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   EuG, 11.05.2022 - T-913/16   

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https://dejure.org/2022,10633
EuG, 11.05.2022 - T-913/16 (https://dejure.org/2022,10633)
EuG, Entscheidung vom 11.05.2022 - T-913/16 (https://dejure.org/2022,10633)
EuG, Entscheidung vom 11. Mai 2022 - T-913/16 (https://dejure.org/2022,10633)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fininvest und Berlusconi / EZB

    Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute - Der EZB übertragene besondere Aufsichtsaufgaben - Beurteilung des Erwerbs von qualifizierten Beteiligungen - Ablehnung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung - Rückwirkungsverbot - Rechtskraft - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute - Der EZB übertragene besondere Aufsichtsaufgaben - Beurteilung des Erwerbs von qualifizierten Beteiligungen - Ablehnung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung - Rückwirkungsverbot - Rechtskraft - ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wirtschaftspolitik - Das Gericht bestätigt den Beschluss, mit dem die EZB den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an Banca Mediolanum durch Herrn Silvio Berlusconi versagt hat

  • lto.de (Kurzinformation)

    EZB-Beschluss zur Banca Mediolanum bestätigt: Berlusconi scheitert mit Klage

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 19.12.2018 - C-219/17

    Für die Prüfung, ob die Rechtmäßigkeit des EZB-Beschlusses, mit dem dem Erwerb

    Auszug aus EuG, 11.05.2022 - T-913/16
    Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen und die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung aufgefordert, zu den etwaigen Konsequenzen Stellung zu nehmen, die sich aus dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), für die vorliegende Rechtssache ergeben können.

    Dieser Klagegrund wurde nach dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), vorgebracht.

    Der Gerichtshof hat im Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), zum einen entschieden, dass Art. 263 AEUV dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass die nationalen Gerichte verfahrenseinleitende Handlungen, vorbereitende Handlungen oder nicht bindende Vorschläge, die die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen des Verfahrens nach den Art. 22 und 23 der Richtlinie 2013/36, Art. 4 Abs. 1 Buchst. c und Art. 15 der Verordnung Nr. 1024/2013 sowie den Art. 85 bis 87 der Verordnung Nr. 468/2014 vorgenommen haben, auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen (vgl. Tenor dieses Urteils).

    Zum anderen hat der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), entschieden, dass der Unionsrichter in einem solchen Fall, in dem das Unionsrecht nicht darauf abzielt, zwei Zuständigkeitsbereiche - einen nationalen und einen der Union - mit unterschiedlichen Zielen voneinander abzugrenzen, sondern vielmehr die ausschließliche Entscheidungsbefugnis eines Unionsorgans festlegt, gemäß seiner auf der Grundlage von Art. 263 AEUV bestehenden ausschließlichen Zuständigkeit für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Union über die Rechtmäßigkeit der von dem betreffenden Unionsorgan erlassenen endgültigen Entscheidung zu entscheiden und zur Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes der Beteiligten die etwaigen Mängel der vorbereitenden Handlungen oder Vorschläge der nationalen Behörden zu prüfen hat, die die Gültigkeit der endgültigen Entscheidung beeinträchtigen könnten (vgl. Rn. 44 und Tenor dieses Urteils).

    Zur Begründung der Zulässigkeit dieses Klagegrundes tragen die Kläger vor, dass er einen engen Zusammenhang mit den Klagegründen und Argumenten der Klageschrift aufweise und dass das Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), ein rechtlicher Grund sei, der erst während des Verfahrens zutage getreten sei.

    Zweitens machen die Kläger geltend, dass das Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), als ein rechtlicher Gesichtspunkt anzusehen sei, der erst während des Verfahrens zutage getreten sei und daher gemäß Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel rechtfertigen müsse.

    Insoweit ist hervorzuheben, dass der Gerichtshof nicht entschieden hat, die Wirkungen des Urteils vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), zeitlich zu begrenzen, so dass diese gefestigte Rechtsprechung in vollem Umfang anwendbar ist.

    Daraus folgt, dass die Auslegung von Art. 263 AEUV durch den Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023) auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Artikels zurückwirkt.

    Unter diesen Umständen kann das Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), nicht als ein erst im Laufe des Verfahrens zutage getretener rechtlicher Gesichtspunkt im Sinne von Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung angesehen werden.

    Mit dem zehnten, im Laufe des Verfahrens vorgebrachten Klagegrund machen die Kläger im Wege der Einrede die Rechtswidrigkeit von Art. 4 Abs. 3 und Art. 15 der Verordnung Nr. 1024/2013 geltend, da die in diesen Artikeln enthaltene Verweisung auf das nationale Recht und die ausschließliche Zuständigkeit des Unionsrichters für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit nationaler vorbereitender Handlungen, die sich aus dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023) ergebe, zu einer Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz führten.

    Zweitens kann aus den oben in den Rn. 251 bis 257 angeführten Gründen das Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), nicht als ein erst im Laufe des Verfahrens zutage getretener rechtlicher Gesichtspunkt im Sinne von Art. 84 der Verfahrensordnung angesehen werden.

    Zweitens haben die Kläger am 17. Juli 2021 beantragt, das Urteil der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) Nr. 10355/2021 vom 9. März 2021 zu den Akten zu nehmen, mit dem ihr Rechtsmittel gegen das Urteil des Consiglio di Stato (Staatsrat) vom 3. Mai 2019, durch das dieses Gericht die Maßnahmen zur Vollstreckung des Urteils Nr. 882 des Consiglio di Stato (Staatsrat) vom 3. März 2016 gemäß dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), für unzulässig erklärt hatte, zurückgewiesen wurde.

    Auf eine entsprechende Frage in der mündlichen Verhandlung haben die EZB und die Kommission der Aufnahme des Urteils vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), in die Akten nicht widersprochen.

    Die Kläger bringen jedoch keine Erklärung oder Argumente vor, die geeignet wären, den Zusammenhang zwischen dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), und den im Rahmen der vorliegenden Klage geltend gemachten Klagegründen darzutun.

  • EuGH, 18.06.2020 - C-831/18

    Kommission/ RQ

    Auszug aus EuG, 11.05.2022 - T-913/16
    In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Unmöglichkeit oder die Schwierigkeit, eine Stellungnahme abzugeben, keine Auswirkung auf die Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses hat, wenn das Verfahren ohne die geltend gemachte Regelwidrigkeit nicht zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/RQ, C-831/18 P, EU:C:2020:481, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat der Gerichtshof klargestellt, dass von einem Kläger, der eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte rügt, nicht der Nachweis verlangt werden darf, dass die angefochtene Entscheidung des betreffenden Unionsorgans inhaltlich anders ausgefallen wäre, sondern lediglich, dass dies nicht völlig ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/RQ, C-831/18 P, EU:C:2020:481, Rn. 106).

    Sie haben lediglich abstrakt geltend gemacht, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/RQ, C-831/18 P, EU:C:2020:481, Rn. 112).

  • EGMR - 23554/14 (anhängig)

    BERLUSCONI c. ITALIE

    Auszug aus EuG, 11.05.2022 - T-913/16
    Drittens haben die Kläger am 6. August 2021 beantragt, die unter der Nr. 23554/14 in das Register eingetragene Beschwerde von Herrn Berlusconi vor dem EGMR vom 13. März 2014, das Schreiben des EGMR vom 3. Mai 2021, mit dem die Beschwerde der italienischen Regierung übersandt wurde, eine Darstellung des Sachverhalts und der Fragen zu dieser Rechtssache durch den EGMR vom 6. April 2021 sowie die von der italienischen Regierung in dieser Rechtssache eingereichte Beschwerdebeantwortung vom 26. Juli 2021 zu den Akten der Rechtssache zu nehmen.

    Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die Beschwerde von Herrn Berlusconi vor dem EGMR vom 13. März 2014, die unter der Nr. 23554/14 in das Register eingetragen wurde, zeitlich vor der Erhebung der vorliegenden Klage liegt und dass die Kläger nichts vortragen, was die verspätete Vorlage dieses Dokuments rechtfertigen könnte.

  • EGMR - 8683/14 (anhängig)

    BERLUSCONI c. ITALIE

    Auszug aus EuG, 11.05.2022 - T-913/16
    Erstens haben die Kläger am 17. Juli 2021 beantragt, die unter der Nr. 8683/14 in das Register eingetragene Beschwerde von Herrn Berlusconi vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) vom 28. Dezember 2013, das Schreiben des EGMR vom 3. Mai 2021, mit dem diese Beschwerde der italienischen Regierung übersandt wurde, sowie eine Darstellung des Sachverhalts und der Fragen zu dieser Rechtssache durch den EGMR vom 17. Mai 2021 zu den Akten der Rechtssache zu nehmen.

    Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die Beschwerde von Herrn Berlusconi vor dem EGMR vom 28. Dezember 2013, die unter der Nr. 8683/14 in das Register eingetragen wurde, zeitlich vor der Erhebung der vorliegenden Klage liegt und dass die Kläger nichts vortragen, was die verspätete Vorlage dieses Dokuments rechtfertigen könnte.

  • EuG, 05.10.2016 - T-395/15

    ECDC / CJ

    Auszug aus EuG, 11.05.2022 - T-913/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verteidigungsrechte, die den Anspruch auf rechtliches Gehör umfassen, zu den Grundrechten gehören, die Bestandteil der Unionsrechtsordnung und in der Charta verankert sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. September 2015, Cerafogli/EZB, T-114/13 P, EU:T:2015:678, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. Oktober 2016, ECDC/CJ, T-395/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:598, Rn. 53).

    Nach Art. 41 Abs. 2 der Charta umfasst das Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2016, ECDC/CJ, T-395/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:598, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.03.2005 - C-342/03

    Spanien / Rat - Gemeinsame Handelspolitik - Thunfisch in Dosen mit Ursprung in

    Auszug aus EuG, 11.05.2022 - T-913/16
    Was schließlich die Berufung auf einen Ermessensmissbrauch betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung eine Maßnahme nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest hauptsächlich zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteil vom 10. März 2005, Spanien/Rat, C-342/03, EU:C:2005:151, Rn. 64).
  • EuG, 25.09.2015 - T-360/13

    VECCO u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.05.2022 - T-913/16
    Die EZB hatte daher keine andere Wahl, als den Antrag der Kläger auf Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an der Banca Mediolanum abzulehnen, und es kann ihr kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorgeworfen werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 25. September 2015, VECCO u. a./Kommission, T-360/13, EU:T:2015:695, Rn. 73, und vom 19. Juni 2018, Le Pen/Parlament, T-86/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:357, Rn. 198 bis 202).
  • EuGH, 10.09.2013 - C-383/13

    Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über

    Auszug aus EuG, 11.05.2022 - T-913/16
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind jedoch Grundrechte wie das Recht auf Beachtung der Verteidigungsrechte nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteile vom 18. März 2010, Alassini u. a., C-317/08 bis C-320/08, EU:C:2010:146, Rn. 63, vom 10. September 2013, G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 33, und vom 26. September 2013, Texdata Software, C-418/11, EU:C:2013:588, Rn. 84).
  • EuGH, 16.12.2010 - C-480/09

    AceaElectrabel Produzione / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 11.05.2022 - T-913/16
    Um als Erweiterung eines zuvor vorgebrachten Angriffsmittels oder einer zuvor vorgebrachten Rüge angesehen werden zu können, muss ein neues Vorbringen einen hinreichend engen Zusammenhang mit den ursprünglich in der Klageschrift vorgebrachten Angriffsmitteln oder Rügen aufweisen (Urteil vom 16. Dezember 2010, AceaElectrabel Produzione/Kommission, C-480/09 P, EU:C:2010:787, Rn. 111, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. November 2009, SGL Carbon/Kommission, C-564/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:703, Rn. 20 bis 34).
  • EuGH, 25.06.2015 - C-18/14

    CO Sociedad de Gestión y Participación u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuG, 11.05.2022 - T-913/16
    Außerdem ist das Vorbringen, die EZB hätte den Erlass eines Genehmigungsbeschlusses unter Auflagen in Betracht ziehen müssen, unerheblich, da keine von den Klägern benannte Bestimmung des Unionsrechts oder des nationalen Rechts die Möglichkeit für die EZB vorsieht, einen solchen Beschluss zu erlassen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 25. Juni 2015, CO Sociedad de Gestión y Participación u. a., C-18/14, EU:C:2015:419, Rn. 34, 37, 38 und 46).
  • EuG, 23.09.2015 - T-114/13

    Cerafogli / EZB

  • EuGH, 14.10.2014 - C-12/13

    Buono u.a. / Kommission

  • EuGH, 05.12.2013 - C-508/12

    Vapenik - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 26.09.2013 - C-418/11

    TEXDATA Software - Gesellschaftsrecht - Niederlassungsfreiheit - Elfte Richtlinie

  • EuG, 19.06.2018 - T-86/17

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss des Europäischen

  • EuGH, 18.07.2007 - C-119/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT

  • EuGH, 18.03.2010 - C-317/08

    Alassini - Vorabentscheidungsersuchen - Grundsatz des effektiven gerichtlichen

  • EuGH, 12.11.2009 - C-564/08

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 EG und

  • EuG, 07.11.1997 - T-84/96

    Cipeke / Kommission

  • EuGH, 18.12.2008 - C-349/07

    Sopropé - Zollkodex der Gemeinschaften - Grundsatz der Wahrung der

  • EuGH, 14.11.2019 - C-255/18

    State Street Bank International

  • EuGH, 08.09.2011 - C-89/10

    Q-Beef - Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Abgaben - Abgaben, die

  • EuGH, 11.04.2019 - C-483/17

    Tarola

  • EuG, 21.03.2002 - T-231/99

    Joynson / Kommission

  • EuGH, 13.12.2012 - C-395/11

    BLV Wohn- und Gewerbebau - Steuerwesen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • EuG, 22.06.2009 - T-371/08

    Nijs / Cour de comptes

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuG, 19.01.2016 - T-409/12

    Mitsubishi Electric / Kommission

  • EuGH, 12.07.1989 - 161/88

    Binder / Hauptzollamt Bad Reichenhall

  • EuGH, 20.09.2018 - C-114/17

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Digitalfernsehen -

  • EuG, 27.02.1997 - T-106/95

    Fédération française des sociétés d'assurances (FFSA), Union des sociétés

  • EuG, 15.01.2015 - T-1/12

    Das Gericht der EU bestätigt, dass die Beihilfen der SNCF für SeaFrance nicht mit

  • EuG, 24.04.2018 - T-133/16

    Das Gericht der Europäischen Union stellt fest, dass ein und dieselbe Person

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2018 - C-219/17
    In der Tat hat Fininvest gegen den Beschluss, mit dem die EZB den Erwerb der qualifizierten Beteiligung an Banca Mediolanum ablehnte, eine Nichtigkeitsklage erhoben, die beim Gericht anhängig ist (T-913/16).

    Unter diesem Gesichtspunkt muss das Gericht im Rahmen der Nichtigkeitsklage gegen die abschließende Entscheidung der EZB (Rechtssache T-913/16) die mögliche Rechtswidrigkeit des Vorschlags der Banca d'Italia prüfen, da die EZB bei der Entscheidung, ob sie den Vorschlag der NCA übernimmt oder nicht, über ein Ermessen verfügte.

    Wenn aber, wie ich bereits ausgeführt habe, die italienischen Gerichte für die Prüfung der Vorbereitungshandlungen der NCA nicht zuständig sind, muss dieser Einwand vor dem Gericht erhoben werden (wie in der Rechtssache T-913/16 erfolgt), nicht aber vor den nationalen Gerichten.

    18 Rechtssache Fininvest und Berlusconi/EZB (T-913/16).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-750/21

    Pilatus Bank/ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Einheitlicher

    Siehe dazu auch Urteil vom 11. Mai 2022, Fininvest und Berlusconi/EZB (T-913/16, EU:T:2022:279, Rn. 237 ff.); darin hat das Gericht den Klagegrund, wonach die vorbereitenden Handlungen der Banca d'Italia, insbesondere der Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens und der der EZB unterbreitete Beschlussvorschlag, Mängel aufwiesen, die den Beschluss der EZB rechtswidrig gemacht hätten, als unzulässig zurückgewiesen.
  • EuGH, 19.12.2018 - C-219/17

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen,

    Erstens fochten Herr Berlusconi und Fininvest den Beschluss der EZB vom 25. Oktober 2016 vor dem Gericht der Europäischen Union (Rechtssache Fininvest und Berlusconi/EZB, T-913/16) mit einer Nichtigkeitsklage an.
  • EGMR, 08.11.2022 - 59012/19

    BERLUSCONI ET FINANZIARIA D'INVESTIMENTO FININVEST S.P.A. c. ITALIE

    La même année, les requérants saisirent le Tribunal de l'Union européenne d'un recours en annulation de la décision de la BCE (T-913/16 - Fininvest et Berlusconi/BCE).
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