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   EuG, 10.10.2001 - T-171/99   

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https://dejure.org/2001,3132
EuG, 10.10.2001 - T-171/99 (https://dejure.org/2001,3132)
EuG, Entscheidung vom 10.10.2001 - T-171/99 (https://dejure.org/2001,3132)
EuG, Entscheidung vom 10. Oktober 2001 - T-171/99 (https://dejure.org/2001,3132)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Schadensersatzklage - Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Schaden infolge einer teilweise für nichtig erklärten Entscheidung

  • Europäischer Gerichtshof

    Corus UK / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Corus UK Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 34 KS und 40 Absatz 1 KS
    1. Schadensersatzklage - EGKS - Klageschrift - Darstellung der Klagegründe - Fehlerhafte Bezeichnung der einschlägigen Vorschrift - Unbeachtlichkeit

  • EU-Kommission

    Corus UK Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Schadensersatzklage - Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Schaden infolge einer teilweise für nichtig erklärten Entscheidung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzklage; Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern; Schaden infolge einer teilweise für nichtig erklärten Entscheidung; Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kommission ist grundsätzlich zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet, wenn das EuG die Geldbuße im Wettbewerbsprozess herabgesetzt hat

  • Judicialis

    Entscheidung 94/215/EGKS

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Klage auf Ersatz des Schadens, den die Klägerin angeblich durch die Weigerung der Kommission erlitten hat, ihr Zinsen aus dem Betrag zu zahlen, der im Rahmen der Durchführung des Urteils des Gerichts vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-151/94, durch das die gegen die Klägerin ...

Papierfundstellen

  • BB 2002, 59
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 12.01.1984 - 266/82

    Turner / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.10.2001 - T-171/99
    Aus den Erwägungen, die Artikel 176 EG-Vertrag zugrunde liegen, ist anzuerkennen, dass diese Grundsätze auch bei der Anwendung von Artikel 34 KS zu gelten haben (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 12. Januar 1984 in der Rechtssache 266/82, Turner/Kommission, Slg. 1984, 1, Randnr. 5).
  • EuGH, 21.05.1976 - 26/74

    Roquette Frères / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.10.2001 - T-171/99
    Schließlich besteht der Anspruch auf eine solche Verzinsung unabhängig vom Nachweis eines Schadens (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Trabucchi vom 31. März 1976 in der Rechtssache 26/74, Roquette Frères/Kommission, Slg. 1976, 677, 690).
  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

    Auszug aus EuG, 10.10.2001 - T-171/99
    Zum einen nämlich erscheint die Entrichtung von Verzugszinsen auf den rechtsgrundlos gezahlten Betrag als unerlässlicher Bestandteil der Verpflichtung zur Wiederherstellung des vorherigen Stands, die die Kommission nach einem Nichtigkeitsurteil oder einem aufgrund der Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung ergangenen Urteil trifft, da für die vollständige Erstattung der rechtsgrundlos gezahlten Geldbuße nicht von Umständen abgesehen werden kann, die, wie der Zeitablauf, den tatsächlichen Wert möglicherweise mindern (vgl. analogUrteile des Gerichtshofes vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-271/91, Marshall, "Marshall II", Slg. 1993, I-4367, Randnr. 31, und vom 8. März 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-397/98 und C-410/98, Metallgesellschaft u. a., Slg. 2001, I-1727, Randnrn.
  • EuGH, 02.08.1993 - C-271/91

    Marshall / Southampton und South West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus EuG, 10.10.2001 - T-171/99
    Zum einen nämlich erscheint die Entrichtung von Verzugszinsen auf den rechtsgrundlos gezahlten Betrag als unerlässlicher Bestandteil der Verpflichtung zur Wiederherstellung des vorherigen Stands, die die Kommission nach einem Nichtigkeitsurteil oder einem aufgrund der Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung ergangenen Urteil trifft, da für die vollständige Erstattung der rechtsgrundlos gezahlten Geldbuße nicht von Umständen abgesehen werden kann, die, wie der Zeitablauf, den tatsächlichen Wert möglicherweise mindern (vgl. analogUrteile des Gerichtshofes vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-271/91, Marshall, "Marshall II", Slg. 1993, I-4367, Randnr. 31, und vom 8. März 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-397/98 und C-410/98, Metallgesellschaft u. a., Slg. 2001, I-1727, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.1996 - C-127/94

    The Queen gegen Ministry of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte H. & R.

    Auszug aus EuG, 10.10.2001 - T-171/99
    Nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des EG-Vertrags ist das beklagte Gemeinschaftsorgan nach einem Nichtigkeitsurteil, das ex tunc gilt und damit der für nichtig erklärten Handlung rückwirkend ihren rechtlichen Bestand nimmt (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 26. April 1988 in den verbundenen Rechtssachen 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Asteris/Kommission, Slg. 1988, 2181, Randnr. 30; Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 46; Schlussanträge von Generalanwalt Léger vom 11. Januar 1996 in der Rechtssache C-127/94, Ecroyd, Slg. 1996, I-2731, Nr. 74), gemäß Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Wirkungen der festgestellten Rechtsverstöße zu ergreifen, wozu es im Fall eines bereits vollzogenen Rechtsakts geboten sein kann, den Kläger wieder in den Stand einzusetzen, in dem er sich vor diesem Rechtsakt befand (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, Slg. 1971, 263, Randnr. 60, vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78, Simmenthal/Kommission, Slg. 1979, 777, Randnr. 32, und vom 17. Februar 1987 in der Rechtssache 21/86, Samara/Kommission, Slg. 1987, 795, Randnr. 7; Urteile des Gerichts vom 14. September 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305, Randnrn.
  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft;

    Auszug aus EuG, 10.10.2001 - T-171/99
    Nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des EG-Vertrags ist das beklagte Gemeinschaftsorgan nach einem Nichtigkeitsurteil, das ex tunc gilt und damit der für nichtig erklärten Handlung rückwirkend ihren rechtlichen Bestand nimmt (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 26. April 1988 in den verbundenen Rechtssachen 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Asteris/Kommission, Slg. 1988, 2181, Randnr. 30; Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 46; Schlussanträge von Generalanwalt Léger vom 11. Januar 1996 in der Rechtssache C-127/94, Ecroyd, Slg. 1996, I-2731, Nr. 74), gemäß Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Wirkungen der festgestellten Rechtsverstöße zu ergreifen, wozu es im Fall eines bereits vollzogenen Rechtsakts geboten sein kann, den Kläger wieder in den Stand einzusetzen, in dem er sich vor diesem Rechtsakt befand (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, Slg. 1971, 263, Randnr. 60, vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78, Simmenthal/Kommission, Slg. 1979, 777, Randnr. 32, und vom 17. Februar 1987 in der Rechtssache 21/86, Samara/Kommission, Slg. 1987, 795, Randnr. 7; Urteile des Gerichts vom 14. September 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305, Randnrn.
  • EuG, 14.09.1995 - T-480/93

    Einführung von Schutzmaßnahmen bei Reis mit Ursprung in den Niederländischen

    Auszug aus EuG, 10.10.2001 - T-171/99
    Nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des EG-Vertrags ist das beklagte Gemeinschaftsorgan nach einem Nichtigkeitsurteil, das ex tunc gilt und damit der für nichtig erklärten Handlung rückwirkend ihren rechtlichen Bestand nimmt (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 26. April 1988 in den verbundenen Rechtssachen 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Asteris/Kommission, Slg. 1988, 2181, Randnr. 30; Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 46; Schlussanträge von Generalanwalt Léger vom 11. Januar 1996 in der Rechtssache C-127/94, Ecroyd, Slg. 1996, I-2731, Nr. 74), gemäß Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Wirkungen der festgestellten Rechtsverstöße zu ergreifen, wozu es im Fall eines bereits vollzogenen Rechtsakts geboten sein kann, den Kläger wieder in den Stand einzusetzen, in dem er sich vor diesem Rechtsakt befand (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, Slg. 1971, 263, Randnr. 60, vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78, Simmenthal/Kommission, Slg. 1979, 777, Randnr. 32, und vom 17. Februar 1987 in der Rechtssache 21/86, Samara/Kommission, Slg. 1987, 795, Randnr. 7; Urteile des Gerichts vom 14. September 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305, Randnrn.
  • EuG, 11.12.1996 - T-49/95

    Van Megen Sports Group BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 27.06.1991 - T-120/89

    Stahlwerke Peine-Salzgitter AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • EuG, 11.03.1999 - T-151/94

    British Steel / Kommission

  • EuGH, 26.04.1988 - 97/86

    Asteris / Kommission

  • EuGH, 06.03.1979 - 92/78

    Simmenthal / Kommission

  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

  • EuGH, 15.12.1961 - 19/60

    Société Fives Lille Cail und andere gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 09.12.1965 - 29/63

    Société anonyme des laminoirs, hauts fourneaux, forges, fonderies et usines de la

  • EuGH, 07.05.1969 - 12/68

    X. / Audit board

  • EuGH, 13.07.1961 - 14/60

    Meroni & Co. und andere gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für

  • EuG, 20.05.1999 - T-220/97

    H. & R. Ecroyd / Kommission

  • EuG, 04.05.2005 - T-86/03

    Holcim (France) / Kommission - Durchführung eines Urteils des Gerichts -

    9 Das Gericht hat im Urteil vom 10. Oktober 2001 in der Rechtssache T-171/99 (Corus UK/Kommission, Slg. 2001, II-2967, im Folgenden: Urteil Corus) entschieden, dass die Kommission im Fall eines Urteils, mit dem eine gegen ein Unternehmen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des EGKS-Vertrags verhängte Geldbuße für nichtig erklärt oder herabgesetzt wird, gemäß Artikel 34 Absatz 1 Satz 2 dieses Vertrages verpflichtet ist, nicht nur den Hauptbetrag der zu Unrecht geleisteten Geldbuße zu erstatten, sondern auch Verzugszinsen auf diesen Betrag zu zahlen (Randnrn. 52 und 53).

    10 Mit Schreiben vom 21. März 2002 an die Kommission erklärte Origny unter Bezugnahme auf das Urteil Corus, die Kommission habe es in Anbetracht der verweigerten Zahlung der Verzugszinsen auf den infolge des Zement-Urteils erstatteten Hauptbetrag versäumt, gemäß Artikel 233 EG eine Maßnahme zu ergreifen, die sich aus dem letztgenannten Urteil ergebe.

    27 Die Klägerin erklärt außerdem, dass die Zulässigkeit und die Begründetheit der Schadensersatzklage in einem Fall wie dem vorliegenden durch das Urteil Corus bestätigt würden, da Artikel 34 Absatz 1 Satz 2 KS und Artikel 233 EG sowie Artikel 34 Absatz 2 KS und Artikel 288 EG einander entsprächen.

    Diese Verpflichtung bezieht sich nicht nur auf den Hauptbetrag der zu Unrecht geleisteten Geldbuße, sondern auch auf die auf diesen Betrag angefallenen Verzugszinsen (vgl. analog Urteil Corus, Randnrn. 52 und 53, zu der entsprechenden Bestimmung des Artikels 34 Absatz 1 Satz 2 KS).

    31 Da die Kommission keine Verzugszinsen auf den infolge eines derartigen Urteils erstatteten Hauptbetrag der Geldbuße zahlte, hat sie es somit versäumt, eine sich aus diesem Urteil ergebende Maßnahme zu ergreifen, und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 233 EG verstoßen (vgl. analog Urteil Corus, Randnr. 58).

    32 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Schaden, der in der entgangenen Nutzung von 2 522 000 Euro in der Zeit vom 5. Mai 1995 bis 27. Juli 2000 besteht, zwar aus dem Erlass der Zement-Entscheidung hervorgeht, dass aber der mit der vorliegenden Klage behauptete Fehler nicht im Erlass dieser Entscheidung liegt, sondern darin, dass die Kommission nicht in Durchführung des Zement-Urteils Verzugszinsen auf diesen Betrag gezahlt hat (vgl. analog Urteil Corus, Randnrn. 42 ff.).

    43 und 51, sowie Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 4. November 2003 in der Rechtssache T-161/03, Cascades/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht; vgl. auch analog Artikel 34 Absatz 2 KS und Urteil Corus, Randnr. 49).

    40 Da der im vorliegenden Fall gerügte Fehler darin besteht, dass die Kommission es unterlassen habe, eine sich aus dem Zement-Urteil ergebende Maßnahme zu ergreifen, lief die in Artikel 46 Satz 1 der Satzung des Gerichtshofes vorgesehene Verjährungsfrist von fünf Jahren nach dem 15. März 2005 ab, wobei ein angemessener Zeitraum zu berücksichtigen ist, über den das betreffende Organ verfügen muss, um seinen Verpflichtungen aus Artikel 233 EG nachzukommen (vgl. analog Artikel 34 Absatz 2 KS und Urteil Corus, Randnr. 44).

  • EuG, 21.04.2005 - T-28/03

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) -

    Für die Erstattung der Bankbürgschaftskosten stützte sich die Klägerin nunmehr auf Artikel 288 Absatz 2 EG und Artikel 233 EG sowie auf das inzwischen ergangene Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2001 in der Rechtssache T-171/99 (Corus UK/Kommission, Slg. 2001, II-2967).

    Unter Berufung auf die Rückwirkung eines Nichtigkeitsurteils und auf die Rechtsprechung des Gerichts (insbesondere das Urteil Corus UK/Kommission, zitiert in Randnr. 8, Randnr. 50) meint die Klägerin, dass die Beklagte zur Erstattung der Bankbürgschaftskosten verpflichtet sei.

    Daher ist die Entscheidung des Gerichts im Urteil Corus UK/Kommission (zitiert in Randnr. 8) nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragbar.

    115 Schließlich sind die Schwierigkeiten der Anwendung des EG-Vertrags auf Kartelle zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil Corus UK/Kommission, zitiert in Randnr. 8, Randnr. 46).

    127 Jedenfalls - und ohne hier in die Prüfung eines möglichen Schadens oder eine eingehende Untersuchung der Unterschiede zwischen Artikel 34 KS und Artikel 233 EG einzutreten - ist hervorzuheben, dass die Erwägungen im Urteil Corus UK/Kommission (zitiert in Randnr. 8), die das Gericht zu der Feststellung geführt haben, dass im Fall eines Urteils, mit dem die wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln gegen ein Unternehmen verhängte Geldbuße für nichtig erklärt oder herabgesetzt wird, die Kommission verpflichtet ist, nicht nur den Betrag der rechtsgrundlos gezahlten Geldbuße als solchen zu erstatten, sondern auch die darauf angefallenen Verzugszinsen, auf die Stellung einer Bankbürgschaft nicht übertragbar sind.

    Im Urteil Corus UK/Kommission (zitiert in Randnr. 8) hat das Gericht nämlich diese Verpflichtung in den Randnummern 54 bis 56 darauf gestützt, dass für die vollständige Erstattung der rechtsgrundlos gezahlten Geldbuße nicht von dem Zeitablauf abgesehen werden kann, der den tatsächlichen Wert der Erstattung möglicherweise mindert, und dass die Nichtzahlung von Verzugszinsen eine ungerechtfertigte Bereicherung der Kommission bewirken würde, die den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zuwiderliefe.

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    Die vorstehend angeführten Stellen aus der Klageschrift und die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Gesichtspunkte geben dem Gericht weder die Möglichkeit zu bestimmen, worin das der Kommission vorgeworfene schuldhafte Verhalten besteht, noch gar darüber zu entscheiden, ob dieses Verhalten von der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung zu trennen ist (Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999 in den Rechtssachen T-185, T-189/96 und T-190/96, Riviera Auto Service u. a./Kommission, Slg. 1999, II-93, Randnr. 90; auf dem Gebiet der EGKS: Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2001 in der Rechtssache T-171/99, Corus UK/Kommission, Slg. 2001, II-2967, Randnr. 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-221/22

    Kommission/ Deutsche Telekom - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

    13 Urteil vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission (T-171/99, EU:T:2001:249, im Folgenden: Urteil Corus).

    23 Urteil vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission (T-171/99, EU:T:2001:249, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    35 Urteil vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission (T-171/99, EU:T:2001:249, Rn. 16 bis 18).

    43 Urteil vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission (T-171/99, EU:T:2001:249).

  • EuG, 19.01.2022 - T-610/19

    Das Gericht spricht der Deutschen Telekom eine Entschädigung in Höhe von ca. 1,8

    Diese Verpflichtung bezieht sich nicht nur auf den Hauptbetrag der rechtsgrundlos gezahlten Geldbuße, sondern auch auf die auf diesen Betrag angefallenen Verzugszinsen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission, T-171/99, EU:T:2001:249, Rn. 52 und 53, und vom 8. Juli 2004, Corus UK/Kommission, T-48/00, EU:T:2004:219, Rn. 223, sowie Beschluss vom 4. Mai 2005, Holcim [France]/Kommission, T-86/03, EU:T:2005:157, Rn. 30).

    Die Entrichtung von Verzugszinsen auf den rechtsgrundlos gezahlten Betrag erscheint als unerlässlicher Bestandteil der Verpflichtung zur Wiederherstellung des vorherigen Stands, die die Kommission nach einem Nichtigkeitsurteil oder einem aufgrund der Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung ergangenen Urteil trifft (Urteil vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission, T-171/99, EU:T:2001:249, Rn. 54; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission, T-201/17, EU:T:2019:81, Rn. 56).

    Was die Wirkungen der vom Unionsrichter ausgesprochenen Nichtigerklärung einer Handlung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Nichtigerklärung ex tunc wirkt und damit der für nichtig erklärten Handlung rückwirkend ihren rechtlichen Bestand nimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission, 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, EU:C:1988:199, Rn. 30, vom 13. Dezember 1995, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, T-481/93 und T-484/93, EU:T:1995:209, Rn. 46, sowie vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission, T-171/99, EU:T:2001:249, Rn. 50).

  • EuG, 10.04.2013 - T-671/11

    IPK International / Kommission - Zuschuss zur Finanzierung eines Vorhabens des

    Insoweit ist jedoch in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass diese Zinsen unabhängig von ihrer genauen Bezeichnung stets auf der Grundlage des Hauptrefinanzierungszinssatzes der EZB zuzüglich zwei Prozentpunkten zu berechnen sind (Urteile des Gerichts vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission, T-171/99, Slg. 2001, II-2967, Randnr. 64, vom 17. März 2005, AFCon Management Consultants u. a./Kommission, T-160/03, Slg. 2005, II-981, Randnrn.

    Im Übrigen hat das Gericht - wenn auch im Kontext der Berechnung von Verzugszinsen - bereits entschieden, dass die Nichtzahlung solcher Zinsen eine ungerechtfertigte Bereicherung der Union bewirken könnte, die den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts zuwiderliefe (vgl. Urteil Corus UK/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit genügt der Hinweis, dass in ständiger Rechtsprechung die bedingungslose Verpflichtung der Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen anerkannt ist, so insbesondere in Fällen, in denen sie selbst die außervertragliche Haftung der Union ausgelöst hat, und zwar ab dem Tag der Verkündung des Urteils, durch das diese Haftung festgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, Slg. 2000, I-203, Randnr. 35, und Urteil Idromacchine u. a./Kommission, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie im Fall der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge im Anschluss an ein Nichtigkeitsurteil (Urteil Corus UK/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnrn. 50 ff.).

    Auch wenn die Rechtsprechung des Gerichts grundsätzlich keine Kapitalisierung aufgelaufener Ausgleichszinsen vor oder laufender Verzugszinsen nach dem Tag der Verkündung eines Urteils erlaubt, mit dem auf das Bestehen einer Forderung erkannt wird, geht nämlich das Gericht gleichwohl davon aus, dass die bis zur vollständigen Zahlung aufgelaufenen Verzugszinsen auf der Grundlage der Hauptsumme der Forderung zuzüglich der zuvor aufgelaufenen Ausgleichszinsen festzulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Corus UK/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnrn. 64 und 65, sowie AFCon Management Consultants u. a./Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnrn. 132 und 133).

  • EuG, 08.07.2004 - T-48/00

    Corus UK / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt der nahtlosen Stahlrohre -

    222 Wie in zahlreichen Fällen entschieden, ist das beklagte Organ nach einem Nichtigkeitsurteil, das ex tunc gilt und damit der für nichtig erklärten Handlung rückwirkend ihren rechtlichen Bestand nimmt (Urteil des Gerichtshofes vom 26. April 1988 in den Rechtssachen 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Asteris u. a./Kommission, Slg. 1988, 2181, Randnr. 30; Schlussanträge des Generalanwalts Léger zum Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juni 1996 in der Rechtssache C-127/94, Ecroyd, Slg. 1996, I-2731, I-2735, Randnr. 74; Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2001 in der Rechtssache T-171/99, Corus UK/Kommission, Slg. 2001, II-2967, Randnr. 50), verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Wirkungen der festgestellten Rechtsverstöße zu ergreifen, wozu es im Fall eines bereits vollzogenen Rechtsakts geboten sein kann, den Kläger wieder in den Stand zu versetzen, in dem er sich vor diesem Rechtsakt befand (Urteile des Gerichtshofes vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, Slg. 1971, 263, Randnr. 60, vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78, Simmenthal/Kommission, Slg. 1979, 777, Randnr. 32, und vom 17. Februar 1987 in der Rechtssache 21/86, Samara/Kommission, Slg. 1987, 795, Randnr. 7; Urteile des Gerichts vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305, Randnrn.

    59 und 60, und Corus UK/Kommission, Randnr. 50).

    Diese Verpflichtung umfasst nicht nur den Hauptbetrag der als rechtsgrundlos geleisteten Geldbuße, sondern auch die Verzugszinsen auf diesen Betrag (Urteil Corus UK/Kommission, zitiert oben in Randnr. 222, Randnrn. 52 und 53).

  • EuGH, 27.10.2023 - C-138/23

    British Airways / Kommission

    En troisième lieu, le Tribunal aurait commis une erreur de droit aux points 30 et 31 de l'ordonnance attaquée en opérant une distinction entre l'article 266 TFUE (anciennement article 233 CE) et l'article 34 CA, ce dernier ayant été en cause dans l'affaire ayant donné lieu à l'arrêt du 10 octobre 2001, Corus UK/Commission (T-171/99, EU:T:2001:249).

    Troisièmement, le Tribunal a relevé à bon droit, aux points 30 et 31 de l'ordonnance attaquée, que l'arrêt du 10 octobre 2001, Corus UK/Commission (T-171/99, EU:T:2001:249), ne permettait pas de tirer une conclusion différente, même si, dans cet arrêt, le Tribunal avait admis que l'article 34 CA puisse fonder, de façon autonome, un recours tendant à l'indemnisation du préjudice résultant du refus de la Commission de payer des intérêts sur la somme restituée en exécution d'un arrêt du Tribunal ayant réduit le montant d'une amende.

  • EuGH, 19.04.2007 - C-282/05

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

    Für die Erstattung der Bankbürgschaftskosten stützte sich die Klägerin nunmehr auf Artikel 288 Absatz 2 EG und Artikel 233 EG sowie auf das inzwischen ergangene Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2001 in der Rechtssache T-171/99 (Corus UK/Kommission, Slg. 2001, II-2967).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-336/13

    Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit

    Die Rechtsprechung in diesem Bereich geht auf das Urteil des Gerichts Corus UK/Kommission (EU:T:2001:249) zurück.

    8 - Das Gericht hat Rn. 64 des Urteils Corus UK/Kommission (T-171/99, EU:T:2001:249), die Rn. 130 bis 132 des Urteils AFCon Management Consultants u. a./Kommission (T-160/03, EU:T:2005:107) sowie die Rn. 29 und 77 bis 80 des Urteils Idromacchine u. a./Kommission (T-88/09, EU:T:2011:641) angeführt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-282/05

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Anfechtung eines Urteils des Gerichts -

  • EuG, 10.05.2006 - T-279/03

    Galileo International Technology u.a. / Kommission - Schadensersatzklage -

  • EuGH, 20.01.2021 - C-301/19

    Kommission/ Printeos

  • EuGH, 09.12.2004 - C-123/03

    Kommission / Greencore - Antrag auf Nichtigerklärung eines Schreibens der

  • EuG, 16.11.2006 - T-333/03

    Masdar (UK) / Kommission - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft -

  • EuG, 08.12.2011 - T-421/07

    Deutsche Post / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der deutschen

  • EuG, 23.11.2004 - T-166/98

    Cantina sociale di Dolianova u.a. / Kommission

  • EuG, 16.09.2013 - T-9/09

    Marcuccio / Kommission

  • EuG, 25.03.2009 - T-402/07

    Kaul / OHMI - Bayer (ARCOL) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

  • EuG, 13.07.2005 - T-260/97

    Camar / Rat und Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

  • EuG, 28.05.2013 - T-187/11

    Trabelsi u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 16.09.2013 - T-166/09

    Marcuccio / Kommission

  • EuG, 25.01.2023 - T-640/16

    GEA Group / Kommission

  • EuG, 23.04.2002 - T-372/00

    Campolargo / Kommission

  • EuG, 08.06.2000 - T-260/97

    Camar / Rat und Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

  • EuG, 12.02.2019 - T-201/17

    Printeos/ Kommission

  • EuG, 13.09.2013 - T-40/07

    de Brito Sequeira Carvalho / Kommission

  • EuG, 12.05.2016 - T-669/14

    Trioplast Industrier / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-196/99

    Aristrain / Kommission

  • EuG, 16.09.2013 - T-32/09

    Marcuccio / Kommission

  • EuG, 30.09.2003 - T-213/98

    Nippon Yusen Kaisha / Kommission

  • EuG, 17.12.2003 - T-324/02

    McAuley / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004 - C-123/03

    Kommission / Greencore

  • EuG, 20.06.2018 - T-621/16

    Ceské dráhy / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Beschluss, mit dem

  • EuG, 18.09.2015 - T-45/14

    HTTS und Bateni / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2003 - C-230/01

    Penycoed

  • EuGöD, 09.10.2007 - F-85/06

    Bellantone / Rechnungshof

  • EuGöD, 18.05.2011 - F-94/10

    Carpenito / Rat

  • EuGöD, 25.07.2011 - F-108/10

    Filice u.a. / Gerichtshof

  • EuG, 16.02.2017 - T-98/15

    Tubes Radiatori / EUIPO - Antrax It (Radiateurs) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster

  • EuG, 12.11.2002 - T-271/01

    López Cejudo / Kommission

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