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   EuG, 11.07.1996 - T-175/94   

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EuG, 11.07.1996 - T-175/94 (https://dejure.org/1996,881)
EuG, Entscheidung vom 11.07.1996 - T-175/94 (https://dejure.org/1996,881)
EuG, Entscheidung vom 11. Juli 1996 - T-175/94 (https://dejure.org/1996,881)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission

    International Procurement Services SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Schadensersatzklage - Öffentlicher Auftrag - Europäischer Entwicklungsfonds - Außervertragliche Haftung - Prüfung des Ursprungs der Ware.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz ; Herabsetzung eines Preises für gelieferte Ware; Koordinierung von Einfuhrprogrammen

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 215

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 04.10.1979 - 64/76

    Dumortier / Rat

    Auszug aus EuG, 11.07.1996 - T-175/94
    55 Darüber hinaus muß sich nach ständiger Rechtsprechung der Schaden mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem gerügten Verhalten ergeben (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 in den verbundenen Rechtssachen 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier frères u. a./Rat, Slg. 1979, 3091, Randnr. 21; vgl. ferner zu Artikel 40 EGKS-Vertrag, der angesichts seiner entsprechenden Formulierung auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, Urteil des Gerichtshofes vom 30. Januar 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-363/88 und C-364/88, Finsider u. a./Kommission, Slg. 1992, I-359, Randnr. 25, und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.07.1985 - 118/83

    CMC / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.1996 - T-175/94
    38 Unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1984 in der Rechtssache 126/83 (STS/Kommission, Slg. 1984, 2769) und vom 10. Juli 1985 in der Rechtssache 118/83 (CMC u. a./Kommission, Slg. 1985, 2325) vertritt die Beklagte die Ansicht, daß sie zu Recht geprüft habe, ob die Finanzierungsbedingungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Ursprungs der Ware, erfuellt gewesen seien, und dabei zusätzliche Informationen über deren Ursprung angefordert habe, um die Zweifel zu beseitigen, die sich aus der Widersprüchlichkeit der ihr vorliegenden Schriftstücke ergeben hätten.
  • EuGH, 19.09.1985 - 33/82

    Murri Frères / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.1996 - T-175/94
    58 Ausserdem ist nach der Rechtsprechung ein Zuschlagsempfänger dann, wenn ein Streit über die Vertragserfuellung zwischen ihm und dem Staat, der den Zuschlag für einen vom EEF finanzierten Auftrag erteilt hat, nicht vorher einvernehmlich oder im Schiedsverfahren beigelegt wurde, ausserstande, nachzuweisen, daß ihm durch das Verhalten der Kommission ein anderer Schaden entstanden ist als der, dessen Ersatz er auf dem zulässigen Rechtsweg gegenüber dem den Zuschlag erteilenden Staat geltend machen muß (Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 1985 in der Rechtssache 33/82, Murri frères/Kommission, Slg. 1985, 2759, Randnr. 38).
  • EuGH, 10.07.1984 - 126/83

    STS / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.1996 - T-175/94
    38 Unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1984 in der Rechtssache 126/83 (STS/Kommission, Slg. 1984, 2769) und vom 10. Juli 1985 in der Rechtssache 118/83 (CMC u. a./Kommission, Slg. 1985, 2325) vertritt die Beklagte die Ansicht, daß sie zu Recht geprüft habe, ob die Finanzierungsbedingungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Ursprungs der Ware, erfuellt gewesen seien, und dabei zusätzliche Informationen über deren Ursprung angefordert habe, um die Zweifel zu beseitigen, die sich aus der Widersprüchlichkeit der ihr vorliegenden Schriftstücke ergeben hätten.
  • EuGH, 14.01.1993 - C-257/90

    Italsolar / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.1996 - T-175/94
    Die Unternehmen, die sich um die fraglichen Aufträge bewerben oder die den Zuschlag hierfür erhalten, bleiben ausserhalb der ausschließlichen Beziehungen, die auf diesem Gebiet zwischen der Beklagten und den AKP-Staaten bestehen (Urteile des Gerichtshofes STS/Kommission, a. a. O., Randnr. 18, und CMC u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 28, sowie vom 14. Januar 1993 in der Rechtssache C-257/90, Italsolar/Kommission, Slg. 1993, I-9, Randnr. 22; Urteil des Gerichts vom 16. November 1994 in der Rechtssache T-451/93, San Marco/Kommission, Slg. 1994, II-1061, Randnr. 42).
  • EuGH, 25.05.1993 - C-370/89

    SGEEM und Etroy / EIB

    Auszug aus EuG, 11.07.1996 - T-175/94
    Hierbei ist sie insbesondere verpflichtet, sich die für eine wirtschaftliche Verwaltung der Mittel des EEF notwendigen Informationen zu beschaffen (Urteil CMC/Kommission, Randnr. 47, und Urteil vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-370/89, SGEEM und Etroy/BEI, Slg. 1993, I-2583, Randnr. 31) und es abzulehnen, ihr vorgelegte Rechnungen mit ihrem Sichtvermerk zu versehen, wenn sie gewichtige Gründe hat, zu bezweifeln, daß die Voraussetzungen für die Gemeinschaftsfinanzierung erfuellt sind (Urteil San Marco/Kommission, a. a. O., Randnr. 50).
  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft;

    Auszug aus EuG, 11.07.1996 - T-175/94
    44 Sodann setzt die Haftung der Gemeinschaft voraus, daß die Klägerin die Rechtswidrigkeit des dem betreffenden Organ vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beweist (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1981 in den verbundenen Rechtssachen 197/80, 198/80, 199/80, 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 18, und Italsolar/Kommission, a. a. O., Randnr. 33; Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 80).
  • EuGH, 30.01.1992 - 363/88

    Finsider u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.1996 - T-175/94
    55 Darüber hinaus muß sich nach ständiger Rechtsprechung der Schaden mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem gerügten Verhalten ergeben (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 in den verbundenen Rechtssachen 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier frères u. a./Rat, Slg. 1979, 3091, Randnr. 21; vgl. ferner zu Artikel 40 EGKS-Vertrag, der angesichts seiner entsprechenden Formulierung auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, Urteil des Gerichtshofes vom 30. Januar 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-363/88 und C-364/88, Finsider u. a./Kommission, Slg. 1992, I-359, Randnr. 25, und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.11.1994 - T-451/93

    Erteilung des Zuschlags für den Entwurf und den Bau von sechs Brücken in Somalia

    Auszug aus EuG, 11.07.1996 - T-175/94
    Die Unternehmen, die sich um die fraglichen Aufträge bewerben oder die den Zuschlag hierfür erhalten, bleiben ausserhalb der ausschließlichen Beziehungen, die auf diesem Gebiet zwischen der Beklagten und den AKP-Staaten bestehen (Urteile des Gerichtshofes STS/Kommission, a. a. O., Randnr. 18, und CMC u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 28, sowie vom 14. Januar 1993 in der Rechtssache C-257/90, Italsolar/Kommission, Slg. 1993, I-9, Randnr. 22; Urteil des Gerichts vom 16. November 1994 in der Rechtssache T-451/93, San Marco/Kommission, Slg. 1994, II-1061, Randnr. 42).
  • EuGH, 17.12.1981 - 197/80

    Ludwigshafener Walzmühle / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.1996 - T-175/94
    44 Sodann setzt die Haftung der Gemeinschaft voraus, daß die Klägerin die Rechtswidrigkeit des dem betreffenden Organ vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beweist (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1981 in den verbundenen Rechtssachen 197/80, 198/80, 199/80, 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 18, und Italsolar/Kommission, a. a. O., Randnr. 33; Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 80).
  • EuG, 14.12.2005 - T-69/00

    DIE GEMEINSCHAFT KANN ZUM ERSATZ DER VON IHREN ORGANEN VERURSACHTEN SCHÄDEN

    85 Vorab ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe im Sinne von Artikel 288 Absatz 2 EG nur dann eintritt, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar muss das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten rechtswidrig sein, es muss ein Schaden entstanden sein, und zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in der Rechtssache 26/81, Oleifici Mediterranei/EWG, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16; Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-175/94, International Procurement Services/Kommission, Slg. 1996, II-729, Randnr. 44, vom 16. Oktober 1996 in der Rechtssache T-336/94, Efisol/Kommission, Slg. 1996, II-1343, Randnr. 30, und vom 11. Juli 1997 in der Rechtssache T-267/94, Oleifici Italiani/Kommission, Slg. 1997, II-1239, Randnr. 20).
  • EuG, 10.12.2009 - T-195/08

    Antwerpse Bouwwerken / Kommission - Öffentliche Aufträge - Gemeinschaftliches

    Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Begründetheit einer Schadensersatzklage nach Art. 288 Abs. 2 EG von der Erfüllung mehrerer Voraussetzungen ab, nämlich von der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Vorliegen eines Schadens und dem Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1982, 01eifici Mediterranei/EWG, 26/81, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16, und Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1996, 1nternational Procurement Services/Kommission, T-175/94, Slg. 1996, II-729, Randnr. 44).
  • EuG, 08.07.2008 - T-48/05

    DAS OLAF UND DIE KOMMISSION HABEN SICH, INDEM SIE DEN GERICHTSBEHÖRDEN UND DER

    Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe im Sinne von Art. 288 Abs. 2 EG vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, nämlich von der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, dem Eintritt eines tatsächlichen Schadens und dem Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1982, 01eifici Mediterranei/EWG, 26/81, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16; Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1996, 1nternational Procurement Services/Kommission, T-175/94, Slg. 1996, II-729, Randnr. 44, vom 16. Oktober 1996, Efisol/Kommission, T-336/94, Slg. 1996, II-1343, Randnr. 30, und vom 11. Juli 1997, 01eifici Italiani/Kommission, T-267/94, Slg. 1997, II-1239, Randnr. 20).
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