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   EuG, 11.07.2013 - T-208/12   

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https://dejure.org/2013,15867
EuG, 11.07.2013 - T-208/12 (https://dejure.org/2013,15867)
EuG, Entscheidung vom 11.07.2013 - T-208/12 (https://dejure.org/2013,15867)
EuG, Entscheidung vom 11. Juli 2013 - T-208/12 (https://dejure.org/2013,15867)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Think Schuhwerk / HABM (Extrémités rouges de lacets de chaussures)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke - Rote Schnürsenkelenden - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Versäumnisverfahren

  • EU-Kommission

    Think Schuhwerk GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM

    [fremdsprachig] Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke - Rote Schnürsenkelenden - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Versäumnisverfahren.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fehlende Unterscheidungskraft einer "sonstigen" Marke für Schuhe mit roten Schnürsenkelenden; Bezugnahme der Beschwerdekammer auf die allgemeine praktische Erfahrung mit der Vermarktung von Massenkonsumgütern; Aufhebungsklage der Anmelderin gegen das Harmonisierungsamt ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlende Unterscheidungskraft einer "sonstigen" Marke für Schuhe mit roten Schnürsenkelenden; Bezugnahme der Beschwerdekammer auf die allgemeine praktische Erfahrung mit der Vermarktung von Massenkonsumgütern; unbegründete Aufhebungsklage der Anmelderin gegen das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Think Schuhwerk / HABM (Extrémités rouges de lacets de chaussures)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 1552/2011-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 23. Februar 2012, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, die Eintragung einer Marke betreffend den Schutz ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

    Auszug aus EuG, 11.07.2013 - T-208/12
    Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besagt, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die sie angemeldet worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089, Randnr. 34, und Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2010, X Technology Swiss/HABM [Orange Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke], T-547/08, Slg. 2007, II-2409, Randnr. 23).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofs, Henkel/HABM, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 35, und vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, Slg. 2006, I-5719, Randnr. 25; Urteil Orange Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 24).

    Die Klägerin kann deshalb der Beschwerdekammer nicht vorwerfen, dass sie sich in der angefochtenen Entscheidung auf die ständige Rechtsprechung stütze, nach der zum einen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren schließen, wenn grafische oder Wortelemente fehlen, und zum anderen nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen kann, Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besitzt (Urteil Henkel/HABM, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 11.07.2013 - T-208/12
    Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass das HABM nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke die zu ähnlichen Anmeldungen bereits ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, Slg. 2011, I-1541, Randnr. 74).

    Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnrn. 75 bis 77).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-344/10

    Freixenet / HABM - Rechtsmittel - Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die eine

    Auszug aus EuG, 11.07.2013 - T-208/12
    38 und 39; vgl. auch Urteil des Gerichtshofs vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Denn auch in einem solchen Fall besteht die Marke nicht aus einem Zeichen, das vom Erscheinungsbild der mit ihr gekennzeichneten Waren unabhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Freixenet/HABM, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 48).

  • EuG, 29.09.2009 - T-139/08

    'The Smiley Company / HABM (Représentation de la moitié d''un sourire de smiley)'

    Auszug aus EuG, 11.07.2013 - T-208/12
    Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 2005, BioID/HABM, C-37/03 P, Slg. 2005, I-7975, Randnr. 47, und Urteil des Gerichts vom 29. September 2009, The Smiley Company/HABM [Darstellung eines halben Smileys], T-139/08, Slg. 2009, II-3535, Randnr. 36).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus EuG, 11.07.2013 - T-208/12
    Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 2005, BioID/HABM, C-37/03 P, Slg. 2005, I-7975, Randnr. 47, und Urteil des Gerichts vom 29. September 2009, The Smiley Company/HABM [Darstellung eines halben Smileys], T-139/08, Slg. 2009, II-3535, Randnr. 36).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

    Auszug aus EuG, 11.07.2013 - T-208/12
    Hingegen ist dieses Kriterium, wonach Marken, die im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich für die Präsentation der betreffenden Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können, nicht eintragungsfähig sind, zwar im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c relevant, aber nicht dasjenige, das für die Auslegung des Buchst. b dieses Absatzes gilt (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, Slg. 2006, I-551, Randnrn.
  • EuG, 09.07.2008 - T-302/06

    Hartmann / HABM (E) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke E

    Auszug aus EuG, 11.07.2013 - T-208/12
    Außerdem ist es nach der Rechtsprechung, soweit die Klägerin entgegen der auf die oben genannte Erfahrung gestützten Beurteilung der Beschwerdekammer geltend macht, dass die Anmeldemarke Unterscheidungskraft besitze, ihre Sache, durch konkrete und fundierte Angaben darzulegen, dass die Anmeldemarke Unterscheidungskraft entweder von Haus aus besitzt oder durch Benutzung erworben hat, weil sie dazu wegen ihrer genauen Marktkenntnis wesentlich besser in der Lage ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2008, Hartmann/HABM [E], T-302/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.09.2009 - T-152/07

    'Lange Uhren / HABM (Champs géométriques sur le cadran d''une montre)' -

    Auszug aus EuG, 11.07.2013 - T-208/12
    Hierzu ist festzustellen, dass Neuheit oder Originalität für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke keine maßgeblichen Kriterien sind, so dass es für die Eintragungsfähigkeit einer Marke nicht genügt, dass sie originell ist, sondern sie sich hierfür wesentlich von bestimmten handelsüblichen Grundformen der betreffenden Waren abheben muss und nicht nur als eine Variante dieser Formen erscheinen darf (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. September 2009, Lange Uhren/HABM [Geometrische Felder auf dem Ziffernblatt einer Uhr], T-152/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.10.2009 - T-307/08

    Aldi Einkauf / OHMI - Goya Importaciones y Distribuciones (4 OUT Living)

    Auszug aus EuG, 11.07.2013 - T-208/12
    Der Grad an Aufmerksamkeit in Bezug auf diese Waren wird nicht höher als durchschnittlich sein, da diese Waren weder teuer noch selten sind, ihr Erwerb und ihre Verwendung keine speziellen Kenntnisse erfordern und sie keine schwerwiegenden Auswirkungen auf die Gesundheit, das Budget oder das Leben des Verbrauchers haben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2009, Aldi Einkauf/HABM - Goya Importaciones y Distribuciones [4 OUT Living], T-307/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21).
  • EuG, 15.06.2010 - T-547/08

    'X Technology Swiss / HABM (Coloration orange de la pointe d''une chaussette)' -

    Auszug aus EuG, 11.07.2013 - T-208/12
    Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besagt, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die sie angemeldet worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089, Randnr. 34, und Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2010, X Technology Swiss/HABM [Orange Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke], T-547/08, Slg. 2007, II-2409, Randnr. 23).
  • EuG, 03.02.2011 - T-299/09

    Gühring / HABM () und de gris argent) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer

  • EuG, 13.07.2011 - T-499/09

    Evonik Industries / HABM (Rectangle pourpre avec un côté convexe) -

  • EuG, 19.09.2012 - T-231/11

    Fraas / HABM () und beige) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer

  • EuGH, 22.06.2006 - C-25/05

    Storck / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe

  • EuG, 17.11.2021 - T-298/19

    Think Schuhwerk/ EUIPO (Forme d'extrémités rouges de lacets de chaussures) -

    Gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 23. Februar 2012 erhob die Klägerin eine Klage, die mit Urteil vom 11. Juli 2013, Think Schuhwerk/HABM (Rote Schnürsenkelenden) (T-208/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:376), abgewiesen wurde.

    "In diesem Zusammenhang weist die Beschwerdekammer auch auf folgende [Entscheidungen] hin: [Beschluss vom 11. September 2014, Think Schuhwerk/HABM (C-521/13 P, EU:C:2014:2222), und Urteil vom 11. Juli 2013, Think Schuhwerk/HABM (Rote Schnürsenkelenden), T-208/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:376, Rn. 42 und 43].

    Wie die Klägerin hier in der mündlichen Verhandlung jedoch zutreffend ausgeführt hat, unterscheidet sich die vorliegende Anmeldung, über die die Beschwerdekammer mit der angefochtenen Entscheidung befunden hat, von der früheren Anmeldung, über die die Beschwerdekammer mit der Entscheidung vom 23. Februar 2012 befunden hat (siehe oben, Rn. 4), über deren Rechtmäßigkeit das Gericht mit Urteil vom 11. Juli 2013, Think Schuhwerk/HABM, Rote Schnürsenkelenden (T-208/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:376), und der Gerichtshof mit Beschluss vom 11. September 2014, Think Schuhwerk/HABM (C-521/13 P, EU:C:2014:2222) rechtskräftig entschieden haben - und zwar dadurch, dass die rote Farbe der Schnürsenkelenden in der vorliegenden Anmeldung genauer definiert wurde und sich die von dieser Anmeldung erfassten Waren von denen unterscheiden, die von der früheren Anmeldung erfasst waren (vgl. oben, Rn. 1, 2, 8, 9 und 10).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besagt, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wurde, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 34, sowie vom 11. Juli 2013, Think Schuhwerk/HABM, Rote Schnürsenkelenden, T-208/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:376, Rn. 31).

    Es genügt für die Eintragungsfähigkeit einer Marke nämlich nicht, dass sie originell ist; sie muss sich vielmehr wesentlich von den handelsüblichen Grundformen der betreffenden Ware abheben und darf nicht nur als bloße Variante dieser Formen erscheinen (vgl. Beschluss vom 11. September 2014, Think Schuhwerk/HABM, C-521/13 P, EU:C:2014:2222, Rn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 11. Juli 2013, Think Schuhwerk/HABM, Rote Schnürsenkelenden, T-208/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:376, Rn. 33 und 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens hat das Gericht, was den Grad an Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise betrifft, nämlich bereits festgestellt, dass dieser bei Schuhwaren in Klasse 25 nicht höher als durchschnittlich ist (Urteil vom 11. Juli 2013, Rote Schnürsenkelenden, T-208/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:376, Rn. 42).

    Daher hätte, wie das Gericht bereits entschieden hat, das Freihaltebedürfnis des Zeichens, dem die Klägerin genügen will, zwar für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 relevant sein können; es ist aber nicht das Kriterium, das für die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung gilt (Urteile vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 62 und 63, vom 13. Juli 2011, Evonik Industries/HABM [Auf einer Seite nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur], T-499/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:367, Rn. 38, und vom 11. Juli 2013, Rote Schnürsenkelenden, T-208/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:376, Rn. 51).

  • EuG, 12.02.2021 - T-19/20

    sprd.net/ EUIPO - Shirtlabor (I love) - Nichtigkeitsklage - Unionsmarke -

    In einem solchen Fall ist die Beschwerdekammer nicht verpflichtet, eine derartige praktische Erfahrung mit Beispielen zu belegen (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, Think Schuhwerk/HABM [Rote Schnürsenkelenden], T-208/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:376, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 08.09.2021 - T-489/20

    Eos Products/ EUIPO (Forme d'un récipient sphérique) - Unionsmarke - Anmeldung

    Stützt sich die Beschwerdekammer nämlich auf Tatsachen, die sich aus der allgemeinen praktischen Erfahrung mit der Vermarktung der in Rede stehenden Waren ergeben und die jeder kennen kann, ist sie nicht verpflichtet, konkrete Beispiele anzuführen (vgl. Urteile vom 11. Juli 2013, Think Schuhwerk/HABM [Rote Schnürsenkelenden], T-208/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:376, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. November 2016, Birkenstock Sales/EUIPO [Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien], T-579/14, EU:T:2016:650, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.09.2018 - T-184/17

    Leifheit/ EUIPO (Position de quatre carrés verts sur une balance) - Unionsmarke -

    Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besagt, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die sie angemeldet worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil vom 11. Juli 2013, Think Schuhwerk/HABM [Rote Schnürsenkelenden], T-208/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:376, Rn. 31).

    Aus der von der Klägerin insoweit angeführten Rechtsprechung, nämlich den Urteilen vom 15. Juni 2010, X Technology Swiss/HABM (Orange Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke) (T-547/08, EU:T:2010:235), vom 11. Juli 2013, Rote Schnürsenkelenden (T-208/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:376), und vom 26. Februar 2014, Gelber Bogen am unteren Rand einer Anzeigeeinheit (T-331/12, EU:T:2014:87), ergibt sich nämlich nicht, dass eine Marke mit dem Erscheinungsbild des betreffenden Produkts nur verschmilzt, wenn sie sich automatisch jeder Formänderung anpasst.

  • EuGH, 11.09.2014 - C-521/13

    Think Schuhwerk / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr.

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Think Schuhwerk GmbH (im Folgenden: Think Schuhwerk) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union, Think Schuhwerk/HABM (Rote Schnürsenkelenden) (T-208/12, EU:T:2013:376, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 23. Februar 2012 (Sache R 1552/2011-1) über die Anmeldung eines aus roten Schnürsenkelenden bestehenden Zeichens als Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
  • EuG, 11.09.2019 - T-649/18

    ruwido austria/ EUIPO (transparent pairing)

    Die Klägerin ist dazu wegen ihrer genauen Marktkenntnis nämlich wesentlich besser in der Lage (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, Think Schuhwerk/HABM [Rote Schnürsenkelenden], T-208/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:376, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.03.2018 - T-272/17

    Webgarden/ EUIPO (Dating Bracelet) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke

    Selon une jurisprudence constante, dès lors que la demande de marque de l'Union européenne se heurtait à l'un des motifs absolus énoncés à l'article 7, paragraphe 1, du règlement n o 207/2009, la requérante ne saurait utilement invoquer des décisions antérieures de l'EUIPO [ordonnance du 11 septembre 2014, Think Schuhwerk/OHMI, C-521/13 P, EU:C:2014:2222, point 58, et arrêt du 11 juillet 2013, Think Schuhwerk/OHMI (Extrémités rouges de lacets de chaussures), T-208/12, non publié, EU:T:2013:376, point 57], de sorte le caractère descriptif de la marque demandée ne saurait être remis en question du fait de l'existence de marques antérieurement enregistrées comprenant l'élément verbal « dating ".
  • EuG, 16.07.2015 - T-631/14

    Roland / OHMI - Louboutin (Nuance de rouge sur la semelle d'une chaussure)

    D'ailleurs, cette appréciation n'a pas été remise en cause par les parties et est conforme à la jurisprudence [voir, en ce sens, arrêt du 11 juillet 2013, Think Schuhwerk/OHMI (Extrémités rouges de lacets de chaussures), T-208/12, EU:T:2013:376, point 42].
  • EuG, 16.01.2019 - T-489/17

    Windspiel Manufaktur/ EUIPO (Représentation de la position d'une fermeture de

    Dasselbe Kriterium ist schließlich auch auf Positionsmarken angewandt worden (Urteile vom 15. Juni 2010, 0range Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke, T-547/08, EU:T:2010:235, vom 11. Juli 2013, Think Schuhwerk/HABM [Rote Schnürsenkelenden], T-208/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:376, vom 16. Januar 2014, Steiff/HABM [Fähnchen mit Metallknopf im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers], T-434/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:6, und vom 26. Februar 2014, Sartorius Lab Instruments/HABM [Gelber Bogen am unteren Rand einer Anzeigeeinheit], T-331/12, EU:T:2014:87).
  • EuG, 26.11.2015 - T-390/14

    Établissement Amra / HABM (KJ KANGOO JUMPS XR)

    Deuxièmement, il convient de rappeler que la nouveauté ou l'originalité ne sont pas des critères pertinents pour l'appréciation du caractère distinctif d'une marque, de sorte que, pour qu'une marque puisse être enregistrée, il ne suffit pas qu'elle soit originale, mais il faut qu'elle se différencie substantiellement des formes de base du produit en cause, communément utilisées dans le commerce, et qu'elle n'apparaisse pas comme une simple variante de ces formes [voir arrêt du 14 septembre 2009, Lange Uhren/OHMI (Champs géométriques sur le cadran d'une montre), T-152/07, EU:T:2009:324, point 71 et jurisprudence citée ; arrêt du 11 juillet 2013, Think Schuhwerk/OHMI (Extrémités rouges de lacets de chaussures), T-208/12, EU:T:2013:376, point 47.].
  • EuG, 24.06.2015 - T-625/14

    Wm. Wrigley Jr. / HABM (Représentation d'une sphère)

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