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   EuG, 11.03.1999 - T-141/94   

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EuG, 11.03.1999 - T-141/94 (https://dejure.org/1999,450)
EuG, Entscheidung vom 11.03.1999 - T-141/94 (https://dejure.org/1999,450)
EuG, Entscheidung vom 11. März 1999 - T-141/94 (https://dejure.org/1999,450)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    EGKS-Vertrag - Wettbewerb - Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen und verabredete Praktiken - Preisfestsetzung - Marktaufteilung - Informationsaustauschsysteme

  • Europäischer Gerichtshof

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EU-Kommission

    Thyssen Stahl AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EGKS-Vertrag - Wettbewerb - Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen und verabredete Praktiken - Preisfestsetzung - Markaufteilung - Informationsaustauschsysteme.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbotene Preisabsprachen und Verabredung von Praktiken auf dem europäischen Markt für Trägerherstellung; Verhängung von Geldbussen wegen verbotener Preisabsprachen in der Stahlindustrie; Verletzung von Verfahrensrechten durch unvollständige Mitteilung der ...

  • Judicialis

    EGKS Art. 65 § 1; ; EGKS Art. 15; ; EGKS Art. 60; ; EGKS Art. 46; ; EGKS Art. 47; ; EGKS Art. 48; ; EGKS Art. 65 § 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrages betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern - Voraussetzungen der Anwendung von EGKS-Bestimmungen auf dem ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (64)

  • EuGH, 21.12.1954 - 1/54

    Französische Republik gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle

    Auszug aus EuG, 11.03.1999 - T-141/94
    Wenn sich die Marktlage ändert, sind die Erzeuger gezwungen, ihre Preislisten dem anzupassen; auf diese Weise .bildet der Markt den Preis'" (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Dezember 1954 in der Rechtssache 1/54, Frankreich/Hohe Behörde, Slg. 1954, 7, 32).

    In Anbetracht dieser Pflicht, die den Unternehmen sowohl zugunsten ihrer Abnehmer (Artikel 3 Buchstabe b des Vertrages) als auch zugunsten ihrer Konkurrenten (Urteil Frankreich/Hohe Behörde, S. 24) obliege, werde der "normale" Wettbewerb im Sinne von Artikel 65 nicht eingeschränkt, wenn sie untereinander Informationen über ihre künftigen Preise austauschten.

    Das Ziel des freien Wettbewerbs hat somit im Rahmen des Vertrages eigenständigen Charakter und ist ebenso zwingender Natur wie die übrigen in den Artikeln 2 bis 4 festgelegten Ziele des Vertrages (vgl. Urteil Frankreich/Hohe Behörde, S. 23, und Urteil des Gerichtshofes vom 21. Juni 1958 in der Rechtssache 8/57, Groupement des hauts fourneaux et aciéries belges/Hohe Behörde, Slg. 1958, 233, 251).

    Nach ständiger Rechtsprechung soll die in Artikel 60 § 2 des Vertrages vorgesehene Pflicht zur Veröffentlichung der Preise erstens verbotene Praktiken soweit wie möglich verhindern, zweitens den Käufern erlauben, sich genau über die Preise zu informieren und auch an der Diskriminierungskontrolle teilzunehmen, und drittens den Unternehmen erlauben, die Preise ihrer Konkurrenten genau kennenzulernen, so daß sie sich diesen anpassen können (vgl. Urteil Frankreich/Hohe Behörde, S. 24, und Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 149/78, Rumi/Kommission, Slg. 1979, 2523, Randnr. 10).

    Zweitens sind die in den Preistafeln enthaltenen Preise nach ständiger Rechtsprechung von jedem Unternehmen selbständig und ohne auch nur stillschweigende Vereinbarung mit anderen Unternehmen festzusetzen (vgl. Urteile Frankreich/Hohe Behörde, S. 31, und Niederlande/Hohe Behörde, S. 1180).

  • EuG, 19.06.1996 - T-134/94

    NMH Stahlwerke GmbH, Eurofer ASBL, Arbed SA, Cockerill-Sambre SA, Thyssen Stahl

    Auszug aus EuG, 11.03.1999 - T-141/94
    Zehn weitere Adressaten der Entscheidung, und zwar NMH Stahlwerke GmbH (im folgenden: NMH; Rechtssache T-134/94), Eurofer ASBL (im folgenden: Eurofer; Rechtssache T-136/94), ARBED SA (im folgenden: ARBED; Rechtssache T-137/94), Cockerill-Sambre SA (im folgenden: Cockerill-Sambre; Rechtssache T-138/94), UnimétalSociété française des aciers longs SA (im folgenden: Unimétal; Rechtssache T-145/94), Krupp Hoesch Stahl AG (im folgenden: Krupp Hoesch; Rechtssache T-147/94), Preussag Stahl AG (im folgenden: Preussag; Rechtssache T-148/94), British Steel plc (im folgenden: British Steel; Rechtssache T-151/94), Siderúrgica Aristrain Madrid SL (im folgenden: Aristrain; Rechtssache T-156/94) und Empresa Nacional Siderúrgica SA (im folgenden: Ensidesa; Rechtssache T-157/94) haben ebenfalls vor dem Gericht Klage erhoben.

    Durch Beschluß vom 19. Juni 1996 in den Rechtssachen T-134/94, T-136/94, T-137/94, T-138/94, T-141/94, T-145/94, T-147/94, T-148/94, T-151/94, T-156/94 und T-157/94 (NMH Stahlwerke u. a./Kommission, Slg. 1996, II-537; im folgenden: Beschluß vom 19. Juni 1996) hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer, der der Berichterstatter inzwischen zugeteilt worden war) über das Recht der Klägerinnen auf Einsicht in die von der Beklagten übersandten Aktenstücke entschieden, die zum einen von den Klägerinnen selbst und zum anderen von nicht an den vorliegenden Verfahren beteiligten Dritten stammen und in deren Interesse von der Kommission als vertraulich eingestuft wurden.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-134/94, T-137/94, T-138/94, T-148/94, T-151/94 und T-157/94 haben sich gegen eine solche Verweisung ausgesprochen.

    Durch Beschluß vom 10. Dezember 1997 in den Rechtssachen T-134/94, T-136/94, T-137/94, T-138/94, T-141/94, T-145/94, T-147/94, T-148/94, T-151/94, T-156/94 und T-157/94 (NMH Stahlwerke u. a./Kommission, Slg. 1997, II-2293; im folgenden: Beschluß vom 10. Dezember 1997) hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) über die Anträge der Klägerinnen auf Einsicht in die von der Kommission als "intern" eingestuften Unterlagen entschieden und angeordnet, daß bestimmte dem Gericht gemäß Artikel 23 übersandte Unterlagen über die Kontakte zwischen der GD III und der Stahlindustrie in dem in der Entscheidung bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen herangezogenen Zeitraum der Zuwiderhandlung sowie bestimmte Unterlagen der Generaldirektion Auswärtige Beziehungen (GD I) über Kontakte zwischen der Kommission und einigen nationalen skandinavischen Behörden zu den Akten der Rechtssache genommen werden.

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.03.1999 - T-141/94
    Da dieses Kapital ein entscheidender Faktor bei der Beurteilung von Größe und Wirtschaftskraft eines Unternehmens sei (vgl. das Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80, 101/80, 102/80 und 103/80, Musique Diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 120; im folgenden: Urteil Pioneer), beruhe die Berechnung der Kommission auf falschen Zahlen.

    Diese Erwägungen müßten so die Klägerin in ihrer Erwiderung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. das Urteil Pioneer, Randnr. 129) und der Praxis der Kommission (vgl. z. B. ihre Entscheidung 83/667/EWG vom 5. Dezember 1983 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag [IV/30.671 IPTC Belgium], ABl. L 376, S. 7) zu einer Herabsetzung der Geldbuße führen.

    Zur Behauptung, daß die Entscheidung "nichtrostender Flachstahl" in Verbindung mit einigen anderen Entscheidungen der Kommission in den siebziger und achtziger Jahren den Schluß zugelassen habe, daß ihre Politik nicht darin bestanden habe, im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 65 § 1 des Vertrages hohe Geldbußen zu verhängen, genügt der Hinweis, daß die Kommission dadurch, daß sie in der Vergangenheit bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen mit Geldbußen in bestimmter Höhe geahndet hat, nicht daran gehindert ist, dieses Niveau innerhalb der in Artikel 65 § 5 des Vertrages gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (vgl. analog dazu das Urteil Pioneer, Randnr. 109).

  • EuGH, 13.04.1994 - C-128/92

    Banks / British Coal

    Auszug aus EuG, 11.03.1999 - T-141/94
    Desgleichen habe es der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. April 1994 in der Rechtssache C-128/92 (Banks, Slg. 1994, I-1209) ausdrücklich abgelehnt, Artikel 65 EGKS-Vertrag wie Artikel 85 EG-Vertrag unmittelbare Wirkung zuzuerkennen.

    Im Rahmen dieses Vertrages stelle der Wettbewerb nur ein Instrument neben anderen dar (vgl. Urteil Banks).

    Hinsichtlich der planwirtschaftlichen Ausrichtung des Vertrages ist bereits ausgeführt worden, daß Artikel 4 Buchstabe d des Vertrages, der u. a. durch Artikel 65 § 1 des Vertrages umgesetzt wird, ein strenges Verbot enthält, das für die vom Vertrag geschaffene Wirtschaftsordnung kennzeichnend ist (Stellungnahme 1/61, S. 566; Urteil Banks, Randnrn.

  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 11.03.1999 - T-141/94
    Bevor die in den Randnummern 80 bis 121 und 223 bis 237 der Entscheidung beanstandeten Vereinbarungen und verabredeten Praktiken im einzelnen untersucht werden, ist einleitend festzustellen, daß die Beweise in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung aller einschlägigen tatsächlichen Gegebenheiten zu würdigen sind (vgl. die Schlußanträge des zum Generalanwalt bestellten Richters Vesterdorf zum Urteil vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-1/89, Rhône-Poulenc/Kommission, Slg. 1991, II-867, II-869 gemeinsame Schlußanträge zu den "Polypropylen-Urteilen" vom 24. Oktober 1991 in den Rechtssachen T-2/89 und T-3/89, Slg. 1991, II-1087 und II-1177, vom 17. Dezember 1991 in den Rechtssachen T-4/89, T-6/89, T-7/89 und T-8/89, Slg. 1991, II-1523, II-1623, II-1711 und II-1833, und vom 10. März 1992 in den Rechtssachen T-9/89 bis T-15/89, Slg. 1992, II-499, II-629, II-757, II-907, II-1021, II-1155 und II-1275).

    In Einklang mit den Erwägungen in Randnummer 226 der Entscheidung wird der zumindest in moralischer Hinsicht zwingende Charakter der von der Kommission beanstandeten Vereinbarungen im übrigen dadurch belegt, daß keiner der Sitzungsteilnehmer ankündigte, die vorgeschlagenen Preise nicht anwenden zu wollen (vgl. Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 232), sowie durch die späteren Erklärungen der Unternehmen, daß die fraglichen Preise von den Kunden angenommen worden seien (vgl. Randnrn. 94 und 95 der Entscheidung).

  • EuGH, 12.11.1985 - 183/83

    Krupp / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.03.1999 - T-141/94
    Zur Rüge einer Verletzung von Verfahrensrechten der Klägerin, die insbesondere darin bestehen soll, daß die Kommission die mündlichen Erörterungen nach dem Abschluß ihrer internen Untersuchung hätte wiedereröffnen müssen, ist festzustellen, daß der durch Artikel 36 Absatz 1 des Vertrages gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verlangt, daß die Kommission auf das gesamte Vorbringen des Betroffenen antwortet, zusätzliche Ermittlungen durchführt oder von dem Betroffenen benannte Zeugen anhört, wenn sie den Sachverhalt für hinreichend geklärt hält (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1984 in der Rechtssache 9/83, Eisen und Metall Aktiengesellschaft/Kommission, Slg. 1984, 2071, Randnr. 32, und vom 12. November 1985 in der Rechtssache 183/83, Krupp/Kommission, Slg. 1985, 3609, Randnr. 7).

    In der Anhörung am 11., 12., 13. und 14. Januar 1993 hatten sie jedenfalls Gelegenheit, ihren Standpunkt eingehend darzulegen, und die Kommission bot ihnen überdies eine zusätzliche Gelegenheit zur schriftlichen Erläuterung ihrer Ansicht (vgl. Urteil Krupp/Kommission, Randnr. 8).

  • EuGH, 11.12.1980 - 1252/79

    Lucchini / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.03.1999 - T-141/94
    Die Rechtsprechung in den Urteilen des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1980 in der Rechtssache 1252/79 (Lucchini/Kommission, Slg. 1980, 3753, Randnr. 9) und vom 28. März 1984 in der Rechtssache 8/83 (Bertoli/Kommission, Slg. 1984, 1649, Randnr. 21), nach der eine nachlässige Verfolgung durch die Kommission eine Zuwiderhandlung nicht legitimieren könne, sei dagegen auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

    Unter diesen Umständen kann eine Duldung oder ein nachlässiges Vorgehen der Verwaltung keinen Einfluß auf die Rechtswidrigkeit eines Verstoßes gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages haben (Urteile Lucchini/Kommission und Bertoli/Kommission).

  • EuGH, 18.03.1980 - 154/78

    Valsabbia / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.03.1999 - T-141/94
    Die Kommission sah sich somit veranlaßt, Verhaltensweisen zuzulassen, zu billigen oder zu unterstützen, die nach außen hin den auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden normalen Regeln für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes zuwiderliefen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1980 in den Rechtssachen 154/78, 205/78, 206/78, 226/78, 227/78, 228/78, 263/78 und 264/78, 31/79, 39/79, 83/79 und 85/79, Valsabbia u. a./Kommission, Slg. 1980, 907, Randnr. 80) und die daher unter das Kartellverbot in Artikel 65 des Vertrages fallen konnten.

    Folglich fanden die "auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden" normalen Regeln für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl (Urteil Valsabbia u. a./Kommission, Randnr. 80) nach dem Ende dieser Regelung automatisch wieder Anwendung.

  • EuG, 18.12.1992 - T-10/92

    Cimenteries CBR SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 11.03.1999 - T-141/94
    17 bis 19; siehe auch Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in den Rechtssachen T-10/92, T-11/92, T-12/92 und T-15/92, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2667, Randnr. 34).
  • EuG, 06.04.1995 - T-150/89

    G. B. Martinelli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 11.03.1999 - T-141/94
    Außerdem verfügt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbußen über ein Ermessen und ist nicht verpflichtet, insoweit eine genaue mathematische Formel anzuwenden (Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-150/89, Martinelli/Kommission, Slg. 1995, II-1165, Randnr. 59).
  • EuG, 06.04.1995 - T-148/89

    Tréfilunion SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 25.03.1996 - C-137/95

    SPO u.a. / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-319/94

    Fiskeby Board / Kommission

  • EuGH, 07.03.1986 - 392/85

    Finsider / Kommission

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuGH, 06.05.1982 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuGH, 08.11.1983 - 96/82

    IAZ / Kommission

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

  • EuGH, 26.06.1980 - 136/79

    National Panasonic / Kommission

  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

  • EuGH, 10.12.1957 - 8/56

    Acciaierie Laminatoi Magliano Alpi (A.L.M.A.) gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuG, 14.05.1998 - T-334/94

    Sarriò / Kommission

  • EuG, 24.09.1996 - T-57/91

    National Association of Licensed Opencast Operators gegen Kommission der

  • EuG, 10.03.1992 - T-15/89

    Chemie Linz AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 10.03.1992 - T-9/89

    Hüls AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Begriff

  • EuG, 29.06.1995 - T-31/91

    Solvay SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 06.04.1995 - T-80/89

    BASF AG und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

  • EuG, 17.12.1991 - T-4/89

    BASF AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Begriff

  • EuG, 24.10.1991 - T-2/89

    Petrofina SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 10.03.1992 - T-14/89

    Montedipe SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 17.12.1991 - T-8/89

    DSM NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Begriff

  • EuG, 12.12.1991 - T-30/89

    Hilti AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Bolzen

  • EuG, 24.10.1991 - T-3/89

    Atochem SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 17.12.1991 - T-6/89

    Enichem Anic SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 06.04.1995 - T-143/89

    Ferriere Nord SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

  • EuG, 27.10.1994 - T-35/92

    John Deere Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 24.10.1991 - T-1/89

    Rhône-Poulenc SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 114/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 116/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
  • EuGH, 28.05.1998 - C-7/95

    Deere / Kommission

  • EuGH, 17.01.1995 - C-360/92

    Publishers Association / Kommission

  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

  • EuGH, 24.11.1987 - 223/85

    RSV / Kommission

  • EuGH, 12.11.1987 - 344/85

    Ferriere San Carlo / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 10.07.1985 - 27/84

    Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie / Kommission

  • EuGH, 28.03.1984 - 8/83

    Bertoli / Kommission

  • EuGH, 16.05.1984 - 9/83

    Eisen und Metall Aktiengesellschaft / Kommission

  • EuGH, 17.01.1984 - 43/82

    VBVB und VBBB / Kommission EWG

  • EuGH, 21.02.1984 - 86/82

    Hasselblad / Kommission

  • EuGH, 12.07.1979 - 149/78

    Rumi / Kommission

  • EuGH, 15.05.1975 - 71/74

    Fruit- en Groentenimporthandel und Frubo / Kommission

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

  • EuGH, 18.05.1962 - 13/60

    Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaften "Geitling", "Mausegatt" und "Präsident",

  • EuGH, 15.07.1964 - 66/63

    Königreich der Niederlande gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für

  • EuGH, 21.06.1958 - 8/57

    Groupement des hauts fourneaux et aciéries belges gegen Hohe Behörde der

  • EuGH, 15.07.1960 - 36/59

    Ruhrkohlenverkaufsgesellschaften, "Präsident", "Geitling", "Mausegatt", und I.

  • EuGH, 20.03.1957 - 2/56

    Die in der "Geitling" Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaft mbH zusammengeschlossenen

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

  • EuG, 12.06.2014 - T-286/09

    Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der

    Nach der Rechtsprechung kann nicht verlangt werden, dass die Kommission zusätzliche Ermittlungen durchführt, wenn sie den Sachverhalt für hinreichend geklärt hält (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 1984, Eisen und Metall/Kommission, 9/83, Slg. 1984, 2071, Rn. 32, und Urteil des Gerichts vom 11. März 1999, Thyssen Stahl/Kommission, T-141/94, Slg. 1999, II-347, Rn. 110).

    So hat das Gericht im Urteil Thyssen Stahl/Kommission (oben in Rn. 363 angeführt) in Rn. 97 festgestellt, dass aus den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Waffengleichheit folgt, dass die Kommission verpflichtet war, die Behauptungen der betreffenden Klägerin ernsthaft zu prüfen, die Beamten einer anderen Generaldirektion der Kommission hätten sie zu dem ihr in der Entscheidung zur Last gelegten Verhalten veranlasst.

    Das Gericht hat darauf abgestellt, dass die Kommission mit Behauptungen konfrontiert wurde, die für die Verteidigung der betroffenen Unternehmen von erheblicher Bedeutung waren, und dass sie, da es um das Verhalten ihrer eigenen Dienststellen ging, besser klären konnte, ob die Behauptungen zutrafen (Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Rn. 363 angeführt, Rn. 96).

  • EuG, 09.12.2014 - T-472/09

    SP / Kommission

    Da die Kommission im 399. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung festgestellt hat, dass das Kartell eine Festsetzung der Preise auch über die Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes bezweckt habe, brauchte sie zur Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 65 § 1 KS das Vorliegen einer nachteiligen Auswirkung auf den Wettbewerb nicht nachzuweisen (Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Ensidesa/Kommission, C-198/99 P, Slg. 2003, I-11111, Rn. 59 und 60, sowie Urteil des Gerichts vom 11. März 1999, Thyssen Stahl/Kommission, T-141/94, Slg. 1999, II-347, Rn. 277) (vgl. auch 463. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Vereinbarung im Sinne von Art. 65 § 1 KS vorliegt, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (zu Art. 81 Abs. 1 EG vgl. Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 159 angeführt, Rn. 130; zu Art. 65 § 1 KS vgl. Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Rn. 151 angeführt, Rn. 262) (vgl. auch 403. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung).

    Darüber hinaus handelt es sich bei der abgestimmten Verhaltensweise im Sinne ebendieser Vorschrift, wie die Kommission in den Erwägungsgründen 491 und 492 der ersten Entscheidung festgestellt hat, um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (Urteile des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Rn. 26, vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Slg. 1993, I-1307, Rn. 63, Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 159 angeführt, Rn. 115, und vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, Slg. 1999, I-4287, Rn. 158; Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Rn. 151 angeführt, Rn. 266).

    Die Kommission braucht in diesem Zusammenhang nicht nachzuweisen, dass der fragliche Informationsaustausch zu einem bestimmten Ergebnis geführt hat oder auf dem relevanten Markt umgesetzt wurde (Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Rn. 151 angeführt, Rn. 269 bis 271).

    Im Übrigen sind die Beweise, wie die Kommission im 468. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung zu Recht festgestellt hat, in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung aller einschlägigen Gegebenheiten zu würdigen (vgl. Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Rn. 151 angeführt, Rn. 175 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission brauchte zur Feststellung einer Verletzung von Art. 65 § 1 KS das Vorliegen einer nachteiligen Auswirkung auf den Wettbewerb daher nicht nachzuweisen (Urteile Ensidesa/Kommission, oben in Rn. 151 angeführt, Rn. 59 und 60, sowie Thyssen Stahl/Kommission, oben in Rn. 151 angeführt, Rn. 277).

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die in Artikel 60 § 2 KS vorgesehene Pflicht zur Veröffentlichung der Preise nach der Rechtsprechung zunächst darauf abzielte, verbotene Praktiken so weit wie möglich zu verhindern, sodann, den Käufern zu erlauben, sich genau über die Preise zu informieren und auch an der Diskriminierungskontrolle teilzunehmen, und schließlich, den Unternehmen zu erlauben, die Preise ihrer Konkurrenten genau kennenzulernen, so dass sie sich diesen anpassen konnten (vgl. Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Rn. 151 angeführt, Rn. 308 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da solche Kontakte die selbständige Aufstellung der Preistafeln verhindern, sind sie geeignet, den normalen Wettbewerb im Sinne von Art. 65 § 1 KS zu verfälschen (vgl. Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Rn. 151 angeführt, Rn. 312 und 313 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.10.2003 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-141/94 (Thyssen Stahl/Kommission, Slg. 1999, II-347) wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall und W. Wils als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H.-J. Freund, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte im ersten Rechtszug,.

    Die Thyssen Stahl AG hat mit Rechtsmittelschrift, die am 25. Mai 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 49 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-141/94 (Thyssen Stahl/Kommission, Slg. 1999, II-347, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem ihre u. a. auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (ABl. L 116, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) gerichtete Klage teilweise abgewiesen wurde.

    115 In einem Fall wie dem vorliegenden ist davon auszugehen, dass die Verfahrensrechte der betroffenen Unternehmen dadurch hinreichend gewährleistet sind, dass sie die Möglichkeit haben, vor dem Gericht Klage zu erheben, dabei die Richtigkeit des von der Kommission in Randnummer 312 der [streitigen] Entscheidung gezogenen Schlusses in Frage zu stellen und das Gericht gegebenenfalls zu ersuchen, die zur Klärung dieses Aspekts des Sachverhalts erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. den Beschluss [des Gerichts] vom 10. Dezember 1997 [in den Rechtssachen T-134/94, T-136/94 bis T-138/94, T-141/94, T-145/94, T-147/94, T-148/94, T-151/94, T-156/94 und T-157/94, NMH Stahlwerke u. a./Kommission, Slg. 1997, II-2293]).

    Durch Beschluss vom 19. Juni 1996 in den Rechtssachen T-134/94, T-136/94 bis T-138/94, T-141/94, T-145/94, T-147/94, T-148/94, T-151/94, T-156/94 und T-157/94 (NMH Stahlwerke u. a./Kommission, Slg. 1996, II-537) entschied das Gericht über das Recht der Klägerinnen auf Einsicht in die Aktenstücke der Kommission, die zum einen von den Klägerinnen selbst und zum anderen von nicht an den Verfahren beteiligten Dritten stammten und in deren Interesse von der Kommission als vertraulich eingestuft worden waren.

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