Rechtsprechung
   EuG, 10.12.2008 - T-388/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,15019
EuG, 10.12.2008 - T-388/02 (https://dejure.org/2008,15019)
EuG, Entscheidung vom 10.12.2008 - T-388/02 (https://dejure.org/2008,15019)
EuG, Entscheidung vom 10. Dezember 2008 - T-388/02 (https://dejure.org/2008,15019)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,15019) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Veröffentlichung einer Zusammenfassung - Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung - Unzulässigkeit - Eigenschaft als Beteiligter - Zulässigkeit ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kronoply und Kronotex / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Veröffentlichung einer Zusammenfassung - Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung - Unzulässigkeit - Eigenschaft als Beteiligter - Zulässigkeit ...

  • EU-Kommission PDF

    Kronoply GmbH & Co. KG und Kronotex GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Nichtigkeitsklage - Fristen - Beginn - Zeitpunkt der Veröffentlichung - Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Handlung - Hilfscharakter - Handlungen, die nach ständiger Praxis des Organs im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben werden (Art. 230 Abs. 5 EG) (vgl. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuG, 01.12.2004 - T-27/02

    Kronofrance / Kommission - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission,

    Auszug aus EuG, 10.12.2008 - T-388/02
    Erstens hat das Gericht in seinem Urteil vom 1. Dezember 2004, Kronofrance/Kommission (T-27/02, Slg. 2004, II-4177), die Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001, keine Einwände gegen die Beihilfe der deutschen Behörden für die Glunz AG zu erheben (ABl. C 333, S. 7), nicht in Frage gestellt; in dieser Entscheidung vertrat die Kommission im Anschluss an die Feststellung, dass bei Holzplatten, die schwer und sperrig seien, ein Transport über weite Entfernungen zu kostspielig und der Transportradius daher auf etwa 800 km beschränkt sei, die Ansicht, dass der räumlich relevante Markt durch den EWR gebildet werde.

    Steht ein Unternehmen innerhalb seiner natürlichen Beschaffungszone mit anderen Unternehmen, deren größere Beschaffungszonen sich mit seiner eigenen überschneiden, in Wettbewerb, so wird sich sein Wettbewerb zu den Unternehmen in seinem Beschaffungsradius tendenziell auf deren natürliche Beschaffungszonen ausweiten, so dass es nicht zu beanstanden ist, wenn die Kommission eine größere Beschaffungszone als räumlich relevanten Markt ansieht (vgl. in diesem Sinne Urteil Kronofrance/Kommission, Randnr. 42).

    Zu diesem Zweck setzt die Kommission die zulässige Beihilfehöchstintensität für die meldepflichtigen Vorhaben von Fall zu Fall fest, wobei sie verschiedene Faktoren anwendet, zu denen die regionale Auswirkung gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil Kronofrance/Kommission, Randnrn.

    Diese von ihr vorzunehmende Beurteilung des konkret anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten ist maßgebend für die Höhe der Beihilfe, die für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2002, Nuove Industrie Molisane/Kommission, T-212/00, Slg. 2002, II-347, Randnrn. 39 und 40, und Urteil Kronofrance/Kommission, Randnr. 102).

  • EuG, 26.01.2006 - T-92/02

    DIE DEUTSCHE REGELUNG ZUR STEUERBEFREIUNG FÜR RÜCKSTELLUNGEN, DIE

    Auszug aus EuG, 10.12.2008 - T-388/02
    Entgegen den im Urteil des Gerichts vom 26. Januar 2006, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission (T-92/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), aufgestellten Anforderungen machten die Klägerinnen keine eigenständige Begründung geltend, die sich grundlegend von der Begründung einer Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG unterscheide.

    Erst im Rahmen dieser Prüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, umfassend Kenntnis von allen Gesichtspunkten eines Falles zu erhalten, ist die Kommission nach dem EG-Vertrag verpflichtet, den Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 34, und Urteil vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, Randnr. 20).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Marktstellung des Klägers durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt worden ist (Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 37, und Urteil vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, Randnr. 24).

    In einem solchen Fall würde die Auslegung des Klagegrundes zu einer Umdeutung des Gegenstands der Klage führen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnrn. 44 und 45, und Urteil vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, Randnr. 25).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 10.12.2008 - T-388/02
    Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, durch eine Entscheidung aufgrund von Art. 88 Abs. 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können die Personen, denen die in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehenen Verfahrensgarantien zugute kommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteile des Gerichtshofs vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 23, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 17, und vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 40).

    Beteiligte, die nach Art. 230 Abs. 4 EG Nichtigkeitsklagen erheben können, sind die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere Konkurrenzunternehmen der Beihilfeempfänger und Berufsverbände (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 41).

    Es obliegt der Kommission, wenn sie im Anschluss an die vorläufige Prüfung eine Maßnahme billigt, die wesentlichen Gründe für diese Billigung kurz darzulegen, damit die betroffenen Dritten erfahren können, womit sie gerechtfertigt wird, und beurteilen können, ob es angebracht ist, Klage gegen die Entscheidung zu erheben, um die Verletzung der ihnen durch Art. 88 Abs. 2 EG verliehenen Verfahrensrechte zu rügen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 64, und Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.12.2008 - T-388/02
    Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, durch eine Entscheidung aufgrund von Art. 88 Abs. 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können die Personen, denen die in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehenen Verfahrensgarantien zugute kommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteile des Gerichtshofs vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 23, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 17, und vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 40).

    Insoweit ist es Sache der Kommission, unter der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters anhand der tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Falles zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung zu ermitteln, ob wegen der Schwierigkeiten, auf die sie bei der Vereinbarkeitsprüfung der Beihilfe gestoßen ist, die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erforderlich ist (Urteil Cook/Kommission, Randnr. 30).

  • EuG, 16.09.1998 - T-188/95

    Waterleiding Maatschappij / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.12.2008 - T-388/02
    Ein klagendes Unternehmen ist insbesondere dann Beteiligter im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG, wenn es die Beeinträchtigung seiner Wettbewerbsstellung auf dem Markt nachweisen konnte (Urteile des Gerichts vom 16. September 1998, Waterleiding Maatschappij/Kommission, T-188/95, Slg. 1998, II-3713, Randnr. 62, und vom 21. März 2001, Hamburger Hafen und Lagerhaus u. a./Kommission, T-69/96, Slg. 2001, II-1037, Randnr. 41).

    Eine Berücksichtigung allein der unmittelbaren Konkurrenten auf dem Markt der betroffenen Produkte erscheint im Licht der Definition des Beteiligtenbegriffs durch die Gemeinschaftsgerichte nicht gerechtfertigt; diese haben die Beteiligteneigenschaft den Kunden der durch eine Beihilfe begünstigten Unternehmen oder, potenziell, den Unternehmen zuerkannt, die keine unmittelbaren Konkurrenten des Unternehmens sind, das die betreffende Beihilfe erhalten hat, aber in rechtlich hinreichender Weise eine Beeinträchtigung durch die Gewährung der Beihilfe nachgewiesen haben (Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 1984, 1ntermills/Kommission, 323/82, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16; Urteile Waterleiding Maatschappij/Kommission, Randnrn. 79 und 80, und Hamburger Hafen und Lagerhaus u. a./Kommission, Randnrn. 42 bis 48).

  • EuG, 13.01.2004 - T-158/99

    Thermenhotel Stoiser Franz u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    Auszug aus EuG, 10.12.2008 - T-388/02
    Folglich sind bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des zweiten Klagegrundes alle übrigen von den Klägerinnen gegen die angefochtene Entscheidung vorgebrachten Klagegründe zu prüfen, um festzustellen, ob die im Rahmen des ersten und des dritten Klagegrundes angeführten Argumente insofern mit dem Klagegrund der Verletzung von Verfahrensgarantien verknüpft werden können, als sie ernsthafte Schwierigkeiten aufzeigen sollen, die die Kommission verpflichtet hätten, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2004, Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, T-158/99, Slg. 2004, II-1, Randnr. 91).

    Es obliegt der Kommission, wenn sie im Anschluss an die vorläufige Prüfung eine Maßnahme billigt, die wesentlichen Gründe für diese Billigung kurz darzulegen, damit die betroffenen Dritten erfahren können, womit sie gerechtfertigt wird, und beurteilen können, ob es angebracht ist, Klage gegen die Entscheidung zu erheben, um die Verletzung der ihnen durch Art. 88 Abs. 2 EG verliehenen Verfahrensrechte zu rügen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 64, und Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, Randnrn.

  • EuG, 15.09.1998 - T-126/96

    BFM / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.12.2008 - T-388/02
    Die in den Urteilen des Gerichts vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission (T-380/94, Slg. 1996, II-2169), und vom 15. September 1998, BFM und EFIM/Kommission (T-126/96 und T-127/96, Slg. 1998, II-3437), auf die sich die Klägerinnen berufen haben und in denen das Kriterium der Rentabilität als erheblich angesehen wurde, gewählten Lösungen sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Die Kommission hat somit die sektoriellen Auswirkungen der geplanten Regionalbeihilfe abzuschätzen, um zu verhindern, dass sektorielle Probleme entstehen, die schwerer wiegen als das ursprüngliche regionale Problem (Urteil BFM und EFIM/Kommission, Randnr. 101).

  • EuG, 21.11.2005 - T-426/04

    Tramarin / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 10.12.2008 - T-388/02
    Angesichts des in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen Inhalts der Zusammenfassung ist es für jeden Interessenten besonders einfach, sich Zugang zum Wortlaut der angefochtenen Entscheidung zu verschaffen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 21. November 2005, Tramarin/Kommission, T-426/04, Slg. 2005, II-4765, Randnr. 55).

    Die Klagefrist von zwei Monaten nach Art. 230 Abs. 5 EG, zuzüglich der pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen nach Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung, begann also gemäß Art. 102 § 1 am 12. Oktober 2002 mit Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung der Zusammenfassung (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. September 2007, Fachvereinigung Mineralfaserindustrie/Kommission, T-375/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 73 und 74, und Beschluss Tramarin/Kommission, Randnrn. 48 und 49).

  • EuG, 21.03.2001 - T-69/96

    Hamburger Hafen- und Lagerhaus u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.12.2008 - T-388/02
    Ein klagendes Unternehmen ist insbesondere dann Beteiligter im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG, wenn es die Beeinträchtigung seiner Wettbewerbsstellung auf dem Markt nachweisen konnte (Urteile des Gerichts vom 16. September 1998, Waterleiding Maatschappij/Kommission, T-188/95, Slg. 1998, II-3713, Randnr. 62, und vom 21. März 2001, Hamburger Hafen und Lagerhaus u. a./Kommission, T-69/96, Slg. 2001, II-1037, Randnr. 41).
  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.12.2008 - T-388/02
    Zum anderen betreffen die Leitlinien einen abgegrenzten Bereich, für den spezielle Regeln gelten, und beruhen auf dem Bestreben, eine von ihr festgelegte Politik zu verfolgen (Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Vlaams Gewest/Kommission, T-214/95, Slg. 1998, II-717, Randnr. 89).
  • EuGH, 14.01.1997 - C-169/95

    Spanien / Kommission

  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

  • EuGH, 05.10.2000 - C-288/96

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

  • EuG, 15.03.2001 - T-73/98

    Prayon Rupel / Kommission

  • EuG, 25.06.2002 - T-311/00

    British American Tobacco (Investments) / Kommission

  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    Cofaz / Kommission

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

  • EuGH, 29.11.2007 - C-176/06

    Stadtwerke Schwäbisch Hall u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfe, die die

  • EuG, 25.06.2003 - T-41/01

    Pérez Escolar / Kommission

  • EuG, 05.06.1996 - T-398/94

    Kahn Scheppvaart BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 22.11.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von

  • EuG, 30.01.2002 - T-212/00

    Nuove Industrie Molisane / Kommission

  • EuG, 11.07.2007 - T-229/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE RICHTLINIE, MIT DER PARAQUAT ALS PFLANZENSCHUTZWIRKSTOFF

  • EuGH, 13.12.2005 - C-78/03

    Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum - Rechtsmittel - Beihilfen,

  • EuG, 20.09.2007 - T-375/03

    Fachvereinigung Mineralfaserindustrie / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 13.05.2008 - T-327/04

    SNlV / Kommission

  • EuG, 05.11.2003 - T-130/02

    Kronoply / Kommission

  • EuG, 12.12.2000 - T-296/97

    Alitalia / Kommission

  • EuGH, 10.03.1998 - C-122/95

    DISKRIMINIERUNG VON IMPORTEUREN VON BANANEN AUS BESTIMMTEN LATEINAMERIKANISCHEN

  • EuG, 16.07.2014 - T-309/12

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Beurteilt die Kommission eine Beihilfe anhand von ihr zuvor erlassener Rahmenregelungen, so kann ihr weder eine Überschreitung noch eine Nichtausübung ihres Ermessens vorgeworfen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 10. Dezember 2008, Kronoply und Kronotex/Kommission, T-388/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.05.2011 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Dezember 2008, Kronoply und Kronotex/Kommission (T-388/02, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Nichtigkeitsklage der Kronoply GmbH & Co. KG und der Kronotex GmbH & Co. KG (im Folgenden zusammen: Kronoply und Kronotex) gegen die Entscheidung C(2002) 2018 endg.
  • EuG, 15.11.2018 - T-793/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, keine Einwände gegen die

    Zur Veranschaulichung sei darauf verwiesen, dass bereits entschieden worden ist, dass die Kommission eine Vereinbarkeitsprüfung einer Beihilfe "aktiv und sorgfältig" betrieben hat, weil sie die Stichhaltigkeit des Vorbringens des Mitgliedstaats hinterfragt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Dezember 2008, Kronoply und Kronotex/Kommission, T-388/02, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:556, Rn. 127), während festgestellt worden ist, dass die Prüfung "unzureichend" war, weil die Kommission keine Informationen erhalten hatte, die ihr eine Beurteilung der Maßnahme erlaubt hätten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, EU:T:2009:30, Rn. 109 und 110).

    Nach der Rechtsprechung kann und muss sich die Kommission nämlich gegebenenfalls die maßgeblichen Informationen beschaffen (vgl. oben, Rn. 69), um beim Erlass des angefochtenen Beschlusses über Bewertungskriterien zu verfügen, die vernünftigerweise als für ihre Beurteilung ausreichend und einleuchtend eingestuft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Dezember 2008, Kronoply und Kronotex/Kommission, T-388/02, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:556, Rn. 127, und vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, EU:T:2009:30, Rn. 109).

  • EuG, 16.07.2014 - T-295/12

    Deutschland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Dienstleistungen der

    Beurteilt die Kommission eine Beihilfe anhand von ihr zuvor erlassener Rahmenregelungen, so kann ihr weder eine Überschreitung noch eine Nichtausübung ihres Ermessens vorgeworfen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 10. Dezember 2008, Kronoply und Kronotex/Kommission, T-388/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 17.03.2015 - T-89/09

    Pollmeier Massivholz / Kommission - Staatliche Beihilfen - Staatliche Maßnahmen

    Auch das Urteil vom 10. Dezember 2008, Kronoply und Kronotex/Kommission (T-388/02, EU:T:2008:556), auf das sich die Kommission vor dem Gericht berufen hat, stellt die vorstehenden Erwägungen nicht in Frage.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2010 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Klage

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Dezember 2008, Kronoply und Kronotex/Kommission (T-388/02, Slg. 2008, II-305, im Folgenden: angefochtenes Urteil), in dem die Nichtigkeitsklage der Kronoply GmbH & Co. KG (im Folgenden: Kronoply) und der Kronotex GmbH & Co. KG (im Folgenden: Kronotex) gegen die Entscheidung C(2002) 2018 fin der Kommission vom 19. Juni 2002, gegen die Beihilfe der deutschen Behörden zugunsten der Zellstoff Stendal GmbH für den Bau eines Zellstoffwerks keine Einwände zu erheben (im Folgenden: streitige Entscheidung), für zulässig erklärt wurde.

    Gleichwohl schlage ich dem Gerichtshof der Europäischen Union vor, dem zweiten Rechtsmittelgrund der Kommission zu folgen und das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Dezember 2008, Kronopoly und Kronotex/Kommission (T-388/02), insoweit aufzuheben, als mit diesem der zweite Klagegrund, mit dem die Klägerinnen den Schutz ihrer Verfahrensgarantien begehrt haben, für zulässig erklärt wird, obwohl die Klägerinnen nicht eindeutig und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung die Gründe genannt haben, aus denen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihrer Meinung nach das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG hätte eröffnen müssen.

  • EuG, 15.09.2021 - T-777/19

    Staatliche Beihilfen

    Der Begriff des Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 ist jedoch nicht auf unmittelbare Wettbewerber der betroffenen Beihilfeempfänger beschränkt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 70, und vom 10. Dezember 2008, Kronoply und Kronotex/Kommission, T-388/02, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:556, Rn. 73).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2011 - C-47/10

    Österreich / Scheucher-Fleisch u.a. - Rechtsmittel - Von der Republik Österreich

    36 - Urteil des Gerichts vom 10. Dezember 2008 (T-388/02).
  • EuG, 24.02.2021 - T-161/18

    Braesch u.a./ Kommission

    Insoweit ist im Einklang mit Feststellungen in der früheren Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 10. Dezember 2008, Kronoply und Kronotex/Kommission, T-388/02, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:556, Rn. 85, und vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 44) hervorzuheben, dass die Kläger - in Rn. 141 der Klageschrift - ausdrücklich vorbringen, dass in den ersten vier Klagegründen gezeigt werde, dass die Kommission zumindest ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Lastenverteilungsmaßnahmen mit dem Unionsrecht hätte haben müssen.
  • EuG, 11.01.2012 - T-58/10

    Phoenix-Reisen und DRV / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    Eine solche Umdeutung der Klage würde nämlich eine Veränderung ihres Gegenstandes darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 10. Dezember 2008, Kronoply und Kronotex/Kommission, T-388/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 81).
  • EuG, 26.09.2014 - T-615/11

    Royal Scandinavian Casino Århus / Kommission

  • EuG, 26.04.2016 - T-238/14

    EGBA und RGA / Kommission

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht