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   EuG, 10.07.2020 - T-616/19   

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EuG, 10.07.2020 - T-616/19 (https://dejure.org/2020,19511)
EuG, Entscheidung vom 10.07.2020 - T-616/19 (https://dejure.org/2020,19511)
EuG, Entscheidung vom 10. Juli 2020 - T-616/19 (https://dejure.org/2020,19511)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Katjes Fassin/ EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND)

    Anfechtungsklage - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke WONDERLAND - Ältere Benelux-Wortmarke WONDERMIX - Relative Eintragungshindernisse - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 - Klage, der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Katjes Fassin/ EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND)

  • Wolters Kluwer
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • EuG, 22.04.2021 - T-616/19

    Katjes Fassin/ EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) - Verfahren

    wegen Wiederaufnahme des durch Beschluss vom 10. Juli 2020, Katjes Fassin/EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens.

    Mit Beschluss vom 10. Juli 2020, Katjes Fassin/EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), wies das Gericht die Klage der Antragstellerin ab.

    Mit Schriftsatz, der am 21. September 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Antragstellerin im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), ein Rechtsmittel gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegt.

    - den Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abzuändern;.

    Dieser tatsächliche Umstand sei ihr selbst und dem Gericht zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), unbekannt gewesen.

    Das EUIPO bestreitet insoweit nicht, dass die Angaben zur Anmeldung der Marke WONDERLAND zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), in der betreffenden Datenbank nicht aktualisiert worden waren und die Zurücknahme des Widerspruchs dort folglich nicht vermerkt war.

    Da der Antragstellerin nicht mitgeteilt worden war, dass der Widerspruch tatsächlich vor der Zustellung des Beschlusses vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), zurückgenommen wurde, ist daher davon auszugehen, dass sie diesen tatsächlichen Umstand zum Zeitpunkt der Zustellung nicht kennen konnte.

    Drittens ist unter Berücksichtigung der oben in Rn. 29 festgestellten und im Übrigen vom EUIPO nicht in Abrede gestellten Tatsache davon auszugehen, dass der Zeitpunkt, zu dem die Antragstellerin Kenntnis von der Tatsache erhalten hat, auf die der Wiederaufnahmeantrag gestützt ist, nach der Zustellung des Beschlusses vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), liegt, so dass der Wiederaufnahmeantrag vom 18. September 2020 innerhalb der in Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt gestellt wurde.

    Viertens haben das EUIPO und die Streithelferin auch das Gericht nicht über die Zurücknahme des Widerspruchs unterrichtet, so dass ihm dieser tatsächliche Umstand beim Erlass des Beschlusses vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), unbekannt war.

    Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht den Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), nicht erlassen hätte, wenn ihm die Zurücknahme des Widerspruchs gegen die Eintragung der Marke WONDERLAND vor dem Erlass dieses Beschlusses bekannt gewesen wäre.

    Aufgrund der Zurücknahme des Widerspruchs gegen die Eintragung der Marke WONDERLAND könne der Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), nämlich keine Wirkung entfalten; der Eintragung stehe gemäß Art. 51 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 nichts mehr entgegen.

    Im vorliegenden Fall geht der Vorteil, den die Antragstellerin durch das Wiederaufnahmeverfahren erwirken möchte dahin, die Rechtskraft des Beschlusses vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), in Frage zu stellen, der derzeit Teil des Rechtsbestands ist und sachliche und rechtliche Erwägungen enthält, die für sie nachteilig sind.

    Überdies ist hervorzuheben, dass die Antragstellerin durch den Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), zur Tragung der Kosten verurteilt wurde und dass eine etwaige Wiederaufnahme des durch diesen Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ihr auch hinsichtlich der Kostentragung einen Vorteil verschaffen könnte.

    Folglich ist die vom EUIPO mit der Begründung erhobene Unzulässigkeitseinrede, die Antragstellerin im Wiederaufnahmeverfahren habe kein Rechtsschutzinteresse, da der Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), keine Auswirkungen habe, zurückzuweisen.

    In diesem Zusammenhang bestätigt der Beschluss vom 30. April 2020, Zypern/EUIPO (C-608/18 P, C-609/18 P und C-767/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:347, Rn. 31 bis 33), auf den sich das EUIPO zur Stützung seiner aus einem fehlenden Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin hergeleiteten Unzulässigkeitseinrede beruft, vielmehr deren Interesse an der Stellung des Antrags auf Wiederaufnahme des durch den Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens.

    Sie ersucht das Gericht nämlich konkret darum, die Rechtskraft des Beschlusses vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), mit einer Wiederaufnahmeentscheidung zu durchbrechen, die einen möglicherweise entscheidenden tatsächlichen Umstand berücksichtigt, der ihnen nicht zur Kenntnis gebracht worden war.

    Nach alledem ist festzustellen, dass die in Art. 169 Abs. 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen Zulässigkeitskriterien erfüllt sind und die Antragstellerin über ein Rechtsschutzinteresse verfügt, um die Wiederaufnahme des mit dem Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens zu beantragen.

    Der Antrag auf Wiederaufnahme des durch den Beschluss vom 10. Juli 2020, Katjes Fassin/EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T - 616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens ist zulässig.

  • EuG, 13.09.2021 - T-616/19

    Katjes Fassin/ EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) - Verfahren

    wegen Wiederaufnahme des durch Beschluss vom 10. Juli 2020, Katjes Fassin/EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens.

    Mit Beschluss vom 10. Juli 2020, Katjes Fassin/EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), wies das Gericht die Klage ab.

    Mit Schriftsatz, der am 18. September 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin gemäß Art. 169 der Verfahrensordnung des Gerichts in Verbindung mit Art. 44 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Wiederaufnahme des durch Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens beantragt.

    Mit Beschluss vom 22. April 2021, Katjes Fassin/EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T-616/19 REV, EU:T:2021:213), hat das Gericht den Antrag auf Wiederaufnahme des durch den Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens für zulässig erklärt.

    - den Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abzuändern;.

    Dieser tatsächliche Umstand sei ihr selbst und dem Gericht zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), unbekannt gewesen.

    Im vorliegenden Fall hat das Gericht mit Beschluss vom 22. April 2021, WONDERLAND (T-616/19 REV, EU:T:2021:213), den Antrag auf Wiederaufnahme des durch den Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens für zulässig erklärt.

    Infolgedessen ist die Frage in der Sache zu prüfen und damit zu ermitteln, ob der Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abzuändern ist.

    Das EUIPO hat außerdem erklärt, dass diese Rücknahme vor der Zustellung des Beschlusses vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), wirksam geworden sei.

    Daraus folgt, dass zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), die Grundlage des Widerspruchsverfahrens weggefallen war und die Entscheidung, die Gegenstand der Aufhebungsklage im Klageverfahren war, als nie ergangen gelten musste.

    Dementsprechend hätte das Gericht den Beschluss vom 10. Juli 2020, WONDERLAND (T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), nicht erlassen, wenn es rechtzeitig über die Rücknahme des Widerspruchs informiert worden wäre.

    Dem Antrag auf Wiederaufnahme des durch den Beschluss vom 10. Juli 2020, Katjes Fassin/EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T - 616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), abgeschlossenen Verfahrens wird stattgegeben.

    Der Kanzler wird die Urschrift des vorliegenden Beschlusses mit der Urschrift des Beschlusses vom 10. Juli 2020, Katjes Fassin/EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T - 616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), verbinden.

    Der Kanzler wird am Rand der Urschrift des Beschlusses vom 10. Juli 2020, Katjes Fassin/EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T - 616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334), einen Hinweis auf den vorliegenden Beschluss anbringen.

  • EuGH, 12.11.2020 - C-446/20

    Katjes Fassin/ EUIPO

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Katjes Fassin GmbH & Co. KG die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Juli 2020, Katjes Fassin/EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T-616/19, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2020:334), mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Juli 2019 (Sache R 2164/2018-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Haribo The Netherlands & Belgium und Katjes Fassin abgewiesen wurde.
  • EuG, 29.11.2023 - T-107/23

    Myforest Foods/ EUIPO (MYBACON)

    En effet, le fait que la législation de l'Union prévoit l'apposition de mentions obligatoires sur les denrées alimentaires ne présume en rien de l'attention du consommateur concerné quant à ces informations [ordonnance du 10 juillet 2020, Katjes Fassin/EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND), T-616/19, non publiée, EU:T:2020:334, point 34].
  • EuG, 21.05.2021 - T-158/20

    TrekStor/ EUIPO - Yuneec Europe (Breeze) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren -

    Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung von Art. 126 der Verfahrensordnung, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, auch wenn die Klägerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2018, Apcoa Parking Holdings/EUIPO, C-32/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:396, Rn. 22; Beschlüsse vom 10. Juli 2020, Katjes Fassin/EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium [WONDERLAND], T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334, Rn. 16, und vom 15. Oktober 2020, Lotto24/EUIPO [LOTTO24], T-38/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:496, Rn. 10).
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