Rechtsprechung
EuG, 11.06.2003 - T-93/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
Schiedsklausel - Vertrag über Renovierungsarbeiten am Gebäude der Kommission in Kiew (Ukraine) - Nachträge - Vertragsparteien
- Europäischer Gerichtshof
Seisenbacher / Kommission
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Judicialis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Auf eine Schiedsklausel gestützte Klage auf Verurteilung der Kommission, im Rahmen der Ausführung eines zwischen der Kommission und der Ost-Invest und Bauprojektmanagement GmbH geschlossenen Vertrages über Renovierungsarbeiten am Gebäude der Gemeinschaften in Kiew einen ...
Verfahrensgang
- EuG, 10.06.2003 - T-93/01
- EuG, 11.06.2003 - T-93/01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- EuG, 12.07.2001 - T-2/99
T. Port / Rat
Auszug aus EuG, 11.06.2003 - T-93/01
Zwar lässt Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung unter bestimmten Umständen das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens zu, er darf aber auf keinen Fall so ausgelegt werden, dass er dem Kläger die Möglichkeit einräumt, das Gericht mit neuen Anträgen zu befassen und damit den Streitgegenstand selbst zu ändern (Urteile des Gerichtshofes vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1979, 2729, Randnr. 3, und des Gerichts vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache T-2/99, T. Port/Rat, Slg. 2001, II-2093, Randnr. 34). - EuGH, 25.09.1979 - 232/78
Kommission / Frankreich
Auszug aus EuG, 11.06.2003 - T-93/01
Zwar lässt Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung unter bestimmten Umständen das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens zu, er darf aber auf keinen Fall so ausgelegt werden, dass er dem Kläger die Möglichkeit einräumt, das Gericht mit neuen Anträgen zu befassen und damit den Streitgegenstand selbst zu ändern (Urteile des Gerichtshofes vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1979, 2729, Randnr. 3, und des Gerichts vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache T-2/99, T. Port/Rat, Slg. 2001, II-2093, Randnr. 34). - EuG, 12.11.2002 - T-271/01
López Cejudo / Kommission
Auszug aus EuG, 11.06.2003 - T-93/01
Ab dem 1. Januar 1999 ist der anzuwendende Zinssatz auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten, während der verschiedenen Abschnitte des betreffenden Zeitraums anwendbaren Zinssatzes, zuzüglich 2 Prozentpunkte zu berechnen (Urteil des Gerichts vom 12. November 2002, López Cejudo/Kommission, T-271/01, noch nicht in der amtlichen Sammlung ÖD veröffentlicht, Randnr. 59).