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   EuG, 11.03.2009 - T-354/05   

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EuG, 11.03.2009 - T-354/05 (https://dejure.org/2009,15384)
EuG, Entscheidung vom 11.03.2009 - T-354/05 (https://dejure.org/2009,15384)
EuG, Entscheidung vom 11. März 2009 - T-354/05 (https://dejure.org/2009,15384)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    TF1 / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Finanzierung von France Télévisions durch Rundfunkgebühren - Fortlaufende Überprüfung bestehender Beihilfen - Vorschlag zur Ergreifung zweckdienlicher Maßnahmen - Von der Kommission angenommene Verpflichtungen des Mitgliedstaats - Entscheidung, mit ...

  • EU-Kommission PDF

    TF1 / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Finanzierung von France Télévisions durch Rundfunkgebühren - Fortlaufende Überprüfung bestehender Beihilfen - Vorschlag zur Ergreifung zweckdienlicher Maßnahmen - Von der Kommission angenommene Verpflichtungen des Mitgliedstaats - ...

  • EU-Kommission

    TF1 / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Finanzierung von France Télévisions durch Rundfunkgebühren - Fortlaufende Überprüfung bestehender Beihilfen - Vorschlag zur Ergreifung zweckdienlicher Maßnahmen - Von der Kommission angenommene Verpflichtungen des Mitgliedstaats - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DER ZUFOLGE DAS FRANZÖSISCHE RUNDFUNKGEBÜHRENSYSTEM EINE MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT VEREINBARE STAATLICHE BEIHILFE DARSTELLT, IST GÜLTIG

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    TF1 / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Finanzierung von France Télévisions durch Rundfunkgebühren - Fortlaufende Überprüfung bestehender Beihilfen - Vorschlag zur Ergreifung zweckdienlicher Maßnahmen - Von der Kommission angenommene Verpflichtungen des Mitgliedstaats - Entscheidung, mit ...

  • lehofer.at (Kurzinformation)

    Französische Rundfunkgebühr mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rundfunkgebühren und EU-Recht

  • beck.de (Kurzinformation)

    Französisches Rundfunkgebührensystem mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Französisches Rundfunkgebührensystem ist mit dem gemeinsamen europäischen Markt vereinbare staatliche Beihilfe - Télévision française 1 SA (TF1) unterliegt mit Klage gegen eine Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

  • lehofer.at (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Französische Rundfunkgebühren

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 19. September 2005 - TF1 / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005) 1166 fin der Kommission vom 20. April 2005, mit der die von den französischen Behörden zugunsten von France Télévision eingeführte Gebührenregelung für gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden ...

 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (56)

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuG, 11.03.2009 - T-354/05
    Mit dem fünften Klagegrund wird eine fehlerhafte Auslegung des Urteils des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, Slg. 2003, I-7747, im Folgenden: Urteil Altmark), gerügt.

    Der Gerichtshof habe sich im Urteil Altmark (oben in Randnr. 94 angeführt) für eine "Ausgleichslösung" ausgesprochen.

    Die Klägerin führt aus, entgegen der Auffassung der Kommission bestätige der Gerichtshof im Urteil Altmark (oben in Randnr. 94 angeführt) nicht stillschweigend, dass eine Beihilfe, die die Kosten eines Unternehmens für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse ausgleiche oder gar überkompensiere, für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden könne, wenn die Voraussetzungen des Art. 86 Abs. 2 EG erfüllt seien.

    Der Gerichtshof habe diese Voraussetzungen im Urteil Altmark (oben in Randnr. 94 angeführt) durch die erste, die zweite und die dritte der vier in Randnr. 95 und im Tenor dieses Urteils genannten Voraussetzungen (im Folgenden zusammengefasst: Altmark-Voraussetzungen) als kumulative Kriterien für die Beurteilung der Existenz selbst der Beihilfe und nicht ihrer Vereinbarkeit angesehen.

    Auch im Urteil Altmark (oben in Randnr. 94 angeführt) werde diese Betrachtungsweise vom Gerichtshof nicht verworfen.

    Mit diesem Vorbringen vermenge die Klägerin insbesondere zwei gänzlich unterschiedliche Fragen, zu deren Klärung das Urteil Altmark (oben in Randnr. 94 angeführt) beigetragen habe.

    Im Urteil Altmark (oben in Randnr. 94 angeführt) hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass eine Qualifizierung als Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung verlangt, dass alle in Art. 87 Abs. 1 EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Randnr. 74 des Urteils) und dass diese Bestimmung folgende Voraussetzungen aufstellt: Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln.

    Zur Voraussetzung bezüglich des Vorliegens eines Vorteils für den Begünstigten hat der Gerichtshof erklärt, dass aus der Rechtsprechung und insbesondere dem Urteil Ferring (oben in Randnr. 115 angeführt) folgt, dass eine derartige Maßnahme nicht unter Art. 87 Abs. 1 EG fällt, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (Urteil Altmark, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 87).

    Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt, dass ein derartiger Ausgleich im konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren ist, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil Altmark, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 88).

    Die Entscheidungen des Gerichtshofs und des Gerichts, in denen seit dem Urteil Altmark (oben in Randnr. 94 angeführt) auf die darin genannten Voraussetzungen Bezug genommen wurde, stellen nicht in Frage, dass diese Voraussetzungen die Qualifizierung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG betreffen, und sie lassen nicht erkennen, dass der Gerichtshof mit der Aufstellung dieser Voraussetzungen nicht mehr Art. 86 Abs. 2 EG anwenden wollte, um die Vereinbarkeit der staatlichen Maßnahmen zur Finanzierung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 27. November 2003, Enirisorse, C-34/01 bis C-38/01, Slg. 2003, I-14243, Randnrn.

    Hiermit hat die Kommission entgegen der Behauptung der Klägerin das Urteil Altmark (oben in Randnr. 94 angeführt) nicht verkannt.

  • EuG, 22.10.1996 - T-330/94

    Salt Union Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Auszug aus EuG, 11.03.2009 - T-354/05
    Die Kommission beruft sich hierfür auf das Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996, Salt Union/Kommission (T-330/94, Slg. 1996, II-1475, Randnr. 35), und den Beschluss Tramarin/Kommission (oben in Randnr. 33 angeführt).

    Als bloßer Vorschlag stellt dies, isoliert betrachtet, unbestreitbar keine anfechtbare Handlung dar (vgl. in diesem Sinne Urteil Salt Union/Kommission, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 35 Satz 1).

    Diese Feststellungen werden nicht durch den Verweis der Kommission auf den Beschluss Tramarin/Kommission (oben in Randnr. 33 angeführt) und auf das Urteil Salt Union/Kommission (oben in Randnr. 51 angeführt) entkräftet.

    Auch der Verweis auf das Urteil Salt Union/Kommission (oben in Randnr. 51 angeführt) stützt den Standpunkt der Kommission nicht.

    Somit kann sich die Kommission in diesem Zusammenhang weder auf den Beschluss Tramarin/Kommission (oben in Randnr. 33 angeführt) noch auf das Urteil Salt Union/Kommission (oben in Randnr. 51 angeführt) berufen.

  • EuGH, 22.11.2001 - C-53/00

    Ferring

    Auszug aus EuG, 11.03.2009 - T-354/05
    Zudem habe sich der Gerichtshof auf sein Urteil vom 22. November 2001, Ferring (C-53/00, Slg. 2001, I-9067), bezogen.

    Die Klägerin weist darauf hin, dass sich der Gerichtshof im Urteil Ferring (oben in Randnr. 115 angeführt) nicht auf Art. 86 Abs. 2 EG als Rechtfertigung für die gewählte Lösung beziehe.

    Zur Voraussetzung bezüglich des Vorliegens eines Vorteils für den Begünstigten hat der Gerichtshof erklärt, dass aus der Rechtsprechung und insbesondere dem Urteil Ferring (oben in Randnr. 115 angeführt) folgt, dass eine derartige Maßnahme nicht unter Art. 87 Abs. 1 EG fällt, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (Urteil Altmark, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 87).

    Der Gerichtshof hat folglich die im Urteil Ferring (oben in Randnr. 115 angeführt) festgehaltene und von der Klägerin in ihren Schriftsätzen wiederholt herangezogene Lösung übernommen und präzisiert, damit die Mitgliedstaaten besser beurteilen können, ob ihre Maßnahme zugunsten einer mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betrauten Einheit eine staatliche Beihilfe darstellt, die im Fall einer neuen Beihilfe eine Verpflichtung zur Anmeldung bei der Kommission und bei einer bestehenden Beihilfe eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit diesem Organ nach sich zieht.

  • EuGH, 30.03.2006 - C-451/03

    DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT DER ITALIENISCHEN STEUERBEISTANDSZENTREN ZUR

    Auszug aus EuG, 11.03.2009 - T-354/05
    31 bis 40, vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat im Einzelnen im Urteil Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti (oben in Randnr. 135 angeführt) auf eine Vorlagefrage geantwortet, mit der das vorlegende Gericht wissen wollte, ob die Vergütung zugunsten der Steuerbeistandszentren für die Erstellung und Übersendung einer Steuererklärung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellt.

    Es ist zu betonen, dass der Gerichtshof in diesem Zusammenhang hinzugefügt hat, dass das nationale Gericht nicht befugt ist, die Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen oder einer Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen, da hierfür ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters unterliegt (Urteil Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, oben in Randnr. 135 angeführt, Randnr. 71).

  • EuG, 13.05.2008 - T-327/04

    SNlV / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.03.2009 - T-354/05
    Die angefochtene Entscheidung, deren alleiniger Adressat der von ihr betroffene Mitgliedstaat, nämlich die Französische Republik, ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 13. Mai 2008, SNIV/Kommission, T-327/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33), wurde der Klägerin nicht förmlich mitgeteilt, sondern nur übermittelt.

    Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass das Kriterium des Zeitpunkts, zu dem der Kläger von der Handlung Kenntnis erlangt hat, als Beginn der Klagefrist subsidiären Charakter gegenüber dem Zeitpunkt der Bekanntgabe oder dem der Mitteilung hat (Beschlüsse des Gerichts vom 21. November 2005, Tramarin/Kommission, T-426/04, Slg. 2005, II-4765, Randnr. 48, SNIV/Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 21, und TF1/Kommission, oben in Randnr. 12 angeführt, Randnr. 19).

    Unter solchen Umständen kann nämlich der betroffene Dritte mit der Bekanntgabe der fraglichen Handlung rechnen (Beschlüsse Tramarin/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 49, SNIV/Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 22, und TF1/Kommission, oben in Randnr. 12 angeführt, Randnr. 20).

  • EuG, 21.11.2005 - T-426/04

    Tramarin / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 11.03.2009 - T-354/05
    Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass das Kriterium des Zeitpunkts, zu dem der Kläger von der Handlung Kenntnis erlangt hat, als Beginn der Klagefrist subsidiären Charakter gegenüber dem Zeitpunkt der Bekanntgabe oder dem der Mitteilung hat (Beschlüsse des Gerichts vom 21. November 2005, Tramarin/Kommission, T-426/04, Slg. 2005, II-4765, Randnr. 48, SNIV/Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 21, und TF1/Kommission, oben in Randnr. 12 angeführt, Randnr. 19).

    Unter solchen Umständen kann nämlich der betroffene Dritte mit der Bekanntgabe der fraglichen Handlung rechnen (Beschlüsse Tramarin/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 49, SNIV/Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 22, und TF1/Kommission, oben in Randnr. 12 angeführt, Randnr. 20).

    Die Tatsache schließlich, dass die Kommission Dritten einen vollständigen Zugang zum Wortlaut einer Entscheidung auf ihrer Website ermöglicht, ist, verbunden mit der Veröffentlichung einer Zusammenfassung im Amtsblatt, durch die der interessierte Personenkreis die fragliche Entscheidung identifizieren kann und auf diese Möglichkeit eines Zugangs per Internet hingewiesen wird, als eine Bekanntgabe im Sinne von Art. 230 Abs. 5 EG anzusehen (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, 01sen/Kommission, T-17/02, Slg. 2005, II-2031, Randnr. 80, sowie Beschlüsse des Gerichts vom 19. September 2005, Air Bourbon/Kommission, T-321/04, Slg. 2005, II-3469, Randnr. 34, und Tramarin/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 53).

  • EuG, 27.09.2006 - T-322/01

    Roquette Frères / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel

    Auszug aus EuG, 11.03.2009 - T-354/05
    Nach ständiger Rechtsprechung bemisst sich nämlich die Rechtmäßigkeit einer Gemeinschaftshandlung nach dem Sachverhalt und der Rechtslage, die zur Zeit des Erlasses der Handlung bestanden (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Februar 1979, Frankreich/Kommission, 15/76 und 16/76, Slg. 1979, 321, Randnr. 7; Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996, Altmann u. a./Kommission, T-177/94 und T-377/94, Slg. 1996, II-2041, Randnr. 119, und vom 27. September 2006, Roquette Frères/Kommission, T-322/01, Slg. 2006, II-3137, Randnr. 325).

    Folglich können Umstände, die nach dem Erlass dieser Handlung eingetreten sind, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit derselben nicht berücksichtigt werden (Urteil Roquette Frères/Kommission, oben, Randnr. 25; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 21. Oktober 1997, Deutsche Bahn/Kommission, T-229/94, Slg. 1997, II-1689, Randnr. 102, und vom 13. Juli 2006, Vounakis/Kommission, T-165/04, Slg. ÖD 2006, I-A-2-155 und II-A-2-735, Randnr. 114).

  • EuG, 26.06.2008 - T-442/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER BESTIMMTE MASSNAHMEN

    Auszug aus EuG, 11.03.2009 - T-354/05
    Mit zu den Akten genommenem Schreiben vom 9. Oktober 2008 an die Kanzlei des Gerichts hat die Klägerin erklärt, dass sie in der mündlichen Verhandlung neue rechtliche Tatbestände vorbringen werde, nämlich das Urteil des Gerichts vom 26. Juni 2008, SIC/Kommission (T-442/03, Slg. 2008, II-1161), und die Entscheidung C (2008) 3506 final der Kommission vom 16. Juli 2008 über die Beihilfe für France Télévisions (Beihilfe N 279/2008 - Frankreich, Kapitalerhöhungen für France Télévisions).

    Insbesondere hat die Klägerin nicht nachgewiesen und es zeigt sich nicht, dass mit dem Urteil SIC/Kommission (oben in Randnr. 22 angeführt) die Bedeutung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts so erläutert oder präzisiert worden wäre, wie sie seit ihrem Inkrafttreten hätte verstanden werden müssen, mit der Folge, dass die angefochtene Entscheidung im Licht dieser Bestimmung und ihrer so präzisierten Bedeutung rechtswidrig wäre.

  • EuG, 22.03.2000 - T-125/97

    Coca-Cola / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.03.2009 - T-354/05
    Nach ständiger Rechtsprechung können nur solche Handlungen Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 230 Abs. 4 EG sein, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern (Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, Urteile des Gerichts vom 4. März 1999, Assicurazioni Generali und Unicredito/Kommission, T-87/96, Slg. 1999, II-203, Randnr. 37, vom 22. März 2000, Coca-Cola/Kommission, T-125/97 und T-127/97, Slg. 2000, II-1733, Randnr. 77, und vom 18. September 2001, M6 u. a./Kommission, T-112/99, Slg. 2001, II-2459, Randnr. 35, sowie Beschluss des Gerichts vom 5. November 2003, Kronoply/Kommission, T-130/02, Slg. 2003, II-4857, Randnr. 43).

    Für die Feststellung, ob eine Handlung oder eine Entscheidung solche Wirkungen erzeugt, ist ihr Sachgehalt zu untersuchen (Urteil IBM/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 9, und Beschluss des Gerichtshofs vom 13. Juni 1991, Sunzest/Kommission, C-50/90, Slg. 1991, I-2917, Randnr. 12; Urteil Coca-Cola/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 78, und Beschluss Kronoply/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 44).

  • EuG, 05.11.2003 - T-130/02

    Kronoply / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.03.2009 - T-354/05
    Nach ständiger Rechtsprechung können nur solche Handlungen Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 230 Abs. 4 EG sein, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern (Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, Urteile des Gerichts vom 4. März 1999, Assicurazioni Generali und Unicredito/Kommission, T-87/96, Slg. 1999, II-203, Randnr. 37, vom 22. März 2000, Coca-Cola/Kommission, T-125/97 und T-127/97, Slg. 2000, II-1733, Randnr. 77, und vom 18. September 2001, M6 u. a./Kommission, T-112/99, Slg. 2001, II-2459, Randnr. 35, sowie Beschluss des Gerichts vom 5. November 2003, Kronoply/Kommission, T-130/02, Slg. 2003, II-4857, Randnr. 43).

    Für die Feststellung, ob eine Handlung oder eine Entscheidung solche Wirkungen erzeugt, ist ihr Sachgehalt zu untersuchen (Urteil IBM/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 9, und Beschluss des Gerichtshofs vom 13. Juni 1991, Sunzest/Kommission, C-50/90, Slg. 1991, I-2917, Randnr. 12; Urteil Coca-Cola/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 78, und Beschluss Kronoply/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 44).

  • EuG, 15.06.2000 - T-298/97

    Alzetta u.a. / Kommission

  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

  • EuG, 16.09.2004 - T-274/01

    Valmont / Kommission

  • EuG, 12.12.1996 - T-177/94

    Henk Altmann und Margaret Casson gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 30.09.2003 - T-158/00

    ARD / Kommission

  • EuG, 11.05.2005 - T-111/01

    Saxonia Edelmetalle / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung -

  • EuG, 12.12.1996 - T-377/94
  • EuG, 16.03.2004 - T-157/01

    Danske Busvognmænd / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentlicher regionaler

  • EuG, 05.11.1997 - T-149/95

    Ducros / Kommission

  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

  • EuGH, 05.10.2000 - C-288/96

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 14.04.2005 - T-141/03

    Sniace / Kommission - Staatliche Beihilfe - Beteiligungsdarlehen -

  • EuG, 04.07.2006 - T-177/04

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM

  • EuG, 28.09.2004 - T-310/00

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DAS VERBOT DES

  • EuGH, 09.11.1989 - 55/88

    Katsoufros / Gerichtshof

  • EuG, 30.01.2002 - T-35/99

    Keller und Keller Meccanica / Kommission

  • EuG, 17.09.1992 - T-138/89

    Nederlandse Bankiersvereniging und Nederlandse Vereniging van Banken gegen

  • EuG, 20.09.2007 - T-136/05

    Salvat père & fils u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur

  • EuGH, 09.08.1994 - C-44/93

    Namur-Les assurances du crédit / Office national du ducroire und Belgischer Staat

  • EuGH, 30.06.1992 - C-47/91

    Italien / Kommission

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

  • EuGH, 17.07.2008 - C-206/06

    Essent Netwerk Noord u.a. - Binnenmarkt für Elektrizität - Nationale Regelung,

  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    Deutsche Bahn / Kommission

  • EuGH, 27.11.2003 - C-34/01

    Enirisorse

  • EuGH, 18.06.2002 - C-242/00

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 27.11.2003 - C-38/01

    Enirisorse - Wettbewerb

  • EuG, 06.03.2002 - T-127/99

    Diputación Foral de Álava / Kommission

  • EuGH, 07.09.2006 - C-526/04

    Laboratoires Boiron - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 Absatz 3 EG -

  • EuG, 08.07.2004 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 04.04.2001 - T-288/97

    Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia / Kommission

  • EuGH, 13.03.1985 - 296/82

    Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission

  • EuG, 13.07.2006 - T-165/04

    Vounakis / Kommission

  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuG, 03.04.2003 - T-119/02

    Royal Philips Electronics / Kommission

  • EuGH, 07.02.1979 - 15/76

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 15.10.1996 - C-311/94

    IJssel-Vliet Combinatie / Minister van Economische Zaken

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

  • EuG, 19.05.2008 - T-144/04

    TF1 / Kommission - Nichtigkeitsklage - Entscheidung der Kommission, bestimmte

  • EuGH, 13.06.1991 - C-50/90

    Sunzest / Kommission

  • EuG, 18.09.2001 - T-112/99

    M6 u.a. / Kommission

  • EuG, 19.09.2005 - T-321/04

    Air Bourbon / Kommission - Staatliche Beihilfen - Entscheidung, keine Einwände zu

  • EuG, 04.03.1999 - T-87/96

    Assicurazioni Generali SpA und Unicredito SpA gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 15.06.2005 - T-17/02

    Olsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - Bestehende Beihilfen -

  • EuG, 15.11.2018 - T-202/10

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission

    Die Kommission kann also nur dann veranlasst sein, zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen, wenn sie der Meinung ist, dass mit der betreffenden Finanzierungsregelung eine Gefahr der Überkompensierung für die Zukunft verbunden ist (vgl. Urteil vom 11. März 2009, TF1/Kommission, T-354/05, EU:T:2009:66, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission kann also nur dann veranlasst sein, zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen, wenn sie der Meinung ist, dass mit der betreffenden Finanzierungsregelung eine Gefahr der Überkompensierung für die Zukunft verbunden ist (vgl. Urteil vom 11. März 2009, TF1/Kommission, T-354/05, EU:T:2009:66, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Gefahr einer künftigen Überkompensierung hängt letztlich im Wesentlichen von den konkreten Modalitäten der Finanzierungsregelung selbst ab und nicht davon, dass diese Regelung in der Praxis eine Überkompensierung in der Vergangenheit verursacht haben soll (Urteil vom 11. März 2009, TF1/Kommission, T-354/05, EU:T:2009:66, Rn. 167).

  • EuG, 24.09.2015 - T-125/12

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

    Dabei handelt es sich u. a. um die Rechtssachen, in denen die Urteile vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, Slg, EU:T:2008:29, Rn. 160, 162 und 224), SIC/Kommission, oben in Rn. 61 angeführt (EU:T:2008:228, Rn. 134 bis 136), vom 11. März 2009, TF1/Kommission (T-354/05, Slg, EU:T:2009:66, Rn. 116 bis 118), vom 1. Juli 2010, M6/Kommission (T-568/08 und T-573/08, Slg, EU:T:2010:272, Rn. 128), vom 7. November 2012, CBI/Kommission (T-137/10, Slg, EU:T:2012:584), und vom 16. Oktober 2013, TF1/Kommission (T-275/11, EU:T:2013:535, Rn. 122), ergangen sind.

    In seinem oben in Rn. 62 angeführten Urteil TF1/Kommission (EU:T:2009:66, Rn. 130 und 140) hat das Gericht u. a. festgestellt, dass aus dem eindeutigen Wortlaut des oben in Rn. 7 angeführten Urteils Altmark (EU:C:2003:415) hervorgeht, dass die vier im Urteil Altmark genannten Voraussetzungen einzig und allein die Qualifizierung der fraglichen Maßnahme als staatliche Beihilfe, genauer gesagt die Feststellung eines Vorteils ermöglichen sollen und dass diese Voraussetzungen nicht mit den Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV verwechselt werden dürfen, deren Ziel die Prüfung der Vereinbarkeit einer Maßnahme, die eine staatliche Beihilfe begründet, mit dem Binnenmarkt ist.

    In demselben Urteil TF1/Kommission, oben in Rn. 62 angeführt (EU:T:2009:66, Rn. 132 bis 139), hat das Gericht festgestellt, dass aus dem oben in Rn. 7 angeführten Urteil Altmark (EU:C:2003:415, Rn. 105) hervorgeht, dass in Fällen, in denen ein Ausgleich als staatliche Beihilfe anzusehen ist, weil er die Altmark-Voraussetzungen nicht erfüllt, Art. 106 Abs. 2 AEUV weiterhin anwendbar ist.

    Die Klägerin ersucht das Gericht nicht, seinen im Urteil TF1/Kommission, oben in Rn. 62 angeführt (EU:T:2009:66), geäußerten Standpunkt zu überdenken.

  • EuG, 06.04.2017 - T-219/14

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr

    Wenn viertens die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so muss die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt werden, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind (Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 88 bis 93, und vom 11. März 2009, TF1/Kommission, T-354/05, EU:T:2009:66, Rn. 128).

    Folglich ist eine staatliche Maßnahme, die eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV, wenn die übrigen in diesem Artikel aufgestellten Voraussetzungen für die Qualifizierung als Beihilfe erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 94, und vom 11. März 2009, TF1/Kommission, T-354/05, EU:T:2009:66, Rn. 129).

    So ist die Kommission bei der Kontrolle staatlicher Beihilfen nicht verpflichtet, alle diese Voraussetzungen zu prüfen, wenn sie feststellt, dass eine oder mehrere von ihnen nicht erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2009, TF1/Kommission, T-354/05, EU:T:2009:66, Rn. 142, 143 und 146).

  • EuG, 07.11.2012 - T-137/10

    CBI / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Krankenhäuser -

    Auch nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts spielt das vierte Kriterium des Urteils Altmark für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen gemäß Art. 86 Abs. 2 EG keine Rolle, da sich die Voraussetzungen dafür von den aus dem Urteil Altmark folgenden Kriterien unterscheiden, die für die Beurteilung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe aufgestellt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 11. März 2009, TF1/Kommission, T-354/05, Slg. 2009, II-471, Randnrn. 129 bis 140, und Beschluss des Gerichts vom 25. November 2009, Andersen/Kommission, T-87/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 57).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-167/19

    Kommission/ Freistaat Bayern - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für

    35 Urteil vom 11. März 2009, TF1/Kommission (T-354/05, EU:T:2009:66).

    36 Urteil vom 11. März 2009, TF1/Kommission (T-354/05, EU:T:2009:66).

    37 Urteil vom 11. März 2009, TF1/Kommission (T-354/05, EU:T:2009:66).

  • EuG, 21.05.2010 - T-425/04

    Die Erklärungen der französischen Behörden, mit denen diese France Télécom ihre

    Daher kann ein Rechtsakt, der dieser Person in vollem Umfang Genüge tut, sie naturgemäß nicht beschweren, so dass sie kein Interesse hat, seine Nichtigerklärung zu beantragen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 11. März 2009, TF1/Kommission, T-354/05, Slg. 2009, II-471, Randnrn. 84 und 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.03.2017 - C-414/15

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Überdies habe das Gericht in Rn. 59 des angefochtenen Beschlusses aus seinem Urteil vom 11. März 2009, TF1/Kommission (T-354/05, EU:T:2009:66), zu Unrecht geschlossen, dass seine Nachprüfung auf die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Geeignetheit der übernommenen Verpflichtungen zur Lösung der festgestellten wettbewerbsrechtlichen Probleme beschränkt sei und sich nicht auf die zugrunde liegende Frage der Erforderlichkeit der Verpflichtungen erstrecke.

    In den Rn. 56 und 57 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht unter Verweis auf die Rn. 188 und 189 seines Urteils vom 11. März 2009, TF1/Kommission (T-354/05, EU:T:2009:66), im Wesentlichen die Ansicht vertreten, die Kommission verfüge über ein weites Ermessen, um die Maßnahmen zu bestimmen, die auf ihre Schlussfolgerung hin, dass eine bestehende Beihilferegelung nicht oder nicht mehr mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, als zweckdienlich erschienen, so dass das Gericht seine Nachprüfung darauf beschränken müsse, ob die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie zu der Auffassung gelangt sei, dass die eingegangenen Verpflichtungen geeignet seien, die mit der betreffenden Beihilferegelung verbundenen Wettbewerbsprobleme zu lösen.

  • EuGH, 15.03.2017 - C-415/15

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Überdies habe das Gericht in Rn. 59 des angefochtenen Beschlusses aus seinem Urteil vom 11. März 2009, TF1/Kommission (T-354/05, EU:T:2009:66), zu Unrecht geschlossen, dass seine Nachprüfung auf die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Geeignetheit der übernommenen Verpflichtungen zur Lösung der festgestellten wettbewerbsrechtlichen Probleme beschränkt sei und sich nicht auf die zugrunde liegende Frage der Erforderlichkeit der Verpflichtungen erstrecke.

    In den Rn. 56 und 57 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht unter Verweis auf die Rn. 188 und 189 seines Urteils vom 11. März 2009, TF1/Kommission (T-354/05, EU:T:2009:66), im Wesentlichen die Ansicht vertreten, die Kommission verfüge über ein weites Ermessen, um die Maßnahmen zu bestimmen, die auf ihre Schlussfolgerung hin, dass eine bestehende Beihilferegelung nicht oder nicht mehr mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, als zweckdienlich erschienen, so dass das Gericht seine Nachprüfung darauf beschränken müsse, ob die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie zu der Auffassung gelangt sei, dass die eingegangenen Verpflichtungen geeignet seien, die mit der betreffenden Beihilferegelung verbundenen Wettbewerbsprobleme zu lösen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-414/15

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission

    11 - Urteil vom 11. März 2009, TF1/Kommission (T-354/05, EU:T:2009:66, Rn. 188 und 189).

    13 - Urteil vom 11. März 2009 (T-354/05, EU:T:2009:66, Rn. 60 bis 81, insbesondere Rn. 69 und 70).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-415/15

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art.

    11 - Urteil vom 11. März 2009, TF1/Kommission (T-354/05, EU:T:2009:66, Rn. 188 und 189).

    13 - Urteil vom 11. März 2009 (T-354/05, EU:T:2009:66, Rn. 60 bis 81, insbesondere Rn. 69 und 70).

  • EuG, 14.07.2016 - T-143/12

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem

  • EuG, 15.12.2021 - T-565/19

    Oltchim/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-660/15

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

  • EuG, 16.12.2010 - T-231/06

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, wonach das System der

  • EuG, 12.05.2015 - T-203/10

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission

  • EuG, 01.07.2010 - T-568/08

    Die France Télévisions vom französischen Staat gewährte Beihilfe von 150

  • EuG, 15.11.2018 - T-207/10

    Das Gericht bestätigt die Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit denen die

  • EuG, 12.05.2015 - T-202/10

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission

  • EuG, 20.09.2012 - T-154/10

    Frankreich / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die Frankreich in Form

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2013 - C-132/12

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfesystem des

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2013 - C-133/12

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Regelung von Beihilfen,

  • EuG, 16.12.2020 - T-736/19

    HA / Kommission

  • EuG, 21.09.2011 - T-268/10

    PPG und SNF / ECHA - Nichtigkeitsklage - REACH - Ermittlung von Acrylamid als

  • EuG, 21.05.2010 - T-450/04
  • EuG, 05.05.2021 - T-561/18

    ITD und Danske Fragtmænd/ Kommission

  • EuG, 21.05.2010 - T-456/04

    AFORS Télécom / Kommission

  • EuGH, 07.06.2012 - C-451/10

    France Télévisions / TF1

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2013 - C-117/10

    Kommission / Rat - Staatliche Beihilfen - Zuständigkeit des Rates - Art. 88 Abs.

  • EuG, 25.11.2014 - T-426/10

    Moreda-Riviere Trefilerías / Kommission

  • EuG, 25.11.2014 - T-429/10

    Global Steel Wire / Kommission

  • EuG, 25.11.2014 - T-428/10

    Trenzas y Cables de Acero / Kommission

  • EuG, 25.11.2014 - T-427/10

    Trefilerías Quijano / Kommission

  • EuG, 19.04.2023 - T-39/21

    PP u.a./ Parlament

  • EuG, 26.03.2014 - T-321/13

    Adorisio u.a. / Kommission

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