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   EuG, 11.04.2019 - T-323/18   

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https://dejure.org/2019,8727
EuG, 11.04.2019 - T-323/18 (https://dejure.org/2019,8727)
EuG, Entscheidung vom 11.04.2019 - T-323/18 (https://dejure.org/2019,8727)
EuG, Entscheidung vom 11. April 2019 - T-323/18 (https://dejure.org/2019,8727)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fomanu/ EUIPO - Fujifilm Imaging Germany (Représentation d'un papillon)

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionsbildmarke, die einen Schmetterling darstellt - Ernsthafte Benutzung der Marke - Teilweiser Verfall - Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 - Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Verordnung 2017/1001

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionsbildmarke, die einen Schmetterling darstellt - Ernsthafte Benutzung der Marke - Teilweiser Verfall - Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 - Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Verordnung 2017/1001

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Fomanu/ EUIPO - Fujifilm Imaging Germany (Représentation d'un papillon)

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionsbildmarke, die einen Schmetterling darstellt - Ernsthafte Benutzung der Marke - Teilweiser Verfall - Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 - Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Verordnung 2017/1001

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • MMR 2020, 530
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 15.01.2009 - C-495/07

    Silberquelle - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 10 und 12 - Verfall -

    Auszug aus EuG, 11.04.2019 - T-323/18
    Daraus folgt, dass die Bedingung einer ernsthaften Benutzung entsprechend der Hauptfunktion nicht erfüllt ist, wenn die fraglichen Waren nicht mit dem Ziel vertrieben werden, sie auf den Markt der Waren vordringen zu lassen, die zu derselben Klasse gehören wie sie, so dass die Anbringung der Marke auf den fraglichen Waren weder dazu beiträgt, einen Absatzmarkt für sie zu erschließen, noch dazu, sie im Interesse des Verbrauchers von Waren zu unterscheiden, die von anderen Unternehmen stammen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2009, Silberquelle, C-495/07, EU:C:2009:10, Rn. 21).

    Diese Waren werden also nicht eigenständig verteilt, ihre Abgabe erfolgte vielmehr ausschließlich im Rahmen der Vermarktung der Fotodruckerzeugnisse, um deren Absatz zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2009, Silberquelle, C-495/07, EU:C:2009:10, Rn. 20).

    Wenn daher, wie die Klägerin geltend macht, die Anbringung der angegriffenen Marke auf diesen Produkten zwar bezweckt und bewirkt, auf deren Herkunft hinzuweisen, trägt sie doch weder dazu bei, einen Absatzmarkt für diese zu erschließen, noch dazu, sie im Interesse des Verbrauchers von Waren zu unterscheiden, die von anderen Unternehmen stammen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2009, Silberquelle, C-495/07, EU:C:2009:10, Rn. 21).

    Somit ist davon auszugehen, dass die Anbringung der angegriffenen Marke auf den fraglichen Dienstleistungen weder dazu beiträgt, einen Absatzmarkt für diese auf dem Markt der genannten Dienstleistungen zu erschließen, noch dazu, sie im Interesse des Verbrauchers von Dienstleistungen zu unterscheiden, die von anderen Unternehmen stammen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2009, Silberquelle, C-495/07, EU:C:2009:10, Rn. 21).

  • EuGH, 08.06.2017 - C-689/15

    W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges

    Auszug aus EuG, 11.04.2019 - T-323/18
    Nach der Rechtsprechung wird eine Marke "ernsthaft benutzt", wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren, benutzt wird, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, wobei symbolische Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen, ausgeschlossen sind (Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43, vgl. auch Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist nämlich ebenso unerlässlich, dass diese Benutzung der Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion vorgenommen wird (Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 39 und 40).

    Damit die Marke ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der Vertrag errichten und erhalten will, erfüllen kann, muss sie nämlich die Gewähr bieten, dass alle mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht wurden, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Fall wird die Marke nach den in Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 vorgesehenen Modalitäten für verfallen erklärt, es sei denn, ihr Inhaber kann berechtigte Gründe dafür geltend machen, dass er nicht mit einer Benutzung begonnen hat, mit der die Marke ihre Hauptfunktion erfüllen kann (Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 42).

  • EuG, 13.02.2007 - T-256/04

    Mundipharma / OHMI - Altana Pharma (RESPICUR) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 11.04.2019 - T-323/18
    Ist dagegen eine Marke für Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden, die so genau definiert worden sind, dass es nicht möglich ist, innerhalb der betreffenden Gruppe eindeutige Unterteilungen vorzunehmen, deckt der Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke für diese Waren oder Dienstleistungen zwangsläufig diese ganze Gruppe ab (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 2005, Reckitt Benckiser [España]/HABM - Aladin [ALADIN], T-126/03, EU:T:2005:288, Rn. 45, und vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM - Altana Pharma [RESPICUR], T-256/04, EU:T:2007:46, Rn. 23).

    Infolgedessen kann der Begriff "Teil der Waren oder Dienstleistungen" im Sinne von Art. 58 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 nicht so verstanden werden, dass er sich auf alle kommerziellen Ausprägungen ähnlicher Waren oder Dienstleistungen bezieht, sondern nur so, dass er sich auf jene Waren oder Dienstleistungen bezieht, die unterschiedlich genug sind, um kohärente Gruppen oder Untergruppen bilden zu können (Urteile vom 14. Juli 2005, ALADIN, T-126/03, EU:T:2005:288, Rn. 46, vom 13. Februar 2007, RESPICUR, T-256/04, EU:T:2007:46, Rn. 24, und vom 10. Dezember 2015, Vieta, T-690/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:950, Rn. 62).

    Folglich ist das Kriterium des Zwecks oder der Bestimmung, da es die Verbraucher vor jedem Kauf selbst heranziehen, ein Kriterium, das für die Definition einer Untergruppe von Waren oder Dienstleistungen maßgebend ist (Urteil vom 13. Februar 2007, RESPICUR, T-256/04, EU:T:2007:46, Rn. 29).

  • EuG, 14.07.2005 - T-126/03

    Reckitt Benckiser (España) / OHMI - Aladin (ALADIN) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 11.04.2019 - T-323/18
    Ist dagegen eine Marke für Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden, die so genau definiert worden sind, dass es nicht möglich ist, innerhalb der betreffenden Gruppe eindeutige Unterteilungen vorzunehmen, deckt der Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke für diese Waren oder Dienstleistungen zwangsläufig diese ganze Gruppe ab (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 2005, Reckitt Benckiser [España]/HABM - Aladin [ALADIN], T-126/03, EU:T:2005:288, Rn. 45, und vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM - Altana Pharma [RESPICUR], T-256/04, EU:T:2007:46, Rn. 23).

    Infolgedessen kann der Begriff "Teil der Waren oder Dienstleistungen" im Sinne von Art. 58 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 nicht so verstanden werden, dass er sich auf alle kommerziellen Ausprägungen ähnlicher Waren oder Dienstleistungen bezieht, sondern nur so, dass er sich auf jene Waren oder Dienstleistungen bezieht, die unterschiedlich genug sind, um kohärente Gruppen oder Untergruppen bilden zu können (Urteile vom 14. Juli 2005, ALADIN, T-126/03, EU:T:2005:288, Rn. 46, vom 13. Februar 2007, RESPICUR, T-256/04, EU:T:2007:46, Rn. 24, und vom 10. Dezember 2015, Vieta, T-690/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:950, Rn. 62).

  • EuG, 10.12.2015 - T-690/14

    Sony Computer Entertainment Europe / OHMI - Marpefa (Vieta)

    Auszug aus EuG, 11.04.2019 - T-323/18
    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass dann, wenn eine Marke für eine Gruppe von Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die so weit ist, dass darin verschiedene Untergruppen ausgemacht werden können, die sich jeweils als selbständig ansehen lassen, der Schutz, der aus dem Nachweis fließt, dass die Marke für einen Teil dieser Waren oder Dienstleistungen ernsthaft benutzt worden ist, nur derjenigen Untergruppe oder denjenigen Untergruppen zuteilwird, zu der oder zu denen die Waren oder Dienstleistungen gehören, für die die Marke tatsächlich benutzt worden ist (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2015, Sony Computer Entertainment Europe/HABM - Marpefa [Vieta], T-690/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:950, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Infolgedessen kann der Begriff "Teil der Waren oder Dienstleistungen" im Sinne von Art. 58 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 nicht so verstanden werden, dass er sich auf alle kommerziellen Ausprägungen ähnlicher Waren oder Dienstleistungen bezieht, sondern nur so, dass er sich auf jene Waren oder Dienstleistungen bezieht, die unterschiedlich genug sind, um kohärente Gruppen oder Untergruppen bilden zu können (Urteile vom 14. Juli 2005, ALADIN, T-126/03, EU:T:2005:288, Rn. 46, vom 13. Februar 2007, RESPICUR, T-256/04, EU:T:2007:46, Rn. 24, und vom 10. Dezember 2015, Vieta, T-690/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:950, Rn. 62).

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus EuG, 11.04.2019 - T-323/18
    Nach der Rechtsprechung wird eine Marke "ernsthaft benutzt", wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren, benutzt wird, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, wobei symbolische Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen, ausgeschlossen sind (Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43, vgl. auch Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens trifft es zwar zu, dass die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, anhand sämtlicher Umstände zu prüfen ist, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteile vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 38, und vom 17. März 2016, Naazneen Investments/HABM, C-252/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:178, Rn. 56).

  • EuGH, 17.03.2016 - C-252/15

    Naazneen Investments / HABM

    Auszug aus EuG, 11.04.2019 - T-323/18
    Zweitens trifft es zwar zu, dass die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, anhand sämtlicher Umstände zu prüfen ist, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteile vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 38, und vom 17. März 2016, Naazneen Investments/HABM, C-252/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:178, Rn. 56).
  • EuG, 04.10.2017 - T-143/16

    Intesa Sanpaolo / EUIPO - Intesia Group Holding (INTESA) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 11.04.2019 - T-323/18
    Daher ist die Designer-2.0-Software nur ein - zwar notwendiges - Mittel für die Bestellung und die Erstellung der Fotodruckerzeugnisse, aber kein losgelöst hiervon an Dritte veräußertes Produkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2017, 1ntesa Sanpaolo/EUIPO - Intesia Group Holding [INTESA], T-143/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:687, Rn. 52, vgl. auch entsprechend Urteil vom 1. März 2018, Altunis/EUIPO - Hotel Cipriani [CIPRIANI], T-438/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:110, Rn. 32).
  • EuG, 01.03.2018 - T-438/16

    Altunis / EUIPO - Hotel Cipriani (CIPRIANI) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren

    Auszug aus EuG, 11.04.2019 - T-323/18
    Daher ist die Designer-2.0-Software nur ein - zwar notwendiges - Mittel für die Bestellung und die Erstellung der Fotodruckerzeugnisse, aber kein losgelöst hiervon an Dritte veräußertes Produkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2017, 1ntesa Sanpaolo/EUIPO - Intesia Group Holding [INTESA], T-143/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:687, Rn. 52, vgl. auch entsprechend Urteil vom 1. März 2018, Altunis/EUIPO - Hotel Cipriani [CIPRIANI], T-438/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:110, Rn. 32).
  • EuG, 08.07.2004 - T-203/02

    Sunrider / OHMI - Espadafor Caba (VITAFRUIT) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 11.04.2019 - T-323/18
    Bei der Auslegung des Begriffs "ernsthafte Benutzung" ist zu berücksichtigen, dass der Normzweck des Erfordernisses, dass die ältere Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, weder auf eine Bewertung des kommerziellen Erfolgs eines Unternehmens noch auf eine Überprüfung seiner Geschäftsstrategie oder darauf abzielt, den Markenschutz nur umfangreichen geschäftlichen Verwertungen von Marken vorzubehalten (Urteile vom 8. Juli 2004, Sunrider/HABM - Espadafor Caba [VITAFRUIT], T-203/02, EU:T:2004:225, Rn. 38, und vom 2. Februar 2016, Benelli Q.J./HABM - Demharter [MOTOBI B PESARO], T-171/13, EU:T:2016:54, Rn. 68).
  • EuG, 13.03.2013 - T-553/10

    Biodes / OHMI - Manasul Internacional (FARMASUL)

  • EuG, 15.07.2015 - T-215/13

    Deutsche Rockwool Mineralwoll / OHMI - Recticel (λ)

  • EuG, 02.02.2016 - T-171/13

    Benelli Q. J. / OHMI - Demharter (MOTOBI B PESARO)

  • EuG, 07.12.2022 - T-747/21

    Borussia VfL 1900 Mönchengladbach/ EUIPO - Neng (Fohlenelf) - Unionsmarke -

    Nach der Rechtsprechung wird dann, wenn eine Marke für eine Gruppe von Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die so weit ist, dass darin verschiedene Untergruppen ausgemacht werden können, die sich jeweils als selbständig ansehen lassen, der Schutz, der aus dem Nachweis fließt, dass die Marke für einen Teil dieser Waren oder Dienstleistungen ernsthaft benutzt worden ist, nur derjenigen Untergruppe oder denjenigen Untergruppen zuteil, zu der oder zu denen die Waren oder Dienstleistungen gehören, für die die Marke tatsächlich benutzt worden ist (Urteil vom 11. April 2019, Formanu/EUIPO - Fujifilm Imaging Germany [Darstellung eines Schmetterlings], T-323/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:243, Rn. 47).
  • EuG, 10.02.2021 - T-98/20

    Biochange Group/ EUIPO - mysuperbrand (medical beauty research) - Unionsmarke -

    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2019, Fomanu/EUIPO - Fujifilm Imaging Germany [Darstellung eines Schmetterlings], T-323/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:243, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.09.2022 - T-521/21

    6Minutes Media/ EUIPO - ad pepper media International (ad pepper the

    Vielmehr soll dieses Register wahrheitsgetreu die Angaben widerspiegeln, die die Unternehmen tatsächlich auf dem Markt benutzen, um ihre Waren und Dienstleistungen im Wirtschaftsleben von anderen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 11. April 2019, Fomanu/EUIPO - Fujifilm Imaging Germany [Darstellung eines Schmetterlings], T-323/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:243, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.11.2021 - T-500/20

    Selmikeit & Giczella/ EUIPO - Boehmert & Boehmert (HALLOWIENER) - Unionsmarke -

    Bei der Auslegung des Begriffs der ernsthaften Benutzung ist zu berücksichtigen, dass der Normzweck des Erfordernisses, dass die angegriffene Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, weder auf eine Bewertung des kommerziellen Erfolgs noch auf eine Überprüfung der Geschäftsstrategie eines Unternehmens oder darauf abzielt, den Markenschutz nur umfangreichen geschäftlichen Verwertungen von Marken vorzubehalten (vgl. Urteil vom 11. April 2019, Fomanu/EUIPO - Fujifilm Imaging Germany [Darstellung eines Schmetterlings], T-323/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:243, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.06.2020 - T-737/18

    Siberia Oriental/ CPVO (Siberia)

    Entsprechende Anforderungen gelten, wenn eine Rüge oder ein Argument zur Stützung eines Klagegrundes vorgebracht wird (vgl. Urteil vom 11. April 2019, Fomanu/EUIPO - Fujifilm Imaging Germany [Darstellung eines Schmetterlings], T-323/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:243, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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