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   EuG, 10.11.2021 - T-612/17   

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https://dejure.org/2021,45140
EuG, 10.11.2021 - T-612/17 (https://dejure.org/2021,45140)
EuG, Entscheidung vom 10.11.2021 - T-612/17 (https://dejure.org/2021,45140)
EuG, Entscheidung vom 10. November 2021 - T-612/17 (https://dejure.org/2021,45140)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Google und Alphabet/ Kommission (Google Shopping)

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Allgemeine Suchdienste und spezialisierte Suchdienste für Produkte im Internet - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und gegen Art. 54 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Missbrauch durch ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Allgemeine Suchdienste und spezialisierte Suchdienste für Produkte im Internet - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und gegen Art. 54 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Missbrauch durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Geldbuße von 2,42 Mrd EURO der EU-Kommission gegen Google wegen Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung im Zusammenhang mit Google Shopping bestätigt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Streit um Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung: Google unterliegt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Streit um Preisvergleichsdienst Google Shopping: Google will Milliardenstrafe nicht akzeptieren

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbsverstoß durch Google Shopping: Gericht der EU bestätigt Milliardenstrafe gegen Google

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    EU-Wettbewerbsstrafe von 2,42 Milliarden Euro gegen Google bestätigt

  • haufe.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 25.02.2020)

    Google klagt gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch seiner Marktmacht

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (98)

  • EuGH, 26.11.1998 - C-7/97

    DIE WEIGERUNG VON MEDIAPRINT, DIE TAGESZEITUNG "DER STANDARD" IN IHR

    Auszug aus EuG, 10.11.2021 - T-612/17
    Das Gericht wird in Abschnitt B des vorliegenden Teils, der den gestellten Hauptantrag betrifft, unter Punkt 1 zunächst das Vorbringen von Google prüfen, dass es sich bei den von der Kommission beanstandeten Praktiken in Wirklichkeit um Qualitätsverbesserungen ihres Online-Suchdienstes handele (fünfter Klagegrund), woraus zum einen folge, dass Google keinen Missbrauch begangen haben könne, weil die Kommission keine vom Leistungswettbewerb abweichenden Merkmale dieser Verbesserungen nachgewiesen habe, und zum anderen, dass die Kommission, weil sie solche Merkmale nicht habe aufzeigen können, Google in Wirklichkeit eine Pflicht zur Zugangsgewährung auferlegt habe, ohne die strengen Voraussetzungen des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), zu beachten.

    Um festzustellen zu können, dass ein solches Verhalten gegen Art. 102 AEUV verstieß, hätte die Kommission jedoch nachweisen müssen, dass die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen erfüllt gewesen seien, was sie nicht getan habe.

    Dasselbe Argument, das die Kommission im angefochtenen Beschluss angeführt habe, um das Vorliegen einer Begünstigung festzustellen, hätte auch in der Rechtssache vorgebracht werden können, in der das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), ergangen sei, weil der betroffene Presseverlag, Mediaprint, seine eigenen Zeitungen in sein Vertriebssystem aufgenommen habe, nicht aber die seines Wettbewerbers.

    Wenn die angeblichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen auf einen fehlenden Zugang zum Datenverkehr von Google zurückzuführen seien, wäre es Sache der Kommission gewesen, im Einklang mit dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), nachzuweisen, dass dieser Zugang für den Wettbewerb "unerlässlich" sei und der fehlende Zugang den Wettbewerb auszuschalten drohe.

    Die Kommission, unterstützt durch die Bundesrepublik Deutschland, trägt vor, die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Kriterien seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

    Die Bundesrepublik Deutschland macht zur Unterstützung der Kommission geltend, dass es im vorliegenden Fall im Gegensatz zu dem im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), behandelten Fall nicht um den Zugang zu einer "wesentlichen Einrichtung" gehe.

    Im angefochtenen Beschluss hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), genannten Voraussetzungen auf den vorliegenden Sachverhalt insbesondere aus drei Gründen nicht anwendbar seien.

    Die Kommission hat die Unanwendbarkeit des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), unter Hinweis auf das Urteil vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission (T-65/98, EU:T:2003:281, Rn. 161), mit dem letztgenannten Gesichtspunkt begründet (651. Erwägungsgrund).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), festgestellt hat, dass die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, Zugang zu einer Dienstleistung zu gewähren, nur dann einen Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen kann, wenn sie geeignet ist, jeglichen Wettbewerb auf dem Markt durch denjenigen, der die Dienstleistung begehrt, auszuschalten, wenn sie nicht objektiv zu rechtfertigen ist und wenn die Dienstleistung selbst für die Ausübung der Tätigkeit des Nachfragers in dem Sinne unentbehrlich ist, dass es keinen tatsächlichen oder potenziellen Ersatz für sie gibt (Urteil vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41; vgl. auch Urteil vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen des zweiten Teils des fünften Klagegrundes wirft Google der Kommission im Wesentlichen vor, die in Rede stehenden Praktiken als "Lieferverweigerung" behandelt zu haben, ohne insbesondere geprüft zu haben, ob der Zugang zu den betreffenden Elementen, nämlich zu den allgemeinen Ergebnisseiten und ihren eigenen spezialisierten Ergebnissen (Product Universals und Shopping Units), "unerlässlich" gewesen sei und ob die Gefahr bestanden habe, dass jeglicher Wettbewerb ausgeschaltet werde, wie sie dies im Licht des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:59), hätte tun müssen.

    Die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), dargelegten Voraussetzungen gelten grundsätzlich für Infrastrukturen oder Dienstleistungen, die häufig als "wesentliche Einrichtung" in dem Sinne eingestuft werden, dass sie für die Ausübung einer Tätigkeit auf einem Markt unerlässlich sind, weil es keinen tatsächlichen oder potenziellen Ersatz für sie gibt (vgl. Urteile vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission, T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, EU:T:1998:198, Rn. 208 und 212 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass die Verweigerung des Zugangs zur Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs führen kann.

    In zahlreichen Fällen, in denen es um die Frage ging, ob sich ein beherrschendes Unternehmen eine Tätigkeit auf einem benachbarten Markt vorbehalten darf (Urteile vom 6. März 1974, 1stituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, EU:C:1974:18, Rn. 25, vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, EU:C:1985:394, Rn. 26, vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 56, vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41, vom 29. April 2004, 1MS Health, C-418/01, EU:C:2004:257, Rn. 52, vom 12. Juni 1997, Tiercé Ladbroke/Kommission, T-504/93, EU:T:1997:84, Rn. 132, und vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 332), haben die Unionsgerichte in Anlehnung an die Lehre von den wesentlichen Einrichtungen die Kriterien der Unerlässlichkeit und der Gefahr der Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs herangezogen, um das Vorliegen eines Missbrauchs festzustellen oder auszuschließen.

    Wie Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Bronner (C-7/97, EU:C:1998:264, Nrn. 56, 57 und 62) im Wesentlichen ausgeführt hat, spiegelt die Wahl des Kriteriums der Unerlässlichkeit und des Kriteriums der Gefahr der Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs aus rechtlicher Sicht den Willen wider, das Recht eines Unternehmens zu schützen, seine Vertragspartner auszuwählen und frei über sein Eigentum zu verfügen - Grundsätze, die in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten allgemein verankert sind und in einigen Fällen Verfassungsrang haben -, und aus wirtschaftlicher Sicht das Bestreben, den Wettbewerb im Interesse der Verbraucher langfristig zu fördern, indem einem Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt wird, von ihm entwickelte Einrichtungen der eigenen Nutzung vorzubehalten.

    Die drei im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), genannten und oben in Rn. 213 wiedergegebenen Voraussetzungen sollen somit dafür sorgen, dass die einem Unternehmen in beherrschender Stellung auferlegte Verpflichtung, Zugang zu seiner Infrastruktur zu gewähren, nicht letztlich den Wettbewerb dadurch beeinträchtigt, dass der ursprüngliche Anreiz für dieses Unternehmen, eine solche Infrastruktur zu errichten, verringert wird.

    Im Licht dieser Vorbemerkungen sind die Argumente zu prüfen, mit denen Google der Kommission vorwirft, gegen Art. 102 AEUV verstoßen zu haben, indem sie die in Rede stehenden Praktiken geahndet habe, ohne nachzuweisen, dass die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen, insbesondere die der Unerlässlichkeit, erfüllt gewesen seien.

    Zweitens ist festzustellen, dass sich die Kommission in Anbetracht dieser Zugangsproblematik, wie aus den Erwägungsgründen 649 bis 652 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, nicht oder zumindest nicht ausdrücklich auf die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569) aufgestellten Voraussetzungen bezogen hat, um den Missbrauch als erwiesen anzusehen.

    Drittens ist festzustellen, dass die in Rede stehenden Praktiken zwar, wie Google vorträgt, gewisse Parallelen zu einer Zugangsproblematik aufweisen, sich aber in ihren grundlegenden Merkmalen von der Lieferverweigerung unterscheiden, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), ergangen ist, was die Entscheidung der Kommission rechtfertigt, diese Praktiken unter dem Gesichtspunkt anderer als der für die Zugangsverweigerung geltenden Kriterien zu erfassen.

    Nicht jede Problematik, die wie im vorliegenden Fall allein oder teilweise Fragen des Zugangs betrifft, bedeutet nämlich zwangsläufig, dass die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), dargelegten Voraussetzungen für Lieferverweigerungen angewendet werden müssen.

    Eine "Verweigerung" des Zugangs, die die Anwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998: 569), genannten Voraussetzungen rechtfertigt, setzt nämlich zum einen voraus, dass sie ausdrücklich erfolgt, d. h. dass es einen "Antrag" oder jedenfalls einen Wunsch nach Zugang und eine darauf bezogene "Verweigerung" gibt, und zum anderen, dass der die Verdrängungswirkung auslösende Umstand - das beanstandete Verhalten - hauptsächlich in der Verweigerung als solcher besteht und nicht in einer außerhalb dieses Rahmens liegenden Verhaltensweise wie insbesondere einer anderen Form des Missbrauchs durch Hebelwirkung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1974, 1stituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, EU:C:1974:18, Rn. 24 und 25, vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, EU:C:1985:394, Rn. 26 und 27, vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 9, 11, 54 und 55, vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 8, 11 und 47, vom 12. Juni 1997, Tiercé Ladbroke/Kommission, T-504/93, EU:T:1997:84, Rn. 5, 7, 110, 131 und 132, und vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 2 und 7).

    Gleichwohl kann das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), nicht auf alle diese Praktiken angewandt werden, denn damit würde gegen den Wortlaut und den Geist von Art. 102 AEUV verstoßen, dessen Anwendungsbereich nicht auf missbräuchliche Praktiken in Bezug auf Waren und Dienstleistungen beschränkt werden kann, die im Sinne dieses Urteils "unerlässlich" sind.

    Insoweit kann, wie der Gerichtshof festgestellt hat, aus den Rn. 48 und 49 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), nicht abgeleitet werden, dass die für den Nachweis einer missbräuchlichen Lieferverweigerung erforderlichen Voraussetzungen zwangsläufig auch für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit eines Verhaltens gelten, das darin besteht, für die Erbringung von Dienstleistungen oder den Verkauf von Waren Bedingungen aufzustellen, die für den Käufer nachteilig sind oder an denen er möglicherweise nicht interessiert ist, weil derartige Verhaltensweisen als solche eine eigenständige Form des Missbrauchs sein können, die sich von der Lieferverweigerung unterscheidet (Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 55 und 56; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 75 und 96).

    Die Generalanwälte des Gerichtshofs haben die Fälle der Ungleichbehandlung stets von den Fällen der Zugangsverweigerung abgegrenzt, indem sie die Anwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen ausgeschlossen haben.

    Ein solcher Ausschluss wurde von Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Bronner (C-7/97, EU:C:1998:264, Nr. 54) sowie von Generalanwalt Mazák angeführt, der die Anwendung der Voraussetzung der Unerlässlichkeit ausdrücklich in Fällen ausschloss, in denen "das marktbeherrschende Unternehmen ... nach Art. 102 Buchst. c AEUV unterschiedliche Bedingungen gegenüber seinen Wettbewerbern und im Hinblick auf seine eigenen Geschäfte auf dem nachgelagerten Markt an[wendet]" (Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2010:483, Nr. 32), und wurde vom Gericht im Urteil vom 7. Oktober 1999, 1rish Sugar/Kommission (T-228/97, EU:T:1999:246, Rn. 166 und 167), bestätigt.

    Daraus ist zu schließen, dass die Kommission nicht nachzuweisen brauchte, dass die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), genannten Voraussetzungen erfüllt waren, um auf der Grundlage der festgestellten Praktiken eine Zuwiderhandlung festzustellen, weil es sich bei diesen Praktiken, wie die Kommission im 649. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, um eine eigenständige Form des Missbrauchs durch Hebelwirkung handelt, die, wie die Kommission im 650. Erwägungsgrund dieses Beschlusses ebenfalls dargelegt hat, ein "aktives" Verhalten umfasst, das sich in Form einer positiven Diskriminierung bei der Behandlung der Ergebnisse des Preisvergleichsdienstes von Google, die auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten des Dienstes hervorgehoben werden, und der Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste, die tendenziell zurückgestuft werden, manifestiert.

    Somit unterscheiden sich diese Praktiken von dem Verhalten, um das es im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), ging, denn es bestand, wie der Gerichtshof im Übrigen in seinem nach der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache ergangenen Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 45), hervorgehoben hat, in einer bloßen Lieferverweigerung.

    Darüber hinaus trägt Google vor, auch wenn das Gericht, wie die Kommission im 651. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausführe, die Anwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998: 569), genannten Voraussetzungen bereits ausgeschlossen habe, insbesondere mit der Begründung, dass das betreffende Unternehmen zur Durchführung der streitigen Entscheidung keinen Vermögenswert übertragen oder Verträge mit Personen schließen müsse, die es nicht ausgewählt habe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission, T-65/98, EU:T:2003:281, Rn. 161), könne der Eigentümer eines unerlässlichen Vermögenswerts die Lieferverweigerung stets durch Aufgabe des betreffenden Vermögenswerts beenden, so dass dieses Kriterium dann nicht mehr greife, zumal Google im vorliegenden Fall durch den angefochtenen Beschluss im Wesentlichen verpflichtet worden sei, ein wertvolles Wirtschaftsgut, nämlich den für Suchergebnisse vorgesehenen Platz, zu überlassen.

    Folglich habe sich die Kommission zu Unrecht auf das Urteil vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission (T-65/98, EU:T:2003:281), gestützt, um die Anwendbarkeit der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen auszuschließen.

    Die Verpflichtung des eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzenden Unternehmens, Vermögenswerte zu übertragen, Verträge abzuschließen oder Zugang zu seinen Diensten unter diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren, setzt jedoch nicht zwangsläufig die Anwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), festgelegten Kriterien voraus.

    Hätte in einer Situation wie der, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), ergangen ist, das Unternehmen, das Betreiber eines Hauszustellungssystems für Zeitungen war, nicht nur den Zugang zu seiner Infrastruktur verweigert, sondern auch aktive Verdrängungspraktiken angewandt, die der Entwicklung eines konkurrierenden Hauszustellungssystems entgegengestanden oder die Nutzung alternativer Vertriebsmethoden verhindert hätten, wären die Kriterien für die Feststellung eines Missbrauchs andere gewesen.

    Abgesehen davon kann die Anwendbarkeit der Kriterien des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), nicht von den Maßnahmen abhängen, die die Kommission zur Beendigung der Zuwiderhandlung anordnet.

    Das Vorliegen der Zuwiderhandlung und die Anwendbarkeit der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen können daher nicht von den Maßnahmen abhängen, die das Unternehmen später ergreifen muss, um die Zuwiderhandlung zu beenden.

    Google verweist in diesem Zusammenhang auf den Sachverhalt, der dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 43), zugrunde lag.

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Auszug aus EuG, 10.11.2021 - T-612/17
    Dieser Begriff kann eine Reihe verschiedener Praktiken bezeichnen, die missbräuchlich sein können, z. B. Kopplungsgeschäfte wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), ergangen ist, Praktiken der Margenbeschneidung wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (T-336/07, EU:T:2012:172), ergangen ist, oder Treuerabatte wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. September 2003, Michelin/Kommission (T-203/01, EU:T:2003:250), ergangen ist.

    Insbesondere hat das Gericht im Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 1344), entschieden, dass die in Rede stehenden Praktiken, d. h. der Kopplungsverkauf und die Weigerung, Interoperabilitätsinformationen zur Verfügung zu stellen, im Zusammenhang mit einer Zuwiderhandlung standen, bei der Microsoft eine Hebelstrategie anwandte, indem sie ihre beherrschende Stellung auf dem Markt der Betriebssysteme für Client-PCs nutzte, um sie auf zwei andere benachbarte Märkte auszudehnen.

    In zahlreichen Fällen, in denen es um die Frage ging, ob sich ein beherrschendes Unternehmen eine Tätigkeit auf einem benachbarten Markt vorbehalten darf (Urteile vom 6. März 1974, 1stituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, EU:C:1974:18, Rn. 25, vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, EU:C:1985:394, Rn. 26, vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 56, vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41, vom 29. April 2004, 1MS Health, C-418/01, EU:C:2004:257, Rn. 52, vom 12. Juni 1997, Tiercé Ladbroke/Kommission, T-504/93, EU:T:1997:84, Rn. 132, und vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 332), haben die Unionsgerichte in Anlehnung an die Lehre von den wesentlichen Einrichtungen die Kriterien der Unerlässlichkeit und der Gefahr der Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs herangezogen, um das Vorliegen eines Missbrauchs festzustellen oder auszuschließen.

    Es ist festzustellen, dass die allgemeine Ergebnisseite von Google Merkmale aufweist, die sie in die Nähe einer wesentlichen Einrichtung rücken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission, T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, EU:T:1998:198, Rn. 208 und 212 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zwar in dem Sinne, dass derzeit keine tatsächliche oder potenzielle Alternative zur Verfügung steht, die es ermöglichen würde, sie auf dem Markt auf wirtschaftlich tragfähige Weise zu ersetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 208, 388, 390, 421 und 436).

    Hiervon ausgehend und aufgrund der Feststellung, dass der von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google erzeugte Datenverkehr nicht "wirksam zu ersetzen" und andere Verkehrsquellen nicht "wirtschaftlich tragfähig" gewesen seien, hat die Kommission den Datenverkehr von Google als für konkurrierende Preisvergleichsdienste unerlässlich angesehen (vgl. in diesem Sinne und in Analogie zu einem Computerbetriebssystem mit ähnlichen Merkmalen Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 208, 388, 390, 421 und 436).

    Eine "Verweigerung" des Zugangs, die die Anwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998: 569), genannten Voraussetzungen rechtfertigt, setzt nämlich zum einen voraus, dass sie ausdrücklich erfolgt, d. h. dass es einen "Antrag" oder jedenfalls einen Wunsch nach Zugang und eine darauf bezogene "Verweigerung" gibt, und zum anderen, dass der die Verdrängungswirkung auslösende Umstand - das beanstandete Verhalten - hauptsächlich in der Verweigerung als solcher besteht und nicht in einer außerhalb dieses Rahmens liegenden Verhaltensweise wie insbesondere einer anderen Form des Missbrauchs durch Hebelwirkung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1974, 1stituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, EU:C:1974:18, Rn. 24 und 25, vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, EU:C:1985:394, Rn. 26 und 27, vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 9, 11, 54 und 55, vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 8, 11 und 47, vom 12. Juni 1997, Tiercé Ladbroke/Kommission, T-504/93, EU:T:1997:84, Rn. 5, 7, 110, 131 und 132, und vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 2 und 7).

    Dies war u. a. bei Praktiken der Margenbeschneidung (Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 55 bis 58, und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 75) und bei Kopplungsgeschäften (Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 961) der Fall.

    In dieser Weise sei die Kommission in der Sache vorgegangen, in der ihre Entscheidung vom 24. März 2004 in einem Verfahren gemäß Artikel [102 AEUV] und Artikel 54 EWR-Abkommen gegen die Microsoft Corporation (Sache COMP/C-3/37.792 - Microsoft) (ABl. 2007, L 32, S. 23) ergangen sei, wie das Gericht im Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), bestätigt habe.

    Google verweist auf Ziff. 114 der Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1988 in einem Verfahren nach den Artikeln [101] und [102 AEUV] (Sache IV/30.979 und 31.394, Decca Navigator System) (ABl. 1989, L 43, S. 27) sowie auf die Urteile vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 140), und vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 868, 869 und 1010).

    Entgegen den Ausführungen in Fn. 715 des angefochtenen Beschlusses sei der Sachverhalt daher nicht mit dem vergleichbar, der dem Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), zugrunde gelegen habe.

    Dies sei der Ansatz in der Rechtssache gewesen, in der das Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), ergangen sei.

    In der oben angeführten Rechtssache, in der das Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), ergangen sei, habe es sich bei den durch das wettbewerbswidrige Verhalten verdrängten Wettbewerbern vielmehr um in qualitativer und innovativer Hinsicht führende Unternehmen gehandelt, die eine große Zahl von Nutzern angezogen hätten, bevor sie von den in Rede stehenden Praktiken betroffen gewesen seien.

    Ebenso wenig habe sie berücksichtigt, dass Google keine wettbewerbswidrige Strategie verfolgt habe, was den vorliegenden Fall von den Rechtssachen unterscheide, in denen die Entscheidung 89/113/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1988 in einem Verfahren nach den Artikeln [101] und [102 AEUV] (IV/30.979 und 31.394, Decca Navigator System) (ABl. 1989, L 43, S. 27) und das Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), ergangen seien.

    Unter diesen Umständen kann das Vorbringen, dass Google - anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), ergangen sei - keine Zutrittsschranken in Bezug auf Verkehrsquellen errichtet habe, die Alternativen zu dem von ihren generischen Ergebnissen ausgehenden Verkehr seien, die Analyse der Kommission hinsichtlich des Bestehens solcher Schranken, die zu den wettbewerbswidrigen Auswirkungen des Verhaltens von Google beigetragen haben sollen, nicht in Frage stellen.

    Die objektive Notwendigkeit kann sich aus legitimen geschäftlichen Erwägungen ergeben, z. B. zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb oder zur Berücksichtigung von Verhandlungen mit Kunden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, 27/76, EU:C:1978:22, Rn. 184 bis 187, und vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, EU:C:1983:313, Rn. 90), aber auch aus technischen Gründen, z. B. im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Leistung des Produkts oder der Dienstleistung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 1146 und 1159).

    Will die Kommission den Missbrauch einer beherrschenden Stellung feststellen, so muss sie sodann dartun, dass die Sachargumente und Beweise, auf die sich das genannte Unternehmen beruft, nicht durchgreifen und dass die angeführte Rechtfertigung damit keinen Erfolg haben kann (Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 1144).

    Hierbei hat sie sich unter Bezugnahme auf den 334. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses insbesondere auf die Urteile vom 3. Oktober 1985, 311/84">CBEM (311/84, EU:C:1985:394, Rn. 27), vom 14. November 1996, Tetra Pak/Kommission (C-333/94 P, EU:C:1996:436, Rn. 25), vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 85), vom 7. Oktober 1999, 1rish Sugar/Kommission (T-228/97, EU:T:1999:246, Rn. 166), und vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 1344), berufen.

  • EuGH, 06.09.2017 - C-413/14

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission

    Auszug aus EuG, 10.11.2021 - T-612/17
    Wenn die Kommission einer wirtschaftlichen Analyse bei der Einstufung einer Praxis im Hinblick auf die Bestimmungen des Art. 102 AEUV tatsächliche Bedeutung beimisst, hat der Unionsrichter alle Argumente zu prüfen, die das mit einer Sanktion belegte Unternehmen zu dieser Analyse vorbringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 141 bis 144).

    Google bezieht sich insoweit auf die Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark (C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 22), und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134).

    Nach ständiger Rechtsprechung trägt das Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigt (vgl. Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So verbietet Art. 102 AEUV einem Unternehmen in beherrschender Stellung insbesondere die Anwendung von Praktiken, die eine Verdrängungswirkung entfalten, indem andere Mittel als diejenigen eines Leistungswettbewerbs herangezogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 136).

    102 AEUV hat aber keineswegs zum Ziel, zu verhindern, dass ein Unternehmen auf einem Markt aus eigener Kraft eine beherrschende Stellung einnimmt (vgl. Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Leistungswettbewerb kann definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, vom Markt verschwinden oder bedeutungslos werden (vgl. Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14, EU:C:2017:632, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dieser Hinsicht kann die bloße Ausdehnung der beherrschenden Stellung eines Unternehmens auf einen benachbarten Markt als solche kein Beweis für ein vom normalen Wettbewerb abweichendes Verhalten sein, selbst wenn eine solche Ausdehnung dazu führt, dass Wettbewerber vom Markt verschwinden oder bedeutungslos werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 22, und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134).

    Außerdem ergebe sich ein zweiter Grund für diese Verpflichtung aus dem Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 139), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass sich die Kommission selbst im Fall eines grundsätzlich missbräuchlichen Verhaltens eines Unternehmens in beherrschender Stellung nicht mit dem Nachweis des Umfangs der Markterfassung durch dieses Verhalten begnügen dürfe, um daraus zu schließen, dass es tatsächlich missbräuchlich gewesen sei, sondern dass sie sämtliche Umstände berücksichtigen müsse.

    In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, habe der Generalanwalt darauf hingewiesen, dass eine Analyse sämtlicher Auswirkungen erforderlich sei (Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nr. 120).

    Google verweist auf Ziff. 114 der Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1988 in einem Verfahren nach den Artikeln [101] und [102 AEUV] (Sache IV/30.979 und 31.394, Decca Navigator System) (ABl. 1989, L 43, S. 27) sowie auf die Urteile vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 140), und vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 868, 869 und 1010).

    Ein fairer Wettbewerb, auch seitens eines Unternehmens, das eine beherrschende Stellung innehat oder sich anschickt, eine solche zu erlangen, kann zwar dazu führen, dass Wettbewerber durch das Spiel des Marktes verschwinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang muss die mit dem Fall befasste Wettbewerbsbehörde selbst dann, wenn es sich um grundsätzlich wettbewerbswidrige Verhaltensweisen beherrschender Unternehmen handelt, wie z. B. solchen, die darauf abzielen, eine ausschließliche oder stark bevorrechtigte Verkaufsbeziehung zu den Kunden, gegebenenfalls durch Treuerabatte, zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 89), das betreffende marktbeherrschende Unternehmen aber unter Vorlage von Belegen bestreitet, dass sein Verhalten geeignet sei, den Wettbewerb zu beschränken, alle relevanten Umstände prüfen, um zu entscheiden, wie dieses Verhalten zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 68, vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 68, und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 138 und 139).

    Da die in Rede stehenden Praktiken ein Wettbewerbssegment betrafen, das immerhin diese Marktanteile repräsentierte, können ihre Auswirkungen, soweit sie nachgewiesen wurden, nicht als so unbedeutend angesehen werden, dass nicht einmal die geringsten Auswirkungen auf die Lage der Wettbewerber im Sinne der vorstehenden Rn. 438 festgestellt werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 73), oder als so geringfügig, dass ihre Fähigkeit, den Wettbewerb im Sinne der vorstehenden Rn. 439 zu beschränken, ausgeschlossen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 41 bis 45, und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 139).

    Die CCIA führt hierzu unter Berufung auf das Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 139), und auf die Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788) aus, dass die Kommission gleichwohl verpflichtet gewesen sei, eine eingehende Analyse durchzuführen, um Verdrängungswirkungen feststellen zu können.

    Das Verschwinden weniger leistungsfähiger oder kaum konkurrenzfähiger Wettbewerber entspreche einer normalen Marktsituation, wie u. a. im Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134), festgestellt worden sei.

    Dieser Faktor kann nämlich nicht nur erforderlich sein, um die Praxis als rechtswidrig einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 139), sondern er kann auch für die Beurteilung ihrer Schwere relevant sein.

  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige

    Auszug aus EuG, 10.11.2021 - T-612/17
    Die Liste der missbräuchlichen Verhaltensweisen in Art. 102 AEUV ist nicht abschließend; es handelt sich bei der in dieser Bestimmung enthaltenen Aufzählung missbräuchlicher Praktiken also nicht um eine erschöpfende Wiedergabe der Arten der nach dem Unionsrecht verbotenen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung (Urteile vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, EU:C:1973:22, Rn. 26, vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 26, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 174).

    Zudem ist der sachliche Anwendungsbereich der besonderen Verantwortung, die ein Unternehmen in beherrschender Stellung trägt, anhand der spezifischen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu ermitteln, die eine Situation geschwächten Wettbewerbs erkennen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies war u. a. bei Praktiken der Margenbeschneidung (Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 55 bis 58, und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 75) und bei Kopplungsgeschäften (Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 961) der Fall.

    Insoweit kann, wie der Gerichtshof festgestellt hat, aus den Rn. 48 und 49 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), nicht abgeleitet werden, dass die für den Nachweis einer missbräuchlichen Lieferverweigerung erforderlichen Voraussetzungen zwangsläufig auch für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit eines Verhaltens gelten, das darin besteht, für die Erbringung von Dienstleistungen oder den Verkauf von Waren Bedingungen aufzustellen, die für den Käufer nachteilig sind oder an denen er möglicherweise nicht interessiert ist, weil derartige Verhaltensweisen als solche eine eigenständige Form des Missbrauchs sein können, die sich von der Lieferverweigerung unterscheidet (Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 55 und 56; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 75 und 96).

    Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass das Prüfkriterium im Bereich der Lieferverweigerung und die sich daraus ergebende Voraussetzung der Unerlässlichkeit auf alle von Art. 102 AEUV erfassten Verdrängungspraktiken, einschließlich der Begünstigungspraxis, um die es im vorliegenden Fall geht, anwendbar wären, was im Übrigen der Auslegung des Gerichtshofs im Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 55 und 56), zuwiderliefe.

    In Bezug auf Verdrängungspraktiken wurde daraus abgeleitet, dass ein Verhalten nur dann als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung eingestuft werden kann, wenn eine wettbewerbswidrige oder zumindest potenziell wettbewerbswidrige Auswirkung nachgewiesen wird, wobei eine Einstufung als missbräuchliche Verdrängungspraxis nicht in Betracht kommt, wenn sich das Verhalten in keiner Weise auf die Wettbewerbssituation der Wettbewerber auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 250 bis 254, vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 61 bis 66, und vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 68).

    In diesem Zusammenhang muss die mit dem Fall befasste Wettbewerbsbehörde selbst dann, wenn es sich um grundsätzlich wettbewerbswidrige Verhaltensweisen beherrschender Unternehmen handelt, wie z. B. solchen, die darauf abzielen, eine ausschließliche oder stark bevorrechtigte Verkaufsbeziehung zu den Kunden, gegebenenfalls durch Treuerabatte, zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 89), das betreffende marktbeherrschende Unternehmen aber unter Vorlage von Belegen bestreitet, dass sein Verhalten geeignet sei, den Wettbewerb zu beschränken, alle relevanten Umstände prüfen, um zu entscheiden, wie dieses Verhalten zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 68, vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 68, und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 138 und 139).

    Eine solche Verpflichtung der Kommission würde dem von den Unionsgerichten bestätigten Grundsatz zuwiderlaufen, dass der Umstand, dass die in Rede stehende Praxis das angestrebte Ziel letztlich nicht erreicht hat, ihrer Einstufung als missbräuchlich im Sinne von Art. 102 AEUV nicht entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 64 und 65, und, speziell in Bezug auf die Dauer des Verhaltens, Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 272).

    Außerdem ist der "ebenso leistungsfähige Wettbewerber" grundsätzlich ein hypothetischer Wettbewerber, bei dem davon ausgegangen wird, dass er von seinen Kunden dieselben Preise verlangt wie das marktbeherrschende Unternehmen, dabei aber mit den gleichen Kosten konfrontiert wird, die dieses Unternehmen zu tragen hat oder auf seine Wettbewerber abwälzt, wenn es ihnen ein Vorleistungsgut für das Endprodukt verkauft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 40 bis 44).

    Hierbei hat sie sich unter Bezugnahme auf den 334. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses insbesondere auf die Urteile vom 3. Oktober 1985, 311/84">CBEM (311/84, EU:C:1985:394, Rn. 27), vom 14. November 1996, Tetra Pak/Kommission (C-333/94 P, EU:C:1996:436, Rn. 25), vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 85), vom 7. Oktober 1999, 1rish Sugar/Kommission (T-228/97, EU:T:1999:246, Rn. 166), und vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 1344), berufen.

    Ein Unternehmen, das eine marktbeherrschende Stellung innehat, trägt nach ständiger Rechtsprechung unabhängig von den Ursachen dieser Stellung - selbst wenn diese auf der Qualität seiner Erzeugnisse und seiner Leistungen beruht - eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, EU:C:1983:313, Rn. 57, und vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 24).

  • EuGH, 27.03.2012 - C-209/10

    Post Danmark - Art. 82 EG - Postunternehmen in beherrschender Stellung, das

    Auszug aus EuG, 10.11.2021 - T-612/17
    Google bezieht sich insoweit auf die Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark (C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 22), und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134).

    Insoweit erfasst Art. 102 AEUV insbesondere die Verhaltensweisen eines beherrschenden Unternehmens, die zum Nachteil der Verbraucher die Aufrechterhaltung oder den Ausbau des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder die Entwicklung dieses Wettbewerbs durch die Verwendung von Mitteln behindern, die von den Mitteln eines normalen Wettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Unternehmen abweichen (vgl. Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So verbietet Art. 102 AEUV einem Unternehmen in beherrschender Stellung insbesondere die Anwendung von Praktiken, die eine Verdrängungswirkung entfalten, indem andere Mittel als diejenigen eines Leistungswettbewerbs herangezogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 136).

    102 AEUV erfasst nicht nur Verhaltensweisen, durch die den Verbrauchern ein unmittelbarer Schaden erwachsen kann, sondern auch solche, die sie durch die Beeinträchtigung des Wettbewerbs schädigen (Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 171).

    Nach ständiger Rechtsprechung enthält die Feststellung, dass eine beherrschende Stellung gegeben ist, für sich allein nämlich keinen Vorwurf gegenüber dem betreffenden Unternehmen (vgl. Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dieser Hinsicht kann die bloße Ausdehnung der beherrschenden Stellung eines Unternehmens auf einen benachbarten Markt als solche kein Beweis für ein vom normalen Wettbewerb abweichendes Verhalten sein, selbst wenn eine solche Ausdehnung dazu führt, dass Wettbewerber vom Markt verschwinden oder bedeutungslos werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 22, und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134).

    Das BEUC weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark (C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 20), festgestellt habe, dass Art. 102 AEUV nicht nur Verhaltensweisen erfasse, durch die den Verbrauchern ein unmittelbarer Schaden erwachsen könne, sondern auch solche, die sie durch die Beeinträchtigung des Wettbewerbs schädigten.

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Unternehmen in beherrschender Stellung Handlungen, die möglicherweise unter das in Art. 102 AEUV niedergelegte Verbot fallen, rechtfertigen, indem es den Nachweis erbringt, dass entweder sein Verhalten aus technischer oder wirtschaftlicher Sicht objektiv notwendig ist oder dass die dadurch hervorgerufene Verdrängungswirkung durch Effizienzvorteile, die auch den Verbrauchern zugutekommen, ausgeglichen oder sogar übertroffen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Effizienzgewinne betrifft, hat das Unternehmen in beherrschender Stellung nachzuweisen, dass die durch das betreffende Verhalten möglicherweise eintretenden Effizienzvorteile wahrscheinlich negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Interessen der Verbraucher auf den betroffenen Märkten ausgleichen, dass diese Effizienzvorteile durch das genannte Verhalten erzielt worden sind oder erzielt werden können und dass dieses Verhalten für das Erreichen der Effizienzvorteile notwendig ist und einen wirksamen Wettbewerb nicht ausschaltet, indem es alle oder die meisten bestehenden Quellen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbs zum Versiegen bringt (Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 42), wodurch ausgeschlossen wird, dass das Unternehmen lediglich vage, allgemeine und theoretische Argumente zu diesem Punkt vorbringt oder sich ausschließlich auf seine eigenen geschäftlichen Interessen stützt (vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie oben in Rn. 162 ausgeführt, kann die bloße Ausdehnung der beherrschenden Stellung eines Unternehmens auf einen benachbarten Markt nämlich für sich genommen noch kein Beweis für ein Verhalten sein, das von einem "normalen Wettbewerb" im Sinne des Urteils vom 27. März 2012, Post Danmark (C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung) abweicht, selbst wenn eine solche Ausdehnung zum Ausscheiden oder zur Marginalisierung von Wettbewerbern führt.

  • EuGH, 03.10.1985 - 311/84

    CBEM / CLT und IPB

    Auszug aus EuG, 10.11.2021 - T-612/17
    Ebenso hätte in der Rechtssache, in der das Urteil vom 3. Oktober 1985, CBEM (311/84, EU:C:1985:394), ergangen sei, geltend gemacht werden können, dass der betreffende Fernsehsender seine eigenen Telemarketingdienste begünstige, indem er nur Werbung zulasse, die seine eigene Telefonnummer enthalte.

    Der Gerichtshof habe z. B. in der Rechtssache, in der das Urteil vom 3. Oktober 1985, CBEM (311/84, EU:C:1985:394, Rn. 5), ergangen sei und die ebenfalls ein aktives Verhalten betroffen habe, auf die Unerlässlichkeit der verweigerten Dienstleistung und die Gefahr der Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs abgestellt, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass ein beherrschendes Unternehmen diese Dienstleistung nicht sich selbst vorbehalten dürfe.

    In zahlreichen Fällen, in denen es um die Frage ging, ob sich ein beherrschendes Unternehmen eine Tätigkeit auf einem benachbarten Markt vorbehalten darf (Urteile vom 6. März 1974, 1stituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, EU:C:1974:18, Rn. 25, vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, EU:C:1985:394, Rn. 26, vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 56, vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41, vom 29. April 2004, 1MS Health, C-418/01, EU:C:2004:257, Rn. 52, vom 12. Juni 1997, Tiercé Ladbroke/Kommission, T-504/93, EU:T:1997:84, Rn. 132, und vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 332), haben die Unionsgerichte in Anlehnung an die Lehre von den wesentlichen Einrichtungen die Kriterien der Unerlässlichkeit und der Gefahr der Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs herangezogen, um das Vorliegen eines Missbrauchs festzustellen oder auszuschließen.

    Eine "Verweigerung" des Zugangs, die die Anwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998: 569), genannten Voraussetzungen rechtfertigt, setzt nämlich zum einen voraus, dass sie ausdrücklich erfolgt, d. h. dass es einen "Antrag" oder jedenfalls einen Wunsch nach Zugang und eine darauf bezogene "Verweigerung" gibt, und zum anderen, dass der die Verdrängungswirkung auslösende Umstand - das beanstandete Verhalten - hauptsächlich in der Verweigerung als solcher besteht und nicht in einer außerhalb dieses Rahmens liegenden Verhaltensweise wie insbesondere einer anderen Form des Missbrauchs durch Hebelwirkung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1974, 1stituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, EU:C:1974:18, Rn. 24 und 25, vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, EU:C:1985:394, Rn. 26 und 27, vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 9, 11, 54 und 55, vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 8, 11 und 47, vom 12. Juni 1997, Tiercé Ladbroke/Kommission, T-504/93, EU:T:1997:84, Rn. 5, 7, 110, 131 und 132, und vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 2 und 7).

    Insoweit ist es entgegen dem Vorbringen von Google (siehe oben, Rn. 204) unerheblich, dass der Gerichtshof die Voraussetzungen für wesentliche Einrichtungen im Urteil vom 3. Oktober 1985, CBEM (311/84, EU:C:1985:394), auf eine "aktive" Verdrängungspraxis wie die hier in Rede stehende angewandt hat.

    In jener Rechtssache wurde der Gerichtshof nämlich im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens zu einer "Lieferverweigerung" befragt und hat sich daher darauf beschränkt, zu den Voraussetzungen Stellung zu nehmen, die für diese Praxis, wie sie in der Vorlagefrage umschrieben war, gelten (Urteil vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, EU:C:1985:394, Rn. 19 und 26).

    Hierbei hat sie sich unter Bezugnahme auf den 334. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses insbesondere auf die Urteile vom 3. Oktober 1985, CBEM (311/84, EU:C:1985:394, Rn. 27), vom 14. November 1996, Tetra Pak/Kommission (C-333/94 P, EU:C:1996:436, Rn. 25), vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 85), vom 7. Oktober 1999, 1rish Sugar/Kommission (T-228/97, EU:T:1999:246, Rn. 166), und vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 1344), berufen.

    Desgleichen kann nach ständiger Rechtsprechung, auf die die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland hingewiesen haben, eine beherrschende Stellung auf einem Markt wegen der Folgen, die eine den Wettbewerb verfälschende Praxis des beherrschenden Unternehmens auf einem anderen Markt hat, zur Feststellung einer missbräuchlichen Ausnutzung dieser Stellung führen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1974, 1stituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, EU:C:1974:18, Rn. 25, und vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, EU:C:1985:394, Rn. 25 und 26).

  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen

    Auszug aus EuG, 10.11.2021 - T-612/17
    Zum ersten Aspekt verweist Google u. a. auf die Urteile vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission (85/76, EU:C:1979:36, Rn. 91), vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission (C-62/86, EU:C:1991:286, Rn. 70), und vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission (C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 177), um darzulegen, dass der Gerichtshof bei marktbeherrschenden Unternehmen zwischen wettbewerbsschädigenden Praktiken und wettbewerbsfördernden Praktiken im Rahmen des "normalen" oder des "leistungsbezogenen" Wettbewerbs unterscheide.

    Dabei ist es unerheblich, ob ein Rechtsakt einen solchen diskriminierungsfreien Zugang zu Online-Suchergebnissen allgemein vorschreibt oder nicht, weil nach der Rechtsprechung ein System nicht verfälschten Wettbewerbs nur gewährleistet werden kann, wenn die Chancengleichheit zwischen den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern sichergestellt ist (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 230 und die dort angeführte Rechtsprechung), was auf die Möglichkeit hinweist, bestimmte Ungleichbehandlungen als Verstoß gegen Art. 102 AEUV anzusehen, wenn es um Begünstigungspraktiken marktbeherrschender Betreiber im Internetsektor geht.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die aufgrund dieser Bestimmung verbotene missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung ein objektiver Begriff, der insbesondere Verhaltensweisen eines beherrschenden Unternehmens erfasst, die auf einem Markt, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des betreffenden Unternehmens bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des dort noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindern, die von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Unternehmen abweichen (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 174 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf Verdrängungspraktiken wurde daraus abgeleitet, dass ein Verhalten nur dann als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung eingestuft werden kann, wenn eine wettbewerbswidrige oder zumindest potenziell wettbewerbswidrige Auswirkung nachgewiesen wird, wobei eine Einstufung als missbräuchliche Verdrängungspraxis nicht in Betracht kommt, wenn sich das Verhalten in keiner Weise auf die Wettbewerbssituation der Wettbewerber auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 250 bis 254, vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 61 bis 66, und vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 68).

    Wie oben in den Rn. 437 und 438 ausgeführt, gehören zu den nach Art. 102 AEUV verbotenen Missbräuchen einer beherrschenden Stellung insbesondere Verhaltensweisen, die die Aufrechterhaltung des auf einem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung behindern, und sei es auch nur potenziell (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 174 und 250 bis 254 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Missbrauch einer beherrschenden Stellung kann u. a. in einem Verhalten bestehen, das die Aufrechterhaltung des bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindert, die von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Unternehmen abweichen (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 174 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus ist die Schwere einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln nach ständiger Rechtsprechung anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu beurteilen, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Sache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 273, und vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 107; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 198).

  • EuGH, 19.04.2012 - C-549/10

    Tomra Systems u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Beherrschende

    Auszug aus EuG, 10.11.2021 - T-612/17
    In diesem Rahmen erscheint es normal, dass die Kommission subjektive Faktoren beurteilt, nämlich die Motive, die der fraglichen Geschäftsstrategie zugrunde liegen (Urteil vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 19).

    Allerdings ist das Vorliegen einer etwaigen wettbewerbswidrigen Absicht nur einer der zahlreichen tatsächlichen Umstände, die berücksichtigt werden können, um einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung festzustellen (Urteil vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 20).

    Außerdem kann die Absicht, einen Leistungswettbewerb zu führen, wenn sie denn bestanden haben sollte, nicht belegen, dass es keinen Missbrauch gab (Urteil vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 22).

    In Bezug auf Verdrängungspraktiken wurde daraus abgeleitet, dass ein Verhalten nur dann als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung eingestuft werden kann, wenn eine wettbewerbswidrige oder zumindest potenziell wettbewerbswidrige Auswirkung nachgewiesen wird, wobei eine Einstufung als missbräuchliche Verdrängungspraxis nicht in Betracht kommt, wenn sich das Verhalten in keiner Weise auf die Wettbewerbssituation der Wettbewerber auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 250 bis 254, vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 61 bis 66, und vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 68).

    Folglich kann dieses Verhalten selbst dann, wenn es auf einem Markt mehrere Kategorien von Wettbewerbern gibt und das einseitige wettbewerbsbeschränkende Verhalten eines beherrschenden Unternehmens nur eine Kategorie seiner Wettbewerber auf diesem Markt betrifft, der auch andere Kategorien von Wettbewerbern umfasst, einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen, sofern zumindest potenzielle wettbewerbswidrige Auswirkungen dieses Verhaltens nachgewiesen werden, die die Aufrechterhaltung des auf dem gesamten Markt bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung behindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 41 bis 45).

    Da die in Rede stehenden Praktiken ein Wettbewerbssegment betrafen, das immerhin diese Marktanteile repräsentierte, können ihre Auswirkungen, soweit sie nachgewiesen wurden, nicht als so unbedeutend angesehen werden, dass nicht einmal die geringsten Auswirkungen auf die Lage der Wettbewerber im Sinne der vorstehenden Rn. 438 festgestellt werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 73), oder als so geringfügig, dass ihre Fähigkeit, den Wettbewerb im Sinne der vorstehenden Rn. 439 zu beschränken, ausgeschlossen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 41 bis 45, und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 139).

    Darüber hinaus ist die Schwere einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln nach ständiger Rechtsprechung anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu beurteilen, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Sache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 273, und vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 107; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 198).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

    Auszug aus EuG, 10.11.2021 - T-612/17
    Der Unionsrichter muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteile vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 39, vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 54, und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 54).

    Dies war u. a. bei Praktiken der Margenbeschneidung (Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 55 bis 58, und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 75) und bei Kopplungsgeschäften (Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 961) der Fall.

    Insoweit kann, wie der Gerichtshof festgestellt hat, aus den Rn. 48 und 49 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), nicht abgeleitet werden, dass die für den Nachweis einer missbräuchlichen Lieferverweigerung erforderlichen Voraussetzungen zwangsläufig auch für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit eines Verhaltens gelten, das darin besteht, für die Erbringung von Dienstleistungen oder den Verkauf von Waren Bedingungen aufzustellen, die für den Käufer nachteilig sind oder an denen er möglicherweise nicht interessiert ist, weil derartige Verhaltensweisen als solche eine eigenständige Form des Missbrauchs sein können, die sich von der Lieferverweigerung unterscheidet (Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 55 und 56; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 75 und 96).

    Hinsichtlich der Frage, ob eine Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass sie vorsätzlich begangen wurde, wenn dem betreffenden Unternehmen der wettbewerbswidrige Charakter seines Verhaltens nicht verborgen geblieben sein konnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Februar 1978, Miller International Schallplatten/Kommission, 19/77, EU:C:1978:19, Rn. 18, vom 8. November 1983, 1AZ International Belgium u. a./Kommission, 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, EU:C:1983:310, Rn. 45, und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 156).

    Insoweit muss zwar im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2003, die für Zuwiderhandlungen gegen die in den Art. 101 und 102 AEUV niedergelegten Wettbewerbsregeln Sanktionen vorsehen, insbesondere der in Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegte Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen beachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 146 bis 149); dieser Grundsatz darf aber nicht so verstanden werden, dass er die schrittweise Klärung der Vorschriften über die strafrechtliche Verantwortlichkeit durch richterliche Auslegung von Fall zu Fall untersagt, vorausgesetzt, dass das Ergebnis zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung insbesondere unter Berücksichtigung der Auslegung, die zu dieser Zeit in der Rechtsprechung zur fraglichen Rechtsvorschrift vertreten wurde, hinreichend vorhersehbar ist (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.11.2021 - T-612/17
    Daraus folgt, dass es nach der oben in Rn. 133 angeführten Rechtsprechung Sache des für diese Ungleichbehandlung Verantwortlichen ist, sie im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2018, Servier u. a./Kommission, T-691/14, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:922, Rn. 1377 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher war die Kommission zwar berechtigt, sich zu der von Google im Rahmen der Markteinführung der Product Universals verfolgten Geschäftsstrategie zu äußern und in diesem Zusammenhang subjektive Faktoren wie das Bestreben, unzureichende Ergebnisse von Froogle zu korrigieren, anzuführen, aber die Argumente, mit denen Google eine Verfälschung des Sachverhalts in Bezug auf die Gründe für die Einführung ihrer Product Universals geltend macht, sind im Rahmen der Prüfung der Feststellung der Zuwiderhandlung als ins Leere gehend zurückzuweisen, weil sie sich auf Gründe beziehen, die die Kommission nicht als Tatbestandsmerkmale der Zuwiderhandlung herangezogen hat (letztere sind oben in Rn. 260 zusammengefasst) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2018, Servier u. a./Kommission, T-691/14, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:922, Rn. 188 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Google und die CCIA weisen darauf hin, dass das Gericht im Urteil vom 12. Dezember 2018, Servier u. a./Kommission (T-691/14, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:922, Rn. 1122 bis 1128), entschieden habe, dass sich die Kommission, wenn das beanstandete Verhalten bereits durchgeführt worden sei, außer im Fall einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung nicht mit dem Nachweis potenzieller wettbewerbswidriger Auswirkungen begnügen dürfe, sondern tatsächliche wettbewerbswidrige Auswirkungen nachweisen müsse, weil andernfalls die Unterscheidung zwischen bezweckten und bewirkten Wettbewerbsbeschränkungen sinnlos wäre.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich der in Ziff. 22 der Leitlinien genannte Faktor der "etwaige[n] Umsetzung der Zuwiderhandlung in der Praxis" auf das Verhalten der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen und nicht auf die Auswirkungen dieses Verhaltens auf den Markt bezieht (Urteil vom 12. Dezember 2018, Servier u. a./Kommission, T-691/14, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:922, Rn. 1805).

    Aus der in Ziff. 25 der Leitlinien in erster Linie genannten Zuwiderhandlung, nämlich der Beteiligung an horizontalen Vereinbarungen zur Festsetzung von Preisen, zur Aufteilung von Märkten oder zu Mengeneinschränkungen, lässt sich ableiten, dass der Zusatzbetrag bei besonders schweren Zuwiderhandlungen gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2018, Servier u. a./Kommission, T-691/14, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:922, Rn. 1883).

  • EuG, 23.10.2003 - T-65/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GEGEN VAN DEN BERGH FOODS

  • EuGH, 06.10.2015 - C-23/14

    Post Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 82 EG - Missbrauch einer

  • EuGH, 21.01.2016 - C-603/13

    Galp Energia España u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 81 EG - Kartelle -

  • EuG, 29.03.2012 - T-336/07

    Das Gericht bestätigt die von der Kommission gegen Telefónica wegen Missbrauchs

  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

  • EuG, 07.10.1999 - T-228/97

    Irish Sugar / Kommission

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

  • EuGH, 11.09.2014 - C-67/13

    Nach Auffassung des Gerichtshofs ist das Gericht zu Unrecht zu dem Ergebnis

  • EuG, 09.09.2009 - T-301/04

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE KOMMISSIONSENTSCHEIDUNG AB, DER ZUFOLGE

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

  • EuG, 14.04.2011 - T-461/07

    Das Gericht bestätigt die Geldbuße in Höhe von 10,2 Millionen Euro, die gegen

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuG, 30.06.2016 - T-491/07

    CB / Kommission

  • EuG, 01.07.2010 - T-321/05

    Das Gericht bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission, mit der

  • EuGH, 30.01.2020 - C-307/18

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung zur

  • EuGH, 26.09.2018 - C-99/17

    Infineon Technologies / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-413/14

    Generalanwalt Wahl hält das Rechtsmittel von Intel gegen die Festsetzung einer

  • EuGH, 25.03.2021 - C-152/19

    Die von der Slovak Telekom a.s. und der Deutschen Telekom AG gegen die Urteile

  • EuG, 15.09.1998 - T-374/94

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN

  • EuGH, 06.04.1995 - C-241/91

    RTE und ITP / Kommission

  • EuG, 18.11.2020 - T-814/17

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der Missbrauch einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-7/97

    Bronner

  • EuG, 25.10.2002 - T-5/02

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIESE DEN

  • EuG, 12.06.1997 - T-504/93

    Verbotene Absprache auf dem Gebiet der Annahme von Wetten für Pferderennen;

  • EuGH, 22.11.2012 - C-89/11

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die E.ON Energie AG eine Geldbuße in Höhe von 38

  • EuG, 17.12.2018 - T-612/17

    Google und Alphabet/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-23/14

    Post Danmark - Wettbewerb - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art.

  • EuG, 17.12.2003 - T-219/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE VERURTEILUNG VON BRITISH AIRWAYS WEGEN

  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

  • EuGH, 04.09.2014 - C-408/12

    YKK u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse,

  • EuGH, 16.03.2000 - C-395/96

    Compagnie maritime belge transports u.a. / Kommission

  • EuGH, 14.11.1996 - C-333/94

    Tetra Pak / Kommission

  • EuGH, 29.06.2010 - C-441/07

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf und bestätigt die Entscheidung

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

  • EuGH, 12.11.2014 - C-580/12

    Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am

  • EuGH, 11.09.2008 - C-468/07

    Coats Holdings und Coats / Kommission

  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission

  • EuGH, 21.07.2011 - C-194/09

    Alcoa Trasformazioni / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 09.09.2010 - T-155/06

    Tomra Systems u.a. / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 05.12.2013 - C-447/11

    Caffaro in amministrazione straordinaria (früher Caffaro) / Kommission

  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

  • EuGH, 26.01.2017 - C-638/13

    Roca

  • EuGH, 10.12.1957 - 8/56

    Acciaierie Laminatoi Magliano Alpi (A.L.M.A.) gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

  • EuG, 27.06.2012 - T-448/07

    YKK u.a. / Kommission

  • EuG, 12.12.2014 - T-551/08

    H & R ChemPharm / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

  • EuGH, 22.10.2015 - C-194/14

    AC-Treuhand / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäische

  • EuG, 08.09.2016 - T-472/13

    Lundbeck / Kommission

  • EuGH, 08.11.1983 - 96/82

    IAZ / Kommission

  • EuGH, 24.11.2005 - C-506/03

    Deutschland / Kommission - Zuschuss - Machbarkeitsstudie - Vertrag über die

  • EuGH, 01.02.1978 - 19/77

    Miller / Kommission

  • EuG, 24.03.2011 - T-378/06

    IMI u.a. / Kommission

  • EuGH, 11.07.1989 - 246/86

    Belasco u.a. / Kommission

  • EuGH, 25.03.1996 - C-137/95

    SPO u.a. / Kommission

  • EuGH, 07.09.2016 - C-101/15

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Pilkington Group wegen

  • EuGH, 27.01.2000 - C-164/98

    DIR International Film u.a. / Kommission

  • EuGH, 16.02.2017 - C-90/15

    Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuG, 22.03.2011 - T-419/03

    Altstoff Recycling Austria / Kommission

  • EuGH, 17.06.2010 - C-413/08

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen

  • EuGH, 10.04.2014 - C-269/13

    Acino / Kommission - Rechtsmittel - Humanarzneimittel - Aussetzung des

  • EuGH, 24.10.2002 - C-82/01

    Aéroports de Paris / Kommission

  • EuGH, 29.07.2019 - C-654/17

    Bayerische Motoren Werke/ Kommission und Freistaat Sachsen - Rechtsmittel -

  • EuG, 22.04.2016 - T-50/06

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung

  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 06.12.2012 - C-457/10

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel des AstraZeneca-Konzerns zurück, der seine

  • EuGH, 16.12.2008 - C-127/07

    DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT

  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    Deutsche Bahn / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-152/19

    Slovak Telekom / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuGH, 15.02.2005 - C-12/03

    DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE

  • EuG, 12.12.2006 - T-155/04

    SELEX Sistemi Integrati / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuGH, 15.09.2020 - C-807/18

    Der Gerichtshof legt erstmals die Unionsverordnung aus, mit der die "Neutralität

  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-418/01

    DIE WEIGERUNG EINES UNTERNEHMENS IN BEHERRSCHENDER STELLUNG, EINE LIZENZ ZUR

  • EuG, 02.08.2006 - T-69/06

    Aughinish Alumina / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Art. 102 AEUV

  • EuG, 12.12.2019 - T-527/16

    Tàpias / Rat

  • EuGH, 24.01.2013 - C-73/11

    Frucona Kosice / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Erlass von 65

  • EuGH, 17.07.1997 - C-242/95

    GT-Link

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1998 - C-143/97

    Office National des pensions (ONP) gegen Francesco Conti.

  • EuG, 11.04.2019 - T-612/17

    Google und Alphabet/ Kommission

  • EuG, 16.05.2018 - T-612/17

    Google und Alphabet/ Kommission

  • EuG, 08.10.2019 - T-612/17

    Google und Alphabet/ Kommission

  • EuG, 10.02.2020 - T-612/17

    Google und Alphabet/ Kommission

  • EuG, 07.12.2018 - T-612/17

    Google und Alphabet/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-605/21

    Heureka Group (Comparateurs de prix en ligne) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    In seinem Urteil vom 10. November 2021 in der Rechtssache Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping) (T-612/17, EU:T:2021:763) erklärte das Gericht diesen Beschluss nur insoweit für nichtig, als die Kommission darin eine Zuwiderhandlung von Google auf 13 nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste im EWR aufgrund des Vorliegens wettbewerbswidriger Auswirkungen auf diese Märkte festgestellt hatte, und wies die Klage von Google im Übrigen ab, wobei es u. a. die Analyse der Kommission in Bezug auf den Markt für spezialisierte Preisvergleichsdienste bestätigte.

    Der Beschluss C(2017) 4444 final ist noch nicht bestandskräftig im Sinne dieser Vorschrift, da er Gegenstand einer Nichtigkeitsklage vor dem Gericht gewesen ist, dessen Urteil Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping) (T-612/17, EU:T:2021:763) derzeit vor dem Gerichtshof angefochten wird (siehe oben, Nrn. 23 und 24).

    7 Urteil vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping) (T-612/17, EU:T:2021:763, Rn. 55, 57, 67 und 70).

    8 Urteil vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping) (T-612/17, EU:T:2021:763, Rn. 71 und 666).

    40 Vgl. Urteil vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping) (T-612/17, EU:T:2021:763, Rn. 68 und 69).

  • EuG, 25.10.2023 - T-136/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach die

    Dès lors que le contrôle de la légalité de la décision attaquée porte sur les motifs figurant dans cette décision, le juge de l'Union ne peut, ni de sa propre initiative ni à la demande de l'administration, ajouter des motifs à ceux qui ont été utilisés dans ladite décision [arrêt du 10 novembre 2021, Google et Alphabet/Commission (Google Shopping), T-612/17, sous pourvoi, EU:T:2021:763, point 135].

    Les conditions énoncées dans l'arrêt Bronner s'appliquent, en principe, à des infrastructures ou à des services qui sont souvent qualifiés d'« infrastructures essentielles ", en ce qu'ils sont indispensables pour exercer une activité sur un marché, dans la mesure où il n'en existe aucun substitut réel ou potentiel [arrêts du 15 septembre 1998, European Night Services e.a./Commission, T-374/94, T-375/94, T-384/94 et T-388/94, EU:T:1998:198, points 208 et 212, et du 10 novembre 2021, Google et Alphabet/Commission (Google Shopping), T-612/17, sous pourvoi, EU:T:2021:763, point 215], de telle sorte qu'en refuser l'accès peut conduire à l'élimination de toute concurrence de la part du demandeur d'accès.

    Ainsi, la jurisprudence relative aux « infrastructures essentielles " a trait aux situations dans lesquelles cette liberté de contracter et, notamment, le libre exercice d'un droit exclusif, qui sanctionne la réalisation d'un investissement ou d'une création, peut être limitée dans l'intérêt d'une concurrence non faussée dans le marché intérieur, à l'exclusion de tout autre comportement [voir, en ce sens, arrêts du 1 er juillet 2010, AstraZeneca/Commission T-321/05, EU:T:2010:266, point 679, et du 10 novembre 2021, Google et Alphabet/Commission (Google Shopping), T-612/17, sous pourvoi, EU:T:2021:763, point 215].

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-48/22

    Google und Alphabet/ Kommission (Google Shopping) - Wettbewerb - Missbrauch einer

    2 T-612/17, EU:T:2021:763.
  • EuG, 10.06.2021 - T-312/20

    EVH/ Kommission - Vertraulichkeit - Einwände eines Streithelfers

    Insoweit ergibt sich erstens aus der ständigen Rechtsprechung, deren Inhalt in Nr. 182 der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts übernommen wurde, dass die Partei, die einen Antrag auf vertrauliche Behandlung stellt, die betreffenden Angaben oder Abschnitte genau zu bezeichnen hat, dass der Antrag für jede dieser Angaben oder Abschnitte eine Begründung ihres vertraulichen Charakters enthalten muss und dass das Fehlen dieser Angaben die Zurückweisung des Antrags durch das Gericht rechtfertigen kann (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der erforderliche Begründungsumfang kann je nach Art der einzelnen Aktenstücke und Angaben variieren; manche können ihrem Wesen nach vertraulich sein, während die Vertraulichkeit anderer besonders begründet werden muss (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter bestimmten Umständen kann der Präsident der Kammer, bei der die Rechtssache anhängig ist, somit beschließen, über die Teile eines Antrags auf vertrauliche Behandlung zu entscheiden, gegen die keine Einwände erhoben worden sind (Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 16).

  • EuG, 06.09.2022 - T-59/21

    eins energie in sachsen/ Kommission - Vertraulichkeit - Einwände eines

    Insoweit ergibt sich erstens aus der ständigen Rechtsprechung, deren Inhalt in Nr. 182 der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts übernommen wurde, dass die Partei, die einen Antrag auf vertrauliche Behandlung stellt, die betreffenden Angaben oder Abschnitte genau zu bezeichnen hat, dass der Antrag für jede dieser Angaben oder Abschnitte eine Begründung ihres vertraulichen Charakters enthalten muss und dass das Fehlen dieser Angaben die Zurückweisung des Antrags durch das Gericht rechtfertigen kann (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der erforderliche Begründungsumfang kann je nach Art der einzelnen Aktenstücke und Angaben variieren; manche können ihrem Wesen nach vertraulich sein, während die Vertraulichkeit anderer besonders begründet werden muss (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter bestimmten Umständen kann der Präsident der Kammer, bei der die Rechtssache anhängig ist, somit beschließen, über die Teile eines Antrags auf vertrauliche Behandlung zu entscheiden, gegen die keine Einwände erhoben worden sind (Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 16).

  • EuG, 06.09.2022 - T-65/21

    enercity/ Kommission - Vertraulichkeit - Einwände eines Streithelfers

    Insoweit ergibt sich erstens aus der ständigen Rechtsprechung, deren Inhalt in Nr. 182 der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts übernommen wurde, dass die Partei, die einen Antrag auf vertrauliche Behandlung stellt, die betreffenden Angaben oder Abschnitte genau zu bezeichnen hat, dass der Antrag für jede dieser Angaben oder Abschnitte eine Begründung ihres vertraulichen Charakters enthalten muss und dass das Fehlen dieser Angaben die Zurückweisung des Antrags durch das Gericht rechtfertigen kann (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der erforderliche Begründungsumfang kann je nach Art der einzelnen Aktenstücke und Angaben variieren; manche können ihrem Wesen nach vertraulich sein, während die Vertraulichkeit anderer besonders begründet werden muss (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter bestimmten Umständen kann der Präsident der Kammer, bei der die Rechtssache anhängig ist, somit beschließen, über die Teile eines Antrags auf vertrauliche Behandlung zu entscheiden, gegen die keine Einwände erhoben worden sind (Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 16).

  • EuG, 10.06.2021 - T-313/20

    Stadtwerke Leipzig/ Kommission - Vertraulichkeit - Einwände eines Streithelfers

    Insoweit ergibt sich erstens aus der ständigen Rechtsprechung, deren Inhalt in Nr. 182 der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts übernommen wurde, dass die Partei, die einen Antrag auf vertrauliche Behandlung stellt, die betreffenden Angaben oder Abschnitte genau zu bezeichnen hat, dass der Antrag für jede dieser Angaben oder Abschnitte eine Begründung ihres vertraulichen Charakters enthalten muss und dass das Fehlen dieser Angaben die Zurückweisung des Antrags durch das Gericht rechtfertigen kann (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der erforderliche Begründungsumfang kann je nach Art der einzelnen Aktenstücke und Angaben variieren; manche können ihrem Wesen nach vertraulich sein, während die Vertraulichkeit anderer besonders begründet werden muss (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter bestimmten Umständen kann der Präsident der Kammer, bei der die Rechtssache anhängig ist, somit beschließen, über die Teile eines Antrags auf vertrauliche Behandlung zu entscheiden, gegen die keine Einwände erhoben worden sind (Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 16).

  • EuG, 10.06.2021 - T-315/20

    TEAG/ Kommission - Vertraulichkeit - Einwände eines Streithelfers

    Insoweit ergibt sich erstens aus der ständigen Rechtsprechung, deren Inhalt in Nr. 182 der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts übernommen wurde, dass die Partei, die einen Antrag auf vertrauliche Behandlung stellt, die betreffenden Angaben oder Abschnitte genau zu bezeichnen hat, dass der Antrag für jede dieser Angaben oder Abschnitte eine Begründung ihres vertraulichen Charakters enthalten muss und dass das Fehlen dieser Angaben die Zurückweisung des Antrags durch das Gericht rechtfertigen kann (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der erforderliche Begründungsumfang kann je nach Art der einzelnen Aktenstücke und Angaben variieren; manche können ihrem Wesen nach vertraulich sein, während die Vertraulichkeit anderer besonders begründet werden muss (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter bestimmten Umständen kann der Präsident der Kammer, bei der die Rechtssache anhängig ist, somit beschließen, über die Teile eines Antrags auf vertrauliche Behandlung zu entscheiden, gegen die keine Einwände erhoben worden sind (Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 16).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-42/21

    Lietuvos gelezinkeliai/ Kommission

    9 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission (T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, EU:T:1998:198, Rn. 208 und 212 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping) (T-612/17, im Folgenden: Urteil Google Shopping, EU:T:2021:763, Rn. 215, zurzeit mit Rechtsmittel angefochten).

    30 Ich möchte anmerken, dass das Urteil Bronner anscheinend für Fälle gilt, in denen eine "Verweigerung" des Zugangs vorliegt, was einen "Antrag" oder jedenfalls den Ausdruck eines Wunsches nach Zugang und eine darauf bezogene "Verweigerung" voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil Google Shopping, Rn. 232 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 10.06.2021 - T-318/20

    eins energie in sachsen/ Kommission - Vertraulichkeit - Einwände eines

    Insoweit ergibt sich erstens aus der ständigen Rechtsprechung, deren Inhalt in Nr. 182 der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts übernommen wurde, dass die Partei, die einen Antrag auf vertrauliche Behandlung stellt, die betreffenden Angaben oder Abschnitte genau zu bezeichnen hat, dass der Antrag für jede dieser Angaben oder Abschnitte eine Begründung ihres vertraulichen Charakters enthalten muss und dass das Fehlen dieser Angaben die Zurückweisung des Antrags durch das Gericht rechtfertigen kann (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der erforderliche Begründungsumfang kann je nach Art der einzelnen Aktenstücke und Angaben variieren; manche können ihrem Wesen nach vertraulich sein, während die Vertraulichkeit anderer besonders begründet werden muss (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter bestimmten Umständen kann der Präsident der Kammer, bei der die Rechtssache anhängig ist, somit beschließen, über die Teile eines Antrags auf vertrauliche Behandlung zu entscheiden, gegen die keine Einwände erhoben worden sind (Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 16).

  • EuG, 10.06.2021 - T-314/20

    GWS Stadtwerke Hameln/ Kommission - Vertraulichkeit - Einwände eines

  • EuGH, 01.09.2022 - C-48/22

    Google und Alphabet/ Kommission (Google Shopping)

  • EuGH, 22.03.2022 - C-48/22

    Google und Alphabet/ Kommission (Google Shopping)

  • EuG, 14.03.2022 - T-136/19

    Bulgarian Energy Holding u.a./ Kommission

  • EuG, 02.12.2021 - T-54/21

    OHB System/ Kommission - Vertraulichkeit - Einwendungen der Streithelferinnen

  • EuG, 09.11.2022 - T-667/19

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuG, 09.11.2022 - T-657/19

    Feralpi / Kommission

  • EuG, 07.07.2023 - T-589/22

    Silgan Holdings u.a./ Kommission - Vertraulichkeit - Einwände eines Streithelfers

  • EuG, 20.10.2020 - T-69/20

    Tele Columbus/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss, mit dem

  • EuG, 23.09.2020 - T-69/20

    Tele Columbus/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss, mit dem

  • EuG, 28.07.2023 - T-623/22

    SD/ EMA - Streithilfe - Zugang zu Dokumenten - Verweigerung des Zugangs aus

  • EuG, 20.10.2020 - T-58/20

    NetCologne/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss, mit dem der

  • EuG, 23.09.2020 - T-58/20

    NetCologne/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss, mit dem der

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