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   EuG, 11.02.1992 - T-16/90   

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EuG, 11.02.1992 - T-16/90 (https://dejure.org/1992,5947)
EuG, Entscheidung vom 11.02.1992 - T-16/90 (https://dejure.org/1992,5947)
EuG, Entscheidung vom 11. Februar 1992 - T-16/90 (https://dejure.org/1992,5947)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Anastasia Panagiotopoulou gegen Europäisches Parlament.

    Beamte - Voraussetzungen für die Zulassung zu einem allgemeinen, externen Auswahlverfahren - Von einer privaten Einrichtung ausgestelltes Zeugnis - Durch die Verfassung des betreffenden Mitgliedstaats ausgeschlossene Anerkennung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auswahlverfahren auf Grund von Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve für Übersetzer griechischer Sprache durch das Europäische Parlament; Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit im Rahmen eines Auswahlverfahrens; Beschränkung der ...

  • Judicialis

    EWG Art. 48 Abs. 3 Buchst. c; ; EWG/EAG BeamtStat Art. 27; ; EWG/EAG BeamtStat Art. 110; ; EWG/EAG BeamtStat Art. 1 Abs. 1 Buchst. d des Anhangs III

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 13.07.1989 - 108/88

    Jaenicke Cendoya / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.02.1992 - T-16/90
    31 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ferner geltend gemacht, der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich in zweifacher Hinsicht von demjenigen, der dem Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 108/88 (Jänicke Cendoya/Kommission, Slg. 1989, 2711) zugrunde gelegen habe, in der der Gerichtshof geprüft habe, ob eine Person, die sich im Rahmen eines Auswahlverfahrens beworben habe, im Besitz eines Hochschuldiploms im Sinne der Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats gewesen sei, in dem sie das fragliche Studium absolviert habe.

    Infolgedessen ist die Prüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Entscheidung durch den Gemeinschaftsrichter nicht auf die Frage nach etwaigen offensichtlichen Beurteilungsfehlern des Prüfungsausschusses zu beschränken; vielmehr ist zu untersuchen, ob der Ausschuß die einschlägigen Rechtsnormen ordnungsgemäß angewendet hat (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 108/88, Jänicke Cendoya, a. a. O.).

    49 Unter diesen Umständen ist darauf hinzuweisen, daß das Erfordernis des Besitzes eines Hochschuldiploms, da weder eine Verordnung oder Richtlinie, die auf von den Gemeinschaftsorganen veranstaltete Auswahlverfahren zur Personalgewinnung anwendbar wäre, noch die Ausschreibung des Auswahlverfahrens eine anderslautende Bestimmung enthält, notwendigerweise in dem Sinn zu verstehen ist, den das Recht desjenigen Mitgliedstaats diesem Ausdruck beimisst, in dem der Bewerber das Studium, auf das er sich beruft, absolviert hat (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1989 in der Rechtssache 108/88, Jänicke Cendoya/Kommission, a. a. O., S. 2739, und Urteil des Gerichts vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache T-2/90, Ferreira de Freitas/Kommission, Slg. 1991, II-103).

    56 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin noch einen weiteren Unterschied angeführt, der ihrer Ansicht nach zwischen dem der vorliegenden Rechtssache und dem der Rechtssache Jänicke Cendoya (siehe das vorgenannte Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 108/88) zugrunde liegenden Sachverhalt besteht; dieser Unterschied ergebe sich aus der Anerkennung des Diploms des Deree College im Vereinigten Königreich.

    Der Beklagte beruft sich in diesem Punkt auf das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 108/88 (Jänicke Cendoya, a. a. O.).

  • EuG, 13.12.1990 - T-115/89

    José Maria González Holguera gegen Europäisches Parlament. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 11.02.1992 - T-16/90
    83 Zwar hat die Klägerin den Klagegrund der angeblich unzulänglichen Begründung der angefochtenen Entscheidung erst in der Erwiderung und somit im Hinblick auf Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts verspätet vorgebracht; das Gericht hat jedoch von Amts wegen zu prüfen, ob die streitige Entscheidung hinreichend begründet ist (siehe das Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache T-115/89, Gonzales Holgüra/Parlament, Slg. 1990, II-831).

    84 Die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Pflicht der Prüfungsausschüsse, die Nichtzulassung eines Bewerbers zu einem Auswahlverfahren besonders zu begründen, ist nur dann anwendbar, wenn die Beurteilung eines Bewerbers durch den Prüfungsausschuß weniger günstig ausgefallen ist als diejenige, die dem gleichen Bewerber in einem früheren Auswahlverfahren zuteil geworden war, und wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zu dem früheren Auswahlverfahren dieselben oder strenger waren als die, die in dem streitigen Auswahlverfahren aufgestellt wurden (siehe Urteil vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache T-115/89, Gonzales Holgüra, a. a. O.).

    86 Die Verpflichtung aus Artikel 25 Absatz 2 des Statuts, jede beschwerende Verfügung mit Gründen zu versehen, soll zum einen dem Betroffenen die notwendigen Hinweise für die Feststellung geben, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist, und zum anderen die richterliche Prüfung der Rechtmässigkeit ermöglichen (siehe z. B. Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache T-115/89, Gonzales Holgüra, a. a. O.).

  • EuGH, 15.03.1988 - 147/86

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuG, 11.02.1992 - T-16/90
    Sodann leitet sie aus Artikel 128 EWG-Vertrag und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 293/83, Gravier, a. a. O., vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86, Blaizot, a. a. O., und vom 15. März 1988 in der Rechtssache 147/86, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 1637, sowie insbesondere Schlussanträge von Generalanwalt Sir Gordon Slynn, Slg. 1988, 1638 ff.) ab, daß das private Unterrichtswesen dennoch zum Aufgabengebiet der Europäischen Gemeinschaften gehöre.

    Unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 15. März 1988 in der Rechtssache 147/86 (Kommission/Griechenland, a. a. O.) macht sie geltend, der Begriff "öffentliche Gewalt" im Sinne von Artikel 55 müsse einschränkend ausgelegt werden; daß die Bildung nach der griechischen Verfassung eine grundlegende Aufgabe des Staates sei, bedeute nicht, daß diese Aufgabe allein dem Staat vorbehalten und ihre Wahrnehmung aufgrund ihrer Natur Sache der öffentlichen Gewalt sei.

    Diesen Grundsatz hat der Gerichtshof im übrigen in seinem Urteil vom 15. März 1988 in der Rechtssache 147/86 (Kommission/Griechenland, a. a. O.) auf das Verbot der Gründung privater Berufsschulen angewendet, das sich mangels eines solche Schulen zulassenden Gesetzes aus Artikel 16 Absatz 7 der griechischen Verfassung ergibt.

  • EuGH, 13.02.1985 - 293/83

    Gravier / Ville de Liège

    Auszug aus EuG, 11.02.1992 - T-16/90
    Zwar liegt das Gebiet des Bildungswesens, insbesondere wenn es sich um den Zugang zu und die Teilnahme an Lehrveranstaltungen in der Berufsausbildung handelt, nicht ausserhalb des Anwendungsbereichs des Gemeinschaftsrechts (siehe z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 293/83, Gravier, Slg. 1985, 593, 612); auch erfuellen Hochschulstudiengänge im allgemeinen die Kriterien für die Bestimmung des Begriffs der Berufsausbildung (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86, Blaizot, Slg. 1988, 379).

    Sodann leitet sie aus Artikel 128 EWG-Vertrag und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 293/83, Gravier, a. a. O., vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86, Blaizot, a. a. O., und vom 15. März 1988 in der Rechtssache 147/86, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 1637, sowie insbesondere Schlussanträge von Generalanwalt Sir Gordon Slynn, Slg. 1988, 1638 ff.) ab, daß das private Unterrichtswesen dennoch zum Aufgabengebiet der Europäischen Gemeinschaften gehöre.

  • EuGH, 02.02.1988 - 24/86

    Blaizot / Université de Liège u.a.

    Auszug aus EuG, 11.02.1992 - T-16/90
    Zwar liegt das Gebiet des Bildungswesens, insbesondere wenn es sich um den Zugang zu und die Teilnahme an Lehrveranstaltungen in der Berufsausbildung handelt, nicht ausserhalb des Anwendungsbereichs des Gemeinschaftsrechts (siehe z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 293/83, Gravier, Slg. 1985, 593, 612); auch erfuellen Hochschulstudiengänge im allgemeinen die Kriterien für die Bestimmung des Begriffs der Berufsausbildung (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86, Blaizot, Slg. 1988, 379).

    Sodann leitet sie aus Artikel 128 EWG-Vertrag und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 293/83, Gravier, a. a. O., vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86, Blaizot, a. a. O., und vom 15. März 1988 in der Rechtssache 147/86, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 1637, sowie insbesondere Schlussanträge von Generalanwalt Sir Gordon Slynn, Slg. 1988, 1638 ff.) ab, daß das private Unterrichtswesen dennoch zum Aufgabengebiet der Europäischen Gemeinschaften gehöre.

  • EuGH, 21.06.1988 - 197/86

    Brown / Secretary of State for Scotland

    Auszug aus EuG, 11.02.1992 - T-16/90
    All dies ändert jedoch nichts daran, daß die Organisation des Bildungswesens und die Bildungspolitik als solche nicht zu den Gebieten gehören, die der Vertrag der Zuständigkeit der Gemeinschaftsorgane unterworfen hat (siehe z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache Gravier, a. a. O., sowie Urteile vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86, Brown, Slg. 1988, 3205, und vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 242/87 - "Erasmus" -, Kommission/Rat, Slg. 1989, 1425, 1457).

    Die blosse Aussicht darauf, nach der Teilnahme an einem Auswahlverfahren ein Stellenangebot zu erhalten, genüge nicht für die Begründung von Rechten aus Artikel 48 EWG-Vertrag; solche Rechte stuenden im übrigen nur denjenigen Arbeitnehmern zu, die "eine tatsächliche und echte Tätigkeit [ausüben]", wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86 (Brown, a. a. O.) entschieden habe.

  • EuGH, 14.06.1972 - 44/71

    Marcato / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.02.1992 - T-16/90
    77 Das Parlament macht ferner unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes geltend, daß jeder Prüfungsausschuß selbständig und in eigener Verantwortung von Fall zu Fall zu beurteilen habe, ob die von den einzelnen Bewerbern vorgelegten Befähigungsnachweise oder die von ihnen nachgewiesene Berufserfahrung den Anforderungen des Statuts entsprächen (Urteil vom 14. Juni 1972 in der Rechtssache 44/71, Marcato/Kommission, Slg. 1972, 427, 434).
  • EuGH, 21.03.1985 - 108/84

    De Santis / Rechnungshof

    Auszug aus EuG, 11.02.1992 - T-16/90
    81 Die Klägerin beruft sich im Rahmen ihrer Ausführungen zum vorstehenden Klagegrund in der Erwiderung ferner auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Pflicht der Prüfungsausschüsse, ihre Entscheidungen besonders zu begründen, wenn sie von der Beurteilung des gleichen Bewerbers in einem früheren Auswahlverfahren abweichen (Urteile vom 5. April 1979 in der Rechtssache 112/78, Kobor/Kommission, Slg. 1979, 1573, vom 21. März 1985 in der Rechtssache 108/84, De Santis/Rechnungshof, Slg. 1985, 947, und vom 12. Juli 1989 in der Rechtssache 225/87, Belardinelli/Gerichtshof, Slg. 1989, 2353).
  • EuGH, 05.04.1979 - 112/78

    Kobor / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.02.1992 - T-16/90
    81 Die Klägerin beruft sich im Rahmen ihrer Ausführungen zum vorstehenden Klagegrund in der Erwiderung ferner auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Pflicht der Prüfungsausschüsse, ihre Entscheidungen besonders zu begründen, wenn sie von der Beurteilung des gleichen Bewerbers in einem früheren Auswahlverfahren abweichen (Urteile vom 5. April 1979 in der Rechtssache 112/78, Kobor/Kommission, Slg. 1979, 1573, vom 21. März 1985 in der Rechtssache 108/84, De Santis/Rechnungshof, Slg. 1985, 947, und vom 12. Juli 1989 in der Rechtssache 225/87, Belardinelli/Gerichtshof, Slg. 1989, 2353).
  • EuGH, 02.10.1979 - 178/78

    Szemerey / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.02.1992 - T-16/90
    Weiter führt es unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 2. Oktober 1979 in der Rechtssache 178/78 (Szemerey/Kommission, Slg. 1979, 2855, 2863) aus, es liege im Ermessen jedes Prüfungsausschusses, von den Bewerbern den Abschluß eines Hochschulstudiums im Herkunftsland zu fordern.
  • EuGH, 10.02.1983 - 230/81

    Luxemburg / Parlament

  • EuGH, 12.07.1989 - 225/87

    Belardinelli / Gerichtshof

  • EuGH, 28.04.1983 - 143/82

    Lippman / Kommission

  • EuGH, 30.05.1989 - 242/87

    Kommission / Rat

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

  • EuGH, 20.04.1978 - 80/77

    Kommissionnaires réunis

  • EuGH, 17.05.1984 - 15/83

    Denkavit Nederland

  • EuGH, 16.12.1987 - 206/85

    Beiten / Kommission

  • EuG, 07.02.1991 - T-2/90

    Ana Fernandes Ferreira de Freitas gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

  • EuG, 06.04.1995 - T-145/89

    Baustahlgewebe GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Im übrigen ist das Gericht der Auffassung, daß diese in der Erwiderung formulierten Beweisangebote auf jeden Fall verspätet sind, da die Klägerin keinen Umstand geltend gemacht hat, der sie daran gehindert hätte, sie in der Klageschrift zu formulieren, und daß sie folglich gemäß Artikel 48 § 1 der Verfahrensordnung zurückzuweisen sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Februar 1992 in der Rechtssache T-16/90, Panagiotopoulou/Parlament, Slg. 1992, II-89, Randnr. 57).
  • EuG, 27.02.1997 - T-106/95

    Fédération française des sociétés d'assurances (FFSA), Union des sociétés

    43 Nach Ansicht der Kläger ist diese Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen, da der Gemeinschaftsrichter nicht nur jeden übertriebenen Formalismus zurückweisen (Urteil des Gerichts vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache T-167/89, De Rijk/Kommission, Slg. 1991, II-91), sondern auch von Amts wegen jeden zwingend beachtlichen Klagegrund prüfen müsse (Urteil des Gerichts vom 11. Februar 1992 in der Rechtssache T-16/90, Panagiotopoulou/Parlament, Slg. 1992, II-89).
  • EuG, 05.11.2014 - T-669/13

    Kommission / Thomé

    Il ressort en effet d'une jurisprudence constante qu'un refus d'admission aux épreuves prononcé par un jury au motif qu'un diplôme présenté par un candidat n'était pas du niveau requis par l'avis de concours n'est pas couvert par la marge d'appréciation reconnu audit jury et doit, dès lors, être accessible à un contrôle juridictionnel complet (voir, en ce sens, arrêts du 11 février 1992, Panagiotopoulou/Parlement, T-16/90, Rec, EU:T:1992:11, point 39, et du 3 mars 1994, Cortes Jimenez e.a./Commission, T-82/92, RecFP, EU:T:1994:24, point 33).

    À cet égard, il peut être observé que le Tribunal a, dans des contextes analogues, pris en compte des réponses aux questions qu'il avait lui-même posées aux parties et aux États membres aux fins d'apprécier si le titre en cause constituait un diplôme universitaire et aurait dû être pris en compte par un jury (voir, en ce sens, arrêts Panagiotopoulou/Parlement, point 26 supra, EU:T:1992:11, point 53, et Cortes Jimenez e.a./Commission, point 42 supra, EU:T:1994:24, point 37).

  • EuG, 11.05.2005 - T-25/03

    de Stefano / Kommission

    Référence à : Tribunal 11 février 1992, Panagiotopoulou/Parlement, T-16/90, Rec.

    67 En effet, d'une part, selon une jurisprudence constante, l'appréciation des titres présentés par les candidats à un concours selon le droit de l'État membre dans lequel ils ont fait leurs études n'implique aucune différence de traitement entre les candidats ressortissants des différents États membres, dans la mesure où tous les candidats ayant suivi la même formation sont traités de façon identique en ce qui concerne leur participation aux concours des institutions communautaires, quelle que soit leur nationalité et quelle que soit la situation juridique de leur titre dans leur pays d'origine (arrêts du Tribunal du 11 février 1992, Panagiotopoulou/Parlement, T-16/90, Rec. p. II-89, point 55, et Alonso Morales/Commission, précité, point 30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2003 - C-102/02

    Beuttenmüller

    62 - Bezüglich der Richtlinie 89/48 wird diese Auffassung vom Gericht erster Instanz im Urteil vom 11. Februar 1992 in der Rechtssache T-16/90 (Panagiotopoulou/Parlament, Slg. 1992, II-89, Randnr. 44) und von der Kommission in dem in Fußnote 28 zitierten Bericht aus dem Jahr 1996 (Absatz II.iv) vertreten.
  • EuGöD, 18.09.2012 - F-96/09

    Cuallado Martorell / Kommission - Öffentlicher Dienst - Allgemeines

    Was erstens die Entscheidungen des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren anbelangt, tritt nach ständiger Rechtsprechung eine Entscheidung, durch die der Prüfungsausschuss für ein Auswahlverfahren die Zulassung eines Bewerbers zu den Prüfungen ablehnt, nachdem er auf Antrag des Betroffenen dessen Bewerbung erneut geprüft hat, an die Stelle der früheren Entscheidung des Prüfungsausschusses und kann nicht als bloße Bestätigung dieser Entscheidung angesehen werden (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Februar 1992, Panagiotopoulou/Parlament, T-16/90, Randnr. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1999 - C-319/97

    Kortas

    (Zwartveld u. a., Slg. 1990, I-3365), Urteil vom 23. Februar 1995 in der Rechtssache C-349/93 (Kommission/Italien, Slg. 1995, I-343) und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Februar 1992 in der Rechtssache T-16/90 (Panagiotopoulou/Parlament, Slg. 1992, II-89, Randnr. 51).
  • EuG, 15.03.1995 - T-514/93
    Schon aus dem Wortlaut dieses Schreibens ergebe sich, daß die Kommission, "nachdem sie die französische Seefischereidirektion um zusätzliche Angaben ersucht und diese erhalten habe", ihre Entscheidung vom 30. April 1992 durch die Entscheidung vom 2. Juni 1993 habe ersetzen wollen; die Entscheidung vom 2. Juni 1993 sei nicht allein deshalb keine anfechtbare Entscheidung, weil mit ihr eine frühere Entscheidung aufrecht erhalten werde (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1987 in der Rechtssache 206/85, Beiten/Kommission, Slg. 1987, 5301, Randnr. 8, und Urteil des Gerichts vom 11. Februar 1992 in der Rechtssache T-16/90, Panagiotopoulou/Parlament, Slg. 1992, II-89, Randnr. 20).
  • EuG, 08.06.1993 - T-50/92

    Gilberto Fiorani gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Versetzung/Änderung der

    Das Gericht kann sich daher angesichts des Schweigens des Parlaments in dieser Frage nur an die Erklärungen des Klägers halten, wonach dieser erst am 30. März 1992 von der betreffenden Entscheidung Kenntnis nehmen konnte (Urteil des Gerichts vom 11. Februar 1992 in der Rechtssache T-16/90, Panagiotopoulou/Parlament, Slg. 1992, II-89, Randnr. 20).
  • EuG, 07.09.2022 - T-713/20

    OQ/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Einstellung - Bekanntmachung des

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass, wenn ein Bewerber in einem Auswahlverfahren gemäß einer in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten Regel die Überprüfung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses beantragt, was vorliegend der Fall ist, die nach der Überprüfung der Situation des Bewerbers getroffene Entscheidung an die Stelle der ursprünglichen Entscheidung des Prüfungsausschusses tritt und folglich die beschwerende Maßnahme darstellt (Urteile vom 16. Dezember 1987, Beiten/Kommission, 206/85, EU:C:1987:559, Rn. 8, vom 11. Februar 1992, Panagiotopoulou/Parlament, T-16/90, EU:T:1992:11, Rn. 20, und vom 5. September 2018, Villeneuve/Kommission, T-671/16, EU:T:2018:519, Rn. 24).
  • EuG, 03.03.1994 - T-82/92

    Manuel Cortes Jimenez und andere gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 27.09.2006 - T-420/04

    Blackler / Parlament

  • EuG, 30.06.2005 - T-439/03

    Eppe / Parlament - Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtzulassung zu den Prüfungen

  • EuG, 21.10.1998 - T-100/96

    Vicente Nuñez / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.1998 - C-127/97

    Willi Burstein gegen Freistaat Bayern.

  • EuG, 13.10.2017 - T-572/16

    Brouillard / Kommission

  • EuG, 09.12.1999 - T-299/97

    Vicente Alonso Morales gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

  • EuG, 11.02.1999 - T-244/97

    Mertens / Kommission

  • EuG, 06.11.1997 - T-101/96

    Maria Elisabeth Wolf gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 06.11.1997 - T-71/96

    Sonja Edith Berlingieri Vinzek gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

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