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   EuG, 11.07.2013 - T-469/07   

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https://dejure.org/2013,15872
EuG, 11.07.2013 - T-469/07 (https://dejure.org/2013,15872)
EuG, Entscheidung vom 11.07.2013 - T-469/07 (https://dejure.org/2013,15872)
EuG, Entscheidung vom 11. Juli 2013 - T-469/07 (https://dejure.org/2013,15872)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Dumping - Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in China, Vietnam, Pakistan und den Philippinen - Auslaufen von Antidumpingmaßnahmen - Überprüfung - Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Philips Lighting Poland und Philips Lighting / Rat

    Dumping - Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in China, Vietnam, Pakistan und den Philippinen - Auslaufen von Antidumpingmaßnahmen - Überprüfung - Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. ...

  • EU-Kommission

    Philips Lighting Poland und Philips Lighting / Rat

    Dumping - Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in China, Vietnam, Pakistan und den Philippinen - Auslaufen von Antidumpingmaßnahmen - Überprüfung - Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antidumpingzoll auf Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen aus Asien; Überprüfung des Auslaufens von Antidumpingmaßnahmen; Nichtigkeitsklage europäischer Unternehmen bei Rückgang der Antragsunterstützung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antidumpingzoll auf Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen aus Asien; Überprüfung des Auslaufens von Antidumpingmaßnahmen; unbegründete Nichtigkeitsklage europäischer Unternehmen bei Rückgang der Antragsunterstützung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 28.09.1995 - T-164/94

    Ferchimex SA gegen Rat der Europäischen Union. - Antidumpingzölle auf

    Auszug aus EuG, 11.07.2013 - T-469/07
    Es ist nicht erforderlich, dass in der Begründung alle relevanten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte genannt werden, da die Anforderungen an die Begründung nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts, sondern auch anhand seines Zusammenhangs und sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen sind (Urteil des Gerichts vom 28. September 1995, Ferchimex/Kommission, T-164/94, Slg. 1995, II-2681, Randnr. 118).
  • EuG, 18.09.1996 - T-387/94

    Asia Motor France SA, Jean-Michel Cesbron, Monin Automobiles SA, Europe Auto

    Auszug aus EuG, 11.07.2013 - T-469/07
    Es reicht aus, dass der Rat die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Verordnung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. September 1996, Asia Motor France u. a./Kommission, T-387/94, Slg. 1996, II-961, Randnrn. 103 und 104).
  • EuG, 12.10.1999 - T-48/96

    Acme / Rat

    Auszug aus EuG, 11.07.2013 - T-469/07
    Nach der Rechtsprechung muss die in Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung die Überlegungen der Unionsstelle, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen und damit ihre Rechte wahrnehmen können und der Unionsrichter seine Kontrolle ausüben kann (Urteil des Gerichtshofs vom 30. September 2003, Eurocoton u. a./Rat, C-76/01 P, Slg. 2003, I-10091, Randnr. 88, und Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 1999, Acme/Rat, T-48/96, Slg. 1999, II-3089, Randnr. 141).
  • EuG, 29.01.2008 - T-206/07

    Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware / Rat - Dumping - Einfuhren von

    Auszug aus EuG, 11.07.2013 - T-469/07
    Ferner kann - entgegen der Ansicht der Klägerinnen - die Tatsache, dass der Rat in der angefochtenen Verordnung nicht erläutert hat, warum er beschlossen hat, von dem Ergebnis abzuweichen, das die Kommission in dem Dokument vom Juli 2007 formuliert hat, als solche keinen Begründungsmangel darstellen, da diese Art Dokument lediglich einen Zwischenakt darstellt, in dem die Kommission nur einen vorläufigen Standpunkt darlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. Januar 2008, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, T-206/07, Slg. 2008, II-1, Randnr. 52).
  • EuG, 10.03.2009 - T-249/06

    Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP / Rat - Dumping - Einfuhren bestimmter

    Auszug aus EuG, 11.07.2013 - T-469/07
    Diese Vorschrift betrifft nämlich nur das Maß der Unterstützung des Antrags, das für die Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission erforderlich ist (Urteil des Gerichts vom 10. März 2009, 1nterpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat, T-249/06, Slg. 2009, II-383, Randnr. 139).
  • EuGH, 22.03.2001 - C-17/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.2013 - T-469/07
    Bei der Begründungspflicht handelt es sich nämlich um ein wesentliches Formerfordernis, das von der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 35).
  • EuGH, 26.02.2002 - C-23/00

    Rat / Boehringer

    Auszug aus EuG, 11.07.2013 - T-469/07
    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Unionsrichter befugt ist, anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist, die Klage als unbegründet abzuweisen, ohne vorher über die Unzulässigkeit zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C-23/00 P, Slg. 2002, I-1873, Randnrn.
  • EuGH, 30.09.2003 - C-76/01

    Eurocoton u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 11.07.2013 - T-469/07
    Nach der Rechtsprechung muss die in Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung die Überlegungen der Unionsstelle, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen und damit ihre Rechte wahrnehmen können und der Unionsrichter seine Kontrolle ausüben kann (Urteil des Gerichtshofs vom 30. September 2003, Eurocoton u. a./Rat, C-76/01 P, Slg. 2003, I-10091, Randnr. 88, und Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 1999, Acme/Rat, T-48/96, Slg. 1999, II-3089, Randnr. 141).
  • EuGH, 23.03.2004 - C-233/02

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.2013 - T-469/07
    51 und 52, und vom 23. März 2004, Frankreich/Kommission, C-233/02, Slg. 2004, I-2759, Randnr. 26).
  • EuG, 15.10.2009 - T-459/07

    Hangzhou Duralamp Electronics / Rat - Zwischenstreit - Entfernung eines Dokuments

    Mit Klageschrift, die am 21. Dezember 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Philips Lighting Poland S.A. und die Philips Lighting BV ebenfalls Klage gegen den Rat der Europäischen Union auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung eingereicht (Rechtssache T-469/07).

    Mit Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 9. Oktober 2008 ist die Hangzhou in der Rechtssache T-469/07 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von Philips Lighting Poland und Philips Lighting zugelassen worden.

    27 bis 29 seiner Klagebeantwortung in [der Rechtssache T-469/07] (Anlage J 3) als Bezugspunkt zu nehmen, in der [der Rat] zu einem anderen Ergebnis kommt als [Osram].".

    Mit am 15. Januar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz beantragt der Rat die Entfernung des in der vorherigen Randnummer erwähnten Satzes sowie der Anlage J 3, auf die er verweist, d. h. der von ihm in der Rechtssache T-469/07 eingereichten Klagebeantwortung, aus den Akten der vorliegenden Rechtssache.

    Zur Stützung seines Antrags macht der Rat geltend, Hangzhou habe dadurch, dass sie von der erwähnten Klagebeantwortung "zu einem anderen Zweck als für das Verfahren in [der Rechtssache T-469/07]" Gebrauch gemacht habe, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein, einen Verfahrensmissbrauch begangen.

    Zu diesem letzten Punkt weist sie insbesondere darauf hin, dass sie in der Rechtssache T-469/07, in der es um den gleichen Gegenstand wie in der vorliegenden Rechtssache gehe, als Streithelferin zugelassen worden sei und daher rechtmäßig Zugang zu den in dieser Rechtssache eingereichten Verfahrensstücken, darunter der streitigen Klagebeantwortung, gehabt habe.

    Bei der Anlage J 3 handelt es sich um die Klagebeantwortung des Rates in der Rechtssache T-469/07, die Hangzhou im Rahmen dieser Rechtssache nach Art. 116 § 2 der Verfahrensordnung übermittelt worden ist.

    Im vorliegenden Fall steht jedoch fest, dass Hangzhou den Rat nicht einmal um sein Einverständnis zur Verwendung der von ihm in der Rechtssache T-469/07 eingereichten Klagebeantwortung im Rahmen der vorliegenden Rechtssache ersucht hat.

  • EuGH, 08.09.2015 - C-511/13

    Philips Lighting Poland und Philips Lighting / Rat - Rechtsmittel - Dumping -

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 8. September 2015 (1) Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Philips Lighting Poland S.A. (im Folgenden: Philips Poland) und die Philips Lighting BV (im Folgenden: Philips Niederlande) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Juli 2013, Philips Lighting Poland und Philips Lighting/Rat (T-469/07, EU:T:2013:370, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1205/2007 des Rates vom 15. Oktober 2007 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und zur Ausweitung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren derselben aus der Sozialistischen Republik Vietnam, der Islamischen Republik Pakistan und der Republik der Philippinen versandten Ware (ABl. L 272, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung) abgewiesen wurde.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-511/13

    Philips Lighting Poland und Philips Lighting / Rat

    4 - T-469/07, EU:T:2013:370, im Folgenden: angefochtenes Urteil.
  • FG München, 24.10.2013 - 14 K 3204/11

    Gültigkeit der VO (EU) Nr. 917/2011, mit der ein endgültiger Antidumpingzoll auf

    Dabei brauchen in der Begründung nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. EuGH-Urteil vom 30. September 2003 Rs. C-76/01 P, Slg. 2003, I-10091; EuG-Urteil vom 11. Juli 2013 Rs. T-469/07, ABl.
  • EuG, 10.04.2018 - T-469/07

    Philips Lighting Poland und Philips Lighting / Rat

    Par un arrêt du 11 juillet 2013, Philips Lighting Poland et Philips Lighting/Conseil (T-469/07, EU:T:2013:370), le Tribunal a rejeté le recours et a notamment condamné GE Hungary Zrt à supporter ses propres dépens ainsi que les dépens du Conseil liés à son intervention en application de l'article 87, paragraphe 2, de son règlement de procédure du 2 mai 1991.
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