b T 122/03

    Fristgemäße Beschwerde auf Grund mangelnder förmlicher Zustellung;

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