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   EuG, 10.10.2018 - T-561/17   

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EuG, 10.10.2018 - T-561/17 (https://dejure.org/2018,32251)
EuG, Entscheidung vom 10.10.2018 - T-561/17 (https://dejure.org/2018,32251)
EuG, Entscheidung vom 10. Oktober 2018 - T-561/17 (https://dejure.org/2018,32251)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    L-Shop-Team/ EUIPO (bags2GO)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke bags2GO - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    L-Shop-Team/ EUIPO (bags2GO)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke bags2GO - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    L-Shop-Team/ EUIPO (bags2GO)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus EuG, 10.10.2018 - T-561/17
    Schließlich weisen die Bildelemente der angemeldeten Marke keinen Aspekt - etwa in Form phantasievoller Gestaltung oder hinsichtlich der Art ihrer Kombination - auf, der es dieser Marke ermöglichen würde, für die von der Anmeldung erfassten Waren ihre Hauptfunktion zu erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2005, BioID/HABM, C-37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 71 und 74).

    Hierzu genügt in Einklang mit dem EUIPO die Feststellung, dass die Beschwerdekammer durch die Bezugnahme auf konkrete Randnummern der Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM (C-37/03 P, EU:C:2005:547), vom 15. Mai 2014, Yoghurt-Gums (T-366/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:256), und vom 14. Januar 2015, Melt Water/HABM [MELT WATER Original] (T-69/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:8), auf die für die Beurteilung des beschreibenden Charakters eines Bildzeichens maßgebliche Rechtsprechung hingewiesen hat.

    Schließlich ist zu dem Argument der Klägerin, dass nach der früheren Entscheidungspraxis des EUIPO zahlreiche Marken eingetragen worden seien, die ausschließlich aus rein warenbeschreibenden Elementen und dem Zusatz "2go" oder "2GO" bestünden, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer, die gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind, allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis des EUIPO, die in jedem Fall den Unionsrichter nicht binden kann, zu beurteilen ist (Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM, C-37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 47, vom 30. April 2013, Boehringer Ingelheim International/HABM [RELY-ABLE], T-640/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:225, Rn. 33, und vom 16. Oktober 2014, GRAPHENE, T-458/13, EU:T:2014:891, Rn. 35).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuG, 10.10.2018 - T-561/17
    Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, und vom 7. November 2014, Kaatsu Japan/HABM [KAATSU], T-567/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:937, Rn. 27).

    Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 7. November 2014, KAATSU, T-567/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:937, Rn. 28).

    Wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, genügt es, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32).

  • EuG, 15.05.2014 - T-366/12

    Katjes Fassin / HABM (Yoghurt- Gums) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 10.10.2018 - T-561/17
    Nach der Rechtsprechung ist für die Beurteilung des beschreibenden Charakters des in Rede stehenden Zeichens entscheidend, ob die Bildelemente aus der Sicht der angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher die Bedeutung der angemeldeten Marke in Bezug auf die betreffenden Waren verändern (Urteil vom 15. Mai 2014, Katjes Fassin/HABM [Yoghurt-Gums], T-366/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:256, Rn. 30).

    Hierzu genügt in Einklang mit dem EUIPO die Feststellung, dass die Beschwerdekammer durch die Bezugnahme auf konkrete Randnummern der Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM (C-37/03 P, EU:C:2005:547), vom 15. Mai 2014, Yoghurt-Gums (T-366/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:256), und vom 14. Januar 2015, Melt Water/HABM [MELT WATER Original] (T-69/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:8), auf die für die Beurteilung des beschreibenden Charakters eines Bildzeichens maßgebliche Rechtsprechung hingewiesen hat.

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 10.10.2018 - T-561/17
    So kann auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 die Eintragung eines Zeichens nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher muss eine solche Prüfung in jedem Einzelfall erfolgen, da die Eintragung eines Zeichens als Marke von speziellen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien abhängt, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 77, vom 10. September 2015, Laverana/HABM [BIO organic], T-610/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:613, Rn. 22, und vom 17. Mai 2017, adp Gauselmann/EUIPO [MULTI FRUITS], T-355/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:345, Rn. 40).

  • EuG, 16.10.2014 - T-458/13

    Larrañaga Otaño / HABM (GRAPHENE) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 10.10.2018 - T-561/17
    Somit fällt ein Zeichen unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteile vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T-458/13, EU:T:2014:891, Rn. 16, vom 18. November 2015, Research Engineering & Manufacturing/HABM - Nedschroef Holding [TRILOBULAR], T-558/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:858, Rn. 17, und vom 12. April 2016, Choice/EUIPO [Choice chocolate & ice cream], T-361/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:214, Rn. 15).

    Schließlich ist zu dem Argument der Klägerin, dass nach der früheren Entscheidungspraxis des EUIPO zahlreiche Marken eingetragen worden seien, die ausschließlich aus rein warenbeschreibenden Elementen und dem Zusatz "2go" oder "2GO" bestünden, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer, die gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind, allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis des EUIPO, die in jedem Fall den Unionsrichter nicht binden kann, zu beurteilen ist (Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM, C-37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 47, vom 30. April 2013, Boehringer Ingelheim International/HABM [RELY-ABLE], T-640/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:225, Rn. 33, und vom 16. Oktober 2014, GRAPHENE, T-458/13, EU:T:2014:891, Rn. 35).

  • EuG, 22.06.2005 - T-19/04

    Metso Paper Automation / HABM (PAPERLAB) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke

    Auszug aus EuG, 10.10.2018 - T-561/17
    Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (vgl. Urteil vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, EU:T:2005:247, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. Urteil vom 22. Juni 2005, PAPERLAB, T-19/04, EU:T:2005:247, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 07.11.2014 - T-567/12

    Kaatsu Japan / HABM (KAATSU)

    Auszug aus EuG, 10.10.2018 - T-561/17
    Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, und vom 7. November 2014, Kaatsu Japan/HABM [KAATSU], T-567/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:937, Rn. 27).

    Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 7. November 2014, KAATSU, T-567/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:937, Rn. 28).

  • EuGH, 24.06.2004 - C-49/02

    Heidelberger Bauchemie

    Auszug aus EuG, 10.10.2018 - T-561/17
    Sodann kommt Farben im Allgemeinen keine Unterscheidungskraft zu, da sie in der Werbung und bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen wegen ihrer Anziehungskraft gewöhnlich in großem Umfang ohne eindeutige Botschaft verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, EU:C:2004:384, Rn. 38).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-447/02

    KWS Saat / HABM

    Auszug aus EuG, 10.10.2018 - T-561/17
    Sie soll dazu dienen, die Betroffenen über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C-447/02 P, EU:C:2004:649, Rn. 63 bis 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.04.2013 - T-640/11

    Boehringer Ingelheim International / HABM (RELY-ABLE)

    Auszug aus EuG, 10.10.2018 - T-561/17
    Schließlich ist zu dem Argument der Klägerin, dass nach der früheren Entscheidungspraxis des EUIPO zahlreiche Marken eingetragen worden seien, die ausschließlich aus rein warenbeschreibenden Elementen und dem Zusatz "2go" oder "2GO" bestünden, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer, die gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind, allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis des EUIPO, die in jedem Fall den Unionsrichter nicht binden kann, zu beurteilen ist (Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM, C-37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 47, vom 30. April 2013, Boehringer Ingelheim International/HABM [RELY-ABLE], T-640/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:225, Rn. 33, und vom 16. Oktober 2014, GRAPHENE, T-458/13, EU:T:2014:891, Rn. 35).
  • EuGH, 12.12.2013 - C-70/13

    Getty Images / HABM

  • EuG, 14.01.2015 - T-69/14

    Melt Water / HABM (MELT WATER Original)

  • EuG, 13.05.2015 - T-15/13

    Group Nivelles / OHMI - Easy Sanitairy Solutions (Caniveau d'évacuation de

  • EuG, 10.09.2015 - T-610/14

    Laverana / HABM (BIO organic) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 28.09.2016 - T-129/15

    Intesa Sanpaolo / EUIPO (WAVE 2 PAY)

  • EuG, 17.05.2017 - T-355/16

    adp Gauselmann / EUIPO (MULTI FRUITS) - Unionsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 15.05.2018 - T-675/16

    Wirecard / EUIPO (mycard2go) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

  • EuG, 27.02.2002 - T-34/00

    Eurocool Logistik / HABM (EUROCOOL)

  • EuG, 07.07.2011 - T-208/10

    Cree / HABM (TRUEWHITE)

  • EuG, 18.11.2015 - T-558/14

    Research Engineering & Manufacturing / OHMI - Nedschroef Holding (TRILOBULAR)

  • EuG, 12.04.2016 - T-361/15

    Choice / EUIPO (Choice chocolate & ice cream)

  • EuG, 11.07.2019 - T-349/18

    Hauzenberger/ EUIPO (TurboPerformance) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Da das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 genannte Eintragungshindernis von der Beschwerdekammer rechtsfehlerfrei auf die Waren und Dienstleistungen angewandt wurde, für die auch das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung genannte Eintragungshindernis gilt, ist der zweite Klagegrund als ins Leere gehend zurückzuweisen (Urteil vom 10. Oktober 2018, L-Shop-Team/EUIPO [bags2GO], T-561/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:670, Rn. 53).
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