Rechtsprechung
EuG, 11.03.2010 - T-12/08 P-RENV-RX-AJ |
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Prozesskostenhilfe
Verfahrensgang
- EuGöD, 19.10.2007 - F-23/07
- EuG, 06.05.2009 - T-12/08
- EuGH, 24.06.2009 - C-197/09
- Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2009 - C-197/09
- Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2009 - C-197/09
- EuGH, 17.12.2009 - C-197/09
- EuG, 11.03.2010 - T-12/08 P-RENV-RX-AJ
- EuG, 08.07.2010 - T-12/08
- EuGöD, 31.03.2011 - F-23/07
- EuG - T-12/08 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 17.12.2009 - C-197/09
Réexamen M / EMEA - Überprüfung des Urteils T-12/08 P - Rechtsstreit, der zur …
Auszug aus EuG, 11.03.2010 - T-12/08
Der Rechtsmittelführer hat mit am 8. Januar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben Prozesskostenhilfe nach Art. 95 der Verfahrensordnung des Gerichts für das Verfahren vor dem Gericht im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2009, Überprüfung M/EMEA (C-197/09 RX-II, Slg. 2009, I-0000), beantragt, mit dem dieser nach der Feststellung, dass das Urteil des Gerichts vom 6. Mai 2009, M/EMEA (T-12/08 P, Slg. 2009, II-0000), die Einheit und die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt, die Nrn. 3 und 5 des Tenors des genannten Urteils M/EMEA aufgehoben und die Sache an das Gericht zurückverwiesen hat.Im vorliegenden Fall ergibt sich in Bezug auf die erste Voraussetzung aus den zur Stützung des Antrags auf Prozesskostenhilfe vorgelegten Beweisen, dass der Rechtsmittelführer zumindest teilweise außerstande ist, die Kosten des Beistands und der rechtlichen Vertretung durch einen Anwalt in dem Verfahren vor dem Gericht im Anschluss an das genannte Urteil Überprüfung M/EMEA zu tragen.
Da der Rechtsmittelführer die Prozesskostenhilfe nicht beantragt, um eine neue Klage zu erheben, sondern nur, um seinen Standpunkt im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht im Anschluss an das Urteil Überprüfung M/EMEA geltend zu machen, ist die zweite Voraussetzung für die Gewährung der Prozesskostenhilfe erfüllt.
- EuG, 06.05.2009 - T-12/08
M / EMEA
Auszug aus EuG, 11.03.2010 - T-12/08
In der Rechtssache T-12/08 P-RENV-RX-AJ.Der Rechtsmittelführer hat mit am 8. Januar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben Prozesskostenhilfe nach Art. 95 der Verfahrensordnung des Gerichts für das Verfahren vor dem Gericht im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2009, Überprüfung M/EMEA (C-197/09 RX-II, Slg. 2009, I-0000), beantragt, mit dem dieser nach der Feststellung, dass das Urteil des Gerichts vom 6. Mai 2009, M/EMEA (T-12/08 P, Slg. 2009, II-0000), die Einheit und die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt, die Nrn. 3 und 5 des Tenors des genannten Urteils M/EMEA aufgehoben und die Sache an das Gericht zurückverwiesen hat.
Rechtsanwalt Jean-Noël Louis wird als Anwalt zur Vertretung des Rechtsmittelführers in der Rechtssache T-12/08 P-RENV-RX bestimmt.
- EuG, 14.01.1993 - T-92/92
Loic Lallemand-Zeller gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
Auszug aus EuG, 11.03.2010 - T-12/08
Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht schon vor der Aufnahme der letztgenannten Vorschrift in die Verfahrensordnung entschieden hat, dass zur Sicherstellung der praktischen Wirksamkeit eines ohne Mitwirkung eines Anwalts eingereichten Prozesskostenhilfeantrags der Umstand, dass der Antragsteller einen solchen Antrag vor Erhebung der Klage während der Klagefrist eingereicht hat, den Lauf der Klagefrist hemmt, bis dem Antragsteller der Beschluss, mit dem über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden wird, zugestellt worden ist (Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 1993, Lallemand-Zeller/Kommission, T-92/92 AJ, Slg. 1993, II-31).