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   EuG, 10.09.2008 - T-243/06   

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https://dejure.org/2008,28269
EuG, 10.09.2008 - T-243/06 (https://dejure.org/2008,28269)
EuG, Entscheidung vom 10.09.2008 - T-243/06 (https://dejure.org/2008,28269)
EuG, Entscheidung vom 10. September 2008 - T-243/06 (https://dejure.org/2008,28269)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke PROMAT - Ältere Gemeinschaftsbildmarke PROMA - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Promat / OHMI - Puertas Proma (PROMAT)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke PROMAT - Ältere Gemeinschaftsbildmarke PROMA - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. ...

  • EU-Kommission PDF

    Promat / OHMI - Puertas Proma (PROMAT)

    Gemeinschaftsmarke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage der Anmelderin der Bildmarke "PROMAT" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 3, 6-12, 14, 16-17, 20-22, 25 und 37 auf Aufhebung der Entscheidung R 1059/2005-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus EuG, 10.09.2008 - T-243/06
    Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, 0berhauser/HABM - Petit Liberto [Fifties], T-104/01, Slg. 2002, II-4359, Randnr. 25; vgl. auch entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 29, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 17).

    Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteile des Gerichts Fifties, Randnr. 28, und vom 3. März 2004, Mülhens/HABM - Zirh International [ZIRH], T-355/02, Slg. 2004, II-791, Randnr. 41; vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25).

    Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. entsprechend Urteile Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 26, und Fifties, Randnr. 28).

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuG, 10.09.2008 - T-243/06
    Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, 0berhauser/HABM - Petit Liberto [Fifties], T-104/01, Slg. 2002, II-4359, Randnr. 25; vgl. auch entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 29, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 17).

    Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (vgl. entsprechend Urteil Canon, Randnr. 23).

  • EuG, 01.03.2005 - T-169/03

    Sergio Rossi / OHMI - Sissi Rossi (SISSI ROSSI)

    Auszug aus EuG, 10.09.2008 - T-243/06
    Nach der Rechtsprechung können nämlich, wenn die von den sich gegenüberstehenden Marken erfassten Waren gewisse Gemeinsamkeiten aufweisen, sie z. B. mitunter an denselben Verkaufsstellen angeboten werden, die eventuellen Unterschiede zwischen ihnen für sich genommen nicht eine etwaige Verwechslungsgefahr ausschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 1. März 2005, Sergio Rossi/HABM - Sissi Rossi [SISSI ROSSI], T-169/03, Slg. 2005, II-685, Randnr. 68).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus EuG, 10.09.2008 - T-243/06
    Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteile des Gerichts Fifties, Randnr. 28, und vom 3. März 2004, Mülhens/HABM - Zirh International [ZIRH], T-355/02, Slg. 2004, II-791, Randnr. 41; vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25).
  • EuG, 23.10.2002 - T-6/01

    Matratzen Concord / OHMI - Hukla Germany (MATRATZEN)

    Auszug aus EuG, 10.09.2008 - T-243/06
    Das ist dann der Fall, wenn dieser Bestandteil allein schon geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die angesprochenen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM - Hukla Germany [MATRATZEN], T-6/01, Slg. 2002, II-4335, Randnr. 33).
  • EuG, 03.03.2004 - T-355/02

    Mülhens / OHMI - Zirh International (ZIRH)

    Auszug aus EuG, 10.09.2008 - T-243/06
    Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteile des Gerichts Fifties, Randnr. 28, und vom 3. März 2004, Mülhens/HABM - Zirh International [ZIRH], T-355/02, Slg. 2004, II-791, Randnr. 41; vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25).
  • EuG, 14.10.2003 - T-292/01

    Phillips-Van Heusen / OHMI - Pash Textilvertrieb und Einzelhandel (BASS)

    Auszug aus EuG, 10.09.2008 - T-243/06
    Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken nach Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2003, Phillips-Van Heusen/HABM - Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], T-292/01, Slg. 2003, II-4335, Randnr. 47).
  • EuG, 09.07.2003 - T-156/01

    Laboratorios RTB / OHMI - Giorgio Beverly Hills (GIORGIO AIRE)

    Auszug aus EuG, 10.09.2008 - T-243/06
    So kann das Vorhandensein von speziell und originell gestalteten Bildbestandteilen in einem der Zeichen zur Folge haben, dass jedes Zeichen einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorruft (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM - Giorgio Beverly Hills [GIORGIO AIRE], T-156/01, Slg. 2003, II-2789, Randnr. 74).
  • EuG, 23.10.2002 - T-104/01

    Oberhauser / OHMI - Petit Liberto (Fifties)

    Auszug aus EuG, 10.09.2008 - T-243/06
    Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, 0berhauser/HABM - Petit Liberto [Fifties], T-104/01, Slg. 2002, II-4359, Randnr. 25; vgl. auch entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 29, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 17).
  • EuG, 09.07.2003 - T-162/01

    Laboratorios RTB / OHMI - Giorgio Beverly Hills (GIORGIO BEVERLY HILLS)

    Auszug aus EuG, 10.09.2008 - T-243/06
    Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der Zeichen und der betreffenden Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Zeichenähnlichkeit und der Produktähnlichkeit, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM - Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T-162/01, Slg. 2003, II-2821, Randnrn. 31 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 28.01.2016 - T-640/13

    Sto / OHMI - Fixit Trockenmörtel Holding (CRETEO) - Gemeinschaftsmarke -

    Daher ist für die Bestimmung des Aufmerksamkeitsgrads der maßgeblichen Verkehrskreise auf die Kategorie mit dem geringsten Aufmerksamkeitsgrad abzustellen, nämlich die Heimwerker, einer Verbraucherkategorie, deren Aufmerksamkeitsgrad nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts als überdurchschnittlich anzusehen ist (Urteile vom 10. September 2008, Promat/HABM - Puertas Proma [PROMAT], T-243/06, EU:T:2008:333, Rn. 32, vom 13. Oktober 2009, Deutsche Rockwool Mineralwoll/HABM - Redrock Construction [REDROCK], T-146/08, EU:T:2009:398, Rn. 45 bis 47, und vom 21. November 2012, Atlas/HABM - Couleurs de Tollens [ARTIS], T-558/11, EU:T:2012:615, Rn. 23), wobei diese Feststellung im Übrigen für alle in Frage stehenden Waren gilt.
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