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   EuG, 11.06.2009 - T-189/03   

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https://dejure.org/2009,4282
EuG, 11.06.2009 - T-189/03 (https://dejure.org/2009,4282)
EuG, Entscheidung vom 11.06.2009 - T-189/03 (https://dejure.org/2009,4282)
EuG, Entscheidung vom 11. Juni 2009 - T-189/03 (https://dejure.org/2009,4282)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    ASM Brescia / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden - ...

  • EU-Kommission PDF

    ASM Brescia / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden - ...

  • EU-Kommission

    ASM Brescia / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unmittelbare Betroffenheit eines Unternehmens bei Verbot einer sektoriellen Beihilferegelung; Begriff der staatlichen Beihilfe; Beihilfe in Form einer dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer; Verfälschung des Wettbewerbs und des freien Dienstleistungsverkehrs; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unmittelbare Betroffenheit eines Unternehmens bei Verbot einer sektoriellen Beihilferegelung; Begriff der staatlichen Beihilfe; Beihilfe in Form einer dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer; Verfälschung des Wettbewerbs und des freien Dienstleistungsverkehrs; ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    ASM Brescia / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden - ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der ASM Brescia S. p. A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 2. Juni 2003

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 87
    Aktiengesellschaft; Beihilfe; Italien; Kapitalgesellschaft; Körperschaftsteuer; Steuerbefreiung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Artikels 2 der Entscheidung des Kommission vom 5. Juni 2002 (C-27/99 [ex NN 69/98]), mit dem das nach dem italienischen Recht in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für öffentliche Dienstleistungen erbringende Unternehmen mit öffentlicher ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuG, 11.06.2009 - T-189/03
    Viertens muss die Maßnahme den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, Slg. 2003, I-7747, im Folgenden: Urteil Altmark, Randnrn.

    Weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens schließen nämlich von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus (Urteile des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnr. 43, vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92 bis C-280/92, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 42, und Urteil Altmark, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 81).

    Gewährt nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen einen öffentlichen Zuschuss, so kann dadurch die Erbringung von Verkehrsdiensten durch dieses Unternehmen beibehalten oder ausgeweitet werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Verkehrsdienste auf dem Markt dieses Staates zu erbringen, verringern (Urteil Altmark, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnrn.

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass eine staatliche Maßnahme, die ein Ausgleich ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen die Maßnahme zugutekommt, zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die Maßnahme somit nicht bewirkt, dass die betreffenden Unternehmen gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen, grundsätzlich keine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Altmark, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 87).

    Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen - die klar definiert sein müssen - betraut sein muss (Urteil Altmark, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 89) und dass der Ausgleich nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken (Urteil Altmark, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 92).

    Die erste im Urteil Altmark (oben in Randnr. 64 angeführt) genannte Voraussetzung, wonach das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen betraut sein muss, gilt auch für den Fall einer Berufung auf die Ausnahme des Art. 86 Abs. 2 EG.

  • EuG, 11.06.2009 - T-301/02

    ACEA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

    Auszug aus EuG, 11.06.2009 - T-189/03
    Verschiedene Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 wie die ACEA SpA, die AEM SpA und die Azienda Mediterranea Gas e Acqua SpA (AMGA) - die im Übrigen Nichtigkeitsklagen gegen die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Entscheidung eingereicht haben (Rechtssachen T-297/02, T-301/02 und T-300/02) - machten insbesondere geltend, dass die drei fraglichen Maßnahmetypen keine staatlichen Beihilfen seien.

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass jene Klage und die Klagen in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 den gleichen Gegenstand, nämlich die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, haben und dass die Rechtssachen zusammenhängen, weil sich die in den einzelnen Rechtssachen vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ganz weitgehend überschneiden.

    Mit Beschluss vom 10. Juni 2003 hat der Gerichtshof das Verfahren in der Rechtssache C-290/02 gemäß Art. 54 Abs. 3 seiner Satzung bis zum Erlass der Endentscheidungen des Gerichts in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 ausgesetzt.

    Durch Beschluss der Präsidentin der Achten erweiterten Kammer des Gerichts vom 13. März 2008 sind die Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02, T-309/02, T-189/03 und T-222/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

  • EuG, 11.06.2009 - T-297/02

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.06.2009 - T-189/03
    Verschiedene Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 wie die ACEA SpA, die AEM SpA und die Azienda Mediterranea Gas e Acqua SpA (AMGA) - die im Übrigen Nichtigkeitsklagen gegen die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Entscheidung eingereicht haben (Rechtssachen T-297/02, T-301/02 und T-300/02) - machten insbesondere geltend, dass die drei fraglichen Maßnahmetypen keine staatlichen Beihilfen seien.

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass jene Klage und die Klagen in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 den gleichen Gegenstand, nämlich die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, haben und dass die Rechtssachen zusammenhängen, weil sich die in den einzelnen Rechtssachen vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ganz weitgehend überschneiden.

    Mit Beschluss vom 10. Juni 2003 hat der Gerichtshof das Verfahren in der Rechtssache C-290/02 gemäß Art. 54 Abs. 3 seiner Satzung bis zum Erlass der Endentscheidungen des Gerichts in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 ausgesetzt.

    Durch Beschluss der Präsidentin der Achten erweiterten Kammer des Gerichts vom 13. März 2008 sind die Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02, T-309/02, T-189/03 und T-222/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

  • EuG, 11.06.2009 - T-300/02

    Heiser - Mehrwertsteuer - Befreiung der im Rahmen ärztlicher Berufe erbrachten

    Auszug aus EuG, 11.06.2009 - T-189/03
    Verschiedene Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 wie die ACEA SpA, die AEM SpA und die Azienda Mediterranea Gas e Acqua SpA (AMGA) - die im Übrigen Nichtigkeitsklagen gegen die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Entscheidung eingereicht haben (Rechtssachen T-297/02, T-301/02 und T-300/02) - machten insbesondere geltend, dass die drei fraglichen Maßnahmetypen keine staatlichen Beihilfen seien.

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass jene Klage und die Klagen in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 den gleichen Gegenstand, nämlich die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, haben und dass die Rechtssachen zusammenhängen, weil sich die in den einzelnen Rechtssachen vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ganz weitgehend überschneiden.

    Mit Beschluss vom 10. Juni 2003 hat der Gerichtshof das Verfahren in der Rechtssache C-290/02 gemäß Art. 54 Abs. 3 seiner Satzung bis zum Erlass der Endentscheidungen des Gerichts in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 ausgesetzt.

    Durch Beschluss der Präsidentin der Achten erweiterten Kammer des Gerichts vom 13. März 2008 sind die Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02, T-309/02, T-189/03 und T-222/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

  • EuG, 11.06.2009 - T-309/02

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus EuG, 11.06.2009 - T-189/03
    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass jene Klage und die Klagen in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 den gleichen Gegenstand, nämlich die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, haben und dass die Rechtssachen zusammenhängen, weil sich die in den einzelnen Rechtssachen vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ganz weitgehend überschneiden.

    Mit Beschluss vom 10. Juni 2003 hat der Gerichtshof das Verfahren in der Rechtssache C-290/02 gemäß Art. 54 Abs. 3 seiner Satzung bis zum Erlass der Endentscheidungen des Gerichts in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 ausgesetzt.

    Durch Beschluss der Präsidentin der Achten erweiterten Kammer des Gerichts vom 13. März 2008 sind die Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02, T-309/02, T-189/03 und T-222/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

  • EuG, 11.06.2009 - T-292/02

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.06.2009 - T-189/03
    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass jene Klage und die Klagen in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 den gleichen Gegenstand, nämlich die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, haben und dass die Rechtssachen zusammenhängen, weil sich die in den einzelnen Rechtssachen vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ganz weitgehend überschneiden.

    Mit Beschluss vom 10. Juni 2003 hat der Gerichtshof das Verfahren in der Rechtssache C-290/02 gemäß Art. 54 Abs. 3 seiner Satzung bis zum Erlass der Endentscheidungen des Gerichts in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 ausgesetzt.

    Durch Beschluss der Präsidentin der Achten erweiterten Kammer des Gerichts vom 13. März 2008 sind die Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02, T-309/02, T-189/03 und T-222/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

  • EuGH - C-290/02
    Auszug aus EuG, 11.06.2009 - T-189/03
    Am 8. August 2002 hatte die Italienische Republik beim Gerichtshof ebenfalls eine Nichtigkeitsklage gegen die angefochtene Entscheidung eingereicht (Rechtssache C-290/02).

    Mit Beschluss vom 10. Juni 2003 hat der Gerichtshof das Verfahren in der Rechtssache C-290/02 gemäß Art. 54 Abs. 3 seiner Satzung bis zum Erlass der Endentscheidungen des Gerichts in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 ausgesetzt.

    Mit Beschluss vom 8. Juni 2004 hat der Gerichtshof entschieden, die Rechtssache C-290/02 an das Gericht zu verweisen, das nach Art. 2 des Beschlusses 2004/407/EG, Euratom des Rates vom 26. April 2004 zur Änderung der Artikel 51 und 54 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs (ABl. L 132, S. 5) für die Entscheidung über Klagen von Mitgliedstaaten gegen die Kommission zuständig geworden ist.

  • EuG, 20.09.2007 - T-136/05

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

    Auszug aus EuG, 11.06.2009 - T-189/03
    Zu prüfen ist somit, ob die Klägerin tatsächlich Empfängerin einer im Rahmen einer sektoriellen Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfe ist, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission, T-136/05, Slg. 2007, II-4063, Randnr. 70).

    Da Art. 3 der angefochtenen Entscheidung der Italienischen Republik aufgibt, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die in Art. 2 der Entscheidung genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern, und die Klägerin, der die Beihilfe zugutegekommen ist, diese zurückzahlen muss, ist die Klägerin auch als von der Entscheidung unmittelbar betroffen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Salvat père & fils u. a./Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 75).

  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.06.2009 - T-189/03
    Dennoch sind die in jenem Urteil angeführten Kriterien, die das Ergebnis einer Auslegung von Art. 87 Abs. 1 EG sind, auf die Sach- und Rechtslage in der vorliegenden Sache, wie sie sich der Kommission bei Erlass der angefochtenen Entscheidung darstellte, in vollem Umfang anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, Slg. 2008, II-81, Randnr. 158).

    In beiden Fällen muss eine Maßnahme jedenfalls zum einen den Grundsätzen der Definition und der Zuweisung der Gemeinwohldienstleistung und zum anderen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Randnr. 125 angeführt, Randnr. 160).

  • EuGH, 19.10.2000 - C-15/98

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG -

    Auszug aus EuG, 11.06.2009 - T-189/03
    Die im Urteil des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission (C-15/98 und C-105/99, Slg. 2000, I-8855, im Folgenden: Urteil Sardegna Lines), getroffene Entscheidung sei nicht auf alle Klagen übertragbar, die von Begünstigten einer für rechtswidrig und unvereinbar erklärten Beihilferegelung, deren Rückabwicklung angeordnet worden sei, erhoben würden.

    Außerdem habe in der Rechtssache, in der das Urteil Sardegna Lines ergangen sei, die Klägerin in Wirklichkeit von einer Einzelbeihilfe profitiert, da es sich um einen Vorteil gehandelt habe, der aufgrund eines Rechtsakts gewährt worden sei, welcher auf der Grundlage eines durch ein weites Ermessen gekennzeichneten Regionalgesetzes ergangen sei.

  • EuG, 11.06.2009 - T-222/04

    Greenpeace Council u.a. / Kommission

  • EuGH, 18.11.1999 - C-107/98

    Teckal

  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 22.03.2001 - C-17/99

    Namur-Les assurances du crédit / Office national du ducroire und Belgischer Staat

  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Steinike & Weinlig

  • EuGH, 14.01.1997 - C-169/95

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST ERSTMALS IM BEREICH DER STAATLICHEN BEIHILFEN

  • EuGH, 09.08.1994 - C-44/93

    Italien / Kommission

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Salvat père & fils u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur

  • EuG, 30.04.2002 - T-195/01

    AMGA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

  • EuGH, 03.03.2005 - C-172/03

    Belgien / Kommission

  • EuG, 06.03.2002 - T-92/00

    Van der Kooy / Kommission

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Kommission / Rat

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 24.02.1987 - 310/85

    Italien / Kommission

  • EuGH, 29.06.2004 - C-110/02
  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87
  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-321/95

    Deufil / Kommission

  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85
  • EuGH, 29.04.2004 - C-298/00
  • EuG, 11.06.2009 - T-222/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

    Durch Beschluss der Präsidentin der Achten erweiterten Kammer des Gerichts vom 13. März 2008 sind die Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02, T-309/02, T-189/03 und T-222/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.
  • EuG, 07.11.2012 - T-137/10

    CBI / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Krankenhäuser -

    Das Gericht hat bereits entschieden, dass das gleiche Kriterium bei der Anwendung der in Art. 86 Abs. 2 EG vorgesehenen Freistellung gilt (Urteile des Gerichts vom 11. Juni 2009, ASM Brescia/Kommission, T-189/03, Slg. 2009, II-1831, Randnr. 126, und Italien/Kommission, T-222/04, Slg. 2009, II-1877, Randnr. 111).
  • EuG, 12.03.2020 - T-732/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission über Beihilfemaßnahmen zugunsten

    Dies vorausgeschickt, ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten nur dann für mit Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV vereinbar erklärt werden können, wenn sie mit einem Umstrukturierungsplan verbunden sind, der dazu dient, die Tätigkeit dieser Unternehmen zu verringern oder umzuorientieren (vgl. Urteile vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, EU:C:2001:178, Rn. 45, vom 11. Juni 2009, ACEA/Kommission, T-297/02, EU:T:2009:189, Rn. 137, und vom 11. Juni 2009, ASM Brescia/Kommission, T-189/03, EU:T:2009:193, Rn. 116; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, AEM/Kommission, T-301/02, EU:T:2009:191, Rn. 141).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-385/18

    Arriva Italia u.a.

    29 Urteil vom 11. Juni 2009, ASM Brescia/Kommission (T-189/03, EU:T:2009:193).

    30 Urteil vom 11. Juni 2009, ASM Brescia/Kommission (T-189/03, EU:T:2009:193, Rn. 76).

  • EuG, 11.06.2009 - T-292/02

    Confservizi / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der

    Durch Beschluss der Präsidentin der Achten erweiterten Kammer des Gerichts vom 13. März 2008 sind die Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02, T-309/02, T-189/03 und T-222/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

    Außerdem ist im vorliegenden Fall klar, dass sie nicht die Interessen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-297/02, T-300/02, T-301/02, T-309/02 und T-189/03 wahrgenommen hat, da diese ihre Interessen selbst vertreten.

  • VG Frankfurt/Main, 08.08.2018 - 5 K 4453/16

    Das EEG 2014 enthält keine positiv normierte Privilegierung von Schienenbahnen in

    Gewährt nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe, so kann dadurch die Erbringung von Verkehrsdiensten durch dieses Unternehmen beibehalten oder ausgeweitet werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Verkehrsdienste auf dem Markt der Bundesrepublik zu erbringen, verringern (vgl. nur EuGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - C-280/00, juris Rn. 77 f.; EuG, Urteil vom 11. Juni 2009 - T-189/03, ECLI:EU:T:2009:193 Rn. 70, 80).
  • EuG, 11.06.2009 - T-297/02

    Diputación Foral de Álava / Kommission

    Durch Beschluss der Präsidentin der Achten erweiterten Kammer des Gerichts vom 13. März 2008 sind die Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02, T-309/02, T-189/03 und T-222/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.
  • EuG, 15.12.2016 - T-37/15

    Abertis Telecom Terrestre / Kommission

    À cet égard, il convient également de relever que l'analyse générale et abstraite d'un régime d'aides n'exclut pas que, dans un cas individuel, le montant octroyé sur la base de ce régime échappe à l'interdiction prévue à l'article 107, paragraphe 1, TFUE, notamment du fait que l'octroi individuel d'une aide relève des règles de minimis, ce dont la Commission a tenu compte à l'article 2 de la décision attaquée (voir, en ce sens, arrêt du 11 juin 2009, ASM Brescia/Commission, T-189/03, EU:T:2009:193, point 87).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-318/09

    A2A / Kommission

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte erweiterte Kammer) vom 11. Juni 2009, ASM Brescia SpA/Kommission (T-189/03), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Art. 2 und 3 der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend eine staatliche Beihilfe durch von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (ABl. L 77, S. 21) abgewiesen hat.
  • EuG, 11.06.2009 - T-309/02

    Acegas / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

    Durch Beschluss der Präsidentin der Achten erweiterten Kammer des Gerichts vom 13. März 2008 sind die Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02, T-309/02, T-189/03 und T-222/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.
  • EuG, 11.06.2009 - T-301/02

    AEM / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • EuG, 11.07.2014 - T-151/11

    Telefónica de España und Telefónica Móviles España / Kommission

  • EuG, 29.03.2012 - T-236/10

    Asociación Española de Banca / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-89/14

    A2A

  • EuG, 11.06.2009 - T-300/02
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