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   EuG, 10.12.2010 - T-500/08   

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EuG, 10.12.2010 - T-500/08 (https://dejure.org/2010,78729)
EuG, Entscheidung vom 10.12.2010 - T-500/08 (https://dejure.org/2010,78729)
EuG, Entscheidung vom 10. Dezember 2010 - T-500/08 (https://dejure.org/2010,78729)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Ryanair / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente, die Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen betreffen - Stillschweigende Zugangsverweigerungen - Ausdrückliche Zugangsverweigerungen - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- ...

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuG, 10.12.2010 - T-494/08

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 10.12.2010 - T-500/08
    In den Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08 und T-509/08.

    wegen Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidungen der Kommission, mit denen der Klägerin der Zugang zu bestimmten Dokumenten verweigert wurde, die Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen betreffen, die Ryanair von den Betreibern der Flughäfen Aarhus (Dänemark) (Rechtssache T-494/08), Alghero (Italien) (Rechtssache T-495/08), Berlin-Schönefeld (Deutschland) (Rechtssache T-496/08), Frankfurt-Hahn (Deutschland) (Rechtssache T-497/08), Lübeck-Blankensee (Deutschland) (Rechtssache T-498/08), Pau-Béarn (Frankreich) (Rechtssache T-499/08), Tampere-Pirkkala (Finnland) (Rechtssache T-500/08) und Bratislava (Slowakei) (Rechtssache T-509/08) angeblich gewährt worden sind, hilfsweise, Nichtigerklärung der späteren ausdrücklichen Entscheidungen, mit denen der Zugang zu diesen Dokumenten verweigert wurde,.

    Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 (Rechtssache T-509/08) und mit mehreren Schreiben vom 25. Juni 2008 (Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08) beantragte die Klägerin bei der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) Zugang zu den Akten über die staatlichen Beihilfen, die ihr von den Betreibern der Flughäfen Aarhus, Alghero, Berlin-Schönefeld, Frankfurt-Hahn, Lübeck-Blankensee, Pau-Béarn, Tampere-Pirkkala und Bratislava angeblich gewährt worden waren.

    Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 (Rechtssache T-509/08), vom 15. Juli 2008 (Rechtssache T-499/08), vom 17. Juli 2008 (Rechtssachen T-496/08, T-498/08 und T-500/8), vom 22. Juli 2008 (Rechtssachen T-494/08 und T-497/08) und vom 24. Juli 2008 (Rechtssache T-495/08) verweigerte die Kommission den Zugang zu den angeforderten Dokumenten mit Ausnahme der Entscheidungen über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens, wie sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden waren.

    Mit Zweitanträgen, die am 11. August 2008 (Rechtssache T-509/08) und 25. August 2008 (Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08) registriert wurden, ersuchte die Klägerin die Kommission, ihre Ablehnung zu überdenken und ihr Zugang zu den in ihren Erstanträgen angeführten Dokumenten zu gewähren.

    Mit Schreiben vom 2. September 2008 (Rechtssache T-509/08) und vom 15. September 2008 (Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08) (im Folgenden: erste Fristverlängerungsschreiben) wies die Kommission die Klägerin darauf hin, dass es ihr nicht gelungen sei, alle Informationen zu sammeln, die für eine ordnungsgemäße Prüfung der Anträge auf Akteneinsicht erforderlich seien, und sie nicht in der Lage gewesen sei, abschließende Entscheidungen zu treffen.

    Mit Schreiben vom 23. September 2008 (Rechtssache T-509/08) und vom 6. Oktober 2008 (Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08) (im Folgenden: zweite Fristverlängerungsschreiben) informierte die Kommission die Klägerin darüber, dass sie trotz der Fristverlängerung nicht in der Lage gewesen sei, abschließende Entscheidungen zu treffen, und alles daran setze, ihr so schnell wie möglich abschließend zu antworten.

    Mit Schreiben vom 26. September 2008 (Rechtssache T-509/08), vom 8. Oktober 2008 (Rechtssache T-495/08), vom 9. Oktober 2008 (Rechtssache T-494/08), vom 23. Oktober 2008 (Rechtssache T-499/08), vom 31. Oktober 2008 (Rechtssache T-500/08), vom 20. November 2008 (Rechtssache T-496/08), vom 6. Januar 2009 (Rechtssache T-498/08) und vom 18. Februar 2009 (Rechtssache T-497/08) (im Folgenden: ausdrückliche Entscheidungen) teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie ihr den Zugang zu den angeforderten Dokumenten verweigere mit Ausnahme von a) drei Fristverlängerungsanträgen der dänischen Behörden (Rechtssache T-494/08), b) zwei E-Mails der italienischen Behörden mit dem Ersuchen um eine Fristverlängerung und zwei Schreiben der Kommission, mit denen die Frist verlängert wurde (Rechtssache T-495/08), c) drei Fristverlängerungsanträgen der deutschen Behörden und vier positiven Antworten der Kommission (Rechtssache T-496/08), d) einer positiven Antwort der Kommission auf einen Fristverlängerungsantrag der deutschen Behörden (Rechtssache T-497/08), e) zwei Fristverlängerungsanträgen der deutschen Behörden und drei positiven Antworten der Kommission (Rechtssache T-498/08), f) einem Fristverlängerungsantrag der französischen Behörden und einem Schreiben der Kommission, mit dem die Fristverlängerung gewährt wurde (Rechtssache T-499/08), g) zwei Fristverlängerungsanträgen der finnischen Behörden und zwei Schreiben der Kommission, mit denen die Frist verlängert wurde (Rechtssache T-500/08) und h) zwei Fristverlängerungsanträgen der slowakischen Behörden (Rechtssache T-509/08).

    Für bestimmte Dokumente gälten zudem auch die Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich (Ausnahme zum Schutz von geschäftlichen Interessen), Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 (Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses nach Erlass einer Entscheidung) und in den Rechtssachen T-494/08, T-496/08, T-497/08, T-499/08 und T-500/08 nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich (Ausnahme zum Schutz der Rechtsberatung) der Verordnung Nr. 1049/2001.

    Die Klägerin hat mit Klageschriften, die am 7. November 2008 (Rechtssache T-509/08) und am 14. November 2008 (Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, die vorliegenden Klagen erhoben.

    Mit Schriftsatz vom 14. August 2009 hat die Klägerin die Verbindung der Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-497/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 sowie den Erlass prozessleitender Maßnahmen beantragt.

    Die Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08 und T-509/08 sind nach Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

    - die stillschweigenden Entscheidungen für nichtig zu erklären, die ausdrücklichen Entscheidungen in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 für inexistent zu erklären und festzustellen, dass die ausdrückliche Entscheidung in der Rechtssache T-497/08 keine Rechtswirkungen entfaltet;.

    Zum ersten Klageantrag: Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidungen, Erklärung der ausdrücklichen Entscheidungen in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 für inexistent und Feststellung, dass die ausdrückliche Entscheidung in der Rechtssache T-497/08 keine Rechtswirkungen entfaltet.

    In den Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08 hat sie auch darauf hingewiesen, dass die Klägerin gleichzeitig sieben Zweitanträge auf Zugang zu den Dokumenten gestellt habe.

    Folglich sind die Klagen in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 unzulässig, soweit sie gegen die oben in Randnr. 40 angeführten stillschweigenden Entscheidungen gerichtet sind, da es der Klägerin für ein Vorgehen gegen diese Entscheidungen am Rechtsschutzinteresse fehlt, nachdem vor Klageerhebung ausdrückliche Entscheidungen ergangen sind, deren Nichtigerklärung sie hilfsweise beantragt.

    So könnten der Klägerin die folgenden Dokumente vollständig ausgehändigt werden: in der Rechtssache T-494/08 die drei Antwortschreiben der Kommission auf die der ausdrücklichen Entscheidung beigefügten Schreiben; in der Rechtssache T-495/08 der Fristverlängerungsantrag der italienischen Behörden vom 30. Juli 2004 und die zwischen dem Beschwerdeführer und der Kommission ausgetauschten Dokumente, die bereits im Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2006, Air One/Kommission (T-395/04, Slg. 2006, II-1343), erwähnt worden seien; in der Rechtssache T-496/08 der Antrag der deutschen Behörden, der dem Fristverlängerungsschreiben vom 22. April 2008 entspreche; in der Rechtssache T-497/08 der Fristverlängerungsantrag der deutschen Behörden, der dem der ausdrücklichen Entscheidung vom 18. Februar 2009 beigefügten Schreiben entspreche; in der Rechtssache T-498/08 der Antrag der deutschen Behörden, der dem Fristverlängerungsschreiben vom 21. November 2007 entspreche; in der Rechtssache T-499/08 der Schriftverkehr über eine Zusammenkunft zwischen dem Direktor der Industrie- und Handelskammer Pau-Béarn und der Kommission; in der Rechtssache T-500/08 das Schreiben von [A.] vom 24. März 2003 an einige Luftverkehrsunternehmen; in der Rechtssache T-509/08 der Schriftverkehr über die Schwärzung vertraulicher Informationen in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens.

    Da die Klägerin in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 unterlegen ist, ist sie entsprechend dem Antrag der Kommission zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Kommission zu verurteilen.

    Die Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-497/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Die Klagen sind unzulässig, soweit sie gegen die stillschweigenden Entscheidungen über die Zugangsverweigerung in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 gerichtet sind.

    Ryanair Ltd trägt die Kosten in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08.

  • EuG, 10.12.2010 - T-509/08
    Auszug aus EuG, 10.12.2010 - T-500/08
    In den Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08 und T-509/08.

    wegen Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidungen der Kommission, mit denen der Klägerin der Zugang zu bestimmten Dokumenten verweigert wurde, die Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen betreffen, die Ryanair von den Betreibern der Flughäfen Aarhus (Dänemark) (Rechtssache T-494/08), Alghero (Italien) (Rechtssache T-495/08), Berlin-Schönefeld (Deutschland) (Rechtssache T-496/08), Frankfurt-Hahn (Deutschland) (Rechtssache T-497/08), Lübeck-Blankensee (Deutschland) (Rechtssache T-498/08), Pau-Béarn (Frankreich) (Rechtssache T-499/08), Tampere-Pirkkala (Finnland) (Rechtssache T-500/08) und Bratislava (Slowakei) (Rechtssache T-509/08) angeblich gewährt worden sind, hilfsweise, Nichtigerklärung der späteren ausdrücklichen Entscheidungen, mit denen der Zugang zu diesen Dokumenten verweigert wurde,.

    Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 (Rechtssache T-509/08) und mit mehreren Schreiben vom 25. Juni 2008 (Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08) beantragte die Klägerin bei der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) Zugang zu den Akten über die staatlichen Beihilfen, die ihr von den Betreibern der Flughäfen Aarhus, Alghero, Berlin-Schönefeld, Frankfurt-Hahn, Lübeck-Blankensee, Pau-Béarn, Tampere-Pirkkala und Bratislava angeblich gewährt worden waren.

    Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 (Rechtssache T-509/08), vom 15. Juli 2008 (Rechtssache T-499/08), vom 17. Juli 2008 (Rechtssachen T-496/08, T-498/08 und T-500/8), vom 22. Juli 2008 (Rechtssachen T-494/08 und T-497/08) und vom 24. Juli 2008 (Rechtssache T-495/08) verweigerte die Kommission den Zugang zu den angeforderten Dokumenten mit Ausnahme der Entscheidungen über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens, wie sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden waren.

    Mit Zweitanträgen, die am 11. August 2008 (Rechtssache T-509/08) und 25. August 2008 (Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08) registriert wurden, ersuchte die Klägerin die Kommission, ihre Ablehnung zu überdenken und ihr Zugang zu den in ihren Erstanträgen angeführten Dokumenten zu gewähren.

    Mit Schreiben vom 2. September 2008 (Rechtssache T-509/08) und vom 15. September 2008 (Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08) (im Folgenden: erste Fristverlängerungsschreiben) wies die Kommission die Klägerin darauf hin, dass es ihr nicht gelungen sei, alle Informationen zu sammeln, die für eine ordnungsgemäße Prüfung der Anträge auf Akteneinsicht erforderlich seien, und sie nicht in der Lage gewesen sei, abschließende Entscheidungen zu treffen.

    Mit Schreiben vom 23. September 2008 (Rechtssache T-509/08) und vom 6. Oktober 2008 (Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08) (im Folgenden: zweite Fristverlängerungsschreiben) informierte die Kommission die Klägerin darüber, dass sie trotz der Fristverlängerung nicht in der Lage gewesen sei, abschließende Entscheidungen zu treffen, und alles daran setze, ihr so schnell wie möglich abschließend zu antworten.

    Mit Schreiben vom 26. September 2008 (Rechtssache T-509/08), vom 8. Oktober 2008 (Rechtssache T-495/08), vom 9. Oktober 2008 (Rechtssache T-494/08), vom 23. Oktober 2008 (Rechtssache T-499/08), vom 31. Oktober 2008 (Rechtssache T-500/08), vom 20. November 2008 (Rechtssache T-496/08), vom 6. Januar 2009 (Rechtssache T-498/08) und vom 18. Februar 2009 (Rechtssache T-497/08) (im Folgenden: ausdrückliche Entscheidungen) teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie ihr den Zugang zu den angeforderten Dokumenten verweigere mit Ausnahme von a) drei Fristverlängerungsanträgen der dänischen Behörden (Rechtssache T-494/08), b) zwei E-Mails der italienischen Behörden mit dem Ersuchen um eine Fristverlängerung und zwei Schreiben der Kommission, mit denen die Frist verlängert wurde (Rechtssache T-495/08), c) drei Fristverlängerungsanträgen der deutschen Behörden und vier positiven Antworten der Kommission (Rechtssache T-496/08), d) einer positiven Antwort der Kommission auf einen Fristverlängerungsantrag der deutschen Behörden (Rechtssache T-497/08), e) zwei Fristverlängerungsanträgen der deutschen Behörden und drei positiven Antworten der Kommission (Rechtssache T-498/08), f) einem Fristverlängerungsantrag der französischen Behörden und einem Schreiben der Kommission, mit dem die Fristverlängerung gewährt wurde (Rechtssache T-499/08), g) zwei Fristverlängerungsanträgen der finnischen Behörden und zwei Schreiben der Kommission, mit denen die Frist verlängert wurde (Rechtssache T-500/08) und h) zwei Fristverlängerungsanträgen der slowakischen Behörden (Rechtssache T-509/08).

    Die Klägerin hat mit Klageschriften, die am 7. November 2008 (Rechtssache T-509/08) und am 14. November 2008 (Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, die vorliegenden Klagen erhoben.

    Mit Schriftsatz vom 14. August 2009 hat die Klägerin die Verbindung der Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-497/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 sowie den Erlass prozessleitender Maßnahmen beantragt.

    Die Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08 und T-509/08 sind nach Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

    - die stillschweigenden Entscheidungen für nichtig zu erklären, die ausdrücklichen Entscheidungen in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 für inexistent zu erklären und festzustellen, dass die ausdrückliche Entscheidung in der Rechtssache T-497/08 keine Rechtswirkungen entfaltet;.

    Zum ersten Klageantrag: Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidungen, Erklärung der ausdrücklichen Entscheidungen in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 für inexistent und Feststellung, dass die ausdrückliche Entscheidung in der Rechtssache T-497/08 keine Rechtswirkungen entfaltet.

    Folglich sind die Klagen in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 unzulässig, soweit sie gegen die oben in Randnr. 40 angeführten stillschweigenden Entscheidungen gerichtet sind, da es der Klägerin für ein Vorgehen gegen diese Entscheidungen am Rechtsschutzinteresse fehlt, nachdem vor Klageerhebung ausdrückliche Entscheidungen ergangen sind, deren Nichtigerklärung sie hilfsweise beantragt.

    So könnten der Klägerin die folgenden Dokumente vollständig ausgehändigt werden: in der Rechtssache T-494/08 die drei Antwortschreiben der Kommission auf die der ausdrücklichen Entscheidung beigefügten Schreiben; in der Rechtssache T-495/08 der Fristverlängerungsantrag der italienischen Behörden vom 30. Juli 2004 und die zwischen dem Beschwerdeführer und der Kommission ausgetauschten Dokumente, die bereits im Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2006, Air One/Kommission (T-395/04, Slg. 2006, II-1343), erwähnt worden seien; in der Rechtssache T-496/08 der Antrag der deutschen Behörden, der dem Fristverlängerungsschreiben vom 22. April 2008 entspreche; in der Rechtssache T-497/08 der Fristverlängerungsantrag der deutschen Behörden, der dem der ausdrücklichen Entscheidung vom 18. Februar 2009 beigefügten Schreiben entspreche; in der Rechtssache T-498/08 der Antrag der deutschen Behörden, der dem Fristverlängerungsschreiben vom 21. November 2007 entspreche; in der Rechtssache T-499/08 der Schriftverkehr über eine Zusammenkunft zwischen dem Direktor der Industrie- und Handelskammer Pau-Béarn und der Kommission; in der Rechtssache T-500/08 das Schreiben von [A.] vom 24. März 2003 an einige Luftverkehrsunternehmen; in der Rechtssache T-509/08 der Schriftverkehr über die Schwärzung vertraulicher Informationen in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens.

    Da die Klägerin in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 unterlegen ist, ist sie entsprechend dem Antrag der Kommission zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Kommission zu verurteilen.

    Die Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-497/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Die Klagen sind unzulässig, soweit sie gegen die stillschweigenden Entscheidungen über die Zugangsverweigerung in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 gerichtet sind.

    Ryanair Ltd trägt die Kosten in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08.

  • EuG, 10.12.2010 - T-497/08

    Ryanair / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 10.12.2010 - T-500/08
    wegen Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidungen der Kommission, mit denen der Klägerin der Zugang zu bestimmten Dokumenten verweigert wurde, die Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen betreffen, die Ryanair von den Betreibern der Flughäfen Aarhus (Dänemark) (Rechtssache T-494/08), Alghero (Italien) (Rechtssache T-495/08), Berlin-Schönefeld (Deutschland) (Rechtssache T-496/08), Frankfurt-Hahn (Deutschland) (Rechtssache T-497/08), Lübeck-Blankensee (Deutschland) (Rechtssache T-498/08), Pau-Béarn (Frankreich) (Rechtssache T-499/08), Tampere-Pirkkala (Finnland) (Rechtssache T-500/08) und Bratislava (Slowakei) (Rechtssache T-509/08) angeblich gewährt worden sind, hilfsweise, Nichtigerklärung der späteren ausdrücklichen Entscheidungen, mit denen der Zugang zu diesen Dokumenten verweigert wurde,.

    Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 (Rechtssache T-509/08), vom 15. Juli 2008 (Rechtssache T-499/08), vom 17. Juli 2008 (Rechtssachen T-496/08, T-498/08 und T-500/8), vom 22. Juli 2008 (Rechtssachen T-494/08 und T-497/08) und vom 24. Juli 2008 (Rechtssache T-495/08) verweigerte die Kommission den Zugang zu den angeforderten Dokumenten mit Ausnahme der Entscheidungen über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens, wie sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden waren.

    Mit Schreiben vom 26. September 2008 (Rechtssache T-509/08), vom 8. Oktober 2008 (Rechtssache T-495/08), vom 9. Oktober 2008 (Rechtssache T-494/08), vom 23. Oktober 2008 (Rechtssache T-499/08), vom 31. Oktober 2008 (Rechtssache T-500/08), vom 20. November 2008 (Rechtssache T-496/08), vom 6. Januar 2009 (Rechtssache T-498/08) und vom 18. Februar 2009 (Rechtssache T-497/08) (im Folgenden: ausdrückliche Entscheidungen) teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie ihr den Zugang zu den angeforderten Dokumenten verweigere mit Ausnahme von a) drei Fristverlängerungsanträgen der dänischen Behörden (Rechtssache T-494/08), b) zwei E-Mails der italienischen Behörden mit dem Ersuchen um eine Fristverlängerung und zwei Schreiben der Kommission, mit denen die Frist verlängert wurde (Rechtssache T-495/08), c) drei Fristverlängerungsanträgen der deutschen Behörden und vier positiven Antworten der Kommission (Rechtssache T-496/08), d) einer positiven Antwort der Kommission auf einen Fristverlängerungsantrag der deutschen Behörden (Rechtssache T-497/08), e) zwei Fristverlängerungsanträgen der deutschen Behörden und drei positiven Antworten der Kommission (Rechtssache T-498/08), f) einem Fristverlängerungsantrag der französischen Behörden und einem Schreiben der Kommission, mit dem die Fristverlängerung gewährt wurde (Rechtssache T-499/08), g) zwei Fristverlängerungsanträgen der finnischen Behörden und zwei Schreiben der Kommission, mit denen die Frist verlängert wurde (Rechtssache T-500/08) und h) zwei Fristverlängerungsanträgen der slowakischen Behörden (Rechtssache T-509/08).

    Für bestimmte Dokumente gälten zudem auch die Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich (Ausnahme zum Schutz von geschäftlichen Interessen), Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 (Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses nach Erlass einer Entscheidung) und in den Rechtssachen T-494/08, T-496/08, T-497/08, T-499/08 und T-500/08 nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich (Ausnahme zum Schutz der Rechtsberatung) der Verordnung Nr. 1049/2001.

    Mit Schriftsätzen vom 22. Dezember 2008, 9. Januar und 20. Februar 2009 hat die Klägerin darum ersucht, ihre Anträge und Klagegründe in den Rechtssachen T-496/08, T-498/08 und T-497/08 nach der Zustellung der ausdrücklichen Entscheidungen der Kommission ändern zu dürfen.

    Mit Schriftsatz vom 14. August 2009 hat die Klägerin die Verbindung der Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-497/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 sowie den Erlass prozessleitender Maßnahmen beantragt.

    - die stillschweigenden Entscheidungen für nichtig zu erklären, die ausdrücklichen Entscheidungen in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 für inexistent zu erklären und festzustellen, dass die ausdrückliche Entscheidung in der Rechtssache T-497/08 keine Rechtswirkungen entfaltet;.

    Zum ersten Klageantrag: Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidungen, Erklärung der ausdrücklichen Entscheidungen in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 für inexistent und Feststellung, dass die ausdrückliche Entscheidung in der Rechtssache T-497/08 keine Rechtswirkungen entfaltet.

    In den Rechtssachen T-496/08, T-497/08 und T-498/08 hat sich die Hauptsache erledigt, soweit die Klagen gegen die betreffenden stillschweigenden Entscheidungen gerichtet sind, da es der Klägerin für ein Vorgehen gegen diese Entscheidungen am Rechtsschutzinteresse fehlt, nachdem nach Klageerhebung ausdrückliche Entscheidungen ergangen sind, deren Nichtigerklärung sie hilfsweise beantragt.

    45 bis 50 des vorliegenden Urteils ergibt sich gleichfalls, dass der Antrag auf Feststellung, dass die ausdrückliche Entscheidung in der Rechtssache T-497/08 keine Rechtswirkungen entfaltet, zurückzuweisen ist.

    So könnten der Klägerin die folgenden Dokumente vollständig ausgehändigt werden: in der Rechtssache T-494/08 die drei Antwortschreiben der Kommission auf die der ausdrücklichen Entscheidung beigefügten Schreiben; in der Rechtssache T-495/08 der Fristverlängerungsantrag der italienischen Behörden vom 30. Juli 2004 und die zwischen dem Beschwerdeführer und der Kommission ausgetauschten Dokumente, die bereits im Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2006, Air One/Kommission (T-395/04, Slg. 2006, II-1343), erwähnt worden seien; in der Rechtssache T-496/08 der Antrag der deutschen Behörden, der dem Fristverlängerungsschreiben vom 22. April 2008 entspreche; in der Rechtssache T-497/08 der Fristverlängerungsantrag der deutschen Behörden, der dem der ausdrücklichen Entscheidung vom 18. Februar 2009 beigefügten Schreiben entspreche; in der Rechtssache T-498/08 der Antrag der deutschen Behörden, der dem Fristverlängerungsschreiben vom 21. November 2007 entspreche; in der Rechtssache T-499/08 der Schriftverkehr über eine Zusammenkunft zwischen dem Direktor der Industrie- und Handelskammer Pau-Béarn und der Kommission; in der Rechtssache T-500/08 das Schreiben von [A.] vom 24. März 2003 an einige Luftverkehrsunternehmen; in der Rechtssache T-509/08 der Schriftverkehr über die Schwärzung vertraulicher Informationen in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens.

    Die Erledigung in der Hauptsache in den Rechtssachen T-496/08, T-497/08 und T-498/08 beruht hingegen, soweit die Klagen gegen die stillschweigenden Entscheidungen gerichtet sind, darauf, dass die Kommission eine ausdrückliche Entscheidung nach Ablauf der Fristen des Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 und nach Erhebung der Klagen in diesen Rechtssachen getroffen hat.

    Obwohl die Klägerin mit ihren Klagen gegen die betreffenden ausdrücklichen Entscheidungen unterlegen ist, ist deshalb zu entscheiden, dass die Kommission in den Rechtssachen T-496/08, T-497/08 und T-498/08 ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin trägt.

    Die Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-497/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    In den Rechtssachen T-496/08, T-497/08 und T-498/08 hat sich die Hauptsache erledigt, soweit die Klagen gegen die stillschweigenden Entscheidungen über die Zugangsverweigerung gerichtet sind.

    In den Rechtssachen T-496/08, T-497/08 und T-498/08 trägt die Europäische Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten von Ryanair Ltd.

  • EuG, 10.12.2010 - T-496/08

    Housieaux - Richtlinie 90/313/EWG - Freier Zugang zu Informationen über die

    Auszug aus EuG, 10.12.2010 - T-500/08
    wegen Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidungen der Kommission, mit denen der Klägerin der Zugang zu bestimmten Dokumenten verweigert wurde, die Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen betreffen, die Ryanair von den Betreibern der Flughäfen Aarhus (Dänemark) (Rechtssache T-494/08), Alghero (Italien) (Rechtssache T-495/08), Berlin-Schönefeld (Deutschland) (Rechtssache T-496/08), Frankfurt-Hahn (Deutschland) (Rechtssache T-497/08), Lübeck-Blankensee (Deutschland) (Rechtssache T-498/08), Pau-Béarn (Frankreich) (Rechtssache T-499/08), Tampere-Pirkkala (Finnland) (Rechtssache T-500/08) und Bratislava (Slowakei) (Rechtssache T-509/08) angeblich gewährt worden sind, hilfsweise, Nichtigerklärung der späteren ausdrücklichen Entscheidungen, mit denen der Zugang zu diesen Dokumenten verweigert wurde,.

    Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 (Rechtssache T-509/08), vom 15. Juli 2008 (Rechtssache T-499/08), vom 17. Juli 2008 (Rechtssachen T-496/08, T-498/08 und T-500/8), vom 22. Juli 2008 (Rechtssachen T-494/08 und T-497/08) und vom 24. Juli 2008 (Rechtssache T-495/08) verweigerte die Kommission den Zugang zu den angeforderten Dokumenten mit Ausnahme der Entscheidungen über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens, wie sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden waren.

    Mit Schreiben vom 26. September 2008 (Rechtssache T-509/08), vom 8. Oktober 2008 (Rechtssache T-495/08), vom 9. Oktober 2008 (Rechtssache T-494/08), vom 23. Oktober 2008 (Rechtssache T-499/08), vom 31. Oktober 2008 (Rechtssache T-500/08), vom 20. November 2008 (Rechtssache T-496/08), vom 6. Januar 2009 (Rechtssache T-498/08) und vom 18. Februar 2009 (Rechtssache T-497/08) (im Folgenden: ausdrückliche Entscheidungen) teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie ihr den Zugang zu den angeforderten Dokumenten verweigere mit Ausnahme von a) drei Fristverlängerungsanträgen der dänischen Behörden (Rechtssache T-494/08), b) zwei E-Mails der italienischen Behörden mit dem Ersuchen um eine Fristverlängerung und zwei Schreiben der Kommission, mit denen die Frist verlängert wurde (Rechtssache T-495/08), c) drei Fristverlängerungsanträgen der deutschen Behörden und vier positiven Antworten der Kommission (Rechtssache T-496/08), d) einer positiven Antwort der Kommission auf einen Fristverlängerungsantrag der deutschen Behörden (Rechtssache T-497/08), e) zwei Fristverlängerungsanträgen der deutschen Behörden und drei positiven Antworten der Kommission (Rechtssache T-498/08), f) einem Fristverlängerungsantrag der französischen Behörden und einem Schreiben der Kommission, mit dem die Fristverlängerung gewährt wurde (Rechtssache T-499/08), g) zwei Fristverlängerungsanträgen der finnischen Behörden und zwei Schreiben der Kommission, mit denen die Frist verlängert wurde (Rechtssache T-500/08) und h) zwei Fristverlängerungsanträgen der slowakischen Behörden (Rechtssache T-509/08).

    Für bestimmte Dokumente gälten zudem auch die Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich (Ausnahme zum Schutz von geschäftlichen Interessen), Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 (Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses nach Erlass einer Entscheidung) und in den Rechtssachen T-494/08, T-496/08, T-497/08, T-499/08 und T-500/08 nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich (Ausnahme zum Schutz der Rechtsberatung) der Verordnung Nr. 1049/2001.

    Mit Schriftsätzen vom 22. Dezember 2008, 9. Januar und 20. Februar 2009 hat die Klägerin darum ersucht, ihre Anträge und Klagegründe in den Rechtssachen T-496/08, T-498/08 und T-497/08 nach der Zustellung der ausdrücklichen Entscheidungen der Kommission ändern zu dürfen.

    Mit Schriftsatz vom 14. August 2009 hat die Klägerin die Verbindung der Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-497/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 sowie den Erlass prozessleitender Maßnahmen beantragt.

    - die stillschweigenden Entscheidungen für nichtig zu erklären, die ausdrücklichen Entscheidungen in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 für inexistent zu erklären und festzustellen, dass die ausdrückliche Entscheidung in der Rechtssache T-497/08 keine Rechtswirkungen entfaltet;.

    Zum ersten Klageantrag: Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidungen, Erklärung der ausdrücklichen Entscheidungen in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 für inexistent und Feststellung, dass die ausdrückliche Entscheidung in der Rechtssache T-497/08 keine Rechtswirkungen entfaltet.

    In den Rechtssachen T-496/08, T-497/08 und T-498/08 hat sich die Hauptsache erledigt, soweit die Klagen gegen die betreffenden stillschweigenden Entscheidungen gerichtet sind, da es der Klägerin für ein Vorgehen gegen diese Entscheidungen am Rechtsschutzinteresse fehlt, nachdem nach Klageerhebung ausdrückliche Entscheidungen ergangen sind, deren Nichtigerklärung sie hilfsweise beantragt.

    So könnten der Klägerin die folgenden Dokumente vollständig ausgehändigt werden: in der Rechtssache T-494/08 die drei Antwortschreiben der Kommission auf die der ausdrücklichen Entscheidung beigefügten Schreiben; in der Rechtssache T-495/08 der Fristverlängerungsantrag der italienischen Behörden vom 30. Juli 2004 und die zwischen dem Beschwerdeführer und der Kommission ausgetauschten Dokumente, die bereits im Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2006, Air One/Kommission (T-395/04, Slg. 2006, II-1343), erwähnt worden seien; in der Rechtssache T-496/08 der Antrag der deutschen Behörden, der dem Fristverlängerungsschreiben vom 22. April 2008 entspreche; in der Rechtssache T-497/08 der Fristverlängerungsantrag der deutschen Behörden, der dem der ausdrücklichen Entscheidung vom 18. Februar 2009 beigefügten Schreiben entspreche; in der Rechtssache T-498/08 der Antrag der deutschen Behörden, der dem Fristverlängerungsschreiben vom 21. November 2007 entspreche; in der Rechtssache T-499/08 der Schriftverkehr über eine Zusammenkunft zwischen dem Direktor der Industrie- und Handelskammer Pau-Béarn und der Kommission; in der Rechtssache T-500/08 das Schreiben von [A.] vom 24. März 2003 an einige Luftverkehrsunternehmen; in der Rechtssache T-509/08 der Schriftverkehr über die Schwärzung vertraulicher Informationen in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens.

    Die Erledigung in der Hauptsache in den Rechtssachen T-496/08, T-497/08 und T-498/08 beruht hingegen, soweit die Klagen gegen die stillschweigenden Entscheidungen gerichtet sind, darauf, dass die Kommission eine ausdrückliche Entscheidung nach Ablauf der Fristen des Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 und nach Erhebung der Klagen in diesen Rechtssachen getroffen hat.

    Obwohl die Klägerin mit ihren Klagen gegen die betreffenden ausdrücklichen Entscheidungen unterlegen ist, ist deshalb zu entscheiden, dass die Kommission in den Rechtssachen T-496/08, T-497/08 und T-498/08 ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin trägt.

    Die Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-497/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    In den Rechtssachen T-496/08, T-497/08 und T-498/08 hat sich die Hauptsache erledigt, soweit die Klagen gegen die stillschweigenden Entscheidungen über die Zugangsverweigerung gerichtet sind.

    In den Rechtssachen T-496/08, T-497/08 und T-498/08 trägt die Europäische Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten von Ryanair Ltd.

  • EuG, 10.12.2010 - T-498/08

    Air One / Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehr - Beschwerde - Keine

    Auszug aus EuG, 10.12.2010 - T-500/08
    wegen Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidungen der Kommission, mit denen der Klägerin der Zugang zu bestimmten Dokumenten verweigert wurde, die Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen betreffen, die Ryanair von den Betreibern der Flughäfen Aarhus (Dänemark) (Rechtssache T-494/08), Alghero (Italien) (Rechtssache T-495/08), Berlin-Schönefeld (Deutschland) (Rechtssache T-496/08), Frankfurt-Hahn (Deutschland) (Rechtssache T-497/08), Lübeck-Blankensee (Deutschland) (Rechtssache T-498/08), Pau-Béarn (Frankreich) (Rechtssache T-499/08), Tampere-Pirkkala (Finnland) (Rechtssache T-500/08) und Bratislava (Slowakei) (Rechtssache T-509/08) angeblich gewährt worden sind, hilfsweise, Nichtigerklärung der späteren ausdrücklichen Entscheidungen, mit denen der Zugang zu diesen Dokumenten verweigert wurde,.

    Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 (Rechtssache T-509/08), vom 15. Juli 2008 (Rechtssache T-499/08), vom 17. Juli 2008 (Rechtssachen T-496/08, T-498/08 und T-500/8), vom 22. Juli 2008 (Rechtssachen T-494/08 und T-497/08) und vom 24. Juli 2008 (Rechtssache T-495/08) verweigerte die Kommission den Zugang zu den angeforderten Dokumenten mit Ausnahme der Entscheidungen über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens, wie sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden waren.

    Mit Schreiben vom 26. September 2008 (Rechtssache T-509/08), vom 8. Oktober 2008 (Rechtssache T-495/08), vom 9. Oktober 2008 (Rechtssache T-494/08), vom 23. Oktober 2008 (Rechtssache T-499/08), vom 31. Oktober 2008 (Rechtssache T-500/08), vom 20. November 2008 (Rechtssache T-496/08), vom 6. Januar 2009 (Rechtssache T-498/08) und vom 18. Februar 2009 (Rechtssache T-497/08) (im Folgenden: ausdrückliche Entscheidungen) teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie ihr den Zugang zu den angeforderten Dokumenten verweigere mit Ausnahme von a) drei Fristverlängerungsanträgen der dänischen Behörden (Rechtssache T-494/08), b) zwei E-Mails der italienischen Behörden mit dem Ersuchen um eine Fristverlängerung und zwei Schreiben der Kommission, mit denen die Frist verlängert wurde (Rechtssache T-495/08), c) drei Fristverlängerungsanträgen der deutschen Behörden und vier positiven Antworten der Kommission (Rechtssache T-496/08), d) einer positiven Antwort der Kommission auf einen Fristverlängerungsantrag der deutschen Behörden (Rechtssache T-497/08), e) zwei Fristverlängerungsanträgen der deutschen Behörden und drei positiven Antworten der Kommission (Rechtssache T-498/08), f) einem Fristverlängerungsantrag der französischen Behörden und einem Schreiben der Kommission, mit dem die Fristverlängerung gewährt wurde (Rechtssache T-499/08), g) zwei Fristverlängerungsanträgen der finnischen Behörden und zwei Schreiben der Kommission, mit denen die Frist verlängert wurde (Rechtssache T-500/08) und h) zwei Fristverlängerungsanträgen der slowakischen Behörden (Rechtssache T-509/08).

    Mit Schriftsätzen vom 22. Dezember 2008, 9. Januar und 20. Februar 2009 hat die Klägerin darum ersucht, ihre Anträge und Klagegründe in den Rechtssachen T-496/08, T-498/08 und T-497/08 nach der Zustellung der ausdrücklichen Entscheidungen der Kommission ändern zu dürfen.

    Mit Schriftsatz vom 14. August 2009 hat die Klägerin die Verbindung der Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-497/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 sowie den Erlass prozessleitender Maßnahmen beantragt.

    - die stillschweigenden Entscheidungen für nichtig zu erklären, die ausdrücklichen Entscheidungen in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 für inexistent zu erklären und festzustellen, dass die ausdrückliche Entscheidung in der Rechtssache T-497/08 keine Rechtswirkungen entfaltet;.

    Zum ersten Klageantrag: Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidungen, Erklärung der ausdrücklichen Entscheidungen in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 für inexistent und Feststellung, dass die ausdrückliche Entscheidung in der Rechtssache T-497/08 keine Rechtswirkungen entfaltet.

    In den Rechtssachen T-496/08, T-497/08 und T-498/08 hat sich die Hauptsache erledigt, soweit die Klagen gegen die betreffenden stillschweigenden Entscheidungen gerichtet sind, da es der Klägerin für ein Vorgehen gegen diese Entscheidungen am Rechtsschutzinteresse fehlt, nachdem nach Klageerhebung ausdrückliche Entscheidungen ergangen sind, deren Nichtigerklärung sie hilfsweise beantragt.

    So könnten der Klägerin die folgenden Dokumente vollständig ausgehändigt werden: in der Rechtssache T-494/08 die drei Antwortschreiben der Kommission auf die der ausdrücklichen Entscheidung beigefügten Schreiben; in der Rechtssache T-495/08 der Fristverlängerungsantrag der italienischen Behörden vom 30. Juli 2004 und die zwischen dem Beschwerdeführer und der Kommission ausgetauschten Dokumente, die bereits im Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2006, Air One/Kommission (T-395/04, Slg. 2006, II-1343), erwähnt worden seien; in der Rechtssache T-496/08 der Antrag der deutschen Behörden, der dem Fristverlängerungsschreiben vom 22. April 2008 entspreche; in der Rechtssache T-497/08 der Fristverlängerungsantrag der deutschen Behörden, der dem der ausdrücklichen Entscheidung vom 18. Februar 2009 beigefügten Schreiben entspreche; in der Rechtssache T-498/08 der Antrag der deutschen Behörden, der dem Fristverlängerungsschreiben vom 21. November 2007 entspreche; in der Rechtssache T-499/08 der Schriftverkehr über eine Zusammenkunft zwischen dem Direktor der Industrie- und Handelskammer Pau-Béarn und der Kommission; in der Rechtssache T-500/08 das Schreiben von [A.] vom 24. März 2003 an einige Luftverkehrsunternehmen; in der Rechtssache T-509/08 der Schriftverkehr über die Schwärzung vertraulicher Informationen in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens.

    Die Erledigung in der Hauptsache in den Rechtssachen T-496/08, T-497/08 und T-498/08 beruht hingegen, soweit die Klagen gegen die stillschweigenden Entscheidungen gerichtet sind, darauf, dass die Kommission eine ausdrückliche Entscheidung nach Ablauf der Fristen des Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 und nach Erhebung der Klagen in diesen Rechtssachen getroffen hat.

    Obwohl die Klägerin mit ihren Klagen gegen die betreffenden ausdrücklichen Entscheidungen unterlegen ist, ist deshalb zu entscheiden, dass die Kommission in den Rechtssachen T-496/08, T-497/08 und T-498/08 ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin trägt.

    Die Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-497/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    In den Rechtssachen T-496/08, T-497/08 und T-498/08 hat sich die Hauptsache erledigt, soweit die Klagen gegen die stillschweigenden Entscheidungen über die Zugangsverweigerung gerichtet sind.

    In den Rechtssachen T-496/08, T-497/08 und T-498/08 trägt die Europäische Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten von Ryanair Ltd.

  • EuG, 10.12.2010 - T-499/08
    Auszug aus EuG, 10.12.2010 - T-500/08
    wegen Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidungen der Kommission, mit denen der Klägerin der Zugang zu bestimmten Dokumenten verweigert wurde, die Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen betreffen, die Ryanair von den Betreibern der Flughäfen Aarhus (Dänemark) (Rechtssache T-494/08), Alghero (Italien) (Rechtssache T-495/08), Berlin-Schönefeld (Deutschland) (Rechtssache T-496/08), Frankfurt-Hahn (Deutschland) (Rechtssache T-497/08), Lübeck-Blankensee (Deutschland) (Rechtssache T-498/08), Pau-Béarn (Frankreich) (Rechtssache T-499/08), Tampere-Pirkkala (Finnland) (Rechtssache T-500/08) und Bratislava (Slowakei) (Rechtssache T-509/08) angeblich gewährt worden sind, hilfsweise, Nichtigerklärung der späteren ausdrücklichen Entscheidungen, mit denen der Zugang zu diesen Dokumenten verweigert wurde,.

    Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 (Rechtssache T-509/08), vom 15. Juli 2008 (Rechtssache T-499/08), vom 17. Juli 2008 (Rechtssachen T-496/08, T-498/08 und T-500/8), vom 22. Juli 2008 (Rechtssachen T-494/08 und T-497/08) und vom 24. Juli 2008 (Rechtssache T-495/08) verweigerte die Kommission den Zugang zu den angeforderten Dokumenten mit Ausnahme der Entscheidungen über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens, wie sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden waren.

    Mit Schreiben vom 26. September 2008 (Rechtssache T-509/08), vom 8. Oktober 2008 (Rechtssache T-495/08), vom 9. Oktober 2008 (Rechtssache T-494/08), vom 23. Oktober 2008 (Rechtssache T-499/08), vom 31. Oktober 2008 (Rechtssache T-500/08), vom 20. November 2008 (Rechtssache T-496/08), vom 6. Januar 2009 (Rechtssache T-498/08) und vom 18. Februar 2009 (Rechtssache T-497/08) (im Folgenden: ausdrückliche Entscheidungen) teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie ihr den Zugang zu den angeforderten Dokumenten verweigere mit Ausnahme von a) drei Fristverlängerungsanträgen der dänischen Behörden (Rechtssache T-494/08), b) zwei E-Mails der italienischen Behörden mit dem Ersuchen um eine Fristverlängerung und zwei Schreiben der Kommission, mit denen die Frist verlängert wurde (Rechtssache T-495/08), c) drei Fristverlängerungsanträgen der deutschen Behörden und vier positiven Antworten der Kommission (Rechtssache T-496/08), d) einer positiven Antwort der Kommission auf einen Fristverlängerungsantrag der deutschen Behörden (Rechtssache T-497/08), e) zwei Fristverlängerungsanträgen der deutschen Behörden und drei positiven Antworten der Kommission (Rechtssache T-498/08), f) einem Fristverlängerungsantrag der französischen Behörden und einem Schreiben der Kommission, mit dem die Fristverlängerung gewährt wurde (Rechtssache T-499/08), g) zwei Fristverlängerungsanträgen der finnischen Behörden und zwei Schreiben der Kommission, mit denen die Frist verlängert wurde (Rechtssache T-500/08) und h) zwei Fristverlängerungsanträgen der slowakischen Behörden (Rechtssache T-509/08).

    Für bestimmte Dokumente gälten zudem auch die Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich (Ausnahme zum Schutz von geschäftlichen Interessen), Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 (Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses nach Erlass einer Entscheidung) und in den Rechtssachen T-494/08, T-496/08, T-497/08, T-499/08 und T-500/08 nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich (Ausnahme zum Schutz der Rechtsberatung) der Verordnung Nr. 1049/2001.

    Mit Schriftsatz vom 14. August 2009 hat die Klägerin die Verbindung der Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-497/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 sowie den Erlass prozessleitender Maßnahmen beantragt.

    - die stillschweigenden Entscheidungen für nichtig zu erklären, die ausdrücklichen Entscheidungen in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 für inexistent zu erklären und festzustellen, dass die ausdrückliche Entscheidung in der Rechtssache T-497/08 keine Rechtswirkungen entfaltet;.

    Zum ersten Klageantrag: Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidungen, Erklärung der ausdrücklichen Entscheidungen in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 für inexistent und Feststellung, dass die ausdrückliche Entscheidung in der Rechtssache T-497/08 keine Rechtswirkungen entfaltet.

    Folglich sind die Klagen in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 unzulässig, soweit sie gegen die oben in Randnr. 40 angeführten stillschweigenden Entscheidungen gerichtet sind, da es der Klägerin für ein Vorgehen gegen diese Entscheidungen am Rechtsschutzinteresse fehlt, nachdem vor Klageerhebung ausdrückliche Entscheidungen ergangen sind, deren Nichtigerklärung sie hilfsweise beantragt.

    So könnten der Klägerin die folgenden Dokumente vollständig ausgehändigt werden: in der Rechtssache T-494/08 die drei Antwortschreiben der Kommission auf die der ausdrücklichen Entscheidung beigefügten Schreiben; in der Rechtssache T-495/08 der Fristverlängerungsantrag der italienischen Behörden vom 30. Juli 2004 und die zwischen dem Beschwerdeführer und der Kommission ausgetauschten Dokumente, die bereits im Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2006, Air One/Kommission (T-395/04, Slg. 2006, II-1343), erwähnt worden seien; in der Rechtssache T-496/08 der Antrag der deutschen Behörden, der dem Fristverlängerungsschreiben vom 22. April 2008 entspreche; in der Rechtssache T-497/08 der Fristverlängerungsantrag der deutschen Behörden, der dem der ausdrücklichen Entscheidung vom 18. Februar 2009 beigefügten Schreiben entspreche; in der Rechtssache T-498/08 der Antrag der deutschen Behörden, der dem Fristverlängerungsschreiben vom 21. November 2007 entspreche; in der Rechtssache T-499/08 der Schriftverkehr über eine Zusammenkunft zwischen dem Direktor der Industrie- und Handelskammer Pau-Béarn und der Kommission; in der Rechtssache T-500/08 das Schreiben von [A.] vom 24. März 2003 an einige Luftverkehrsunternehmen; in der Rechtssache T-509/08 der Schriftverkehr über die Schwärzung vertraulicher Informationen in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens.

    Zweitens trägt die Klägerin zu den Dokumenten, die sie in ihren Zweitanträgen ausdrücklich im Einzelnen konkret bezeichnet hat, nämlich die Beschwerden und die Notifikation der französischen Behörden (Rechtssache T-499/08), nichts vor, was in Bezug auf diese die allgemeine Vermutung widerlegen könnte.

    Da die Klägerin in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 unterlegen ist, ist sie entsprechend dem Antrag der Kommission zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Kommission zu verurteilen.

    Die Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-497/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Die Klagen sind unzulässig, soweit sie gegen die stillschweigenden Entscheidungen über die Zugangsverweigerung in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 gerichtet sind.

    Ryanair Ltd trägt die Kosten in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08.

  • EuG, 19.01.2010 - T-355/04

    Co-Frutta / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 10.12.2010 - T-500/08
    Hierzu ist festzustellen, dass die Frist nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 zwingend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission, T-355/04 und T-446/04, Slg. 2010, II-0000, Randnrn.

    Jedoch ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig ist, wenn der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Rechtsschutzinteresse des Klägers im Hinblick auf den Klagegegenstand muss bei Klageerhebung gegeben sein; andernfalls ist die Klage unzulässig (Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 41).

    Das Rechtsschutzinteresse muss zudem bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen - andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt -, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entfällt das Rechtsschutzinteresse im Laufe des Verfahrens, kann eine Sachentscheidung des Gerichts dem Kläger keinen Vorteil verschaffen (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall ist erstens zum Antrag auf Nichtigerklärung der mit Ablauf der verlängerten Frist zustande gekommenen stillschweigenden Entscheidungen festzustellen, dass die Kommission durch den Erlass der ausdrücklichen Entscheidungen diese stillschweigenden Entscheidungen faktisch zurückgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 45).

    Zudem kann weder das Ziel, zu verhindern, dass sich der beanstandete Rechtsverstoß in Zukunft wiederholt, entsprechend Randnr. 50 des Urteils des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission (C-362/05 P, Slg. 2007, I-4333), noch das Ziel, etwaige Schadensersatzklagen zu erleichtern, eine Prüfung der Klagen gegen die stillschweigenden Entscheidungen rechtfertigen, da sich diese Ziele durch die Prüfung der Klagen gegen die ausdrücklichen Entscheidungen erreichen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall hatte der Umstand allein, dass bei Erlass der angefochtenen ausdrücklichen Entscheidungen die Frist des Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstrichen war, der Kommission nicht die Befugnis zum Erlass einer Entscheidung genommen (vgl. in diesem Sinne Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnrn.

    Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Erfordernissen genügt, ist nämlich nicht nur anhand des Wortlauts der Entscheidung zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 19.06.2009 - T-48/04

    Qualcomm / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Markt für

    Auszug aus EuG, 10.12.2010 - T-500/08
    Außerdem ist zu beachten, dass eine Verletzung der Begründungspflicht einen Klagegrund darstellt, mit dem die Verletzung wesentlicher Formvorschriften geltend gemacht wird; als solcher ist er von dem Klagegrund zu unterscheiden, mit dem die Fehlerhaftigkeit der Gründe der Entscheidung gerügt wird und der im Rahmen der inhaltlichen Überprüfung dieser Entscheidung zu untersuchen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 67; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 19. Juni 2009, Qualcomm/Kommission, T-48/04, Slg. 2009, II-2029, Randnr. 179).
  • EuGH, 07.06.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung -

    Auszug aus EuG, 10.12.2010 - T-500/08
    Zudem kann weder das Ziel, zu verhindern, dass sich der beanstandete Rechtsverstoß in Zukunft wiederholt, entsprechend Randnr. 50 des Urteils des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission (C-362/05 P, Slg. 2007, I-4333), noch das Ziel, etwaige Schadensersatzklagen zu erleichtern, eine Prüfung der Klagen gegen die stillschweigenden Entscheidungen rechtfertigen, da sich diese Ziele durch die Prüfung der Klagen gegen die ausdrücklichen Entscheidungen erreichen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.12.2010 - T-500/08
    Der Rechtsprechung ist nämlich zu entnehmen, dass ein Verfahren über staatliche Beihilfen gegenüber einem Mitgliedstaat eröffnet wird und der Beihilfenempfänger sich daher während des Prüfverfahrens nicht auf die Verteidigungsrechte berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, Slg. 2002, I-7869, Randnrn.
  • EuG, 30.04.2002 - T-195/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST ERSTMALS IM BEREICH DER STAATLICHEN BEIHILFEN

  • EuGH, 21.04.2005 - C-186/04

    Ryanair / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 10.05.2006 - T-395/04

    Kommission / BASF u.a.

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Hüls / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    Consorzio Cooperative d'Abruzzo / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92
  • EuGH, 26.02.1987 - 15/85
  • EuG, 10.12.2010 - T-497/08

    Ryanair / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    In den Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08 und T-509/08.

    wegen Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidungen der Kommission, mit denen der Klägerin der Zugang zu bestimmten Dokumenten verweigert wurde, die Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen betreffen, die Ryanair von den Betreibern der Flughäfen Aarhus (Dänemark) (Rechtssache T-494/08), Alghero (Italien) (Rechtssache T-495/08), Berlin-Schönefeld (Deutschland) (Rechtssache T-496/08), Frankfurt-Hahn (Deutschland) (Rechtssache T-497/08), Lübeck-Blankensee (Deutschland) (Rechtssache T-498/08), Pau-Béarn (Frankreich) (Rechtssache T-499/08), Tampere-Pirkkala (Finnland) (Rechtssache T-500/08) und Bratislava (Slowakei) (Rechtssache T-509/08) angeblich gewährt worden sind, hilfsweise, Nichtigerklärung der späteren ausdrücklichen Entscheidungen, mit denen der Zugang zu diesen Dokumenten verweigert wurde,.

    Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 (Rechtssache T-509/08) und mit mehreren Schreiben vom 25. Juni 2008 (Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08) beantragte die Klägerin bei der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) Zugang zu den Akten über die staatlichen Beihilfen, die ihr von den Betreibern der Flughäfen Aarhus, Alghero, Berlin-Schönefeld, Frankfurt-Hahn, Lübeck-Blankensee, Pau-Béarn, Tampere-Pirkkala und Bratislava angeblich gewährt worden waren.

    Mit Zweitanträgen, die am 11. August 2008 (Rechtssache T-509/08) und 25. August 2008 (Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08) registriert wurden, ersuchte die Klägerin die Kommission, ihre Ablehnung zu überdenken und ihr Zugang zu den in ihren Erstanträgen angeführten Dokumenten zu gewähren.

    Mit Schreiben vom 2. September 2008 (Rechtssache T-509/08) und vom 15. September 2008 (Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08) (im Folgenden: erste Fristverlängerungsschreiben) wies die Kommission die Klägerin darauf hin, dass es ihr nicht gelungen sei, alle Informationen zu sammeln, die für eine ordnungsgemäße Prüfung der Anträge auf Akteneinsicht erforderlich seien, und sie nicht in der Lage gewesen sei, abschließende Entscheidungen zu treffen.

    Mit Schreiben vom 23. September 2008 (Rechtssache T-509/08) und vom 6. Oktober 2008 (Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08) (im Folgenden: zweite Fristverlängerungsschreiben) informierte die Kommission die Klägerin darüber, dass sie trotz der Fristverlängerung nicht in der Lage gewesen sei, abschließende Entscheidungen zu treffen, und alles daran setze, ihr so schnell wie möglich abschließend zu antworten.

    Mit Schreiben vom 26. September 2008 (Rechtssache T-509/08), vom 8. Oktober 2008 (Rechtssache T-495/08), vom 9. Oktober 2008 (Rechtssache T-494/08), vom 23. Oktober 2008 (Rechtssache T-499/08), vom 31. Oktober 2008 (Rechtssache T-500/08), vom 20. November 2008 (Rechtssache T-496/08), vom 6. Januar 2009 (Rechtssache T-498/08) und vom 18. Februar 2009 (Rechtssache T-497/08) (im Folgenden: ausdrückliche Entscheidungen) teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie ihr den Zugang zu den angeforderten Dokumenten verweigere mit Ausnahme von a) drei Fristverlängerungsanträgen der dänischen Behörden (Rechtssache T-494/08), b) zwei E-Mails der italienischen Behörden mit dem Ersuchen um eine Fristverlängerung und zwei Schreiben der Kommission, mit denen die Frist verlängert wurde (Rechtssache T-495/08), c) drei Fristverlängerungsanträgen der deutschen Behörden und vier positiven Antworten der Kommission (Rechtssache T-496/08), d) einer positiven Antwort der Kommission auf einen Fristverlängerungsantrag der deutschen Behörden (Rechtssache T-497/08), e) zwei Fristverlängerungsanträgen der deutschen Behörden und drei positiven Antworten der Kommission (Rechtssache T-498/08), f) einem Fristverlängerungsantrag der französischen Behörden und einem Schreiben der Kommission, mit dem die Fristverlängerung gewährt wurde (Rechtssache T-499/08), g) zwei Fristverlängerungsanträgen der finnischen Behörden und zwei Schreiben der Kommission, mit denen die Frist verlängert wurde (Rechtssache T-500/08) und h) zwei Fristverlängerungsanträgen der slowakischen Behörden (Rechtssache T-509/08).

    Für bestimmte Dokumente gälten zudem auch die Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich (Ausnahme zum Schutz von geschäftlichen Interessen), Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 (Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses nach Erlass einer Entscheidung) und in den Rechtssachen T-494/08, T-496/08, T-497/08, T-499/08 und T-500/08 nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich (Ausnahme zum Schutz der Rechtsberatung) der Verordnung Nr. 1049/2001.

    Die Klägerin hat mit Klageschriften, die am 7. November 2008 (Rechtssache T-509/08) und am 14. November 2008 (Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, die vorliegenden Klagen erhoben.

    Mit Schriftsatz vom 14. August 2009 hat die Klägerin die Verbindung der Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-497/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 sowie den Erlass prozessleitender Maßnahmen beantragt.

    Die Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08 und T-509/08 sind nach Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

    - die stillschweigenden Entscheidungen für nichtig zu erklären, die ausdrücklichen Entscheidungen in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 für inexistent zu erklären und festzustellen, dass die ausdrückliche Entscheidung in der Rechtssache T-497/08 keine Rechtswirkungen entfaltet;.

    Zum ersten Klageantrag: Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidungen, Erklärung der ausdrücklichen Entscheidungen in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 für inexistent und Feststellung, dass die ausdrückliche Entscheidung in der Rechtssache T-497/08 keine Rechtswirkungen entfaltet.

    In den Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08 hat sie auch darauf hingewiesen, dass die Klägerin gleichzeitig sieben Zweitanträge auf Zugang zu den Dokumenten gestellt habe.

    Folglich sind die Klagen in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 unzulässig, soweit sie gegen die oben in Randnr. 40 angeführten stillschweigenden Entscheidungen gerichtet sind, da es der Klägerin für ein Vorgehen gegen diese Entscheidungen am Rechtsschutzinteresse fehlt, nachdem vor Klageerhebung ausdrückliche Entscheidungen ergangen sind, deren Nichtigerklärung sie hilfsweise beantragt.

    So könnten der Klägerin die folgenden Dokumente vollständig ausgehändigt werden: in der Rechtssache T-494/08 die drei Antwortschreiben der Kommission auf die der ausdrücklichen Entscheidung beigefügten Schreiben; in der Rechtssache T-495/08 der Fristverlängerungsantrag der italienischen Behörden vom 30. Juli 2004 und die zwischen dem Beschwerdeführer und der Kommission ausgetauschten Dokumente, die bereits im Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2006, Air One/Kommission (T-395/04, Slg. 2006, II-1343), erwähnt worden seien; in der Rechtssache T-496/08 der Antrag der deutschen Behörden, der dem Fristverlängerungsschreiben vom 22. April 2008 entspreche; in der Rechtssache T-497/08 der Fristverlängerungsantrag der deutschen Behörden, der dem der ausdrücklichen Entscheidung vom 18. Februar 2009 beigefügten Schreiben entspreche; in der Rechtssache T-498/08 der Antrag der deutschen Behörden, der dem Fristverlängerungsschreiben vom 21. November 2007 entspreche; in der Rechtssache T-499/08 der Schriftverkehr über eine Zusammenkunft zwischen dem Direktor der Industrie- und Handelskammer Pau-Béarn und der Kommission; in der Rechtssache T-500/08 das Schreiben von [A.] vom 24. März 2003 an einige Luftverkehrsunternehmen; in der Rechtssache T-509/08 der Schriftverkehr über die Schwärzung vertraulicher Informationen in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens.

    Da die Klägerin in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 unterlegen ist, ist sie entsprechend dem Antrag der Kommission zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Kommission zu verurteilen.

    Die Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-497/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Die Klagen sind unzulässig, soweit sie gegen die stillschweigenden Entscheidungen über die Zugangsverweigerung in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 gerichtet sind.

    Ryanair Ltd trägt die Kosten in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08.

  • EuG, 10.12.2010 - T-499/08

    Ryanair / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    In den Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08 und T-509/08.

    wegen Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidungen der Kommission, mit denen der Klägerin der Zugang zu bestimmten Dokumenten verweigert wurde, die Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen betreffen, die Ryanair von den Betreibern der Flughäfen Aarhus (Dänemark) (Rechtssache T-494/08), Alghero (Italien) (Rechtssache T-495/08), Berlin-Schönefeld (Deutschland) (Rechtssache T-496/08), Frankfurt-Hahn (Deutschland) (Rechtssache T-497/08), Lübeck-Blankensee (Deutschland) (Rechtssache T-498/08), Pau-Béarn (Frankreich) (Rechtssache T-499/08), Tampere-Pirkkala (Finnland) (Rechtssache T-500/08) und Bratislava (Slowakei) (Rechtssache T-509/08) angeblich gewährt worden sind, hilfsweise, Nichtigerklärung der späteren ausdrücklichen Entscheidungen, mit denen der Zugang zu diesen Dokumenten verweigert wurde,.

    Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 (Rechtssache T-509/08) und mit mehreren Schreiben vom 25. Juni 2008 (Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08) beantragte die Klägerin bei der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) Zugang zu den Akten über die staatlichen Beihilfen, die ihr von den Betreibern der Flughäfen Aarhus, Alghero, Berlin-Schönefeld, Frankfurt-Hahn, Lübeck-Blankensee, Pau-Béarn, Tampere-Pirkkala und Bratislava angeblich gewährt worden waren.

    Mit Zweitanträgen, die am 11. August 2008 (Rechtssache T-509/08) und 25. August 2008 (Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08) registriert wurden, ersuchte die Klägerin die Kommission, ihre Ablehnung zu überdenken und ihr Zugang zu den in ihren Erstanträgen angeführten Dokumenten zu gewähren.

    Mit Schreiben vom 2. September 2008 (Rechtssache T-509/08) und vom 15. September 2008 (Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08) (im Folgenden: erste Fristverlängerungsschreiben) wies die Kommission die Klägerin darauf hin, dass es ihr nicht gelungen sei, alle Informationen zu sammeln, die für eine ordnungsgemäße Prüfung der Anträge auf Akteneinsicht erforderlich seien, und sie nicht in der Lage gewesen sei, abschließende Entscheidungen zu treffen.

    Mit Schreiben vom 23. September 2008 (Rechtssache T-509/08) und vom 6. Oktober 2008 (Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08) (im Folgenden: zweite Fristverlängerungsschreiben) informierte die Kommission die Klägerin darüber, dass sie trotz der Fristverlängerung nicht in der Lage gewesen sei, abschließende Entscheidungen zu treffen, und alles daran setze, ihr so schnell wie möglich abschließend zu antworten.

    Mit Schreiben vom 26. September 2008 (Rechtssache T-509/08), vom 8. Oktober 2008 (Rechtssache T-495/08), vom 9. Oktober 2008 (Rechtssache T-494/08), vom 23. Oktober 2008 (Rechtssache T-499/08), vom 31. Oktober 2008 (Rechtssache T-500/08), vom 20. November 2008 (Rechtssache T-496/08), vom 6. Januar 2009 (Rechtssache T-498/08) und vom 18. Februar 2009 (Rechtssache T-497/08) (im Folgenden: ausdrückliche Entscheidungen) teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie ihr den Zugang zu den angeforderten Dokumenten verweigere mit Ausnahme von a) drei Fristverlängerungsanträgen der dänischen Behörden (Rechtssache T-494/08), b) zwei E-Mails der italienischen Behörden mit dem Ersuchen um eine Fristverlängerung und zwei Schreiben der Kommission, mit denen die Frist verlängert wurde (Rechtssache T-495/08), c) drei Fristverlängerungsanträgen der deutschen Behörden und vier positiven Antworten der Kommission (Rechtssache T-496/08), d) einer positiven Antwort der Kommission auf einen Fristverlängerungsantrag der deutschen Behörden (Rechtssache T-497/08), e) zwei Fristverlängerungsanträgen der deutschen Behörden und drei positiven Antworten der Kommission (Rechtssache T-498/08), f) einem Fristverlängerungsantrag der französischen Behörden und einem Schreiben der Kommission, mit dem die Fristverlängerung gewährt wurde (Rechtssache T-499/08), g) zwei Fristverlängerungsanträgen der finnischen Behörden und zwei Schreiben der Kommission, mit denen die Frist verlängert wurde (Rechtssache T-500/08) und h) zwei Fristverlängerungsanträgen der slowakischen Behörden (Rechtssache T-509/08).

    Für bestimmte Dokumente gälten zudem auch die Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich (Ausnahme zum Schutz von geschäftlichen Interessen), Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 (Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses nach Erlass einer Entscheidung) und in den Rechtssachen T-494/08, T-496/08, T-497/08, T-499/08 und T-500/08 nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich (Ausnahme zum Schutz der Rechtsberatung) der Verordnung Nr. 1049/2001.

    Die Klägerin hat mit Klageschriften, die am 7. November 2008 (Rechtssache T-509/08) und am 14. November 2008 (Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, die vorliegenden Klagen erhoben.

    Mit Schriftsatz vom 14. August 2009 hat die Klägerin die Verbindung der Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-497/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 sowie den Erlass prozessleitender Maßnahmen beantragt.

    Die Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08 und T-509/08 sind nach Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

    - die stillschweigenden Entscheidungen für nichtig zu erklären, die ausdrücklichen Entscheidungen in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 für inexistent zu erklären und festzustellen, dass die ausdrückliche Entscheidung in der Rechtssache T-497/08 keine Rechtswirkungen entfaltet;.

    Zum ersten Klageantrag: Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidungen, Erklärung der ausdrücklichen Entscheidungen in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 für inexistent und Feststellung, dass die ausdrückliche Entscheidung in der Rechtssache T-497/08 keine Rechtswirkungen entfaltet.

    In den Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08 hat sie auch darauf hingewiesen, dass die Klägerin gleichzeitig sieben Zweitanträge auf Zugang zu den Dokumenten gestellt habe.

    Folglich sind die Klagen in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 unzulässig, soweit sie gegen die oben in Randnr. 40 angeführten stillschweigenden Entscheidungen gerichtet sind, da es der Klägerin für ein Vorgehen gegen diese Entscheidungen am Rechtsschutzinteresse fehlt, nachdem vor Klageerhebung ausdrückliche Entscheidungen ergangen sind, deren Nichtigerklärung sie hilfsweise beantragt.

    So könnten der Klägerin die folgenden Dokumente vollständig ausgehändigt werden: in der Rechtssache T-494/08 die drei Antwortschreiben der Kommission auf die der ausdrücklichen Entscheidung beigefügten Schreiben; in der Rechtssache T-495/08 der Fristverlängerungsantrag der italienischen Behörden vom 30. Juli 2004 und die zwischen dem Beschwerdeführer und der Kommission ausgetauschten Dokumente, die bereits im Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2006, Air One/Kommission (T-395/04, Slg. 2006, II-1343), erwähnt worden seien; in der Rechtssache T-496/08 der Antrag der deutschen Behörden, der dem Fristverlängerungsschreiben vom 22. April 2008 entspreche; in der Rechtssache T-497/08 der Fristverlängerungsantrag der deutschen Behörden, der dem der ausdrücklichen Entscheidung vom 18. Februar 2009 beigefügten Schreiben entspreche; in der Rechtssache T-498/08 der Antrag der deutschen Behörden, der dem Fristverlängerungsschreiben vom 21. November 2007 entspreche; in der Rechtssache T-499/08 der Schriftverkehr über eine Zusammenkunft zwischen dem Direktor der Industrie- und Handelskammer Pau-Béarn und der Kommission; in der Rechtssache T-500/08 das Schreiben von [A.] vom 24. März 2003 an einige Luftverkehrsunternehmen; in der Rechtssache T-509/08 der Schriftverkehr über die Schwärzung vertraulicher Informationen in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens.

    Da die Klägerin in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 unterlegen ist, ist sie entsprechend dem Antrag der Kommission zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Kommission zu verurteilen.

    Die Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-497/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Die Klagen sind unzulässig, soweit sie gegen die stillschweigenden Entscheidungen über die Zugangsverweigerung in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 gerichtet sind.

    Ryanair Ltd trägt die Kosten in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08.

  • EuG, 10.12.2010 - T-496/08

    Ryanair / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    In den Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08 und T-509/08.

    wegen Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidungen der Kommission, mit denen der Klägerin der Zugang zu bestimmten Dokumenten verweigert wurde, die Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen betreffen, die Ryanair von den Betreibern der Flughäfen Aarhus (Dänemark) (Rechtssache T-494/08), Alghero (Italien) (Rechtssache T-495/08), Berlin-Schönefeld (Deutschland) (Rechtssache T-496/08), Frankfurt-Hahn (Deutschland) (Rechtssache T-497/08), Lübeck-Blankensee (Deutschland) (Rechtssache T-498/08), Pau-Béarn (Frankreich) (Rechtssache T-499/08), Tampere-Pirkkala (Finnland) (Rechtssache T-500/08) und Bratislava (Slowakei) (Rechtssache T-509/08) angeblich gewährt worden sind, hilfsweise, Nichtigerklärung der späteren ausdrücklichen Entscheidungen, mit denen der Zugang zu diesen Dokumenten verweigert wurde,.

    Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 (Rechtssache T-509/08) und mit mehreren Schreiben vom 25. Juni 2008 (Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08) beantragte die Klägerin bei der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) Zugang zu den Akten über die staatlichen Beihilfen, die ihr von den Betreibern der Flughäfen Aarhus, Alghero, Berlin-Schönefeld, Frankfurt-Hahn, Lübeck-Blankensee, Pau-Béarn, Tampere-Pirkkala und Bratislava angeblich gewährt worden waren.

    Mit Zweitanträgen, die am 11. August 2008 (Rechtssache T-509/08) und 25. August 2008 (Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08) registriert wurden, ersuchte die Klägerin die Kommission, ihre Ablehnung zu überdenken und ihr Zugang zu den in ihren Erstanträgen angeführten Dokumenten zu gewähren.

    Mit Schreiben vom 2. September 2008 (Rechtssache T-509/08) und vom 15. September 2008 (Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08) (im Folgenden: erste Fristverlängerungsschreiben) wies die Kommission die Klägerin darauf hin, dass es ihr nicht gelungen sei, alle Informationen zu sammeln, die für eine ordnungsgemäße Prüfung der Anträge auf Akteneinsicht erforderlich seien, und sie nicht in der Lage gewesen sei, abschließende Entscheidungen zu treffen.

    Mit Schreiben vom 23. September 2008 (Rechtssache T-509/08) und vom 6. Oktober 2008 (Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08) (im Folgenden: zweite Fristverlängerungsschreiben) informierte die Kommission die Klägerin darüber, dass sie trotz der Fristverlängerung nicht in der Lage gewesen sei, abschließende Entscheidungen zu treffen, und alles daran setze, ihr so schnell wie möglich abschließend zu antworten.

    Mit Schreiben vom 26. September 2008 (Rechtssache T-509/08), vom 8. Oktober 2008 (Rechtssache T-495/08), vom 9. Oktober 2008 (Rechtssache T-494/08), vom 23. Oktober 2008 (Rechtssache T-499/08), vom 31. Oktober 2008 (Rechtssache T-500/08), vom 20. November 2008 (Rechtssache T-496/08), vom 6. Januar 2009 (Rechtssache T-498/08) und vom 18. Februar 2009 (Rechtssache T-497/08) (im Folgenden: ausdrückliche Entscheidungen) teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie ihr den Zugang zu den angeforderten Dokumenten verweigere mit Ausnahme von a) drei Fristverlängerungsanträgen der dänischen Behörden (Rechtssache T-494/08), b) zwei E-Mails der italienischen Behörden mit dem Ersuchen um eine Fristverlängerung und zwei Schreiben der Kommission, mit denen die Frist verlängert wurde (Rechtssache T-495/08), c) drei Fristverlängerungsanträgen der deutschen Behörden und vier positiven Antworten der Kommission (Rechtssache T-496/08), d) einer positiven Antwort der Kommission auf einen Fristverlängerungsantrag der deutschen Behörden (Rechtssache T-497/08), e) zwei Fristverlängerungsanträgen der deutschen Behörden und drei positiven Antworten der Kommission (Rechtssache T-498/08), f) einem Fristverlängerungsantrag der französischen Behörden und einem Schreiben der Kommission, mit dem die Fristverlängerung gewährt wurde (Rechtssache T-499/08), g) zwei Fristverlängerungsanträgen der finnischen Behörden und zwei Schreiben der Kommission, mit denen die Frist verlängert wurde (Rechtssache T-500/08) und h) zwei Fristverlängerungsanträgen der slowakischen Behörden (Rechtssache T-509/08).

    Für bestimmte Dokumente gälten zudem auch die Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich (Ausnahme zum Schutz von geschäftlichen Interessen), Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 (Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses nach Erlass einer Entscheidung) und in den Rechtssachen T-494/08, T-496/08, T-497/08, T-499/08 und T-500/08 nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich (Ausnahme zum Schutz der Rechtsberatung) der Verordnung Nr. 1049/2001.

    Die Klägerin hat mit Klageschriften, die am 7. November 2008 (Rechtssache T-509/08) und am 14. November 2008 (Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, die vorliegenden Klagen erhoben.

    Mit Schriftsatz vom 14. August 2009 hat die Klägerin die Verbindung der Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-497/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 sowie den Erlass prozessleitender Maßnahmen beantragt.

    Die Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08 und T-509/08 sind nach Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

    - die stillschweigenden Entscheidungen für nichtig zu erklären, die ausdrücklichen Entscheidungen in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 für inexistent zu erklären und festzustellen, dass die ausdrückliche Entscheidung in der Rechtssache T-497/08 keine Rechtswirkungen entfaltet;.

    Zum ersten Klageantrag: Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidungen, Erklärung der ausdrücklichen Entscheidungen in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 für inexistent und Feststellung, dass die ausdrückliche Entscheidung in der Rechtssache T-497/08 keine Rechtswirkungen entfaltet.

    In den Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08 hat sie auch darauf hingewiesen, dass die Klägerin gleichzeitig sieben Zweitanträge auf Zugang zu den Dokumenten gestellt habe.

    Folglich sind die Klagen in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 unzulässig, soweit sie gegen die oben in Randnr. 40 angeführten stillschweigenden Entscheidungen gerichtet sind, da es der Klägerin für ein Vorgehen gegen diese Entscheidungen am Rechtsschutzinteresse fehlt, nachdem vor Klageerhebung ausdrückliche Entscheidungen ergangen sind, deren Nichtigerklärung sie hilfsweise beantragt.

    So könnten der Klägerin die folgenden Dokumente vollständig ausgehändigt werden: in der Rechtssache T-494/08 die drei Antwortschreiben der Kommission auf die der ausdrücklichen Entscheidung beigefügten Schreiben; in der Rechtssache T-495/08 der Fristverlängerungsantrag der italienischen Behörden vom 30. Juli 2004 und die zwischen dem Beschwerdeführer und der Kommission ausgetauschten Dokumente, die bereits im Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2006, Air One/Kommission (T-395/04, Slg. 2006, II-1343), erwähnt worden seien; in der Rechtssache T-496/08 der Antrag der deutschen Behörden, der dem Fristverlängerungsschreiben vom 22. April 2008 entspreche; in der Rechtssache T-497/08 der Fristverlängerungsantrag der deutschen Behörden, der dem der ausdrücklichen Entscheidung vom 18. Februar 2009 beigefügten Schreiben entspreche; in der Rechtssache T-498/08 der Antrag der deutschen Behörden, der dem Fristverlängerungsschreiben vom 21. November 2007 entspreche; in der Rechtssache T-499/08 der Schriftverkehr über eine Zusammenkunft zwischen dem Direktor der Industrie- und Handelskammer Pau-Béarn und der Kommission; in der Rechtssache T-500/08 das Schreiben von [A.] vom 24. März 2003 an einige Luftverkehrsunternehmen; in der Rechtssache T-509/08 der Schriftverkehr über die Schwärzung vertraulicher Informationen in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens.

    Da die Klägerin in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 unterlegen ist, ist sie entsprechend dem Antrag der Kommission zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Kommission zu verurteilen.

    Die Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-497/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Die Klagen sind unzulässig, soweit sie gegen die stillschweigenden Entscheidungen über die Zugangsverweigerung in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 gerichtet sind.

    Ryanair Ltd trägt die Kosten in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08.

  • EuG, 10.12.2010 - T-509/08

    Ryanair / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    In den Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08 und T-509/08.

    wegen Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidungen der Kommission, mit denen der Klägerin der Zugang zu bestimmten Dokumenten verweigert wurde, die Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen betreffen, die Ryanair von den Betreibern der Flughäfen Aarhus (Dänemark) (Rechtssache T-494/08), Alghero (Italien) (Rechtssache T-495/08), Berlin-Schönefeld (Deutschland) (Rechtssache T-496/08), Frankfurt-Hahn (Deutschland) (Rechtssache T-497/08), Lübeck-Blankensee (Deutschland) (Rechtssache T-498/08), Pau-Béarn (Frankreich) (Rechtssache T-499/08), Tampere-Pirkkala (Finnland) (Rechtssache T-500/08) und Bratislava (Slowakei) (Rechtssache T-509/08) angeblich gewährt worden sind, hilfsweise, Nichtigerklärung der späteren ausdrücklichen Entscheidungen, mit denen der Zugang zu diesen Dokumenten verweigert wurde,.

    Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 (Rechtssache T-509/08) und mit mehreren Schreiben vom 25. Juni 2008 (Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08) beantragte die Klägerin bei der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) Zugang zu den Akten über die staatlichen Beihilfen, die ihr von den Betreibern der Flughäfen Aarhus, Alghero, Berlin-Schönefeld, Frankfurt-Hahn, Lübeck-Blankensee, Pau-Béarn, Tampere-Pirkkala und Bratislava angeblich gewährt worden waren.

    Mit Zweitanträgen, die am 11. August 2008 (Rechtssache T-509/08) und 25. August 2008 (Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08) registriert wurden, ersuchte die Klägerin die Kommission, ihre Ablehnung zu überdenken und ihr Zugang zu den in ihren Erstanträgen angeführten Dokumenten zu gewähren.

    Mit Schreiben vom 2. September 2008 (Rechtssache T-509/08) und vom 15. September 2008 (Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08) (im Folgenden: erste Fristverlängerungsschreiben) wies die Kommission die Klägerin darauf hin, dass es ihr nicht gelungen sei, alle Informationen zu sammeln, die für eine ordnungsgemäße Prüfung der Anträge auf Akteneinsicht erforderlich seien, und sie nicht in der Lage gewesen sei, abschließende Entscheidungen zu treffen.

    Mit Schreiben vom 23. September 2008 (Rechtssache T-509/08) und vom 6. Oktober 2008 (Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08) (im Folgenden: zweite Fristverlängerungsschreiben) informierte die Kommission die Klägerin darüber, dass sie trotz der Fristverlängerung nicht in der Lage gewesen sei, abschließende Entscheidungen zu treffen, und alles daran setze, ihr so schnell wie möglich abschließend zu antworten.

    Mit Schreiben vom 26. September 2008 (Rechtssache T-509/08), vom 8. Oktober 2008 (Rechtssache T-495/08), vom 9. Oktober 2008 (Rechtssache T-494/08), vom 23. Oktober 2008 (Rechtssache T-499/08), vom 31. Oktober 2008 (Rechtssache T-500/08), vom 20. November 2008 (Rechtssache T-496/08), vom 6. Januar 2009 (Rechtssache T-498/08) und vom 18. Februar 2009 (Rechtssache T-497/08) (im Folgenden: ausdrückliche Entscheidungen) teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie ihr den Zugang zu den angeforderten Dokumenten verweigere mit Ausnahme von a) drei Fristverlängerungsanträgen der dänischen Behörden (Rechtssache T-494/08), b) zwei E-Mails der italienischen Behörden mit dem Ersuchen um eine Fristverlängerung und zwei Schreiben der Kommission, mit denen die Frist verlängert wurde (Rechtssache T-495/08), c) drei Fristverlängerungsanträgen der deutschen Behörden und vier positiven Antworten der Kommission (Rechtssache T-496/08), d) einer positiven Antwort der Kommission auf einen Fristverlängerungsantrag der deutschen Behörden (Rechtssache T-497/08), e) zwei Fristverlängerungsanträgen der deutschen Behörden und drei positiven Antworten der Kommission (Rechtssache T-498/08), f) einem Fristverlängerungsantrag der französischen Behörden und einem Schreiben der Kommission, mit dem die Fristverlängerung gewährt wurde (Rechtssache T-499/08), g) zwei Fristverlängerungsanträgen der finnischen Behörden und zwei Schreiben der Kommission, mit denen die Frist verlängert wurde (Rechtssache T-500/08) und h) zwei Fristverlängerungsanträgen der slowakischen Behörden (Rechtssache T-509/08).

    Für bestimmte Dokumente gälten zudem auch die Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich (Ausnahme zum Schutz von geschäftlichen Interessen), Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 (Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses nach Erlass einer Entscheidung) und in den Rechtssachen T-494/08, T-496/08, T-497/08, T-499/08 und T-500/08 nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich (Ausnahme zum Schutz der Rechtsberatung) der Verordnung Nr. 1049/2001.

    Die Klägerin hat mit Klageschriften, die am 7. November 2008 (Rechtssache T-509/08) und am 14. November 2008 (Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, die vorliegenden Klagen erhoben.

    Mit Schriftsatz vom 14. August 2009 hat die Klägerin die Verbindung der Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-497/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 sowie den Erlass prozessleitender Maßnahmen beantragt.

    Die Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08 und T-509/08 sind nach Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

    - die stillschweigenden Entscheidungen für nichtig zu erklären, die ausdrücklichen Entscheidungen in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 für inexistent zu erklären und festzustellen, dass die ausdrückliche Entscheidung in der Rechtssache T-497/08 keine Rechtswirkungen entfaltet;.

    Zum ersten Klageantrag: Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidungen, Erklärung der ausdrücklichen Entscheidungen in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 für inexistent und Feststellung, dass die ausdrückliche Entscheidung in der Rechtssache T-497/08 keine Rechtswirkungen entfaltet.

    In den Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08 hat sie auch darauf hingewiesen, dass die Klägerin gleichzeitig sieben Zweitanträge auf Zugang zu den Dokumenten gestellt habe.

    Folglich sind die Klagen in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 unzulässig, soweit sie gegen die oben in Randnr. 40 angeführten stillschweigenden Entscheidungen gerichtet sind, da es der Klägerin für ein Vorgehen gegen diese Entscheidungen am Rechtsschutzinteresse fehlt, nachdem vor Klageerhebung ausdrückliche Entscheidungen ergangen sind, deren Nichtigerklärung sie hilfsweise beantragt.

    So könnten der Klägerin die folgenden Dokumente vollständig ausgehändigt werden: in der Rechtssache T-494/08 die drei Antwortschreiben der Kommission auf die der ausdrücklichen Entscheidung beigefügten Schreiben; in der Rechtssache T-495/08 der Fristverlängerungsantrag der italienischen Behörden vom 30. Juli 2004 und die zwischen dem Beschwerdeführer und der Kommission ausgetauschten Dokumente, die bereits im Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2006, Air One/Kommission (T-395/04, Slg. 2006, II-1343), erwähnt worden seien; in der Rechtssache T-496/08 der Antrag der deutschen Behörden, der dem Fristverlängerungsschreiben vom 22. April 2008 entspreche; in der Rechtssache T-497/08 der Fristverlängerungsantrag der deutschen Behörden, der dem der ausdrücklichen Entscheidung vom 18. Februar 2009 beigefügten Schreiben entspreche; in der Rechtssache T-498/08 der Antrag der deutschen Behörden, der dem Fristverlängerungsschreiben vom 21. November 2007 entspreche; in der Rechtssache T-499/08 der Schriftverkehr über eine Zusammenkunft zwischen dem Direktor der Industrie- und Handelskammer Pau-Béarn und der Kommission; in der Rechtssache T-500/08 das Schreiben von [A.] vom 24. März 2003 an einige Luftverkehrsunternehmen; in der Rechtssache T-509/08 der Schriftverkehr über die Schwärzung vertraulicher Informationen in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens.

    Da die Klägerin in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 unterlegen ist, ist sie entsprechend dem Antrag der Kommission zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Kommission zu verurteilen.

    Die Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-497/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Die Klagen sind unzulässig, soweit sie gegen die stillschweigenden Entscheidungen über die Zugangsverweigerung in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 gerichtet sind.

    Ryanair Ltd trägt die Kosten in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08.

  • EuG, 10.12.2010 - T-498/08
    In den Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08 und T-509/08.

    wegen Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidungen der Kommission, mit denen der Klägerin der Zugang zu bestimmten Dokumenten verweigert wurde, die Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen betreffen, die Ryanair von den Betreibern der Flughäfen Aarhus (Dänemark) (Rechtssache T-494/08), Alghero (Italien) (Rechtssache T-495/08), Berlin-Schönefeld (Deutschland) (Rechtssache T-496/08), Frankfurt-Hahn (Deutschland) (Rechtssache T-497/08), Lübeck-Blankensee (Deutschland) (Rechtssache T-498/08), Pau-Béarn (Frankreich) (Rechtssache T-499/08), Tampere-Pirkkala (Finnland) (Rechtssache T-500/08) und Bratislava (Slowakei) (Rechtssache T-509/08) angeblich gewährt worden sind, hilfsweise, Nichtigerklärung der späteren ausdrücklichen Entscheidungen, mit denen der Zugang zu diesen Dokumenten verweigert wurde,.

    Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 (Rechtssache T-509/08) und mit mehreren Schreiben vom 25. Juni 2008 (Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08) beantragte die Klägerin bei der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) Zugang zu den Akten über die staatlichen Beihilfen, die ihr von den Betreibern der Flughäfen Aarhus, Alghero, Berlin-Schönefeld, Frankfurt-Hahn, Lübeck-Blankensee, Pau-Béarn, Tampere-Pirkkala und Bratislava angeblich gewährt worden waren.

    Mit Zweitanträgen, die am 11. August 2008 (Rechtssache T-509/08) und 25. August 2008 (Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08) registriert wurden, ersuchte die Klägerin die Kommission, ihre Ablehnung zu überdenken und ihr Zugang zu den in ihren Erstanträgen angeführten Dokumenten zu gewähren.

    Mit Schreiben vom 2. September 2008 (Rechtssache T-509/08) und vom 15. September 2008 (Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08) (im Folgenden: erste Fristverlängerungsschreiben) wies die Kommission die Klägerin darauf hin, dass es ihr nicht gelungen sei, alle Informationen zu sammeln, die für eine ordnungsgemäße Prüfung der Anträge auf Akteneinsicht erforderlich seien, und sie nicht in der Lage gewesen sei, abschließende Entscheidungen zu treffen.

    Mit Schreiben vom 23. September 2008 (Rechtssache T-509/08) und vom 6. Oktober 2008 (Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08) (im Folgenden: zweite Fristverlängerungsschreiben) informierte die Kommission die Klägerin darüber, dass sie trotz der Fristverlängerung nicht in der Lage gewesen sei, abschließende Entscheidungen zu treffen, und alles daran setze, ihr so schnell wie möglich abschließend zu antworten.

    Mit Schreiben vom 26. September 2008 (Rechtssache T-509/08), vom 8. Oktober 2008 (Rechtssache T-495/08), vom 9. Oktober 2008 (Rechtssache T-494/08), vom 23. Oktober 2008 (Rechtssache T-499/08), vom 31. Oktober 2008 (Rechtssache T-500/08), vom 20. November 2008 (Rechtssache T-496/08), vom 6. Januar 2009 (Rechtssache T-498/08) und vom 18. Februar 2009 (Rechtssache T-497/08) (im Folgenden: ausdrückliche Entscheidungen) teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie ihr den Zugang zu den angeforderten Dokumenten verweigere mit Ausnahme von a) drei Fristverlängerungsanträgen der dänischen Behörden (Rechtssache T-494/08), b) zwei E-Mails der italienischen Behörden mit dem Ersuchen um eine Fristverlängerung und zwei Schreiben der Kommission, mit denen die Frist verlängert wurde (Rechtssache T-495/08), c) drei Fristverlängerungsanträgen der deutschen Behörden und vier positiven Antworten der Kommission (Rechtssache T-496/08), d) einer positiven Antwort der Kommission auf einen Fristverlängerungsantrag der deutschen Behörden (Rechtssache T-497/08), e) zwei Fristverlängerungsanträgen der deutschen Behörden und drei positiven Antworten der Kommission (Rechtssache T-498/08), f) einem Fristverlängerungsantrag der französischen Behörden und einem Schreiben der Kommission, mit dem die Fristverlängerung gewährt wurde (Rechtssache T-499/08), g) zwei Fristverlängerungsanträgen der finnischen Behörden und zwei Schreiben der Kommission, mit denen die Frist verlängert wurde (Rechtssache T-500/08) und h) zwei Fristverlängerungsanträgen der slowakischen Behörden (Rechtssache T-509/08).

    Für bestimmte Dokumente gälten zudem auch die Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich (Ausnahme zum Schutz von geschäftlichen Interessen), Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 (Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses nach Erlass einer Entscheidung) und in den Rechtssachen T-494/08, T-496/08, T-497/08, T-499/08 und T-500/08 nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich (Ausnahme zum Schutz der Rechtsberatung) der Verordnung Nr. 1049/2001.

    Die Klägerin hat mit Klageschriften, die am 7. November 2008 (Rechtssache T-509/08) und am 14. November 2008 (Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, die vorliegenden Klagen erhoben.

    Mit Schriftsatz vom 14. August 2009 hat die Klägerin die Verbindung der Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-497/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 sowie den Erlass prozessleitender Maßnahmen beantragt.

    Die Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08 und T-509/08 sind nach Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

    - die stillschweigenden Entscheidungen für nichtig zu erklären, die ausdrücklichen Entscheidungen in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 für inexistent zu erklären und festzustellen, dass die ausdrückliche Entscheidung in der Rechtssache T-497/08 keine Rechtswirkungen entfaltet;.

    Zum ersten Klageantrag: Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidungen, Erklärung der ausdrücklichen Entscheidungen in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 für inexistent und Feststellung, dass die ausdrückliche Entscheidung in der Rechtssache T-497/08 keine Rechtswirkungen entfaltet.

    In den Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08 hat sie auch darauf hingewiesen, dass die Klägerin gleichzeitig sieben Zweitanträge auf Zugang zu den Dokumenten gestellt habe.

    Folglich sind die Klagen in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 unzulässig, soweit sie gegen die oben in Randnr. 40 angeführten stillschweigenden Entscheidungen gerichtet sind, da es der Klägerin für ein Vorgehen gegen diese Entscheidungen am Rechtsschutzinteresse fehlt, nachdem vor Klageerhebung ausdrückliche Entscheidungen ergangen sind, deren Nichtigerklärung sie hilfsweise beantragt.

    So könnten der Klägerin die folgenden Dokumente vollständig ausgehändigt werden: in der Rechtssache T-494/08 die drei Antwortschreiben der Kommission auf die der ausdrücklichen Entscheidung beigefügten Schreiben; in der Rechtssache T-495/08 der Fristverlängerungsantrag der italienischen Behörden vom 30. Juli 2004 und die zwischen dem Beschwerdeführer und der Kommission ausgetauschten Dokumente, die bereits im Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2006, Air One/Kommission (T-395/04, Slg. 2006, II-1343), erwähnt worden seien; in der Rechtssache T-496/08 der Antrag der deutschen Behörden, der dem Fristverlängerungsschreiben vom 22. April 2008 entspreche; in der Rechtssache T-497/08 der Fristverlängerungsantrag der deutschen Behörden, der dem der ausdrücklichen Entscheidung vom 18. Februar 2009 beigefügten Schreiben entspreche; in der Rechtssache T-498/08 der Antrag der deutschen Behörden, der dem Fristverlängerungsschreiben vom 21. November 2007 entspreche; in der Rechtssache T-499/08 der Schriftverkehr über eine Zusammenkunft zwischen dem Direktor der Industrie- und Handelskammer Pau-Béarn und der Kommission; in der Rechtssache T-500/08 das Schreiben von [A.] vom 24. März 2003 an einige Luftverkehrsunternehmen; in der Rechtssache T-509/08 der Schriftverkehr über die Schwärzung vertraulicher Informationen in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens.

    Da die Klägerin in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 unterlegen ist, ist sie entsprechend dem Antrag der Kommission zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Kommission zu verurteilen.

    Die Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-496/08, T-497/08, T-498/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Die Klagen sind unzulässig, soweit sie gegen die stillschweigenden Entscheidungen über die Zugangsverweigerung in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08 gerichtet sind.

    Ryanair Ltd trägt die Kosten in den Rechtssachen T-494/08, T-495/08, T-499/08, T-500/08 und T-509/08.

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