Rechtsprechung
   EuG, 10.07.2012 - T-304/08   

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EuG, 10.07.2012 - T-304/08 (https://dejure.org/2012,17393)
EuG, Entscheidung vom 10.07.2012 - T-304/08 (https://dejure.org/2012,17393)
EuG, Entscheidung vom 10. Juli 2012 - T-304/08 (https://dejure.org/2012,17393)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Verpackungsmittel aus Wellpappe - Beihilfe für den Bau einer Papierfabrik - Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Zulässigkeit - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Smurfit Kappa Group / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Verpackungsmittel aus Wellpappe - Beihilfe für den Bau einer Papierfabrik - Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Zulässigkeit - ...

  • EU-Kommission

    Smurfit Kappa Group / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Verpackungsmittel aus Wellpappe - Beihilfe für den Bau einer Papierfabrik - Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Zulässigkeit - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2012, 666
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 24.05.2011 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex

    Auszug aus EuG, 10.07.2012 - T-304/08
    Nach der Rechtsprechung handelt es sich mit anderen Worten um eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, Slg. 2011, I-4441, Randnr. 63; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 1984, 1ntermills/Kommission, 323/82, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16).

    In einem solchen Fall führte die Auslegung des Klagegrundes in Wirklichkeit zu einer Umdeutung des Gegenstands der Klage (Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 55; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, C-176/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).

    Eine solche Beschränkung der Befugnis zur Auslegung der Klagegründe führt aber nicht dazu, dass der Unionsrichter daran gehindert wäre, die Sachargumente eines Klägers zu prüfen, um festzustellen, ob sie im Übrigen geeignet sind, einen Klagegrund zu stützen, mit dem ausdrücklich auf ernsthafte Schwierigkeiten hingewiesen wird, die geeignet sind, die Eröffnung des Verfahrens gemäß Art. 88 Abs. 2 EG zu rechtfertigen (Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 56).

  • EuGH, 19.09.2002 - C-113/00

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.07.2012 - T-304/08
    In einem solchen Fall muss die Kommission nicht nur prüfen, ob diese Maßnahmen tatsächlich geeignet sind, die wirtschaftliche Entwicklung der betreffenden Gebiete zu fördern, sondern sie muss auch die Auswirkungen dieser Beihilfen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beurteilen und insbesondere die möglichen sektoralen Auswirkungen auf Gemeinschaftsebene bewerten (Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002, Spanien/Kommission, C-113/00, Slg. 2002, I-7601, Randnr. 67).

    Wie oben in Randnr. 91 ausgeführt, setzt die Anwendung dieser Ausnahme nämlich voraus, dass die Vorteile der in Rede stehenden Maßnahme stärker ins Gewicht fallen als ihre Nachteile, seien diese auch noch so begrenzt (vgl. in diesem Sinne Urteil Spanien/Kommission, oben in Randnr. 82 angeführt, Randnr. 67).

  • EuGH, 09.07.2009 - C-319/07

    3F / Kommission - Rechtsmittel - Maßnahmen zur Steuerermäßigung, die für Seeleute

    Auszug aus EuG, 10.07.2012 - T-304/08
    Die Mitwirkung eines Unternehmens in der Vorprüfungsphase gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 ist jedoch kein Beweis dafür, dass es als Person, die eine Beschwerde eingelegt hat, durch die am Ende dieses Verfahrens erlassene Entscheidung individuell betroffen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission, C-319/07 P, Slg. 2009, I-5963, Randnrn.
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuG, 10.07.2012 - T-304/08
    Dadurch, dass sie Verhaltensnormen erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, beschränkt die Kommission jedoch selbst die Ausübung ihres Ermessens und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde - es sei denn, sie gibt Gründe an, die im Hinblick auf diese Grundsätze eine Abweichung von ihren eigenen Normen rechtfertigen (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 211, und Deutschland u. a./Kronofrance, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

    Auszug aus EuG, 10.07.2012 - T-304/08
    Diese Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus Art. 88 Abs. 3 EG in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung und, wenn die Kommission nach einer Vorprüfung feststellt, dass die rechtswidrige Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, aus Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 (Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, Slg. 2008, II-81, Randnr. 328).
  • EuG, 10.02.2009 - T-388/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE KOMMISSION EINER

    Auszug aus EuG, 10.07.2012 - T-304/08
    Nach dem Zweck des Art. 88 Abs. 3 EG und ihrer Verpflichtung zu ordnungsgemäßer Verwaltung kann die Kommission insbesondere einen Dialog mit dem anmeldenden Staat oder mit Dritten führen, um sich etwa ergebende Schwierigkeiten im Verlauf des Vorprüfungsverfahrens zu überwinden (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, Slg. 2009, II-199, Randnr. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 18.11.2009 - T-375/04

    Scheucher - Fleisch u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Landwirtschaft -

    Auszug aus EuG, 10.07.2012 - T-304/08
    Selbst wenn die Klägerin ihre Produktionskapazitäten wegen eines strukturellen Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage hat stilllegen müssen, wäre dies nicht auf die subventionierte Anlage zurückzuführen und für sich genommen nicht geeignet, die Klägerin aus der Gruppe der anderen Mitbewerber der Streithelferin herauszuheben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. November 2009, Scheucher-Fleisch u. a./Kommission, T-375/04, Slg. 2009, II-4155, Randnrn.
  • EuG, 14.07.2011 - T-357/02

    Freistaat Sachsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von den Behörden des

    Auszug aus EuG, 10.07.2012 - T-304/08
    Außerdem hat die Kommission, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, als Folge dieses Irrtums bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ihr Ermessen nicht in vollem Umfang ausgeübt wie sie es hätte tun müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2011, Freistaat Sachsen/Kommission, T-357/02 RENV, Slg. 2011, II-5415, Randnr. 45).
  • EuGH, 27.10.2011 - C-47/10

    Österreich / Scheucher-Fleisch u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art.

    Auszug aus EuG, 10.07.2012 - T-304/08
    Vielmehr liegt im Bestehen von Bedenken hinsichtlich dieser Vereinbarkeit gerade der Nachweis, der zu erbringen ist, um zu zeigen, dass die Kommission verpflichtet war, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 zu eröffnen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, Slg. 2011, I-10707, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.07.2012 - T-304/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann individuell betroffen sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 213, 238, vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 20, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 14, vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, Slg. 2005, I-10737, Randnr. 33, und vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C-75/05 P und C-80/05 P, Slg. 2008, I-6619, Randnr. 36).
  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

  • EuGH, 11.05.1989 - 193/87

    Maurissen und Union syndicale / Rechnungshof

  • EuGH, 13.12.2005 - C-78/03

    Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum - Rechtsmittel - Beihilfen,

  • EuGH, 22.11.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von

  • EuGH, 29.11.2007 - C-176/06

    Stadtwerke Schwäbisch Hall u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfe, die die

  • EuGH, 11.09.2008 - C-75/05

    Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuG, 07.09.2010 - T-539/08

    Etimine und Etiproducts / Kommission - Nichtigkeitsklage - Umwelt und Schutz der

  • EuG, 07.09.2010 - T-532/08

    Norilsk Nickel Harjavalta und Umicore / Kommission - Nichtigkeitsklage - Umwelt

  • EuG, 12.09.2017 - T-671/14

    Bayerische Motoren Werke / Kommission - Staatliche Beihilfen - Regionale

    In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass die Kommission im 156. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, dass sie gemäß dem Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission (T-304/08, EU:T:2012:351), aufgerufen sei, eine eingehende Beurteilung in allen Fällen vorzunehmen, in denen die positiven Auswirkungen einer Regionalbeihilfe nicht offenkundig ihre möglichen negativen Auswirkungen überwögen, selbst wenn die Schwellenwerte nach Punkt 68 der Leitlinien nicht überschritten würden.

    Im Einklang mit dem Zweck des Art. 108 Abs. 3 AEUV und ihrer Pflicht zu ordnungsgemäßer Verwaltung kann die Kommission insbesondere einen Dialog mit dem anmeldenden Staat oder mit Dritten führen, um etwa auftretende Schwierigkeiten im Verlauf des Vorprüfungsverfahrens zu überwinden (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung ist das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene Verfahren unerlässlich, sobald die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt auf ernsthafte Schwierigkeiten stößt (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Beurteilung muss drei Anforderungen genügen (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission darf also die Eröffnung des förmlichen Prüfungsverfahrens nicht wegen anderer Umstände wie Interessen Dritter oder Erwägungen der Verfahrensökonomie oder der administrativen oder politischen Zweckmäßigkeit ablehnen (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens ist die Kommission, wenn sie ernsthaften Schwierigkeiten begegnet, zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens verpflichtet und verfügt insoweit über keinerlei Ermessen (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts hinsichtlich der Frage, ob ernsthafte Schwierigkeiten vorgelegen haben, geht deshalb ihrem Wesen nach über die Prüfung offensichtlicher Beurteilungsfehler hinaus (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es einen Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten darstellt, wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall muss die Kommission nicht nur prüfen, ob die Maßnahmen tatsächlich geeignet sind, die wirtschaftliche Entwicklung der betreffenden Gebiete zu fördern, sondern sie muss auch die Auswirkungen der Beihilfen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beurteilen und insbesondere die möglichen sektoralen Auswirkungen in der gesamten Union bewerten (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Rahmen ist die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung dieses Ermessens auf die Überprüfung der Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie auf die Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der festgestellten Tatsachen und des Fehlens von Rechtsfehlern, von offensichtlichen Fehlern bei der Bewertung der Tatsachen und von Ermessensmissbrauch beschränkt (vgl. Urteile vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. März 2012, Niederlande/Kommission, T-29/10 und T-33/10, EU:T:2012:98, Rn. 102 ff.).

    Wenn die Kommission Verhaltensnormen erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, beschränkt sie jedoch selbst die Ausübung ihres Ermessens und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde - es sei denn, sie gibt Gründe an, die im Hinblick auf diese Grundsätze eine Abweichung von ihren eigenen Normen rechtfertigen (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dieser Norm ergibt sich aber nicht, dass die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens ausgeschlossen wäre, wenn die Schwellenwerte nicht überschritten werden, und dass die Kommission in solch einem Fall verpflichtet wäre, die Beihilfe unmittelbar als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 85, 86 und 88).

    Im letztgenannten Fall hat die Kommission nämlich zwar stets die Möglichkeit, das förmliche Prüfverfahren nicht zu eröffnen, kann dies aber nicht damit begründen, dass sie dazu durch Punkt 68 der Leitlinien gezwungen sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 88).

    Auch wenn Punkt 68 der Leitlinien eine Pflicht der Kommission begründet, eingehend zu prüfen, ob die betreffende Beihilfe als Investitionsanreiz notwendig ist und ob die Vorteile der Beihilfemaßnahme stärker ins Gewicht fallen als die Wettbewerbsverzerrungen und die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten, hindert diese Norm die Kommission allerdings keineswegs daran, eine solche Prüfung durchzuführen, wenn die fraglichen Schwellenwerte nicht überschritten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 88).

    Im Gegenteil ist die Kommission selbst dann, wenn die Schwellenwerte nicht überschritten werden und die übrigen Voraussetzungen der Leitlinien erfüllt sind, zur Prüfung berechtigt, ob die Vorteile für die regionale Entwicklung stärker ins Gewicht fallen als die Nachteile des betreffenden Vorhabens in Form von Wettbewerbsverzerrungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 90 bis 97), was nicht zuletzt die Prüfung der Notwendigkeit der betreffenden Beihilfe impliziert.

  • EuG, 16.05.2017 - T-122/15

    Das Gericht der EU weist die Klage der Landeskreditbank Baden-Württemberg gegen

    Aus der Rechtsprechung geht gewiss hervor, dass ein Organ, wenn ihm Ermessen eingeräumt wird, dieses in vollem Umfang ausüben muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 2011, Freistaat Sachsen/Kommission, T-357/02 RENV, EU:T:2011:376, Rn. 45, und vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 90).
  • EuG, 19.05.2021 - T-218/18

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Dem

    Wie oben in Rn. 100 betont worden ist, verfügt die Kommission hierbei über keinen Ermessensspielraum (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts hinsichtlich der Frage, ob Bedenken vorgelegen haben, geht deshalb ihrem Wesen nach über die Prüfung offensichtlicher Beurteilungsfehler hinaus (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, C-431/07 P, EU:C:2009:223, Rn. 63, sowie vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall muss die Kommission nicht nur prüfen, ob diese Maßnahmen tatsächlich geeignet sind, die wirtschaftliche Entwicklung der betreffenden Gebiete zu fördern, sondern sie muss auch die Auswirkungen dieser Beihilfen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beurteilen und insbesondere die möglichen sektoralen Auswirkungen auf Unionsebene bewerten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dadurch, dass sie Verhaltensnormen erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, beschränkt die Kommission nämlich selbst die Ausübung ihres Ermessens und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde - es sei denn, sie gibt Gründe an, die im Hinblick auf diese Grundsätze eine Abweichung von ihren eigenen Normen rechtfertigen (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Klägerin macht daher zu Recht geltend, dass sich die Kommission, da sie die nach den Leitlinien für Luftverkehrsbeihilfen für ihre Beurteilung vorgeschriebenen Kriterien hinsichtlich des Einzugsgebiets nicht berücksichtigt hat, nicht in die Lage versetzt hat, alle Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu beseitigen, was die negativen Auswirkungen dieser Beihilfe auf den Handel betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 97).

  • EuG, 03.12.2014 - T-57/11

    Die Beihilfe für heimische Kohle einsetzende Kraftwerke, die die Stromversorgung

    Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, Slg, EU:T:2012:351, Rn. 45; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 11. September 2008, Bundesrepublik Deutschland u. a./Kronofrance, C-75/05 P und C-80/05 P, Slg, EU:C:2008:482, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Deshalb erklärt dieser eine Klage auf Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung, die von einem Beteiligten im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV erhoben wird, für zulässig, wenn der Kläger mit der Erhebung der Klage die Verfahrensrechte wahren möchte, die ihm nach der letztgenannten Bestimmung zustehen (vgl. oben in Rn. 26 angeführte Urteile Smurfit Kappa Group/Kommission, EU:T:2012:351, Rn. 46, sowie Deutschland u. a./Kronofrance, EU:C:2008:482, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Marktposition des Klägers durch die den Gegenstand der fraglichen Entscheidung bildende Beihilfe erheblich beeinträchtigt wird und ihn diese Beeinträchtigung seiner Wettbewerbsstellung von allen anderen durch diese Beihilfe beeinträchtigten Wirtschaftsteilnehmern unterscheidet (vgl. Urteil Bundesrepublik Deutschland u. a./Kronofrance, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2008:482, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Smurfit Kappa Group/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, EU:T:2012:351, Rn. 57).

    Diese Verpflichtung folgt unmittelbar aus Art. 108 Abs. 3 AEUV in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung und wird, wenn die Kommission nach einer Vorprüfung feststellt, dass die angemeldete Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt, von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 gestützt (vgl. Urteil Smurfit Kappa Group/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, EU:T:2012:351, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung einen Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten darstellt, wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war (vgl. Urteil Smurfit Kappa Group/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, EU:T:2012:351, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vielmehr liegt im Bestehen von Bedenken hinsichtlich dieser Vereinbarkeit gerade der Nachweis, der zu erbringen ist, um zu zeigen, dass die Kommission verpflichtet war, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen (vgl. in diesem Sinne Urteil Smurfit Kappa Group/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, EU:T:2012:351, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 01.12.2020 - T-486/18

    Danske Slagtermestre/ Kommission

    Ce n'est que dans cette seconde phase, à savoir la phase formelle d'examen, que le traité FUE prévoit l'obligation, pour la Commission, de mettre en demeure les intéressés de présenter leurs observations (voir arrêt du 11 septembre 2008, Allemagne e.a./Kronofrance, C-75/05 P et C-80/05 P, EU:C:2008:482, point 37 et jurisprudence citée ; arrêt du 10 juillet 2012, Smurfit Kappa Group/Commission, T-304/08, EU:T:2012:351, point 45, et ordonnance du 10 octobre 2017, Alex/Commission, T-841/16, non publiée, EU:T:2017:724, point 57).

    Pour y remédier, le juge de l'Union européenne déclare recevable un recours visant à l'annulation d'une telle décision, introduit par un intéressé au sens de l'article 108, paragraphe 2, TFUE et du règlement n o 2015/1589, lorsque l'auteur de ce recours tend, par l'introduction de celui-ci, à faire sauvegarder les droits procéduraux qu'il tire de cette dernière disposition (voir arrêt du 11 septembre 2008, Allemagne e.a./Kronofrance, C-75/05 P et C-80/05 P, EU:C:2008:482, point 38 et jurisprudence citée ; arrêt du 10 juillet 2012, Smurfit Kappa Group/Commission, T-304/08, EU:T:2012:351, point 46).

    Il en serait notamment ainsi dans le cas où la position de la partie requérante sur le marché serait substantiellement affectée par l'aide faisant l'objet de la décision en cause (arrêts du 11 septembre 2008, Allemagne e.a./Kronofrance, C-75/05 P et C-80/05 P, EU:C:2008:482, point 40 ; du 10 juillet 2012, Smurfit Kappa Group/Commission, T-304/08, EU:T:2012:351, point 48, et du 6 mai 2019, Scor/Commission, T-135/17, non publié, EU:T:2019:287, point 43).

    Par conséquent, faute d'avoir présenté un quelconque argument à cette fin, et ce bien que la jurisprudence constante exige clairement que la partie requérante soulève à cet effet de manière expresse un moyen, il n'appartient pas au Tribunal d'interpréter les moyens soulevés par la requérante dans la requête comme poursuivant, en substance, l'objectif de préserver les droits procéduraux découlant de l'article 108, paragraphe 2, TFUE, cette interprétation conduisant à une requalification de l'objet du recours (voir, en ce sens, arrêts du 24 mai 2011, Commission/Kronoply et Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, point 55 ; du 22 septembre 2011, Belgique/Deutsche Post et DHL International, C-148/09 P, EU:C:2011:603, point 58 et jurisprudence citée, et du 10 juillet 2012, Smurfit Kappa Group/Commission, T-304/08, EU:T:2012:351, point 50).

  • EuG, 15.11.2018 - T-793/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, keine Einwände gegen die

    Die Kommission darf also die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nicht wegen anderer Umstände wie Interessen Dritter oder Erwägungen der Verfahrensökonomie oder der administrativen oder politischen Zweckmäßigkeit ablehnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, EU:T:2009:30, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 78).

    Sie verfügt insoweit über keinerlei Ermessensspielraum (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich geht die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts hinsichtlich der Frage, ob Bedenken vorgelegen haben, ihrem Wesen nach über die Prüfung offensichtlicher Beurteilungsfehler hinaus (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, C-431/07 P, EU:C:2009:223, Rn. 63, und vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere stellt es einen Anhaltspunkt für das Bestehen von Bedenken im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 dar, wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 17.04.2024 - T-112/22

    Svenska Bankföreningen und Länsförsäkringar Bank/ Kommission

    Il en découle que le contrôle de légalité effectué par le Tribunal sur l'existence de difficultés sérieuses ne peut se limiter à la recherche de l'erreur manifeste d'appréciation (voir arrêts du 27 septembre 2011, 3F/Commission, T-30/03 RENV, EU:T:2011:534, point 55 et jurisprudence citée, et du 10 juillet 2012, Smurfit Kappa Group/Commission, T-304/08, EU:T:2012:351, point 80 et jurisprudence citée).
  • EuG, 20.06.2019 - T-578/17

    a&o hostel and hotel Berlin/ Kommission

    Die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts hinsichtlich der Frage, ob ernsthafte Schwierigkeiten vorgelegen haben, kann sich deshalb ihrem Wesen nach nicht auf die Prüfung auf offensichtliche Beurteilungsfehler beschränken (vgl. Urteile vom 27. September 2011, 3F/Kommission, T-30/03 RENV, EU:T:2011:534" Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351" Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-654/17

    Bayerische Motoren Werke/ Kommission und Freistaat Sachsen - Rechtsmittel -

    21 Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission (T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 94).

    22 Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission (T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 95).

  • EuG, 17.03.2015 - T-89/09

    Pollmeier Massivholz / Kommission - Staatliche Beihilfen - Staatliche Maßnahmen

    Die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts hinsichtlich der Frage, ob ernsthafte Schwierigkeiten bestanden, geht deshalb ihrem Wesen nach über die Prüfung offensichtlicher Beurteilungsfehler hinaus (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, Slg, EU:T:2012:351, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.09.2018 - T-68/15

    HH Ferries u.a. / Kommission

  • EuG, 26.09.2016 - T-382/15

    Greenpeace Energy u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 01.02.2018 - T-423/14

    Larko / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Griechenland gewährte Beihilfen -

  • EuG, 15.11.2018 - T-207/10

    Das Gericht bestätigt die Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit denen die

  • EuG, 19.10.2022 - T-582/20

    Ighoga Region 10 u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Bau eines Hotels und

  • EuG, 22.09.2021 - T-639/14

    Das Gericht erklärt die Beschlüsse der Kommission für nichtig, mit denen diese

  • EuG, 13.01.2021 - T-478/18

    Bezouaoui und HB Consultant/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-131/15

    Club Hotel Loutraki u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuG, 18.10.2023 - T-737/20

    Ryanair/ Kommission (airBaltic ; COVID-19)

  • EuG, 18.10.2023 - T-769/20

    Ryanair/ Kommission (Nordica ; COVID-19)

  • EuG, 05.05.2021 - T-561/18

    ITD und Danske Fragtmænd/ Kommission

  • EuG, 18.05.2022 - T-577/20

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt die Vereinbarkeit der deutschen

  • EuG, 05.11.2014 - T-362/10

    Vtesse Networks / Kommission

  • EuG, 25.11.2014 - T-512/11

    Das Gericht erklärt teilweise den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach es

  • EuG, 09.09.2015 - T-304/08

    Smurfit Kappa Group / Kommission

  • EuG, 11.10.2016 - T-167/14

    Søndagsavisen / Kommission

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