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   EuG, 11.07.2014 - T-540/08   

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EuG, 11.07.2014 - T-540/08 (https://dejure.org/2014,16502)
EuG, Entscheidung vom 11.07.2014 - T-540/08 (https://dejure.org/2014,16502)
EuG, Entscheidung vom 11. Juli 2014 - T-540/08 (https://dejure.org/2014,16502)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Esso u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse - Markt für Paraffingatsch - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Festsetzung der Preise und Aufteilung der Märkte - Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von ...

  • EU-Kommission

    Esso Société Anonyme Française und andere gegen Europäische Kommission.

    [fremdsprachig]

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 12. Dezember 2008 - Esso u. a. / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C (2008) 5476 final der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.181 - Paraffinwachs), die ein Kartell auf dem Markt für Paraffinwachs im Europäischen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (36)

  • EuG, 30.09.2009 - T-175/05
    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-540/08
    Sodann bezieht sich die Kommission auf das Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (T-175/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 139 bis 146), das auch ein Kartell betreffe, während dessen Bestehens die Klägerinnen eine Gesellschaft erworben hätten, die vor dem Zusammenschluss nicht am Kartell beteiligt gewesen sei.

    Insoweit ist auf das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, zu verweisen, das in der Rechtssache "Monochloressigsäure" (im Folgenden: MCE) ergangen ist, in der die Kommission die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien von 1998), angewandt hatte.

    Das Gericht hat in Rn. 143 des Urteils Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, entschieden, dass die Heranziehung des im Referenzjahr, nämlich dem letzten vollständigen Geschäftsjahr des zugrunde gelegten Zeitraums der Zuwiderhandlung, von jedem Unternehmen erzielten Umsatzes ermöglicht habe, die Größe und die Wirtschaftskraft jedes Unternehmens sowie das Ausmaß der von jedem von ihnen begangenen Zuwiderhandlung einzuschätzen, wobei diese Gesichtspunkte für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung der einzelnen Unternehmen relevant sind.

    Folglich ist das Ergebnis des Urteils Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, zur Anwendung der Leitlinien von 1998 in Anbetracht der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung, die auf der Grundlage der Leitlinien von 2006 erlassen wurde, angewandten unterschiedlichen Methode auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

  • EuG, 12.09.2007 - T-30/05

    Archer Daniels Midland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-540/08
    Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteile des Gerichtshofs vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C-331/88, Slg. 1990, I-4023, Rn. 13, und vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96, Slg. 1998, I-2265, Rn. 96; Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T-30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 223).

    Im Rahmen der von der Kommission zur Ahndung der Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln eingeleiteten Verfahren bedeutet die Anwendung dieses Grundsatzes, dass die Geldbußen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen - d. h. zur Beachtung dieser Regeln - stehen dürfen und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße so zu bemessen ist, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere und Dauer in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Rn. 106 angeführt, Rn. 223 und 224 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Akzo Nobel u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-540/08
    Erstens belassen nach der Rechtsprechung die in Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 genannten Kriterien der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung der Kommission bei der Berechnung der Geldbuße ein weites Ermessen, was dieser erlaubt, Sanktionen unter Berücksichtigung des Grades der Rechtswidrigkeit des fraglichen Verhaltens zu verhängen (Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Rn. 76, und vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Rn. 37).

    Außerdem hat die Kommission bei der Festsetzung von Geldbußen wie der im vorliegenden Fall in Rede stehenden die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (Urteile Degussa/Kommission, oben in Rn. 99 angeführt, Rn. 77 und 79, und Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Rn. 99 angeführt, Rn. 41).

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-540/08
    Das Gericht hat nämlich entschieden, dass der Schluss auf die endgültige Beendigung der Beteiligung eines Unternehmens an dem Kartell nur möglich ist, wenn dieses Unternehmen sich offen vom Inhalt des Kartells distanziert hat (Urteile des Gerichts vom 27. September 2006, Archer Daniels Midland/Kommission, T-329/01, Slg. 2006, II-3255, Rn. 246, und vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, Slg. 2010, II-1255, Rn. 241).

    Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt insbesondere, dass die Kommission die Geldbuße verhältnismäßig nach den Gesichtspunkten festsetzen muss, die sie für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt hat, und dass sie diese Gesichtspunkte dabei schlüssig und objektiv gerechtfertigt bewerten muss (Urteile des Gerichts vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Rn. 226 bis 228, sowie Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Rn. 38 angeführt, Rn. 171).

  • EuG, 08.07.2004 - T-50/00
    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-540/08
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Unionsrecht hinsichtlich der Beweismittel, die insoweit herangezogen werden dürfen, der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T-50/00, Slg. 2004, II-2395, Rn. 72).

    Was den Beweiswert der verschiedenen Beweisstücke anbelangt, ist das alleinige Kriterium für die Beurteilung der beigebrachten Beweise ihre Glaubhaftigkeit (Urteil Dalmine/Kommission, oben in Rn. 42 angeführt, Rn. 72).

  • EuG, 21.10.2003 - T-368/00

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-540/08
    Die in den Verträgen vorgesehene Kontrolle bedeutet somit - im Einklang mit den Anforderungen des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union -, dass die Unionsgerichte sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine Kontrolle vornehmen und befugt sind, die Beweise zu würdigen, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und die Höhe der Geldbußen zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, Slg. 2007, I-1331, Rn. 60 bis 62, und Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 2003, General Motors Nederland und Opel Nederland/Kommission, T-368/00, Slg. 2003, II-4491, Rn. 181).
  • EuG, 03.03.2011 - T-122/07

    Siemens Österreich und VA Tech Transmission & Distribution / Kommission -

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-540/08
    Zunächst hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung auf das Urteil vom 3. März 2011, Siemens und VA Tech Transmission & Distribution/Kommission (T-122/07 bis T-124/07, Slg. 2011, II-793, Rn. 124 und 127), Bezug genommen, in dem das Gericht ihre Herangehensweise bestätigt hat, den Umsatz des aus der Fusion der Reyrolle Ltd, der Schneider Electric High Voltage SA und der Nuova Magrini Galileo SpA hervorgegangenen Unternehmens im letzten vollständigen Geschäftsjahr der Zuwiderhandlung für die Berechnung des Ausgangsbetrags für alle diese Gesellschaften heranzuziehen, obwohl deren Fusion erst zwei Jahre vor dem Beginn ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung erfolgt war.
  • EuGH, 16.11.2000 - C-291/98

    Lafarge / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-540/08
    Es ist nämlich eine Berechnungsmethode zu wählen, die es ermöglicht, Größe und Wirtschaftskraft eines jeden betroffenen Unternehmens sowie das Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung anhand der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage zur Zeit der Begehung der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen (Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Sarrió/Kommission, C-291/98 P, Slg. 2000, I-9991, und Urteil des Gerichts vom 13. September 2010, Trioplast Industrier/Kommission, T-40/06, Slg. 2010, II-4893, Rn. 92).
  • EuG, 11.03.1999 - T-156/94

    Union Pigments / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell -

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-540/08
    Das Gericht hat daher im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu dem Zeitpunkt, zu dem es seine Entscheidung erlässt, zu bewerten, ob gegen die klägerischen Parteien eine Geldbuße verhängt wurde, deren Höhe die Schwere und die Dauer der fraglichen Zuwiderhandlung so zutreffend widerspiegelt, dass diese Geldbuße gemessen an den in Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Kriterien verhältnismäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 11. März 1999, Aristrain/Kommission, T-156/94, Slg. 1999, II-645, Rn. 584 bis 586, und vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Rn. 93).
  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-540/08
    Erstens belassen nach der Rechtsprechung die in Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 genannten Kriterien der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung der Kommission bei der Berechnung der Geldbuße ein weites Ermessen, was dieser erlaubt, Sanktionen unter Berücksichtigung des Grades der Rechtswidrigkeit des fraglichen Verhaltens zu verhängen (Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Rn. 76, und vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Rn. 37).
  • EuGH, 05.05.1998 - C-180/96

    Hoek Loos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Markt für

  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

  • EuG, 04.07.2006 - T-304/02

    Sermide

  • EuGH, 13.12.1984 - 106/83

    Hüls / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-319/94

    Dalmine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für nahtlose Stahlrohre -

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure -

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    Sasol u.a. / Kommission

  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88
  • EuG, 27.09.2006 - T-44/02

    DAS GERICHT ERHÄLT DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG AUFRECHT, MIT DER DIE

  • EuG, 11.07.2014 - T-543/08

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Sarrió / Kommission

  • EuG, 12.12.2014 - T-551/08

    Total / Kommission

  • EuG, 13.09.2013 - T-548/08

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuG, 08.07.2008 - T-54/03

    Total Raffinage Marketing / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    Aristrain / Kommission

  • EuG, 13.09.2013 - T-566/08

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 12.12.2014 - T-562/08

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuG, 29.11.2005 - T-62/02

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

  • EuG, 12.12.2014 - T-558/08

    Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat -

  • EuGH, 19.03.2009 - C-510/06

    Fiskeby Board / Kommission

  • EuG, 12.12.2014 - T-544/08

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

  • EuG, 27.09.2006 - T-329/01

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

  • EuG, 27.09.2006 - T-59/02
  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08
  • EuG, 08.09.2016 - T-472/13

    Lundbeck / Kommission

    As a preliminary point, the Court confirms the Commission's approach, as it can be seen from the contested decision as a whole, which consisted in principally taking into account evidence prior to or contemporaneous with the date on which the agreements at issue were concluded (see, by analogy, judgment of 11 July 2014, Esso and Others v Commission, T-540/08, ECR, EU:T:2014:630, paragraph 75 and the case-law cited).
  • EuG, 14.09.2022 - T-604/18

    Das Gericht bestätigt weitgehend den Beschluss der Kommission, wonach Google den

    Ebenso hat das Gericht im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu dem Zeitpunkt, zu dem es seine Entscheidung erlässt, zu bewerten, ob gegen die klagende Partei eine angemessene Geldbuße verhängt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2014, Esso u. a./Kommission, T-540/08, EU:T:2014:630, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Referenzzeitraum für die Berechnung des Umsatzes muss aber nicht immer auf das letzte Jahr der Beteiligung an der Zuwiderhandlung abgestellt werden, insbesondere dann nicht, wenn die vom Unternehmen im letzten Jahr der Beteiligung an der Zuwiderhandlung erzielten Umsätze nicht geeignet sind, das wirtschaftliche Ausmaß der Zuwiderhandlung widerzuspiegeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2014, Esso u. a./Kommission, T-540/08, EU:T:2014:630, Rn. 95).

  • EuGH, 16.02.2017 - C-95/15

    H&R ChemPharm / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer

    Im Parallelverfahren, in dem das Urteil vom 11. Juli 2014, Esso u. a./Kommission (T-540/08, EU:T:2014:630), ergangen sei, habe das Gericht genau entgegengesetzt entschieden.

    Das Gericht habe zwar entschieden, dass die Vorgehensweise der Kommission unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls angemessen gewesen sei und dass sich der Sachverhalt der Rechtssache, in der das Urteil vom 11. Juli 2014, Esso u. a./Kommission (T-540/08, EU:T:2014:630), ergangen sei, vom vorliegenden Sachverhalt unterscheide.

    H&R ChemPharm kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Umstände des vorliegenden Falles mit denen der Rechtssache, in der das Urteil vom 11. Juli 2014, Esso u. a./Kommission (T-540/08, EU:T:2014:630), ergangen ist, identisch seien.

    Zum zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass aus einer Gesamtschau der Rn. 268 bis 272 des angefochtenen Urteils klar und eindeutig hervorgeht, aus welchen Gründen das Gericht den Durchschnitt der Umsätze der H&R-Gruppe in den Jahren 2002 bis 2004 als eine die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht des daran beteiligten Unternehmens für die gesamte Dauer der Beteiligung von H&R ChemPharm an der Zuwiderhandlung angemessen wiedergebende Formel ansah und dass der Sachverhalt der Rechtssache, in der das Urteil vom 11. Juli 2014, Esso u. a./Kommission (T-540/08, EU:T:2014:630), ergangen ist, nicht mit dem der vorliegenden Rechtssache identisch war.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-348/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann die Nord Stream 2 AG die Richtlinie,

    84 Vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Februar 2014, Kommission/Rat (C-425/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:91, Rn. 22 bis 24); und Urteile vom 6. März 2001, Dunnett u. a./EIB (T-192/99, EU:T:2001:7, Rn. 33 und 34); vom 11. Juli 2014, Esso u. a./Kommission (T-540/08, EU:T:2014:630, Rn. 61); sowie vom 12. Mai 2015, Dalli/Kommission (T-562/12, EU:T:2015:270, Rn. 51).

    85 Vgl. z. B. Urteile vom 11. Juli 2014, Esso u. a./Kommission (T-540/08, EU:T:2014:630, Rn. 62); und vom 4. Juli 2017, European Dynamics Luxembourg u. a./Eisenbahnagentur (T-392/15, EU:T:2017:462, Rn. 52 bis 56); sowie Beschluss vom 25. Februar 2015, BPC Lux 2 u. a./Kommission (T-812/14 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:119, Rn. 14).

  • EuG, 12.12.2014 - T-551/08

    H & R ChemPharm / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

    In Anbetracht des tatsächlichen Zusammenhangs mit den Rechtssachen T-540/08, Esso u. a./Kommission, T-541/08, Sasol u. a./Kommission, T-543/08, RWE und RWE Dea/Kommission, T-544/08, Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission, T-548/08, Total/Kommission, T-550/08, Tudapetrol/Kommission, T-558/08, Eni/Kommission, T-562/08, Repsol YPF Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, und T-566/08, Total Raffinage Marketing/Kommission, sowie der Sachnähe der aufgeworfenen Rechtsfragen hat das Gericht beschlossen, das Urteil in der vorliegenden Rechtssache erst nach den mündlichen Verhandlungen in den genannten in Zusammenhang stehenden Rechtssachen zu verkünden, von denen die letzte am 3. Juli 2013 stattgefunden hat.

    Ergänzend ist festzustellen, dass das Gericht im Urteil vom 11. Juli 2014 in der mit der vorliegenden Rechtssache in Zusammenhang stehenden Rechtssache T-540/08, Esso u. a./Kommission, die gegen die Esso Société Anonyme Française verhängte Geldbuße herabgesetzt hat, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Umsatz des Unternehmens ExxonMobil, zu dem die genannte Gesellschaft gehörte, nach der 1999 erfolgten Fusion von Exxon und Mobil nahezu verdoppelt hatte und der Umsatz, der lediglich auf der Grundlage der Umsätze nach der Fusion in den Jahren 2000 bis 2002 berechnet worden war, auch auf den Zeitraum von 1992 bis 1999 extrapoliert worden war, in dem sich allein Mobil France an dem Kartell beteiligt hatte.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-591/16

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, die Geldbuße von fast 94 Mio.

    58 Vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 27. September 2006, Archer Daniels Midland/Kommission (T-59/02, EU:T:2006:272, Rn. 277), vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission (T-54/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:255, Rn. 379), vom 11. Juli 2014, Esso u. a./Kommission (T-540/08, EU:T:2014:630, Rn. 75), und vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission (T-655/11, EU:T:2015:383, Rn. 208).
  • EuG, 08.09.2016 - T-460/13

    Das Gericht der EU bestätigt die Geldbußen von nahezu 150 Millionen Euro, die im

    À cet égard, il y a lieu de confirmer l'approche de la Commission, telle qu'elle ressort de l'ensemble de la décision attaquée, qui consiste à tenir compte principalement des éléments de preuve antérieurs ou contemporains à la date à laquelle l'accord litigieux a été conclu (voir, en ce sens, arrêt du 11 juillet 2014, Esso e.a./Commission, T-540/08, Rec, EU:T:2014:630, point 75 et jurisprudence citée).
  • EuG, 11.07.2014 - T-543/08

    RWE und RWE Dea / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

    In Anbetracht des tatsächlichen Zusammenhangs mit den Rechtssachen T-540/08, Esso u. a./Kommission, T-541/08, Sasol u. a./Kommission, T-544/08, Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission, T-548/08, Total/Kommission, T-550/08, Tudapetrol/Kommission, T-551/08, H&R ChemPharm/Kommission, T-558/08, ENI/Kommission, T-562/08, Repsol YPF Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, und T-566/08, Total Raffinage Marketing/Kommission, und der Sachnähe der aufgeworfenen Rechtsfragen hat das Gericht beschlossen, das Urteil in der vorliegenden Rechtssache erst nach den mündlichen Verhandlungen in den genannten zusammenhängenden Rechtssachen zu verkünden, von denen die letzte am 3. Juli 2013 stattgefunden hat.
  • EuG, 08.09.2016 - T-470/13

    Merck / Kommission

    À titre liminaire, il y a lieu de confirmer l'approche de la Commission, telle qu'elle ressort de l'ensemble de la décision attaquée, qui consiste à tenir compte principalement des éléments de preuve antérieurs ou contemporains à la date à laquelle les accords litigieux ont été conclus (voir, en ce sens, arrêt du 11 juillet 2014, Esso e.a./Commission, T-540/08, Rec, EU:T:2014:630, point 75 et jurisprudence citée).
  • EuG, 08.09.2016 - T-471/13

    Xellia Pharmaceuticals und Alpharma / Kommission

    À cet égard, il y a lieu de confirmer l'approche de la Commission, telle qu'elle ressort de l'ensemble de la décision attaquée, qui consiste à tenir compte principalement des éléments de preuve antérieurs ou contemporains à la date à laquelle l'accord litigieux a été conclu (voir, en ce sens, arrêt du 11 juillet 2014, Esso e.a./Commission, T-540/08, Rec, EU:T:2014:630, point 75 et jurisprudence citée).
  • EuG, 08.09.2016 - T-469/13

    Generics (UK) / Kommission

  • EuG, 08.09.2016 - T-467/13

    Arrow Group und Arrow Generics / Kommission

  • EuG, 12.12.2014 - T-550/08

    Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen / Kommission - Wettbewerb - Kartelle

  • EuG, 12.07.2018 - T-438/14

    Silec Cable und General Cable / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer

  • EuG, 12.07.2018 - T-445/14

    ABB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Stromkabel -

  • EuG, 12.12.2014 - T-544/08

    Hansen & Rosenthal und H & R Wax Company Vertrieb / Kommission - Wettbewerb -

  • EuG, 12.12.2014 - T-558/08

    Eni / Kommission

  • EuG, 12.12.2014 - T-562/08

    Repsol Lubricantes y Especialidades u.a. / Kommission

  • EuG, 12.07.2018 - T-448/14

    Hitachi Metals / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuG, 12.07.2018 - T-450/14

    Sumitomo Electric Industries und J-Power Systems / Kommission

  • EuG, 29.09.2021 - T-343/18

    Tokin/ Kommission

  • EuG, 12.07.2019 - T-1/16

    Hitachi-LG Data Storage und Hitachi-LG Data Storage Korea / Kommission

  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08
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