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   EuG, 11.05.2005 - T-161/02   

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https://dejure.org/2005,40815
EuG, 11.05.2005 - T-161/02 (https://dejure.org/2005,40815)
EuG, Entscheidung vom 11.05.2005 - T-161/02 (https://dejure.org/2005,40815)
EuG, Entscheidung vom 11. Mai 2005 - T-161/02 (https://dejure.org/2005,40815)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Naipes Heraclio Fournier / OHMI - France Cartes (Cavalier de massue)

    Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Bildmarke mit der Darstellung eines Schwertes eines Kartenspiels - Bildmarke mit der Darstellung eines Stab-Reiters eines Kartenspiels - Bildmarke mit der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Eintragung einer Marke für Spielkarten; Antrag auf Nichtigkeitserklärung einer eingetragenen Marke wegen des Bestehens von Urheberrechten an den Symbolen der Marke; Berechtigung des Streithelfers Anträge zu stellen, die von denen der Parteien des Rechtsstreits ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1b; ; Verordnung Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1c

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Naipes Heraclio Fournier / OHMI - France Cartes (Cavalier de massue)

    Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Bildmarke mit der Darstellung eines Schwertes eines Kartenspiels - Bildmarke mit der Darstellung eines Stab-Reiters eines Kartenspiels - Bildmarke mit der ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Naipes Heraclio Fournier / OHMI - France Cartes (Cavalier de massue)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus EuG, 11.05.2005 - T-161/02
    Mit dieser Bestimmung wird also das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass solche Zeichen oder Angaben von allen frei verwendet werden können (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofes vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C-108/97 und C-109/97, Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 25, vom 8. April 2003 in den Rechtssachen C-53/01 bis C-55/01, Linde u. a., Slg. 2003, I-3161, Randnr. 73, und vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache C-104/01, Libertel, Slg. 2003, I-3793, Randnr. 52, sowie Urteile vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-265/00, Campina Melkunie, Slg. 2004, I-1699, Randnr. 35, und in der Rechtssache C-363/99, Koniklijke KPN Nederland, Slg. 2004, I-1619, Randnr. 95).

    50 Außerdem muss nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 die Marke zwar, um unter das dort genannte Eintragungshindernis zu fallen, "ausschließlich" aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung von Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen können, doch verlangt diese Bestimmung nicht, dass die betreffenden Zeichen oder Angaben die alleinige Art und Weise der Bezeichnung der fraglichen Merkmale sind (vgl. entsprechend Urteile Campina Melkunie, Randnr. 42, und Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 57).

    Einer Marke kann jedoch die Unterscheidungskraft in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen aus anderen Gründen als ihrem etwaigen beschreibenden Charakter fehlen (vgl. entsprechend Urteil Campina Melkunie, Randnrn.

  • EuG, 11.05.2005 - T-160/02

    'Naipes Heraclio Fournier / OHMI - France Cartes (Epée d''un jeu de cartes)' -

    Auszug aus EuG, 11.05.2005 - T-161/02
    In den verbundenen Rechtssachen T-160/02 bis T-162/02.

    2 In der Rechtssache T-160/02 wurde die Eintragung als Marke für das nachfolgend wiedergegebene Bildzeichen beantragt, das nach der Beschreibung im Antrag die Farben blau, hellblau, gelb und rot aufweist und ein "Schwert" darstellt.

    Was die Darstellung des Schwertes angeht (Rechtssache T-160/02), so entspricht sie nicht als solche der Darstellung einer dieser Karten, besteht aber in einem Element, einem Symbol, das auf Karten der Farbe Schwert zur Darstellung dieser Farbe verwendet wird.

  • EuG, 11.05.2005 - T-162/02
    Auszug aus EuG, 11.05.2005 - T-161/02
    In den verbundenen Rechtssachen T-160/02 bis T-162/02.

    4 In der Rechtssache T-162/02 wurde die Eintragung als Marke für das nachfolgend wiedergegebene Bildzeichen beantragt, das nach der Beschreibung im Antrag die Farben gelb, ockerfarben, weiß, rot, blau und grün aufweist.

    44 Es steht also fest, dass zwei der drei betreffenden Marken zwei spanische Karten darstellen: der Stab-Reiter (Rechtssache T-161/02) und der Schwert-König (Rechtssache T-162/02).

  • EuG, 27.11.2003 - T-348/02

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus EuG, 11.05.2005 - T-161/02
    62 Daher und weil ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 29, Urteil Giroform, Randnr. 30, und Urteil des Gerichts vom 27. November 2003 in der Rechtssache T-348/02, Quick/HABM [Quick], Slg. 2003, II-0000, Randnr. 37), braucht der erste Klagegrund nicht mehr geprüft zu werden.
  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    Linde

    Auszug aus EuG, 11.05.2005 - T-161/02
    62 Daher und weil ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 29, Urteil Giroform, Randnr. 30, und Urteil des Gerichts vom 27. November 2003 in der Rechtssache T-348/02, Quick/HABM [Quick], Slg. 2003, II-0000, Randnr. 37), braucht der erste Klagegrund nicht mehr geprüft zu werden.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus EuG, 11.05.2005 - T-161/02
    Das bei der Prüfung jedes dieser Eintragungshindernisse berücksichtigte Allgemeininteresse kann oder muss sogar je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteile des Gerichtshofes vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-456/01 P und C-457/01 P, Henkel/HABM, Slg. 2004, I-5089, Randnrn.
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    'Naipes Heraclio Fournier / OHMI - France Cartes (Roi d''épée)' -

    Auszug aus EuG, 11.05.2005 - T-161/02
    45 und 46, und vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-329/02 P, SAT.1/HABM, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 25).
  • EuG, 31.01.2001 - T-331/99

    Eurocool Logistik / HABM (EUROCOOL)

    Auszug aus EuG, 11.05.2005 - T-161/02
    Denn es ist Sache des HABM, die Konsequenzen aus dem Tenor und den Gründen der Urteile des Gerichts zu ziehen (Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-331/99, Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/HABM [Giroform], Slg. 2001, II-433, Randnr. 33, vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-34/00, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], Slg. 2002, II-683, Randnr. 12, und vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache T-129/01, Alejandro/HABM - Anheuser-Busch [BUDMEN], Slg. 2003, II-2251, Randnr. 22).
  • EuG, 27.02.2002 - T-34/00

    DaimlerChrysler / OHMI (TELE AID)

    Auszug aus EuG, 11.05.2005 - T-161/02
    Denn es ist Sache des HABM, die Konsequenzen aus dem Tenor und den Gründen der Urteile des Gerichts zu ziehen (Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-331/99, Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/HABM [Giroform], Slg. 2001, II-433, Randnr. 33, vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-34/00, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], Slg. 2002, II-683, Randnr. 12, und vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache T-129/01, Alejandro/HABM - Anheuser-Busch [BUDMEN], Slg. 2003, II-2251, Randnr. 22).
  • EuG, 20.03.2002 - T-355/00

    DaimlerChrysler / OHMI (CARCARD)

    Auszug aus EuG, 11.05.2005 - T-161/02
    46 Daher ist im Hinblick auf eine Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 erstens zu prüfen, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen den Bildmarken, die den Stab-Reiter und den Schwert-König darstellen, und den Kategorien von Waren besteht, für die die Eintragung bewilligt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-355/00, DaimlerChrysler/HABM [TELE AID], Slg. 2002, II-1939, Randnr. 28).
  • EuG, 20.03.2002 - T-356/00

    Alejandro / OHMI - Anheuser-Busch (BUDMEN)

  • EuG, 03.07.2003 - T-129/01

    Quick / OHMI (Quick)

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Procter & Gamble / HABM

  • EuGH, 20.09.2001 - C-383/99

    DKV / HABM

  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Libertel

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Campina Melkunie

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Henkel / HABM

  • EuG, 11.05.2005 - T-160/02

    Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld / OHMI (Giroform)

    3 In der Rechtssache T-161/02 wurde die Eintragung als Marke für das nachfolgend wiedergegebene Bildzeichen beantragt, das nach der Beschreibung im Antrag die Farben rot, gelb, grün, ocker, braun, blau und hellblau aufweist.

    44 Es steht also fest, dass zwei der drei betreffenden Marken zwei spanische Karten darstellen: der Stab-Reiter (Rechtssache T-161/02) und der Schwert-König (Rechtssache T-162/02).

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