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   EuG, 10.09.2014 - T-354/13   

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https://dejure.org/2014,26449
EuG, 10.09.2014 - T-354/13 (https://dejure.org/2014,26449)
EuG, Entscheidung vom 10.09.2014 - T-354/13 (https://dejure.org/2014,26449)
EuG, Entscheidung vom 10. September 2014 - T-354/13 (https://dejure.org/2014,26449)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Geschützte geografische Angabe "Kolocz slaski" oder "Kolacz slaski" - Ablehnung des Antrags auf Löschung der Eintragung - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 8. April 2013, mit der der Antrag auf Löschung der Eintragung der Angabe "Kolocz slaski/Kolacz slaski" als geschützte geografische Angabe als unzulässig zurückgewiesen wurde

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuG, 07.10.2015 - T-49/14

    Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks / Kommission - Geschützte

    Auszug aus EuG, 10.09.2014 - T-354/13
    Die Sache ist unter der Nummer T-49/14 im Register eingetragen worden.

    Die Parteien wurden insbesondere gebeten, dazu Stellung zu nehmen, ob vor dem Hintergrund, dass der Durchführungsbeschluss Gegenstand der Klage in der Rechtssache T-49/14 ist, über die vorliegende Klage noch zu entscheiden ist.

    Drittens hat der Kläger beantragt, die Rechtssachen T-354/13 und T-49/14 gemäß Art. 50 § 1 der Verfahrensordnung zu verbinden.

    Da die vorliegende Klage aus den oben angeführten Gründen unzulässig ist, braucht sich das Gericht nicht zu der Frage zu äußern, ob die Klage wegen des Erlasses des Durchführungsbeschlusses durch die Kommission während des Verfahrens und wegen der Klage, die der Kläger in der Rechtssache T-49/14 gegen diesen Beschluss erhoben hat, gegenstandslos geworden ist.

    Darüber hinaus hat sich der Antrag des Klägers auf Verbindung der Rechtssachen T-354/13 und T-49/14 erledigt.

  • EuG, 24.05.2011 - T-176/09

    Government of Gibraltar / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.09.2014 - T-354/13
    Es wäre nämlich mit einer geordneten Rechtspflege und dem Erfordernis der Prozessökonomie unvereinbar, wenn der Kläger eine weitere Klage erheben müsste (vgl. Beschluss vom 24. Mai 2011, Government of Gibraltar/Kommission, T-176/09, EU:T:2011:239, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen (vgl. Beschluss Government of Gibraltar/Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, EU:T:2011:239, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich kann einem Kläger eine Anpassung seiner Anträge und Klagegründe in der Weise, dass sie auf neue, während des Verfahrens aufgetretene Handlungen gerichtet sind, nur insoweit gestattet werden, als sein Antrag auf Nichtigerklärung der ursprünglich angefochtenen Handlung selbst zum Zeitpunkt seiner Stellung zulässig gewesen ist (vgl. Beschluss Government of Gibraltar/Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, EU:T:2011:239, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 19.01.2010 - T-355/04

    Co-Frutta / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 10.09.2014 - T-354/13
    Nur Maßnahmen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung zu berühren, stellen Handlungen oder Entscheidungen dar, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV sein können (Urteil vom 26. März 2010, Co-Frutta/Kommission, T-355/04 und T-446/04, EU:T:2010:15, Rn. 32).

    Demnach ist gegen vorläufige Maßnahmen oder solche rein vorbereitender Natur keine Nichtigkeitsklage gegeben (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2010:15, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 06.09.2013 - T-35/10

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates für

    Auszug aus EuG, 10.09.2014 - T-354/13
    Dem Kläger kann zwar gestattet werden, seine Anträge dahin umzuformulieren, dass sie auf die Nichtigerklärung der Rechtsakte gerichtet sind, die im Laufe des Verfahrens die ursprünglich angefochtenen Rechtsakte ersetzt haben, doch kann sich daraus nicht ergeben, dass die Vorabkontrolle der Rechtmäßigkeit noch nicht erlassener hypothetischer Rechtsakte gestattet wäre (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T-35/10 und T-7/11, Slg, EU:T:2013:397, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.10.2016 - T-41/16

    Cyprus Turkish Chamber of Industry u.a. / Kommission

    Seuls constituent des actes ou des décisions susceptibles de faire l'objet d'un recours en annulation, au sens de l'article 263 TFUE, les mesures produisant des effets juridiques obligatoires, de nature à affecter les intérêts de la partie requérante en modifiant de façon caractérisée sa situation juridique (arrêt du 11 novembre 1981, 1BM/Commission, 60/81, EU:C:1981:264, point 9 ; voir, également, ordonnance du 10 septembre 2014, Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks/Commission, T-354/13, non publiée, EU:T:2014:775, point 25 et jurisprudence citée).

    Ainsi, seule la décision finale de la Commission adoptant, sur la base de l'article 52 du règlement n° 1151/2012, des actes d'exécution procédant à l'enregistrement de l'AOP litigieuse, est susceptible de modifier de façon caractérisée la situation juridique de la requérante (voir, en ce sens et par analogie, ordonnance du 10 septembre 2014, Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks/Commission, T-354/13, non publiée, EU:T:2014:775, points 29 et 30).

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