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   EuG, 10.09.2019 - T-741/17   

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EuG, 10.09.2019 - T-741/17 (https://dejure.org/2019,28394)
EuG, Entscheidung vom 10.09.2019 - T-741/17 (https://dejure.org/2019,28394)
EuG, Entscheidung vom 10. September 2019 - T-741/17 (https://dejure.org/2019,28394)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Trasys International und Axianseu - Digital Solutions/ EASA

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - IT-Anwendungs- und Infrastrukturmanagementdienste - Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags an andere Bieter - Begründungspflicht - Prüfung des Vorliegens ungewöhnlich niedriger ...

  • Wolters Kluwer

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge; Ausschreibungsverfahren; IT-Anwendungs- und Infrastrukturmanagementdienste; Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags an andere Bieter; Begründungspflicht; Prüfung des Vorliegens ungewöhnlich niedriger Angebote; ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuG, 02.02.2017 - T-74/15

    European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki / Kommission -

    Auszug aus EuG, 10.09.2019 - T-741/17
    Nur so kann der Unionsrichter überprüfen, ob die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben (vgl. Urteil vom 2. Februar 2017, European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-74/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:55, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist festzustellen, dass die Klägerinnen, indem sie die Mitteilung der Gründe verlangten, aus denen der Bewertungsausschuss der Ansicht gewesen war, dass die Angebote der ausgewählten Bieter nicht ungewöhnlich niedrig gewesen seien, darauf abzielten, dass der öffentliche Auftraggeber die Merkmale und Vorteile dieser Angebote darlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Februar 2017, European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-74/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:55, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu einem späteren Zeitpunkt übermittelte Informationen können jedoch bei der Prüfung der Frage, ob die Begründung ausreichend war, berücksichtigt werden, sofern sie sich darauf beschränken, nähere Angaben zur ursprünglichen Begründung zu machen und auf der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt dieser Entscheidung beruhen (vgl. Urteil vom 2. Februar 2017, European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-74/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:55, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Frage, ob der Begründungspflicht nachgekommen wurde, ist allerdings anhand der Informationen zu beurteilen, über die der Kläger spätestens zum Zeitpunkt der Klageerhebung verfügte (vgl. Urteil vom 2. Februar 2017, European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-74/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:55, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der öffentliche Auftraggeber muss, um hinreichend zu begründen, dass das ausgewählte Angebot nicht ungewöhnlich niedrig war, die Überlegungen darlegen, aufgrund deren er zu dem Ergebnis gelangt ist, dass zum einen ein solches Angebot in Anbetracht hauptsächlich seiner finanziellen Merkmale insbesondere die Rechtsvorschriften im Bereich der Vergütung des Personals, der Sozialversicherungsbeiträge und der Einhaltung der Bestimmungen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz des Landes beachtete, in dem die Dienstleistungen erbracht werden sollten, und dass zum anderen die angebotenen Preise alle mit den technischen Aspekten der ausgewählten Angebote einhergehenden Kosten umfassten (vgl. Urteil vom 2. Februar 2017, European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-74/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:55, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es reicht auch nicht aus, dass der öffentliche Auftraggeber sich auf eine bloße Feststellung in einem einzigen Satz beschränkt, wonach das im Rahmen der Ausschreibung ausgewählte Angebot nicht ungewöhnlich niedrig sei, oder lediglich darauf hinweist, er sei der Ansicht gewesen, dass dies nicht der Fall sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Februar 2017, European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-74/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:55, Rn. 45 und 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn die EASA der Ansicht wäre, dass die für die Berechnungen der Klägerinnen herangezogenen Vergleichspunkte nicht verwendbar seien, hätte sie darauf hinweisen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Februar 2017, European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-74/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:55, Rn. 51).

    So erlauben es diese Informationen nicht, die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts zu erfahren, damit nicht nur das Gericht seine Kontrolle ausüben kann, sondern auch die Betroffenen Kenntnis von den Gründen für die erlassene Maßnahme erlangen können, um ihre Rechte geltend zu machen (Urteil vom 2. Februar 2017, European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-74/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:55, Rn. 47).

    Folglich ist festzustellen, dass die Missachtung der wesentlichen Formerfordernisse der angefochtenen Entscheidung durch die EASA ihre Nichtigerklärung zur Folge hat, ohne dass es erforderlich wäre, sich die Frage zu stellen, ob die EASA zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die ausgewählten Angebote nicht ungewöhnlich niedrig waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Februar 2017, European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-74/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:55, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 04.07.2017 - T-392/15

    European Dynamics Luxembourg u.a. / Agence de l'Union européenne pour les chemins

    Auszug aus EuG, 10.09.2019 - T-741/17
    Dies gilt auch dann, wenn der in einem eingereichten Angebot angeführte Preis erheblich niedriger ist als derjenige der anderen eingereichten Angebote oder als der übliche Marktpreis (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2017, European Dynamics Luxembourg u. a./Eisenbahnagentur der Europäischen Union, T-392/15, EU:T:2017:462, Rn. 88).

    Nach alledem wird die Frage, ob ungewöhnlich niedrige Angebote vorliegen, vom öffentlichen Auftraggeber in zwei Schritten geprüft (Urteil vom 4. Juli 2017, European Dynamics Luxembourg u. a./Eisenbahnagentur der Europäischen Union, T-392/15, EU:T:2017:462, Rn. 87).

    So muss der öffentliche Auftraggeber in einem ersten Schritt nur feststellen, ob die eingereichten Angebote einen Hinweis enthalten, der den Verdacht erwecken kann, dass sie ungewöhnlich niedrig sind (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juli 2017, European Dynamics Luxembourg u. a./Eisenbahnagentur der Europäischen Union, T-392/15, EU:T:2017:462, Rn. 88, das sich auf die frühere Fassung von Art. 151 der Anwendungsverordnung bezieht, dessen wesentlicher Inhalt sich in der im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung der Anwendungsverordnung nicht geändert hat).

    Der öffentliche Auftraggeber hat sodann die gegebenen Erläuterungen zu beurteilen und festzustellen, ob das in Rede stehende Angebot ungewöhnlich niedrig ist, und ist gegebenenfalls zu dessen Ablehnung verpflichtet (Urteil vom 4. Juli 2017, European Dynamics Luxembourg u. a./Eisenbahnagentur der Europäischen Union, T-392/15, EU:T:2017:462, Rn. 89).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass, wenn Hinweise vorliegen, die den Verdacht erwecken können, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig sein könnte, der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, einem abgelehnten Bieter, der ausdrücklich darum ersucht, die Gründe mitzuteilen, aus denen ihm das Angebot, das er ausgewählt hat, nicht ungewöhnlich niedrig erschien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2017, European Dynamics Luxembourg u. a./Eisenbahnagentur der Europäischen Union, T-392/15, EU:T:2017:462, Rn. 93).

    Sie beruft sich auf das Urteil vom 4. Juli 2017, European Dynamics Luxembourg u. a./Eisenbahnagentur der Europäischen Union (T-392/15, EU:T:2017:462, Rn. 97), aus dem sich ergebe, dass die Kenntnis des Kontexts den Klägerinnen gestatte, die Begründetheit der Entscheidung zu beanstanden.

  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53

    Auszug aus EuG, 10.09.2019 - T-741/17
    Was zweitens die Frist anbelangt, innerhalb deren die Begründung vorzulegen ist, ist diese Begründung dem Betroffenen nach der Rechtsprechung grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 149, und vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission, C-628/10 P und C-14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 74).

    Das Fehlen der Begründung kann daher nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor den Unionsinstanzen erfährt (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 149, sowie vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission, C-628/10 P und C-14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 74).

    Was insbesondere die Begründung von Einzelentscheidungen angeht, hat die in Art. 296 AEUV vorgesehene Pflicht neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck, die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, dass die Betroffenen der Begründung die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können, und die Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass sie erkennen können, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (vgl. Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 147 und 148 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit außerdem die Begründung u. a. dem Interesse Rechnung zu tragen hat, das die Adressaten des Rechtsakts an Erläuterungen haben können, kommt dieses Interesse z. B. durch Argumente zum Ausdruck, die die Betroffenen vor dem öffentlichen Auftraggeber geltend gemacht haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 150 bis 161).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 150, und vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 116).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-628/10

    Alliance One International und Standard Commercial Tobacco / Kommission -

    Auszug aus EuG, 10.09.2019 - T-741/17
    Was zweitens die Frist anbelangt, innerhalb deren die Begründung vorzulegen ist, ist diese Begründung dem Betroffenen nach der Rechtsprechung grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 149, und vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission, C-628/10 P und C-14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 74).

    Das Fehlen der Begründung kann daher nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor den Unionsinstanzen erfährt (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 149, sowie vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission, C-628/10 P und C-14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 74).

  • EuG, 15.10.2013 - T-638/11

    European Dynamics Belgium u.a. / EMA

    Auszug aus EuG, 10.09.2019 - T-741/17
    Ein öffentlicher Auftraggeber kann nicht nachweisen, dass ein Angebot nicht ungewöhnlich niedrig war, indem er lediglich darauf hinweist, dass er nach den vom fraglichen Bieter abgegebenen Klarstellungen der Auffassung gewesen sei, dass dieses Angebot nicht ungewöhnlich niedrig sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2013, European Dynamics Belgium u. a./EMA, T-638/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:530, Rn. 64).

    Bestehen Zweifel hinsichtlich des Vorliegens ungewöhnlich niedriger Angebote, muss der öffentliche Auftraggeber daher die Überlegungen darlegen, aufgrund deren er zu dem Ergebnis gelangt ist, dass zum einen die ausgewählten Angebote in Anbetracht hauptsächlich ihrer finanziellen Merkmale insbesondere die Rechtsvorschriften im Bereich der Vergütung des Personals, der Sozialversicherungsbeiträge und der Einhaltung der Bestimmungen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz des Landes beachteten, in dem die Dienstleistungen erbracht werden sollten, und dass zum anderen die angebotenen Preise alle mit den technischen Aspekten der ausgewählten Angebote einhergehenden Kosten umfassten (Urteil vom 15. Oktober 2013, European Dynamics Belgium u. a./EMA, T-638/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:530, Rn. 68).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-439/11

    Ziegler / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.09.2019 - T-741/17
    Was insbesondere die Begründung von Einzelentscheidungen angeht, hat die in Art. 296 AEUV vorgesehene Pflicht neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck, die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, dass die Betroffenen der Begründung die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können, und die Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass sie erkennen können, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (vgl. Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 147 und 148 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 150, und vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 116).

  • EuG, 08.10.2015 - T-90/14

    Secolux / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.09.2019 - T-741/17
    Solche Zweifel können insbesondere vorliegen, wenn es ungewiss erscheint, ob zum einen ein Angebot die Rechtsvorschriften über die Vergütung des Personals, die Sozialversicherungsbeiträge, die Einhaltung der Bestimmungen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und den Verkauf unter Selbstkosten des Landes beachtet, in dem die Dienstleistungen erbracht werden sollten, und zum anderen der angebotene Preis alle mit den technischen Aspekten des Angebots einhergehenden Kosten umfasst (Urteil vom 8. Oktober 2015, Secolux/Kommission, T-90/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:772, Rn. 62).

    Die Rechtsprechung hat daher als Rechtfertigungsgründe, die eine wesentliche Preisabweichung erklären können, z. B. folgende Angaben anerkannt: den Rückgriff auf Unteraufträge durch den Kläger in Höhe von 35 %, während der Auftragnehmer über Personal für alle Aufgaben verfügte, der Umstand, dass der Kläger ein neuer Marktteilnehmer war, der die Gegenstände der Leistungen nicht kannte und daher eine größere Marge angewandt hatte, sowie die Preisbemühungen des Auftragnehmers und Vergleiche mit früheren ähnlichen Verträgen hinsichtlich des Preises und der Qualität (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Oktober 2015, Secolux/Kommission, T-90/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:772, Rn. 64 und 65).

  • EuG, 26.01.2017 - T-700/14

    TV1 / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren

    Auszug aus EuG, 10.09.2019 - T-741/17
    Dieses weite Ermessen wird ihm während des gesamten Vergabeverfahrens zuerkannt, und zwar einschließlich der Wahl und Bewertung der Zuschlagskriterien (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, TV1/Kommission, T-700/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:35, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen ist dann, wenn ein Angebot nicht gemäß Art. 151 Abs. 1 der Anwendungsverordnung ungewöhnlich niedrig zu sein scheint, Art. 276 Abs. 4 dieser Verordnung nicht anwendbar (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Januar 2017, TV1/Kommission, T-700/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:35, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.12.2017 - T-136/15

    Evropaïki Dynamiki / Parlament - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 10.09.2019 - T-741/17
    Nach der Rechtsprechung sind diese Ziele miteinander in Einklang zu bringen, um eine kohärente Anwendung der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2017, Evropaïki Dynamiki/Parlament, T-136/15, EU:T:2017:915, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.05.2009 - T-89/07

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DES PARLAMENTS, EINEN AUFTRAG FÜR DIE

    Auszug aus EuG, 10.09.2019 - T-741/17
    Erläuterungen, die zum ersten Mal und nachträglich vor dem Unionsrichter erfolgen, können nur berücksichtigt werden, wenn außergewöhnliche Umstände gegeben sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2009, VIP Car Solutions/Parlament, T-89/07, EU:T:2009:163, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 18.07.2016 - T-266/14

    Argus Security Projects / Kommission

  • EuG, 28.01.2016 - T-570/13

    Agriconsulting Europe / Kommission

  • EuG, 29.10.2015 - T-126/13

    Direct Way und Direct Way Worldwide / Parlament

  • EuG, 04.02.2016 - T-722/14

    PRIMA / Kommission

  • EuGH, 30.03.1995 - C-65/93

    Parlament / Rat

  • EuG, 01.12.2021 - T-546/20

    Sopra Steria Benelux und Unisys Belgium/ Kommission

    Dieses Argument beruht auf einem falschen Verständnis von Rn. 49 des Urteils vom 10. September 2019, Trasys International und Axianseu - Digital Solutions/EASA (T-741/17, EU:T:2019:572), auf die die Kommission Bezug nimmt.

    Diese Randnummer des Urteils vom 10. September 2019, Trasys International und Axianseu - Digital Solutions/EASA (T-741/17, EU:T:2019:572), stellt eine in der jenem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache vorgenommene Anwendung der vom Gericht in Rn. 93 des Urteils vom 4. Juli 2017, European Dynamics Luxembourg u. a./Eisenbahnagentur der Europäischen Union (T-392/15, EU:T:2017:462), entwickelten Lehre dar, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird.

    Somit ist festzustellen, dass die vom Gericht insbesondere in Rn. 49 des Urteils vom 10. September 2019, Trasys International und Axianseu - Digital Solutions/EASA (T-741/17, EU:T:2019:572), angeblich vorgenommene Präzisierung entgegen dem Vorbringen der Kommission im spezifischen Kontext der Rechtssache zu sehen ist, in der jenes Urteil ergangen ist und in der Zweifel an den von mehreren Bietern angebotenen Preisen bestanden (vgl. insbesondere Rn. 47 jenes Urteils), und nicht den Grundsatz in Frage stellen kann, dass die Gründe, die den öffentlichen Auftraggeber zu der Annahme veranlasst haben, dass das ausgewählte Angebot nicht ungewöhnlich niedrig erscheine, Teil der Beurteilung in Bezug auf die jeweiligen Merkmale und relativen Vorteile des Angebots sind und dem abgelehnten Bieter, der ausdrücklich darum ersucht, mitzuteilen sind (siehe oben, Rn. 52 und 53).

    Nach alledem ist dem Klagegrund, mit dem im Wesentlichen eine unzureichende Begründung in Bezug auf die Gründe geltend gemacht wird, die den öffentlichen Auftraggeber zu der Annahme veranlasst haben, dass das Angebot des Zuschlagsempfängers nicht ungewöhnlich niedrig erschien, stattzugeben, und die angefochtene Entscheidung ist folglich für nichtig zu erklären, ohne dass es erforderlich wäre, den ersten Klagegrund zur materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu prüfen, mit dem vorgebracht wird, der öffentliche Auftraggeber sei im Wesentlichen zu Unrecht davon ausgegangen, dass das in Rede stehende Angebot nicht ungewöhnlich niedrig gewesen sei (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 10. Oktober 2012, Sviluppo Globale/Kommission, T-183/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:534, Rn. 46, und vom 10. September 2019, Trasys International und Axianseu - Digital Solutions/EASA, T-741/17, EU:T:2019:572, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung), oder sich zum Beweisangebot der Klägerinnen und zu dessen - von der Kommission bestrittenen - Zulässigkeit zu äußern.

  • EuG, 06.10.2021 - T-827/17

    Aeris Invest/ EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Dokumente im

    Das Fehlen der Begründung kann nämlich nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor den Unionsinstanzen erfährt (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 149, vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission, C-628/10 P und C-14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 74, sowie vom 10. September 2019, Trasys International und Axianseu - Digital Solutions/EASA, T-741/17, EU:T:2019:572, Rn. 53).
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