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   EuG, 11.06.2009 - T-222/04   

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EuG, 11.06.2009 - T-222/04 (https://dejure.org/2009,7474)
EuG, Entscheidung vom 11.06.2009 - T-222/04 (https://dejure.org/2009,7474)
EuG, Entscheidung vom 11. Juni 2009 - T-222/04 (https://dejure.org/2009,7474)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Italien / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden - ...

  • EU-Kommission PDF

    Italien / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden - ...

  • EU-Kommission

    Italien / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der staatlichen Beihilfe; Beihilfe in Form einer dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer bzw. durch Darlehensgewährung unter den banküblichen Höchstsätzen; Verfälschung des Wettbewerbs und des freien Dienstleistungsverkehrs; Voraussetzungen für die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der staatlichen Beihilfe; Beihilfe in Form einer dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer bzw. durch Darlehensgewährung unter den banküblichen Höchstsätzen [CDDPP-Darlehen]; Verfälschung des Wettbewerbs und des freien Dienstleistungsverkehrs; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Italien / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden - ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Italien / Kommission

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2002, mit der die Beihilferegelung (C 27/99 ex NN 69/98) für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird, die die italienischen Rechtsvorschriften in Form von Steuerbefreiungen und Darlehen zu Vorzugsbedingungen für ...

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus EuG, 11.06.2009 - T-222/04
    Viertens muss die Maßnahme den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, Slg. 2003, I-7747, im Folgenden: Urteil Altmark, Randnrn.

    Weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens schließen nämlich von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus (Urteile des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnr. 43, vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92 bis C-280/92, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 42, und Urteil Altmark, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 81).

    Gewährt nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen einen öffentlichen Zuschuss, so kann dadurch die Erbringung von Verkehrsdiensten durch dieses Unternehmen beibehalten oder ausgeweitet werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Verkehrsdienste auf dem Markt dieses Staates zu erbringen, verringern (vgl. Urteil Altmark, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnrn.

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass eine staatliche Maßnahme, die ein Ausgleich ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen die Maßnahme zugute kommt, zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die Maßnahme somit nicht bewirkt, dass die betreffenden Unternehmen gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen, grundsätzlich keine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Altmark, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 87).

    Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen - die klar definiert sein müssen - betraut sein muss (Urteil Altmark, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 89) und dass der Ausgleich nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken (Urteil Altmark, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 92).

    Die erste im Urteil Altmark (oben in Randnr. 39 angeführt) genannte Voraussetzung, wonach das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen betraut sein muss, gilt auch für den Fall einer Berufung auf die Ausnahme des Art. 86 Abs. 2 EG.

    Dazu ist festzustellen, dass die Italienische Republik nähere Ausführungen weder zu den im Urteil Altmark (oben in Randnr. 39 angeführt) genannten Voraussetzungen noch zu den Anwendungsvoraussetzungen von Art. 86 Abs. 2 EG gemacht hat.

  • EuG, 11.06.2009 - T-300/02

    AMGA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

    Auszug aus EuG, 11.06.2009 - T-222/04
    Verschiedene Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 wie die ACEA SpA, die AEM SpA und die Azienda Mediterranea Gas e Acqua SpA (AMGA) - die im Übrigen Nichtigkeitsklagen gegen die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Entscheidung eingereicht haben (Rechtssachen T-297/02, T-301/02 und T-300/02) - machten insbesondere geltend, dass die drei fraglichen Maßnahmetypen keine staatlichen Beihilfen seien.

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass jene Klage und die Klagen in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 den gleichen Gegenstand, nämlich die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, haben und dass die Rechtssachen zusammenhängen, weil sich die in den einzelnen Rechtssachen vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ganz weitgehend überschneiden.

    Mit Beschluss vom 10. Juni 2003 hat der Gerichtshof das Verfahren in der Rechtssache C-290/02 gemäß Art. 54 Abs. 3 seiner Satzung bis zum Erlass der Endentscheidungen des Gerichts in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 ausgesetzt.

    Durch Beschluss der Präsidentin der Achten erweiterten Kammer des Gerichts vom 13. März 2008 sind die Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02, T-309/02, T-189/03 und T-222/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

  • EuG, 11.06.2009 - T-297/02

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuG, 11.06.2009 - T-222/04
    Verschiedene Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 wie die ACEA SpA, die AEM SpA und die Azienda Mediterranea Gas e Acqua SpA (AMGA) - die im Übrigen Nichtigkeitsklagen gegen die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Entscheidung eingereicht haben (Rechtssachen T-297/02, T-301/02 und T-300/02) - machten insbesondere geltend, dass die drei fraglichen Maßnahmetypen keine staatlichen Beihilfen seien.

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass jene Klage und die Klagen in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 den gleichen Gegenstand, nämlich die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, haben und dass die Rechtssachen zusammenhängen, weil sich die in den einzelnen Rechtssachen vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ganz weitgehend überschneiden.

    Mit Beschluss vom 10. Juni 2003 hat der Gerichtshof das Verfahren in der Rechtssache C-290/02 gemäß Art. 54 Abs. 3 seiner Satzung bis zum Erlass der Endentscheidungen des Gerichts in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 ausgesetzt.

    Durch Beschluss der Präsidentin der Achten erweiterten Kammer des Gerichts vom 13. März 2008 sind die Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02, T-309/02, T-189/03 und T-222/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

  • EuG, 11.06.2009 - T-301/02

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG -

    Auszug aus EuG, 11.06.2009 - T-222/04
    Verschiedene Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 wie die ACEA SpA, die AEM SpA und die Azienda Mediterranea Gas e Acqua SpA (AMGA) - die im Übrigen Nichtigkeitsklagen gegen die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Entscheidung eingereicht haben (Rechtssachen T-297/02, T-301/02 und T-300/02) - machten insbesondere geltend, dass die drei fraglichen Maßnahmetypen keine staatlichen Beihilfen seien.

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass jene Klage und die Klagen in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 den gleichen Gegenstand, nämlich die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, haben und dass die Rechtssachen zusammenhängen, weil sich die in den einzelnen Rechtssachen vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ganz weitgehend überschneiden.

    Mit Beschluss vom 10. Juni 2003 hat der Gerichtshof das Verfahren in der Rechtssache C-290/02 gemäß Art. 54 Abs. 3 seiner Satzung bis zum Erlass der Endentscheidungen des Gerichts in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 ausgesetzt.

    Durch Beschluss der Präsidentin der Achten erweiterten Kammer des Gerichts vom 13. März 2008 sind die Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02, T-309/02, T-189/03 und T-222/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

  • EuG, 11.06.2009 - T-309/02

    Acegas / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

    Auszug aus EuG, 11.06.2009 - T-222/04
    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass jene Klage und die Klagen in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 den gleichen Gegenstand, nämlich die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, haben und dass die Rechtssachen zusammenhängen, weil sich die in den einzelnen Rechtssachen vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ganz weitgehend überschneiden.

    Mit Beschluss vom 10. Juni 2003 hat der Gerichtshof das Verfahren in der Rechtssache C-290/02 gemäß Art. 54 Abs. 3 seiner Satzung bis zum Erlass der Endentscheidungen des Gerichts in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 ausgesetzt.

    Durch Beschluss der Präsidentin der Achten erweiterten Kammer des Gerichts vom 13. März 2008 sind die Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02, T-309/02, T-189/03 und T-222/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

  • EuG, 11.06.2009 - T-292/02

    AEM / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

    Auszug aus EuG, 11.06.2009 - T-222/04
    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass jene Klage und die Klagen in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 den gleichen Gegenstand, nämlich die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, haben und dass die Rechtssachen zusammenhängen, weil sich die in den einzelnen Rechtssachen vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ganz weitgehend überschneiden.

    Mit Beschluss vom 10. Juni 2003 hat der Gerichtshof das Verfahren in der Rechtssache C-290/02 gemäß Art. 54 Abs. 3 seiner Satzung bis zum Erlass der Endentscheidungen des Gerichts in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 ausgesetzt.

    Durch Beschluss der Präsidentin der Achten erweiterten Kammer des Gerichts vom 13. März 2008 sind die Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02, T-309/02, T-189/03 und T-222/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

  • EuGH - C-290/02
    Auszug aus EuG, 11.06.2009 - T-222/04
    Die Italienische Republik hat am 8. August 2002 beim Gerichtshof eine Nichtigkeitsklage gegen die angefochtene Entscheidung eingereicht, die unter der Rechtssachennummer C-290/02 in das Register eingetragen worden ist.

    Mit Beschluss vom 10. Juni 2003 hat der Gerichtshof das Verfahren in der Rechtssache C-290/02 gemäß Art. 54 Abs. 3 seiner Satzung bis zum Erlass der Endentscheidungen des Gerichts in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 ausgesetzt.

    Mit Beschluss vom 8. Juni 2004 hat der Gerichtshof entschieden, die Rechtssache C-290/02 an das Gericht zu verweisen, das nach Art. 2 des Beschlusses 2004/407/EG, Euratom des Rates vom 26. April 2004 zur Änderung der Artikel 51 und 54 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs (ABl. L 132, S. 5) für die Entscheidung über Klagen von Mitgliedstaaten gegen die Kommission zuständig geworden ist.

  • EuGH, 22.03.2001 - C-17/99

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.06.2009 - T-222/04
    So gesehen muss die nach Art. 253 EG erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile des Gerichtshofs vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 35, und Italien/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 48).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. Urteil Frankreich/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 36, und Urteil Italien/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 48).

  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03
    Auszug aus EuG, 11.06.2009 - T-222/04
    Dennoch sind die in jenem Urteil angeführten Kriterien, die das Ergebnis einer Auslegung von Art. 87 Abs. 1 EG sind, auf die Sach- und Rechtslage in der vorliegenden Sache, wie sie sich der Kommission bei Erlass der angefochtenen Entscheidung darstellte, in vollem Umfang anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, Slg. 2008, II-81, Randnr. 158).

    In beiden Fällen muss eine Maßnahme jedenfalls zum einen den Grundsätzen der Definition und der Zuweisung der Gemeinwohldienstleistung und zum anderen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Randnr. 110 angeführt, Randnr. 160).

  • EuGH, 09.08.1994 - C-44/93

    Namur-Les assurances du crédit / Office national du ducroire und Belgischer Staat

    Auszug aus EuG, 11.06.2009 - T-222/04
    Die Behauptung in der angefochtenen Entscheidung, dass der im Urteil des Gerichtshofs vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit (C-44/93, Slg. 1994, I-3829, im Folgenden: Urteil Namur), aufgestellte Grundsatz im vorliegenden Fall nicht greife, weil neue Rechtsvorschriften den Zweck der durch die Regelung Begünstigten sowie ihre Tätigkeitssektoren und -gebiete ausgedehnt hätten, sei falsch.
  • EuGH, 03.07.2003 - C-457/00

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST ERSTMALS IM BEREICH DER STAATLICHEN BEIHILFEN

  • EuG, 30.04.2002 - T-195/01

    Heiser - Mehrwertsteuer - Befreiung der im Rahmen ärztlicher Berufe erbrachten

  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Confservizi / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    ASM Brescia / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der

  • EuGH, 14.10.1987 - 248/84

    Jean Baiwir, Antonio Gonçalves und Dominique Besohé gegen Kommission der

  • EuGH, 29.04.2004 - C-278/00
  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87
  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Diputación Foral de Álava / Kommission

  • EuG, 06.03.2002 - T-92/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

  • EuGH, 03.03.2005 - C-172/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 11.06.2009 - T-189/03

    Italien / Kommission

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92
  • EuG, 28.09.1993 - T-103/92
  • EuG, 11.06.2009 - T-189/03

    Deutschland / Kommission

    Jene Rechtssache ist unter der Rechtssachennummer T-222/04 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.

    Durch Beschluss der Präsidentin der Achten erweiterten Kammer des Gerichts vom 13. März 2008 sind die Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02, T-309/02, T-189/03 und T-222/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

  • EuG, 11.06.2009 - T-309/02

    Spanien / Kommission

    Jene Rechtssache ist daraufhin unter der Rechtssachennummer T-222/04 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.

    Durch Beschluss der Präsidentin der Achten erweiterten Kammer des Gerichts vom 13. März 2008 sind die Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02, T-309/02, T-189/03 und T-222/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

  • EuG, 11.06.2009 - T-300/02

    Italien / Kommission

    Jene Rechtssache ist daraufhin unter der Rechtssachennummer T-222/04 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.

    Durch Beschluss des Präsidenten der Achten erweiterten Kammer des Gerichts vom 13. März 2008 sind die Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02, T-309/02, T-189/03 und T-222/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

  • EuG, 11.06.2009 - T-292/02

    Griechenland / Kommission

    Jene Rechtssache ist daraufhin unter der Rechtssachennummer T-222/04 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.

    Durch Beschluss der Präsidentin der Achten erweiterten Kammer des Gerichts vom 13. März 2008 sind die Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02, T-309/02, T-189/03 und T-222/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

  • EuG, 07.11.2012 - T-137/10

    CBI / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Krankenhäuser -

    Das Gericht hat bereits entschieden, dass das gleiche Kriterium bei der Anwendung der in Art. 86 Abs. 2 EG vorgesehenen Freistellung gilt (Urteile des Gerichts vom 11. Juni 2009, ASM Brescia/Kommission, T-189/03, Slg. 2009, II-1831, Randnr. 126, und Italien/Kommission, T-222/04, Slg. 2009, II-1877, Randnr. 111).
  • EuG, 11.06.2009 - T-301/02

    Frankreich / Kommission

    Jene Rechtssache ist unter der Rechtssachennummer T-222/04 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.

    Durch Beschluss der Präsidentin der Achten erweiterten Kammer des Gerichts vom 13. März 2008 sind die Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02, T-309/02, T-189/03 und T-222/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

  • EuG, 14.07.2016 - T-143/12

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem

    Für die Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, diese Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, dem Begünstigten muss durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden, und sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 1993, Sloman Neptun, C-72/91 und C-73/91, EU:C:1993:97, Rn. 18, vom 19. Dezember 2013, Association Vent de colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 15, und vom 11. Juni 2009, 1talien/Kommission, T-222/04, EU:T:2009:194, Rn. 39).
  • EuG, 11.06.2009 - T-297/02

    ACEA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

    Jene Rechtssache ist daraufhin unter der Rechtssachennummer T-222/04 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.

    Durch Beschluss der Präsidentin der Achten erweiterten Kammer des Gerichts vom 13. März 2008 sind die Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02, T-309/02, T-189/03 und T-222/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

  • EuG, 22.01.2013 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission - Staatliche Beihilfen - Stahlindustrie - Steuerliche

    Darüber hinaus ist die Kommission berechtigt, die für die Beurteilung von Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung festgelegten Sätze, die regelmäßig im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden, als Bezugssätze heranzuziehen, da diese Vorzugssätze für finanziell gesunde Unternehmen bei der Feststellung des Vorliegens von Beihilfeelementen angewandt worden wären, wenn die streitige Regelung angemeldet worden wäre (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2009, 1talien/Kommission, T-222/04, Slg. 2009, II-1877, Randnr. 70).
  • EuG, 13.05.2020 - T-607/17

    Das Gericht weist die Klagen gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die

    Da außerdem die Selektivität einer Maßnahme anhand der Gesamtheit der Unternehmen zu beurteilen ist und sich nicht nach den Unternehmen bemisst, denen derselbe Vorteil innerhalb ein und derselben Kategorie zugutekommt (Urteil vom 11. Juni 2009, 1talien/Kommission, T-222/04, EU:T:2009:194, Rn. 66), ist daher festzustellen, dass die streitige Beihilferegelung bestimmte Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, begünstigt hat.
  • EuG, 26.02.2019 - T-679/16

    Athletic Club / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe der spanischen

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