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   EuG, 10.12.2014 - T-90/11   

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EuG, 10.12.2014 - T-90/11 (https://dejure.org/2014,38758)
EuG, Entscheidung vom 10.12.2014 - T-90/11 (https://dejure.org/2014,38758)
EuG, Entscheidung vom 10. Dezember 2014 - T-90/11 (https://dejure.org/2014,38758)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    ONP u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Französischer Markt für biomedizinische Analysen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Unternehmensvereinigung - Berufskammer - Gegenstand der Überprüfung und der Untersuchung - Voraussetzungen für die ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht bestätigt, dass der französische Ordre national des pharmaciens den Wettbewerb auf dem Markt für biomedizinische Analysen beschränkt hat

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wettbewerb auf dem Markt für biomedizinische Analysen

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (36)

  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN

    Auszug aus EuG, 10.12.2014 - T-90/11
    Mit dem ersten Klagegrund wird eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 101 AEUV in Bezug auf das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, Slg. 2002, I-1577, im Folgenden: Urteil Wouters), gerügt.

    Zum ersten Klagegrund: fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 101 AEUV im Hinblick auf das Urteil Wouters.

    In Bezug auf die Satzungsänderungen einer SEL und den Wechsel der Geschäftsführer während des Bestehens der Gesellschaft sei die Befugnis des CCG gebunden, da die endgültige Entscheidung über diese Änderungen dem Präfekten zustehe, und der Verband daher wie eine Behörde handele, wie dies im Urteil Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, festgestellt worden sei.

    Schließlich macht der Verband geltend, die Kommission äußere sich in dem angefochtenen Beschluss nicht zur Anwendung des Urteils Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, auf seine Maßnahme im Bereich des Verbots übermäßiger Preisnachlässe.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, eine Reihe von Grundsätzen angeführt hat, anhand deren festgestellt werden kann, unter welchen Umständen die Maßnahme einer berufsständischen Vereinigung als ein wettbewerbswidriger gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßender Beschluss einer Unternehmensvereinigung angesehen werden kann.

    Erstens unterliegt eine Tätigkeit nicht den Wettbewerbsregeln des AEU-Vertrags, wenn sie nach ihrer Art, den für sie geltenden Regeln und ihrem Gegenstand keinen Bezug zum Wirtschaftsleben hat oder wenn sie mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammenhängt (Urteile des Gerichtshofs Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 57, und vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, Rn. 40).

    Es ist weiter zu prüfen, ob die mit dem Beschluss verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele zusammenhängen (Urteile des Gerichtshofs Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 97, und vom 18. Juli 2013, Consiglio nazionale dei geologi und Autorità garante della concorrenza e del mercato, C-136/12, Rn. 53).

    Im vorliegenden Fall prüft die Kommission, ob das Urteil Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, auf die Erwägungsgründe 684 bis 691 des angefochtenen Beschlusses anwendbar ist.

    Da die festgestellten Beschränkungen zur Verfolgung des Allgemeininteresses nicht erforderlich seien, finde die durch das Urteil Wouters eingeführte Ausnahme im vorliegenden Fall keine Anwendung.

    Insoweit steht fest, dass der Verband im Gegensatz zur berufsständischen Vereinigung, um die es im Urteil Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, ging, über keine Regelungsbefugnis verfügt.

    Bezüglich der meisten der in Frage stehenden Verhaltensweisen ist die für die Entscheidung über die Anwendbarkeit der im Urteil Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, entwickelten Grundsätze zentrale Frage somit, ob sich der Verband, wie er behauptet, innerhalb der Grenzen der französischen Rechtsvorschriften bewegt hat.

    Hinsichtlich der konkreten Anwendung der im Urteil Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, entwickelten Grundsätze auf die genannten Verhaltensweisen ist das Gericht indessen der Auffassung, dass sich hierzu erst nach der Prüfung der Rügen Stellung bezogen werden sollte, die der Verband im Rahmen der sonstigen, die Auslegung der geltenden Rechtsvorschriften und seine konkreten Verhaltensweisen betreffenden Klagegründe erhoben hat, auch wenn nach den Darlegungen des Verbands der vorliegende Klagegrund den sonstigen Klageründen vorgehen soll.

    Die Frage, ob die im Urteil Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall anwendbar sind, wird daher am Ende der Prüfung der Klagegründe bezüglich des Antrags auf Nichtigerklärung erörtert werden.

    Die Frage, ob die Kommission das Urteil Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, zutreffend anwandte, und damit die endgültige Antwort auf den ersten Klagegrund wird somit am Ende der Prüfung der Klagegründe zu erörtern sein, die auf eine Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses gerichtet sind.

    Von diesen Erwägungen ausgehend ist zu prüfen, ob die Kommission, wie der Verband vorträgt, den geltenden rechtlichen Rahmen fehlerhaft ausgelegt hat, und am Ende (nachstehend Rn. 343 bis 348) zu entscheiden, ob der Verband geltend machen kann, dass sein Verhalten im Rahmen von Art. 101 AEUV unter Berücksichtigung des Urteils Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, nicht geahndet werden dürfe.

  • EuGH, 16.12.2010 - C-89/09

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuG, 10.12.2014 - T-90/11
    Der Verband macht geltend, seine Aufgabe sei es, die Unabhängigkeit des Berufsstands zu schützen und zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung und der Qualität der Versorgung, insbesondere der Sicherheit der beruflichen Handlungen beizutragen, wie dies durch das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2010, Kommission/Frankreich (C-89/09, Slg. 2010, I-12941), bestätigt worden sei.

    Gleichwohl ist es angebracht, an dieser Stelle das Argument des Verbands zu prüfen, mit dem auf das Urteil Kommission/Frankreich, oben in Rn. 29 angeführt, Bezug genommen wird.

    Um diese Bestimmung ging es im Urteil Kommission/Frankreich, oben in Rn. 29 angeführt.

    Der Verband macht ferner geltend, dass das Urteil Kommission/Frankreich, oben in Rn. 29 angeführt, seine Analyse sowie den Standpunkt bestätige, den die Ärztekammer in bestimmten Fällen vertreten habe.

    Das Urteil Kommission/Frankreich, oben in Rn. 29 angeführt, das die Gültigkeit dieser Vorschrift im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit betrifft, ist daher insoweit ebenso wenig ausschlaggebend.

    Die letztgenannte Bestimmung, die vorsieht, dass die Beteiligung von Berufsangehörigen, die nicht der SEL angehören, auch eine Mehrheitsbeteiligung sein kann, wurde im Rahmen der mit dem Urteil Kommission/Frankreich, oben in Rn. 29 angeführt, abgeschlossenen Rechtssache nicht geprüft.

  • EuG, 26.10.2010 - T-23/09

    CNOP und CCG / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung, mit

    Auszug aus EuG, 10.12.2014 - T-90/11
    Die diesen Nachprüfungen zugrunde liegenden zwei Entscheidungen, darunter die Entscheidung C(2008) 6494 der Kommission vom 29. Oktober 2008 in der Sache COMP/39510, mit der dem Verband aufgegeben wurde, eine Nachprüfung zu dulden (im Folgenden: Nachprüfungsentscheidung), wurden vor dem Gericht angefochten (Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2010, CNOP und CCG/Kommission, T-23/09, Slg. 2010, II-5291, und Beschluss des Gerichts vom 16. Juni 2010, Biocaps/Kommission, T-24/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

    Hervorzuheben ist ferner, dass, anders als in dem Fall, in dessen Rahmen das Urteil CNOP und CCG/Kommission, oben in Rn. 8 angeführt, ergangen ist, nicht mehr bestritten wird, dass der Verband eine berufsständische Vereinigung ist, der die Apotheker angehören, von denen zumindest ein Teil eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und somit als Unternehmer eingestuft werden kann (Rn. 70 bis 72 des genannten Urteils).

    Da die Beschwerde von Labco dem Verband am 10. März 2008 übermittelt wurde und dieser hierauf am 15. April 2008 antwortete, also lange vor der Nachprüfung am 12. und 13. November 2008, war der Verband durch nichts daran gehindert, die fehlende Übereinstimmung zwischen dem Nachprüfungsbeschluss und den sich aus der Beschwerde ergebenden Anhaltspunkten zum Zeitpunkt der Klageerhebung in der Rechtssache T-23/09 mit einer Rüge geltend zu machen.

  • EuGH, 22.10.2002 - C-94/00

    Roquette Frères

    Auszug aus EuG, 10.12.2014 - T-90/11
    Im vorliegenden Fall ist somit davon auszugehen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss gemäß der Rechtsprechung die Vermutungen, denen sie nachzugehen beabsichtige, also das, wonach gesucht wurde, und die Punkte, auf die sich die Nachprüfung beziehen sollte, möglichst genau angab (vgl. in diesem Sinne bezüglich der Verordnung Nr. 17 Urteile des Gerichtshofs vom 17. Oktober 1989, Dow Benelux/Kommission, 85/87, Slg. 1989, 3137, Rn. 10, vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, Slg. 1989, 2859, Rn. 41, und vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères, C-94/00, Slg. 2002, I-9011, Rn. 48).

    Nur eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der behaupteten Zuwiderhandlung wird von ihr verlangt, da sie noch nicht über die zur Abgabe einer spezifischen rechtlichen Würdigung erforderlichen genauen Informationen verfügt und erst noch die Richtigkeit ihres Verdachts sowie die Tragweite der Geschehnisse prüfen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Roquette Frères, oben in Rn. 221 angeführt, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

    Auszug aus EuG, 10.12.2014 - T-90/11
    Der Verband beruft sich insoweit auf das Urteil des Gerichtshofs vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a. (C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Rn. 67).

    Was das Urteil Cipolla u. a., oben in Rn. 280 angeführt, betrifft, stellt der Gerichtshof in Rn. 67 dieses Urteils in der Tat fest, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein den Anwälten vorgeschriebenes Mindesthonorar hilft, in dem spezifischen, stark konkurrenzbetonten Kontext des italienischen Marktes einen Konkurrenzkampf mit Billigangeboten zu vermeiden, was das Risiko eines Verfalls der Qualität der erbrachten Dienstleistungen zur Folge hätte.

  • EuG, 27.09.2006 - T-44/02

    DAS GERICHT ERHÄLT DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG AUFRECHT, MIT DER DIE

    Auszug aus EuG, 10.12.2014 - T-90/11
    Was die Beweislastregelung betrifft, hat die Kommission nach ständiger Rechtsprechung die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend beweisen (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Rn. 58, und Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission, T-44/02 OP, T-54/02 OP, T-56/02 OP, T-60/02 OP und T-61/02 OP, Slg. 2006, II-3567, Rn. 59).

    Die von der Kommission vorgelegten Beweise müssen somit jenseits jedes vernünftigen Zweifels den Schluss auf das Vorliegen einer Zuwiderhandlung erlauben (Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 53 angeführt, Rn. 137 und 144).

  • EuG, 26.10.2000 - T-41/96

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, IN DER DEM

    Auszug aus EuG, 10.12.2014 - T-90/11
    Hinsichtlich der gerichtlichen Nachprüfung einer Entscheidung nach Art. 101 AEUV hat das Gericht nach ständiger Rechtsprechung, wenn es mit einer Klage auf Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung befasst ist, grundsätzlich eine umfassende Prüfung der Frage vorzunehmen, ob die Tatbestandsmerkmale des genannten Artikels erfüllt sind (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1985, Remia u. a./Kommission, 42/84, Slg. 1985, 2545, Rn. 34, und Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2000, Bayer/Kommission, T-41/96, Slg. 2000, II-3383, Rn. 62).
  • EuG, 08.07.2004 - T-50/00

    Dalmine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für nahtlose Stahlrohre -

    Auszug aus EuG, 10.12.2014 - T-90/11
    Hinsichtlich der Beweismittel, die zum Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV herangezogen werden dürfen, gilt im Unionsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T-50/00, Slg. 2004, II-2395, Rn. 72, und vom 12. Juli 2011, Hitachi u. a./Kommission, T-112/07, Slg. 2011, II-3871, Rn. 64).
  • EuGH, 14.03.2013 - C-32/11

    Vereinbarungen zwischen Versicherungsgesellschaften und Kfz-Reparaturwerkstätten

    Auszug aus EuG, 10.12.2014 - T-90/11
    Auch wenn nämlich die Absicht kein notwendiges Element ist, um festzustellen, ob eine Vereinbarung wettbewerbsbeschränkenden Charakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung), kann sie angesichts der dem Verband vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben, in deren Rahmen sich seine Tätigkeit einfügen soll, im vorliegenden Fall eine nicht unerhebliche Rolle spielen.
  • EuGH, 28.03.1984 - 29/83

    CRAM / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.12.2014 - T-90/11
    Die Kommission muss daher genaue und übereinstimmende Beweise beibringen, die die feste Überzeugung begründen, dass die Zuwiderhandlung wirklich begangen wurde (Urteil des Gerichtshofs vom 28. März 1984, Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission, 29/83 und 30/83, Slg. 1984, 1679, Rn. 20, und Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T-54/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 55).
  • EuGH, 17.10.1989 - 85/87

    Dow Benelux / Kommission

  • EuGH, 04.06.2009 - C-8/08

    EIN EINZIGES TREFFEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN KANN EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE

  • EuG, 08.07.2008 - T-54/03

    Lafarge / Kommission

  • EuGH, 11.07.1985 - 42/84

    Remia / Kommission

  • EuGH, 20.11.2008 - C-209/07

    Beef Industry Development Society und Barry Brothers - Wettbewerb - Art. 81 Abs.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • EuG, 12.07.2011 - T-112/07

    Das Gericht hebt die gegen Mitsubishi und Toshiba wegen ihrer Beteiligung am

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

  • EuGH, 21.09.1989 - 46/87

    Hoechst / Kommission

  • EuG, 08.10.2008 - T-73/04

    Carbone-Lorraine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit

  • EuG, 13.07.2011 - T-138/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen mehrere Gesellschaften der

  • EuG, 26.06.2008 - T-94/98

    Alferink u.a. / Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung -

  • EuGH, 01.07.2010 - C-407/08

    Der Gerichtshof erhält die gegen die Knauf Gips KG wegen ihres

  • EuGH, 18.03.1997 - C-343/95

    Calì & Figli / Servizi Ecologici Porto di Genova

  • EuGH, 19.01.1994 - C-364/92

    SAT Fluggesellschaft / Eurocontrol

  • EuGH, 17.02.1993 - C-159/91

    Poucet und Pistre / AGF und Cancava

  • EuG, 27.09.2012 - T-343/06

    Shell Petroleum u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

  • EuGH, 30.01.1985 - 123/83

    BNIC / Clair

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuG, 16.06.2010 - T-24/09

    Biocaps / Kommission

  • EuGH, 28.02.2013 - C-1/12

    Nach dem Unionsrecht darf eine berufsständische Vertretung für ihre Mitglieder

  • EuGH, 18.07.2013 - C-136/12

    Consiglio nazionale dei geologi und Autorità garante della concorrenza e del

  • EuG, 08.09.2016 - T-460/13

    Das Gericht der EU bestätigt die Geldbußen von nahezu 150 Millionen Euro, die im

    Il appartient dès lors au Tribunal, dans le cadre de sa compétence de pleine juridiction, d'apprécier, à la date où il adopte sa décision, si la requérante s'est vu infliger une amende dont le montant reflète correctement la gravité et la durée de l'infraction en cause (arrêts InnoLux/Commission, point 299 supra, EU:T:2014:92, point 157, et du 10 décembre 2014, 0NP e.a./Commission, T-90/11, Rec, EU:T:2014:1049, point 352).
  • EuG, 08.09.2016 - T-470/13

    Merck / Kommission

    Il appartient dès lors au Tribunal, dans le cadre de sa compétence de pleine juridiction, d'apprécier, à la date où il adopte sa décision, si la requérante s'est vu infliger une amende dont le montant reflète correctement la gravité et la durée de l'infraction en cause (arrêts InnoLux/Commission, point 493 supra, EU:T:2014:92, point 157, et du 10 décembre 2014, 0NP e.a./Commission, T-90/11, Rec, EU:T:2014:1049, point 352).
  • EuG, 05.10.2020 - T-254/17

    Intermarché Casino Achats/ Kommission

    En outre, l'emploi de l'adverbe « notamment " a été jugé par le Tribunal comme ne posant pas problème au regard de l'obligation de motivation de la Commission à propos de la description des comportements anticoncurrentiels (voir, en ce sens, arrêt du 10 décembre 2014, 0NP e.a./Commission, T-90/11, EU:T:2014:1049, point 231), de sorte qu'il peut être considéré qu'il en est a fortiori ainsi s'agissant de la délimitation du ou des marchés concernés.
  • EuG, 08.09.2016 - T-471/13

    Xellia Pharmaceuticals und Alpharma / Kommission

    Il appartient dès lors au Tribunal, dans le cadre de sa compétence de pleine juridiction, d'apprécier, à la date où il adopte sa décision, si la requérante s'est vu infliger une amende dont le montant reflète correctement la gravité et la durée de l'infraction en cause (arrêts InnoLux/Commission, point 373 supra, EU:T:2014:92, point 157, et du 10 décembre 2014, 0NP e.a./Commission, T-90/11, Rec, EU:T:2014:1049, point 352).
  • EuG, 08.09.2016 - T-469/13

    Generics (UK) / Kommission

    Il appartient dès lors au Tribunal, dans le cadre de sa compétence de pleine juridiction, d'apprécier, à la date où il adopte sa décision, si la requérante s'est vu infliger une amende dont le montant reflète correctement la gravité et la durée de l'infraction en cause (arrêts InnoLux/Commission, point 398 supra, EU:T:2014:92, point 157, et du 10 décembre 2014, 0NP e.a./Commission, T-90/11, Rec, EU:T:2014:1049, point 352).
  • EuG, 08.09.2016 - T-467/13

    Arrow Group und Arrow Generics / Kommission

    Il appartient dès lors au Tribunal, dans le cadre de sa compétence de pleine juridiction, d'apprécier, à la date où il adopte sa décision, si la requérante s'est vu infliger une amende dont le montant reflète correctement la gravité et la durée de l'infraction en cause (arrêts InnoLux/Commission, point 352 supra, EU:T:2014:92, point 157, et du 10 décembre 2014, 0NP e.a./Commission, T-90/11, Rec, EU:T:2014:1049, point 352).
  • EuG, 18.09.2015 - T-90/11

    ONP u.a. / Kommission

    Le Tribunal a rendu l'arrêt du 10 décembre 2014, 0NP e.a/Commission, T-90/11, Rec, EU:T:2014:1049.
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