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   EuG, 10.09.2013 - T-478/12 AJ   

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https://dejure.org/2013,25242
EuG, 10.09.2013 - T-478/12 AJ (https://dejure.org/2013,25242)
EuG, Entscheidung vom 10.09.2013 - T-478/12 AJ (https://dejure.org/2013,25242)
EuG, Entscheidung vom 10. September 2013 - T-478/12 AJ (https://dejure.org/2013,25242)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    EI / Parlament und Kommission

    Prozesskostenhilfe - Vor Erhebung einer Klage wegen außervertraglicher Haftung gestellter Antrag - Untersuchung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) - Behandlung einer Petition des Antragstellers durch den Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments

Verfahrensgang

 
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  • EuG, 15.03.2010 - T-435/09

    GL2006 Europe / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.09.2013 - T-478/12
    Was den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Bezug auf die beabsichtigte Klage gegen das OLAF betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine auf Unregelmäßigkeiten, die das OLAF begangen haben soll, gestützte Klage wegen außervertraglicher Haftung als ausschließlich gegen die Kommission gerichtet anzusehen ist, da das OLAF lediglich eine interne Dienststelle der Kommission ist und keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (Urteil des Gerichts vom 6. April 2006, Camós Grau/Kommission, T-309/03, Slg. 2006, II-1173, Randnr. 66, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. März 2010, GL2006 Europe/Kommission und OLAF, T-435/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 16).
  • EuG, 22.02.2001 - T-209/00

    Lamberts / Bürgerbeauftragter

    Auszug aus EuG, 10.09.2013 - T-478/12
    Was den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Bezug auf die wegen der behaupteten Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 1083/2006 beabsichtigte Klage gegen die Kommission angeht, ist darauf hinzuweisen, dass eine Klage wegen außervertraglicher Haftung, die gegen ein anderes Organ als dasjenige gerichtet ist, dem das die Haftung auslösende Verhalten zur Last fällt, unzulässig ist (Urteil des Gerichtshofs vom 13. November 1973, Werhahn Hansamühle u. a./Rat und Kommission, 63/72 bis 69/72, Slg. 1973, 1229, Randnr. 7, und Beschluss des Gerichts vom 22. Februar 2001, Lamberts/Bürgerbeauftragter und Parlament, T-209/00, Slg. 2001, II-765, Randnr. 17).
  • EuG, 06.04.2006 - T-309/03

    Camós Grau / Kommission - Untersuchung des Europäischen Amtes für

    Auszug aus EuG, 10.09.2013 - T-478/12
    Was den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Bezug auf die beabsichtigte Klage gegen das OLAF betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine auf Unregelmäßigkeiten, die das OLAF begangen haben soll, gestützte Klage wegen außervertraglicher Haftung als ausschließlich gegen die Kommission gerichtet anzusehen ist, da das OLAF lediglich eine interne Dienststelle der Kommission ist und keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (Urteil des Gerichts vom 6. April 2006, Camós Grau/Kommission, T-309/03, Slg. 2006, II-1173, Randnr. 66, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. März 2010, GL2006 Europe/Kommission und OLAF, T-435/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 16).
  • EuGH, 23.03.2004 - C-234/02

    DER GEMEINSCHAFTSRICHTER IST FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE SCHADENERSATZKLAGE

    Auszug aus EuG, 10.09.2013 - T-478/12
    Soweit die Klage dagegen auf eine außervertragliche Haftung des Parlaments wegen Unregelmäßigkeiten abzielt, die dem Petitionsausschuss bei der Behandlung der genannten Petition unterlaufen sein sollen, erscheint sie nicht auf den ersten Blick offensichtlich unzulässig (Urteil des Gerichtshofs vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C-234/02 P, Slg. 2004, I-2803, Randnr. 52) oder offensichtlich unbegründet.
  • EuGH, 13.11.1973 - 63/72

    Werhahn Hansamuehle u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 10.09.2013 - T-478/12
    Was den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Bezug auf die wegen der behaupteten Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 1083/2006 beabsichtigte Klage gegen die Kommission angeht, ist darauf hinzuweisen, dass eine Klage wegen außervertraglicher Haftung, die gegen ein anderes Organ als dasjenige gerichtet ist, dem das die Haftung auslösende Verhalten zur Last fällt, unzulässig ist (Urteil des Gerichtshofs vom 13. November 1973, Werhahn Hansamühle u. a./Rat und Kommission, 63/72 bis 69/72, Slg. 1973, 1229, Randnr. 7, und Beschluss des Gerichts vom 22. Februar 2001, Lamberts/Bürgerbeauftragter und Parlament, T-209/00, Slg. 2001, II-765, Randnr. 17).
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