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   EuG, 11.07.2002 - T-152/99   

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EuG, 11.07.2002 - T-152/99 (https://dejure.org/2002,4151)
EuG, Entscheidung vom 11.07.2002 - T-152/99 (https://dejure.org/2002,4151)
EuG, Entscheidung vom 11. Juli 2002 - T-152/99 (https://dejure.org/2002,4151)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Beihilfen, die auf der Grundlage von der Kommission genehmigter allgemeiner Beihilferegelungen gewährt wurden - Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten - Kriterium des privaten Kapitalgebers ...

  • Europäischer Gerichtshof

    HAMSA / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Hijos de Andrés Molina, SA (HAMSA) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 3 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 EG]
    1. Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können - Ermessen der Kommission - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen

  • EU-Kommission

    Hijos de Andrés Molina, SA (HAMSA) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Beihilfen, die auf der Grundlage von der Kommission genehmigter allgemeiner Beihilferegelungen gewährt wurden - Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten - Kriterium des privaten Kapitalgebers ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Staatliche Beihilfen; Nichtigkeitsklage; Auf der Grundlage von der Kommission genehmigter allgemeiner Beihilferegelungen gewährte Beihilfen; Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten; Kriterium des privaten Kapitalgebers; Erlass von ...

  • Judicialis

    Entscheidung 1999/484/EG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(1999) 41 final der Kommission vom 3. Februar 1999 betreffend die Beihilfe, die die spanische Regierung der Hijos de Andrés Molina, SA, gewährt hat

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 14.01.1997 - C-169/95

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.2002 - T-152/99
    Aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95 (Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135) sei allerdings der Umkehrschluss zu ziehen, dass regionale Auswirkungen auch im Rahmen einer sektoriellen Prüfung zu berücksichtigen seien.

    In diesem Zusammenhang ist in der Rechtsprechung klargestellt worden, dass, auch wenn das Verhalten des privaten Kapitalgebers, mit dem die Intervention des öffentlichen Kapitalgebers, der wirtschaftspolitische Ziele verfolgt, verglichen werden muss, nicht zwangsläufig das eines gewöhnlichen Kapitalgebers sein muss, der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlegt, es doch wenigstens das einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe zu sein hat, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt (Urteil Italien/Kommission, Randnr. 20; Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung unterscheidet Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-480/98, Spanien/Kommission, Slg. 2000, I-8717, Randnr. 16, und Urteil CETM/Kommission, Randnr. 53).

    Sie müssen vielmehr mit einem privaten Gläubiger verglichen werden, der von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Bezahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 46, und Urteil DM Transport, Randnr. 24).

    Nach der Rechtsprechung schließe weder der geringe Marktanteil des begünstigten Unternehmens noch die Tatsache, dass es sich nicht an den Ausfuhren beteilige, mögliche Auswirkungen der Beihilfen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten aus (Urteil vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, Randnr. 40).

    Gewährt nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe, so kann dies das inländische Angebot stabilisieren oder erhöhen und damit die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen mindern, ihre Produkte oder Leistungen auf dem Markt dieses Mitgliedstaats anzubieten (Urteil vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, Randnr. 40, und Urteil vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, Randnr. 47).

    Nach ständiger Rechtsprechung schließt die verhältnismäßig geringe Größe des durch eine Beihilfe begünstigten Unternehmens die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten nicht von vornherein aus (Urteile vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, Randnr. 43, und vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, Randnr. 42).

  • EuG, 05.11.1997 - T-149/95

    Ducros / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.2002 - T-152/99
    Sie nennt insbesondere die Entscheidung 96/115/EG der Kommission vom 21. Juni 1995 über eine Beihilfe des italienischen Staates zugunsten des Unternehmens Enichem Agricoltura SpA (ABl. 1996, L 28, S. 18, im Folgenden: Entscheidung Enichem) und erinnert an den Standpunkt der Kommission in der Rechtssache T-149/95, die zum Urteil des Gerichts vom 5. November 1997 (Ducros/Kommission, Slg. 1997, II-2031) geführt habe.

    Schließlich entbehrten die Bezugnahmen auf die Entscheidung Enichem und das Urteil Ducros/Kommission der Relevanz.

    Die Bezugnahmen der Klägerin und des Königreichs Spanien auf die Entscheidung Enichem und das Urteil Ducros/Kommission greifen nicht durch.

    Schließlich sei nochmals auf den Standpunkt der Kommission in der Rechtssache, die zum Urteil Ducros/Kommission geführt habe, zu verweisen.

    Im Urteil Ducros/Kommission habe das Gericht es in diesem Zusammenhang als entscheidend angesehen, dass die vorhandene Kapazität verringert worden sei und dass sich der Staat verpflichtet habe, das betreffende Unternehmen zu privatisieren.

    Die Bezugnahme der Klägerin auf die Entscheidungen GEA, Santana Motor und Enichem und auf das Urteil Ducros/Kommission gehe fehl.

    Zweitens weichen die Umstände der vorliegenden Rechtssache deutlich von denen ab, die zu den Entscheidungen GEA, Santana Motor und Enichem und zum Urteil Ducros/Kommission führten, auf die sich die Klägerin berufen hat.

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.2002 - T-152/99
    Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Kommission im Bereich von Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag über ein weites Ermessen (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 56, und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 36).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die von der Kommission vorzunehmende Prüfung der Frage, ob eine Investition dem Kriterium des privaten Kapitalgebers entspricht, eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung erfordert (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnrn.

    Die Kommission besitzt jedoch ein weites Ermessen, wenn sie eine Handlung vornimmt, die eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung erfordert, und die gerichtliche Kontrolle dieser Handlung beschränkt sich insoweit auf die Prüfung, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründungspflicht eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Entscheidung zugrunde liegt, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteil Belgien/Kommission, Randnr. 11).

    Nach ständiger Rechtsprechung beeinflusst eine staatliche Beihilfe den innergemeinschaftlichen Handel, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel stärkt (Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 47).

    Gewährt nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe, so kann dies das inländische Angebot stabilisieren oder erhöhen und damit die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen mindern, ihre Produkte oder Leistungen auf dem Markt dieses Mitgliedstaats anzubieten (Urteil vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, Randnr. 40, und Urteil vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, Randnr. 47).

    Nach ständiger Rechtsprechung schließt die verhältnismäßig geringe Größe des durch eine Beihilfe begünstigten Unternehmens die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten nicht von vornherein aus (Urteile vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, Randnr. 43, und vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, Randnr. 42).

  • EuGH, 29.06.1999 - C-256/97

    DM Transport

    Auszug aus EuG, 11.07.2002 - T-152/99
    Verfügt die Stelle, die finanzielle Vorteile gewährt, über ein Ermessen, das es ihr ermöglicht, die Begünstigten oder die Bedingungen, unter denen die Maßnahme gewährt wird, zu bestimmen, so kann diese Maßnahme aber nach der Rechtsprechung nicht als Maßnahme allgemeiner Art angesehen werden (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 27).

    Zweitens ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich die fraglichen öffentlichen Stellen bei der Gewährung der streitigen Schuldenerlasse nicht wie öffentliche Kapitalgeber zu verhalten hatten, deren Vorgehen nach ständiger Rechtsprechung (Urteil DM Transport, Randnr. 24) mit dem Verhalten eines privaten Kapitalgebers verglichen werden müsste, der eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von der Aussicht auf langfristige Rentabilität des investierten Kapitals leiten lässt.

    Sie müssen vielmehr mit einem privaten Gläubiger verglichen werden, der von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Bezahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 46, und Urteil DM Transport, Randnr. 24).

    Im vorliegenden Fall hatte die Kommission folglich für jede der fraglichen öffentlichen Stellen unter Berücksichtigung insbesondere der oben genannten Faktoren zu ermitteln, ob der gewährte Schuldenerlass offensichtlich größer war als derjenige, den ein hypothetischer privater Gläubiger gewährt hätte, der sich gegenüber der Klägerin in einer vergleichbaren Situation wie die betreffende öffentliche Stelle befand und die ihm geschuldeten Beträge zurückzuerlangen suchte (Urteil DM Transport, Randnr. 25).

  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.2002 - T-152/99
    Die Kommission hätte u. a. Angaben zur Situation auf dem relevanten Markt, zum Marktanteil der Klägerin auf nationaler und Gemeinschaftsebene und zu den Handelsströmen zwischen den Mitgliedstaaten bei den fraglichen Produkten und Dienstleistungen machen müssen (Urteile des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, vom 13. März 1985 in den Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2855, vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067, vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, und vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission; Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717).

    In ihrer Gegenerwiderung fügt die Kommission unter Bezugnahme auf das Urteil Vlaams Gewest/Kommission hinzu, zum einen habe sie keine äußerst eingehende zahlenmäßige Auswertung der Wirtschaftsdaten vornehmen müssen, weil sie dargelegt habe, inwiefern die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten offenkundig sei, und zum anderen brauche sie, wenn ihr die Beihilfen wie im vorliegenden Fall nicht notifiziert worden seien, die tatsächlichen Auswirkungen dieser Beihilfen auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel nicht darzutun.

    Im Übrigen brauchte die Kommission nicht die tatsächliche Situation in den betreffenden Sektoren, den Marktanteil der Klägerin, die Stellung der konkurrierenden Unternehmen und den Austausch der fraglichen Waren und Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten wirtschaftlich zu analysieren, da sie dargelegt hatte, inwiefern die streitigen Beihilfen den Wettbewerb verfälschten und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten (Urteile Philip Morris/Kommission, Randnrn. 9 bis 12, und Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 67).

    Eine solche Verpflichtung würde nämlich die Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verstoß gegen die Meldepflicht aus Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag zahlen, zu Lasten derjenigen begünstigen, die Beihilfen bereits in der Planungsphase melden (Urteil vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, Randnr. 33, und Urteil Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 67).

  • EuG, 12.12.2000 - T-296/97

    Alitalia / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.2002 - T-152/99
    20 bis 22; Urteile des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, BFM und EFIM/Kommission, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 79, und vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-296/97, Alitalia/Kommission, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 96).

    10 und 11, und Urteil Alitalia/Kommission, Randnr. 105).

    Insbesondere darf das Gericht die wirtschaftliche Beurteilung der Kommission nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (Urteile BFM und EFIM/Kommission, Randnr. 81, und Alitalia/Kommission, Randnr. 105).

  • EuG, 15.09.1998 - T-126/96

    BFM / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.2002 - T-152/99
    20 bis 22; Urteile des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, BFM und EFIM/Kommission, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 79, und vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-296/97, Alitalia/Kommission, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 96).

    Insbesondere darf das Gericht die wirtschaftliche Beurteilung der Kommission nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (Urteile BFM und EFIM/Kommission, Randnr. 81, und Alitalia/Kommission, Randnr. 105).

    Hierzu genügt die Feststellung, dass die Klägerin und das Königreich Spanien nicht dargetan haben, dass diese Behauptung offensichtlich fehlerhaft ist (siehe oben, Randnrn. 80 bis 99), und dass ein privater Kapitalgeber, der Kapitalzuführungen in der vorliegenden Größenordnung in Betracht zieht, einen umfassenden Umstrukturierungsplan verlangen würde, der zur Herbeiführung der Rentabilität des Unternehmens geeignet ist (Urteil BFM und EFIM/Kommission, Randnr. 86).

  • EuGH, 01.12.1998 - C-200/97

    Ecotrade

    Auszug aus EuG, 11.07.2002 - T-152/99
    Die Voraussetzung der Spezifizität, die eines der Merkmale des Begriffes der staatlichen Beihilfe sei (Urteil des Gerichtshofes vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907), sei daher im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

    Dass ein Insolvenzverfahren allgemeinen Charakter habe, schließe nicht aus, dass eine im Rahmen dieses Verfahrens von staatlichen Stellen getroffene Maßnahme Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten könne (Schlussanträge von Generalanwalt Fennelly in der Rechtssache Ecotrade, Slg. 1998, I-7910, Nrn. 31 und 32).

    Demgemäß ist zu prüfen, ob die fragliche Maßnahme Vorteile ausschließlich zugunsten bestimmter Unternehmen oder bestimmter Produktionszweige mit sich bringt (Urteil des Gerichtshofes vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 24, Urteil Ecotrade, Randnrn.

  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.2002 - T-152/99
    Demgemäß ist zu prüfen, ob die fragliche Maßnahme Vorteile ausschließlich zugunsten bestimmter Unternehmen oder bestimmter Produktionszweige mit sich bringt (Urteil des Gerichtshofes vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 24, Urteil Ecotrade, Randnrn.

    Die Kommission hätte u. a. Angaben zur Situation auf dem relevanten Markt, zum Marktanteil der Klägerin auf nationaler und Gemeinschaftsebene und zu den Handelsströmen zwischen den Mitgliedstaaten bei den fraglichen Produkten und Dienstleistungen machen müssen (Urteile des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, vom 13. März 1985 in den Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2855, vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067, vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, und vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission; Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717).

    Eine solche Verpflichtung würde nämlich die Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verstoß gegen die Meldepflicht aus Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag zahlen, zu Lasten derjenigen begünstigen, die Beihilfen bereits in der Planungsphase melden (Urteil vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, Randnr. 33, und Urteil Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 67).

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.2002 - T-152/99
    Nach ständiger Rechtsprechung beeinflusst eine staatliche Beihilfe den innergemeinschaftlichen Handel, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel stärkt (Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 47).

    Im Übrigen brauchte die Kommission nicht die tatsächliche Situation in den betreffenden Sektoren, den Marktanteil der Klägerin, die Stellung der konkurrierenden Unternehmen und den Austausch der fraglichen Waren und Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten wirtschaftlich zu analysieren, da sie dargelegt hatte, inwiefern die streitigen Beihilfen den Wettbewerb verfälschten und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten (Urteile Philip Morris/Kommission, Randnrn. 9 bis 12, und Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 67).

  • EuG, 29.09.2000 - T-55/99

    CETM / Kommission

  • EuGH, 21.03.1991 - C-305/89

    Italien / Kommission

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 13.07.1988 - 102/87

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 22.10.1996 - T-266/94

    Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark, Skibsværftsforeningen,

  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

  • EuGH, 24.02.1987 - 310/85

    Deufil / Kommission

  • EuGH, 13.03.1985 - 296/82

    Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission

  • EuGH, 07.06.1988 - 57/86

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 16.05.2000 - C-83/98

    Frankreich / Ladbroke Racing und Kommission

  • EuG, 15.03.2001 - T-73/98

    Prayon Rupel / Kommission

  • EuGH, 12.10.2000 - C-480/98

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 29.04.1999 - C-342/96

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

  • BFH, 25.03.2015 - X R 23/13

    Forderungserlass nach dem sog. Sanierungserlass

    Dies allein ist --wie sich aus dem Urteil des Gerichts Erster Instanz HAMSA/Kommission vom 11. Juli 2002 T-152/99 (EU:T:2002:188, Rz 168 ff.) ergibt-- jedoch kein Grund, eine selektive Begünstigung anzunehmen.
  • EuG, 17.05.2011 - T-1/08

    Buczek Automotive / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung der

    Zu diesem Zweck müssen bei nicht eingezogenen öffentlichen Forderungen die in Rede stehenden öffentlichen Stellen mit einem privaten Gläubiger verglichen werden, der von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Bezahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission, T-152/99, Slg. 2002, II-3049, Randnr. 167).

    Insbesondere darf das Gericht nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene Beurteilung ersetzen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 25. April 2002, DSG/Kommission, C-323/00 P, Slg. 2002, I-3919, Randnr. 43, und Urteile des Gerichts HAMSA/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 127, und vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission, T-196/04, Slg. 2008, II-3643, Randnr. 41).

    Seine Entscheidung wird durch eine Reihe von Faktoren beeinflusst, etwa dadurch, ob seine Forderung hypothekarisch gesichert, bevorrechtigt oder ungesichert ist, durch Art und Umfang etwaiger ihm zustehender Sicherheiten, durch seine Beurteilung der Sanierungsaussichten des Unternehmens und durch den ihm im Fall einer Liquidation zufließenden Erlös (Urteil HAMSA/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 168).

    Somit hat die Kommission für jede der fraglichen öffentlichen Stellen unter Berücksichtigung insbesondere der oben genannten Faktoren zu ermitteln, ob der gewährte Schuldenerlass offensichtlich größer war als derjenige, den ein hypothetischer privater Gläubiger gewährt hätte, der sich gegenüber der Klägerin in einer vergleichbaren Situation wie die betreffende öffentliche Stelle befand und die ihm geschuldeten Beträge zurückzuerlangen suchte (Urteile DM Transport, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 25, und HAMSA/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 170).

    So hat das Gericht ausgeführt, dass die Kommission nicht die tatsächliche Situation in den betreffenden Sektoren, den Marktanteil der Klägerin, die Stellung der konkurrierenden Unternehmen und den Austausch der fraglichen Waren und Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten wirtschaftlich zu analysieren brauchte, da sie dargelegt hatte, inwiefern die streitigen Beihilfen den Wettbewerb verfälschten und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten (Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris Holland/Kommission, 730/79, Slg. 1980, 2671, Randnrn. 9 bis 12, und Urteil HAMSA/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnrn. 224 und 225).

  • EuG, 08.07.2004 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    Insbesondere darf das Gericht die wirtschaftliche Beurteilung des Urhebers der Entscheidung nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache T-152/99, HAMSA/Kommission, Slg. 2002, II-3049, Randnrn.

    Die BvS musste vielmehr mit einem privaten Gläubiger verglichen werden, der von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht (in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofes vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 46, und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 24, sowie Urteil HAMSA/Kommission, Randnr. 167).

    Der Gemeinschaftsrichter darf die wirtschaftliche Beurteilung der Kommission nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-380/94, AIUFFASS und AKT/Kommission, Slg. 1996, II-2169, Randnr. 56, und HAMSA/Kommission, Randnr. 48).

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

    Nach der Rechtsprechung müsse die Kommission jedoch bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Beihilfe nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen (Urteile des Gerichtshofs Philip Morris Holland/Kommission, oben in Randnr. 228 angeführt, Randnr. 17, und vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnr. 56; Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission, T-152/99, Slg. 2002, II-3049, Randnr. 48).

    Wie das Gericht im Urteil HAMSA/Kommission (oben in Randnr. 265 angeführt, Randnrn. 201 und 202) in Erinnerung gerufen hat, geht außerdem aus der Mitteilung vom 12. August 1988 (Nr. 1.6 erster Absatz) hervor und ist in den Leitlinien von 1998 (Nrn. 1, 4.1 und 4.11) ausdrücklich niedergelegt worden, dass Regionalbeihilfen, für die eine Ausnahme nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. a und c EG zugebilligt werden kann, entweder produktive Investitionen oder die investitionsgebundene Schaffung von Arbeitsplätzen zum Ziel haben.

  • EuG, 13.12.2018 - T-284/15

    AlzChem / Kommission - Staatliche Beihilfen - Chemische Industrie - Beschluss,

    Erstens war der Unionsrichter in dem von der Kommission angeführten Urteil vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission (T-152/99, EU:T:2002:188), der Auffassung, dass die Kommission für jede der fraglichen öffentlichen Stellen zu ermitteln hat, ob der gewährte Schuldenerlass offensichtlich größer war als derjenige, den ein hypothetischer privater Gläubiger gewährt hätte, der sich gegenüber der Klägerin in einer vergleichbaren Situation wie die betreffende Stelle befand und die ihm geschuldeten Beträge zurückzuerlangen suchte.

    Jeder Gläubiger muss eine Entscheidung treffen zwischen dem Betrag, der ihm im Rahmen der vorgeschlagenen Vereinbarung angeboten wird, und dem Betrag, den er nach einer etwaigen Liquidation des Unternehmens erlösen zu können glaubt, wobei seine Entscheidung durch eine Reihe von Faktoren beeinflusst wird, und zwar dadurch, ob seine Forderung bevorrechtigt oder ungesichert ist, durch Art und Umfang etwaiger ihm zustehender Sicherheiten, durch seine Beurteilung der Sanierungsaussichten des Unternehmens und durch den ihm im Fall der Liquidation zufließenden Erlös (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission, T-152/99, EU:T:2002:188, Rn. 168 und 170).

    Somit ergibt sich aus dem Urteil vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission (T-152/99, EU:T:2002:188), insbesondere aus dessen Rn. 166 bis 172, dass der Unionsrichter eine Prüfung der individuellen Situation der öffentlichen Gläubiger, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaft als ungesicherter oder bevorrechtigter Gläubiger, befürwortet hat, um im Kern festzustellen, ob ihre Entscheidung über das aufgrund wirtschaftlicher Erfordernisse gerechtfertigte Maß hinausging oder damit erklärt werden konnte, dass dem betreffenden Unternehmen ein Vorteil gewährt werden sollte.

    Im Übrigen ist der Vortrag der Klägerin zurückzuweisen, das Urteil vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission (T-152/99, EU:T:2002:188), sei nicht einschlägig, da sämtliche öffentlichen Gläubiger in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, der Empfängerin der fraglichen Beihilfe einen Schuldenerlass gewährt hätten, während im vorliegenden Fall die Interessen der Sozialversicherungsgesellschaft bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers offensichtlich nicht berücksichtigt worden seien.

    Abschließend ist festzustellen, dass die Erwägungen des Urteils vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission (T-152/99, EU:T:2002:188, Rn. 168 und 170), im Urteil vom 17. Mai 2011, Buczek Automotive/Kommission (T-1/08, EU:T:2011:216, Rn. 84), wieder aufgegriffen wurden.

  • EuGH, 22.11.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von

    Dies stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung, insbesondere zum Urteil Tubacex und zum Urteil vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission (T-152/99, Slg. 2002, II-3049), in denen ausdrücklich anerkannt worden sei, dass Stundungsvereinbarungen oder sogar ein Schuldenerlass mit dem Kriterium des privaten Gläubigers ohne Weiteres vereinbar sein könnten.
  • EuG, 24.09.2008 - T-20/03

    Kahla/Thüringen Porzellan / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestehende oder

    Nach ständiger Rechtsprechung können Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand an Unternehmen, in welcher Form auch immer, eine staatliche Beihilfe darstellen (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission, T-152/99, Slg. 2002, II-3049, Randnr. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dazu ist in der Rechtsprechung festgestellt worden, dass mit dem Verhalten des privaten Kapitalgebers, mit dem die Maßnahme des öffentlichen Kapitalgebers, der wirtschaftspolitische Ziele verfolgt, verglichen werden muss, zwar nicht zwangsläufig das eines gewöhnlichen Kapitalgebers gemeint ist, der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlegt, aber doch wenigstens das Verhalten einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt (vgl. Urteil HAMSA/Kommission, Randnr. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 07.12.2010 - T-11/07

    Frucona Kosice / Kommission - Staatliche Beihilfen - Teilerlass einer

    Die Gläubigereigenschaft ist nämlich von der Eigenschaft eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors zu unterscheiden, der eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von der Aussicht auf langfristige Rentabilität des investierten Kapitals leiten lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission, T-152/99, Slg. 2002, II-3049, Randnr. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Seine Entscheidung wird durch eine Reihe von Faktoren beeinflusst, z. B. durch die hypothekarische Sicherung, die Bevorrechtigung oder die Ungesichertheit seiner Forderung, durch Art und Umfang etwaiger ihm zustehender Sicherheiten, durch seine Beurteilung der Sanierungsaussichten des Unternehmens und durch den ihm im Fall einer Liquidation zufließenden Erlös (Urteil HAMSA/Kommission, oben in Randnr. 114 angeführt, Randnr. 168).

  • EuG, 03.03.2010 - T-102/07

    Freistaat Sachsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Deutschland gewährte

    Würde die Kommission spätere Ereignisse berücksichtigen, so würde sie nämlich die Mitgliedstaaten begünstigen, die ihre Pflicht verletzen, die von ihnen geplanten Beihilfen im Planungsstadium zu notifizieren (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission, T-152/99, Slg. 2002, II-3049, Randnr. 53).

    Würde die Kommission spätere Ereignisse berücksichtigen, würde sie die Mitgliedstaaten begünstigen, die ihre Pflicht verletzen, die von ihnen geplanten Beihilfen im Planungsstadium zu notifizieren (Urteil HAMSA/Kommission, oben in Randnr. 120 angeführt, Randnr. 53).

  • EuG, 12.09.2007 - T-68/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE STAATLICHEN

    Deshalb hat der Gemeinschaftsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2000, HAMSA/Kommission, T-152/99, Slg. 2002, II-3049, Randnr. 159).

    Insbesondere darf das Gericht die wirtschaftliche Beurteilung der Kommission nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (Urteil HAMSA/Kommission, oben in Randnr. 284 angeführt, Randnr. 127).

  • EuG, 17.12.2008 - T-196/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE VORTEILE, DIE

  • EuG, 15.06.2010 - T-177/07

    Der italienische Zuschuss zum Kauf oder zur Anmietung digitaler terrestrischer

  • EuG, 04.11.2009 - T-20/03

    Kahla/Thüringen Porzellan GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • EuG, 21.10.2004 - T-36/99

    Lenzing / Kommission - Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit -

  • EuG, 01.08.2003 - T-378/02

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 21.03.2013 - C-405/11

    Kommission / Buczek Automotive

  • EuG, 11.09.2012 - T-565/08

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der diese

  • EuG, 17.07.2014 - T-457/09

    Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband / Kommission - Staatliche

  • EuG, 08.01.2015 - T-58/13

    Das Exklusivrecht des griechischen Wettveranstalters, 35 000 Video Lottery

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-73/11

    Frucona Kosice / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2011 - C-124/10

    Generalanwalt Mazák vertritt die Auffassung, dass der Gerichtshof das Urteil des

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-331/20

    Volotea/ Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2008 - C-75/05

    Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-15/14

    Kommission / MOL - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Vertrag zwischen dem

  • EuG, 23.11.2006 - T-217/02

    Ter Lembeek / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten der

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2004 - C-276/02

    Spanien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2008 - C-80/05

    Glunz und OSB Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

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