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   EuG, 11.07.2019 - T-274/18   

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EuG, 11.07.2019 - T-274/18 (https://dejure.org/2019,19505)
EuG, Entscheidung vom 11.07.2019 - T-274/18 (https://dejure.org/2019,19505)
EuG, Entscheidung vom 11. Juli 2019 - T-274/18 (https://dejure.org/2019,19505)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Klymenko / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens ...

  • Wolters Kluwer

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik; Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine; Einfrieren von Geldern; Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden; Beibehaltung des Namens des ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 19.12.2018 - C-530/17

    Azarov / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der

    Auszug aus EuG, 11.07.2019 - T-274/18
    Mit Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), hob der Gerichtshof das Urteil vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), auf und erklärte die Rechtsakte vom März 2015, soweit sie den Kläger in der Rechtssache betrafen, in der jenes Urteil ergangen ist, für nichtig.

    Aufgrund der möglichen Auswirkungen der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), hat das Gericht (Sechste Kammer) in der vorliegenden Rechtssache beschlossen, im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung eine schriftliche Frage an die Parteien zu richten und sie aufzufordern, schriftlich klarzustellen, welche Konsequenzen nach ihrer Ansicht im vorliegenden Fall aus diesem Urteil zu ziehen sind.

    In seiner Antwort auf die oben in Rn. 33 erwähnte Frage macht der Kläger geltend, dass im vorliegenden Fall die Grundsätze, die sich aus dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), ergäben, zur Folge hätten, dass die angefochtenen Handlungen nur für nichtig erklärt werden könnten.

    In seiner Antwort auf die oben in Rn. 33 erwähnte Frage führt er aus, das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), habe keinen Einfluss auf die vorliegende Rechtssache, da der Kläger in der Klageschrift keinen Klagegrund vorgebracht habe, der dem Klagegrund gleiche, dem der Gerichtshof in jenem Urteil stattgegeben habe, und dass ein solcher Klagegrund sich nicht auf zwingendes Recht beziehe.

    Vorab sind daher die sich u. a. aus dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), ergebenden Grundsätze in Erinnerung zu rufen, die sich auf die vorliegende Rechtssache entscheidend auswirken können.

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Gerichte der Europäischen Union bei der Kontrolle restriktiver Maßnahmen eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten, zu denen u. a. die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gehören (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 20 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen - erwiesen sind (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Erlass und die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen, wie sie in dem Beschluss 2014/119 und in der Verordnung Nr. 208/2014 in jeweils geänderter Fassung vorgesehen sind und die gegenüber einer Person, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte eines Drittstaats verantwortlich identifiziert worden ist, erlassen wurden, beruhen im Wesentlichen auf der Entscheidung einer - insoweit zuständigen - Behörde dieses Staates, ein Ermittlungsverfahren gegen diese Person einzuleiten und durchzuführen, das sich auf eine Straftat der Veruntreuung öffentlicher Vermögenswerte bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 25).

    Auch wenn der Rat aufgrund des Aufnahmekriteriums, wie es oben in Rn. 13 wiedergegeben ist, restriktive Maßnahmen auf den Beschluss eines Drittstaats stützen kann, setzt die Verpflichtung dieses Organs, die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu beachten, voraus, dass er sich vergewissern muss, dass die Behörden des Drittstaats, die diese Entscheidung erlassen haben, diese Rechte gewahrt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 26, 27 und 35).

    Der Rat darf nämlich erst dann davon ausgehen, dass der Erlass oder die Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht, nachdem er selbst überprüft hat, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beim Erlass der Entscheidung durch den betreffenden Drittstaat, auf die er den Erlass restriktiver Maßnahmen stützen möchte, gewahrt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 28 und 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn im Übrigen mit dem Umstand, dass der Drittstaat zu den Staaten gehört, die der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) beigetreten sind, untrennbar verknüpft ist, dass die durch die EMRK gewährleisteten Grundrechte - die nach Art. 6 Abs. 3 EUV als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind - durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte überwacht werden, wird dadurch jedoch das oben in Rn. 44 angeführte Prüfungserfordernis nicht überflüssig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 36).

    Der Rat muss daher, um seiner Begründungspflicht nachzukommen, in dem Beschluss, mit dem restriktive Maßnahmen verhängt werden, erkennen lassen, dass er überprüft hat, ob die Entscheidung des Drittstaats, auf die er diese Maßnahmen stützt, unter Wahrung dieser Rechte erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 29 und 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall macht der Kläger in seiner Antwort auf die oben in Rn. 33 erwähnte Frage geltend, dass der Rat in den angefochtenen Rechtsakten ebenso wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), ergangen sei, nichts dafür vorgetragen habe, was belege, dass die ukrainische Justizverwaltung im Rahmen des ihn betreffenden Verfahrens die Verteidigungsrechte und das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz gewahrt habe.

    Der Rat macht demgegenüber geltend, das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), habe keinen Einfluss auf die vorliegende Rechtssache, da der Kläger in der Klageschrift keinen Klagegrund geltend gemacht habe, mit dem er einen Verstoß gegen die Verpflichtung des Rates rüge, zu prüfen, ob die Entscheidung einer Behörde eines Drittstaats, ein Strafverfahren wegen einer Straftat der Veruntreuung öffentlicher Vermögenswerte einzuleiten und durchzuführen, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen worden sei.

    Die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit besteht im Wesentlichen in dem Vorbringen, der Kläger mache, soweit er sich auf das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), stütze, einen neuen Klagegrund geltend, ohne die hierfür in Art. 84 der Verfahrensordnung vorgesehenen Voraussetzungen zu beachten und ohne dass dieser Klagegrund zwingendes Recht betreffe.

    Im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), vertrat der Gerichtshof nach der Feststellung, dass das Urteil vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), für nichtig zu erklären sei, die Auffassung, dass die Sache entscheidungsreif sei, und erklärte die streitigen Rechtsakte für nichtig.

    Hierzu wies er darauf hin, dass sich aus ihrer Begründung keineswegs ergebe, dass der Rat die Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz der betroffenen Person durch die ukrainische Justizverwaltung geprüft habe, um dann auf die in den Rn. 25 bis 30 und 34 bis 42 seines Urteils dargelegten Gründe zu verweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 43 bis 46).

    Insbesondere in Rn. 30 des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), wird klargestellt, dass "[der Rat, u]m seiner Begründungspflicht zu genügen, in der Entscheidung, mit der restriktive Maßnahmen verhängt werden,... erkennen lassen [muss], dass er geprüft hat, dass die Entscheidung des Drittstaats, auf die er diese Maßnahmen stützt, unter Wahrung [der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz] ergangen ist".

    Im Übrigen führt Rn. 30 des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), die Rn. 37 des Urteils vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), an, in der der Gerichtshof klar festgestellt hatte, dass "[sich d]er Begründung ... [der angefochtenen] Verordnungen ... somit nicht entnehmen [lässt], ob der Rat seiner diesbezüglichen Prüfungspflicht genügt hat", um in Rn. 38 jenes Urteils zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass das Gericht zu Recht befunden habe, dass die streitigen Rechtsakte "unzureichend begründet wurden".

    Daraus ergibt sich, dass der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), letztlich festgestellt hat, dass die streitigen Rechtsakte in Bezug auf die Art und Weise, in der der Rat die Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz durch die ukrainischen Behörden im Rahmen des Strafverfahrens wegen Veruntreuung öffentlicher Vermögenswerte geprüft hat, das die Grundlage der vom Rat gegen den Kläger in der Rechtssache, in der das genannte Urteil ergangen ist, erlassenen und aufrechterhaltenen restriktiven Maßnahmen war, nicht ausreichend begründet waren.

    Zwar stimmt die Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), die Frage der Wahrung der in Rede stehenden Rechte durch die ukrainischen Behörden unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der Begründungspflicht durch den Rat zu sehen, nicht mit dem Vorbringen überein, das der Kläger in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), ergangen ist, in Bezug auf die Verpflichtung des Rates zu prüfen, ob das in der Ukraine garantierte Niveau des Schutzes der Grundrechte dem in der Union bestehenden Niveau entspricht, geltend gemacht hatte.

    Wie sich aus Rn. 166 jenes Urteils und im Übrigen auch aus Rn. 41 des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), ergibt, wurde dieses Vorbringen nicht im Rahmen des Klagegrundes vorgetragen, mit dem der Kläger den Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt hatte, sondern im Rahmen des Klagegrundes, der darauf gestützt war, dass der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.

    In Anbetracht der oben in den Rn. 55 bis 58 dargelegten Umstände ist es jedoch offensichtlich, dass der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), sein Augenmerk auf die Begründungspflicht gelegt hat.

    Daher ist, da der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), die streitigen Rechtsakte auf der Grundlage eines Gesichtspunkts zwingenden Rechts für nichtig erklärt hat, die oben in Rn. 49 wiedergegebene Einrede der Unzulässigkeit des Rates zurückzuweisen.

    Unabhängig von der Frage, ob es sich um einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts handelt, kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Kläger verwehrt wäre, das Gericht zu ersuchen, im vorliegenden Fall den gleichen Lösungsweg zu verfolgen wie der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031).

    Mit dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), hat der Gerichtshof diese Rechtsprechung des Gerichts jedoch aufgehoben, was als ein rechtlicher Gesichtspunkt anzusehen ist, der es rechtfertigen kann, einen neuen Klagegrund oder eine neue Rüge vorzubringen.

    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Vorbringen, das der Kläger auf die Grundsätze stützt, wie sie sich insbesondere aus dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), ergeben und wie sie oben in den Rn. 40 bis 47 wiedergegeben sind, zulässig ist.

    Das Vorbringen, das der Kläger auf das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), stützt, ist oben in Rn. 48 zusammengefasst worden.

    Die Aufrechterhaltung der gegen den Kläger erlassenen restriktiven Maßnahmen beruhte somit ebenso wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), ergangen ist, auf der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat der Veruntreuung von Vermögenswerten des ukrainischen Staates einzuleiten und durchzuführen.

    In diesem Schreiben beschränkte sich der Rat nämlich, wie schon in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031" Rn. 24), ergangen ist, im Wesentlichen auf den Hinweis, dass die dem Kläger zuvor übermittelten Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. oben, Rn. 26) belegten, dass dieser weiterhin Gegenstand eines Strafverfahrens wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte sei.

    Zum Vierten hat sich der Rat in seiner Antwort auf die Frage zum Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), inhaltlich darauf beschränkt, die oben in Rn. 71 wiedergegebenen Argumente vorzutragen.

    Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass, wie im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), ausgeführt worden ist, die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der Rat oder das Gericht, wenn es um den Erlass eines Beschlusses über das Einfrieren von Geldern wie desjenigen geht, der den Kläger betrifft, nicht die Begründetheit der in der Ukraine gegen die von diesen Maßnahmen betroffenen Person eingeleiteten Ermittlungen zu überprüfen hat, sondern nur die Begründetheit des Beschlusses über das Einfrieren der Gelder anhand des oder der Dokumente, auf die dieser Beschluss gestützt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C-220/14 P, EU:C:2015:147" Rn. 77, vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat, C-599/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:785" Rn. 69, und vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat, C-598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:786" Rn. 72), nicht dahin ausgelegt werden kann, dass der Rat nicht verpflichtet ist zu prüfen, ob die Entscheidung des Drittstaats, auf die der Rat den Erlass restriktiver Maßnahmen stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz getroffen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 08.11.2017 - T-245/15

    Klymenko / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 11.07.2019 - T-274/18
    Mit am 15. Mai 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter dem Aktenzeichen T-245/15 in das Register eingetragene Klage, die insbesondere auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2015, soweit sie ihn betrafen, gerichtet war.

    Mit Schriftsatz, der am 28. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, passte der Kläger die Klageschrift in der Rechtssache T-245/15 gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts an, um damit auch die Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2016, soweit sie ihn betrafen, zu beantragen.

    Mit Schriftsatz, der am 27. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, passte der Kläger die Klageschrift in der Rechtssache T-245/15 erneut an, um damit auch die Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2017, soweit sie ihn betrafen, zu beantragen.

    Mit Urteil vom 8. November 2017, Klymenko/Rat (T-245/15, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2017:792), wies das Gericht sämtliche oben in den Rn. 17, 20 und 24 genannten Anträge des Klägers zurück.

    Im vorliegenden Fall gab es, als der Kläger die vorliegende Klage erhoben hat, eine Rechtsprechung des Gerichts, nach der zum einen der im Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), gewählte Lösungsansatz nicht auf den Kontext der vom Rat angesichts der Lage in der Ukraine erlassenen restriktiven Maßnahmen übertragbar sei und zum anderen dies nur dann der Fall sei, wenn sich die politische Entscheidung des Rates, die neue ukrainische Regierung zu unterstützen, insofern als offensichtlich fehlerhaft erweisen würde, dass sich die etwaige fehlende Übereinstimmung zwischen dem Schutz der Grundrechte in der Ukraine und dem in der Union bestehenden Grundrechtsschutz auf die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen hätte auswirken können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat, T-215/15, EU:T:2017:479" Rn. 166 bis 178, und vom 8. November 2017, Klymenko/Rat, T-245/15, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2017:792" Rn. 218 bis 232).

  • EuG, 07.07.2017 - T-215/15

    Azarov / Rat - Gemeinsame Außen und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 11.07.2019 - T-274/18
    Mit Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), hob der Gerichtshof das Urteil vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), auf und erklärte die Rechtsakte vom März 2015, soweit sie den Kläger in der Rechtssache betrafen, in der jenes Urteil ergangen ist, für nichtig.

    Im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), vertrat der Gerichtshof nach der Feststellung, dass das Urteil vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), für nichtig zu erklären sei, die Auffassung, dass die Sache entscheidungsreif sei, und erklärte die streitigen Rechtsakte für nichtig.

    Zwar stimmt die Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), die Frage der Wahrung der in Rede stehenden Rechte durch die ukrainischen Behörden unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der Begründungspflicht durch den Rat zu sehen, nicht mit dem Vorbringen überein, das der Kläger in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), ergangen ist, in Bezug auf die Verpflichtung des Rates zu prüfen, ob das in der Ukraine garantierte Niveau des Schutzes der Grundrechte dem in der Union bestehenden Niveau entspricht, geltend gemacht hatte.

    Im vorliegenden Fall gab es, als der Kläger die vorliegende Klage erhoben hat, eine Rechtsprechung des Gerichts, nach der zum einen der im Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), gewählte Lösungsansatz nicht auf den Kontext der vom Rat angesichts der Lage in der Ukraine erlassenen restriktiven Maßnahmen übertragbar sei und zum anderen dies nur dann der Fall sei, wenn sich die politische Entscheidung des Rates, die neue ukrainische Regierung zu unterstützen, insofern als offensichtlich fehlerhaft erweisen würde, dass sich die etwaige fehlende Übereinstimmung zwischen dem Schutz der Grundrechte in der Ukraine und dem in der Union bestehenden Grundrechtsschutz auf die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen hätte auswirken können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat, T-215/15, EU:T:2017:479" Rn. 166 bis 178, und vom 8. November 2017, Klymenko/Rat, T-245/15, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2017:792" Rn. 218 bis 232).

  • EuG, 10.06.2016 - T-494/14

    Klymenko / Rat - Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Auszug aus EuG, 11.07.2019 - T-274/18
    Mit am 30. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter dem Aktenzeichen T-494/14 in das Register eingetragene Klage, die insbesondere auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom April 2014, soweit sie ihn betrafen, gerichtet war.

    Mit Beschluss vom 10. Juni 2016, Klymenko/Rat (T-494/14, EU:T:2016:360), gab das Gericht gemäß Art. 132 der Verfahrensordnung der oben in Rn. 11 erwähnten Klage statt, indem es diese für offensichtlich begründet und demgemäß die Rechtsakte vom März 2014, soweit sie den Kläger betrafen, für nichtig erklärte.

  • EuGH, 16.07.2009 - C-385/07

    Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland / Kommission - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuG, 11.07.2019 - T-274/18
    Dieses Recht ergibt sich aus dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der im Übrigen in Art. 47 der Grundrechtecharta verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C-385/07 P, EU:C:2009:456" Rn. 177 und 179).
  • EuGH, 19.10.2017 - C-599/16

    Yanukovych / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in

    Auszug aus EuG, 11.07.2019 - T-274/18
    Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass, wie im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), ausgeführt worden ist, die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der Rat oder das Gericht, wenn es um den Erlass eines Beschlusses über das Einfrieren von Geldern wie desjenigen geht, der den Kläger betrifft, nicht die Begründetheit der in der Ukraine gegen die von diesen Maßnahmen betroffenen Person eingeleiteten Ermittlungen zu überprüfen hat, sondern nur die Begründetheit des Beschlusses über das Einfrieren der Gelder anhand des oder der Dokumente, auf die dieser Beschluss gestützt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C-220/14 P, EU:C:2015:147" Rn. 77, vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat, C-599/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:785" Rn. 69, und vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat, C-598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:786" Rn. 72), nicht dahin ausgelegt werden kann, dass der Rat nicht verpflichtet ist zu prüfen, ob die Entscheidung des Drittstaats, auf die der Rat den Erlass restriktiver Maßnahmen stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz getroffen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.10.2014 - T-208/11

    Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Liberation Tigers of

    Auszug aus EuG, 11.07.2019 - T-274/18
    Im vorliegenden Fall gab es, als der Kläger die vorliegende Klage erhoben hat, eine Rechtsprechung des Gerichts, nach der zum einen der im Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), gewählte Lösungsansatz nicht auf den Kontext der vom Rat angesichts der Lage in der Ukraine erlassenen restriktiven Maßnahmen übertragbar sei und zum anderen dies nur dann der Fall sei, wenn sich die politische Entscheidung des Rates, die neue ukrainische Regierung zu unterstützen, insofern als offensichtlich fehlerhaft erweisen würde, dass sich die etwaige fehlende Übereinstimmung zwischen dem Schutz der Grundrechte in der Ukraine und dem in der Union bestehenden Grundrechtsschutz auf die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen hätte auswirken können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat, T-215/15, EU:T:2017:479" Rn. 166 bis 178, und vom 8. November 2017, Klymenko/Rat, T-245/15, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2017:792" Rn. 218 bis 232).
  • EuG, 08.07.2004 - T-44/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

    Auszug aus EuG, 11.07.2019 - T-274/18
    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein sich auf zwingendes Recht beziehender Klagegrund im Rahmen einer Nichtigkeitsklage von den Parteien nämlich in jedem Verfahrensstadium geltend gemacht werden, da ein solcher Klagegrund vom Gericht von Amts wegen geprüft werden kann, ja sogar muss (Urteile vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T-44/00, EU:T:2004:218" Rn. 210, und vom 14. April 2015, Ayadi/Kommission, T-527/09 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:205" Rn. 44, vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 20. Februar 1997, Kommission/Daffix, C-166/95 P, EU:C:1997:73" Rn. 23 bis 25, und vom 3. Mai 2018, Malta/Kommission, T-653/16, EU:T:2018:241" Rn. 47 und 48).
  • EuG, 20.07.2017 - T-619/15

    Das Gericht bestätigt das Einfrieren der Gelder der Unternehmen Badica und

    Auszug aus EuG, 11.07.2019 - T-274/18
    Diese Anforderungen gelten jedoch nicht, wenn ein Klagegrund, auch wenn er als neu eingestuft werden kann, zwingendes Recht betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, La Ferla/Kommission und ECHA, T-392/13, EU:T:2016:478" Rn. 65, sowie vom 20. Juli 2017, Badica und Kardiam/Rat, T-619/15, EU:T:2017:532" Rn. 40 bis 43).
  • EuG, 03.05.2018 - T-653/16

    Malta / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.2019 - T-274/18
    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein sich auf zwingendes Recht beziehender Klagegrund im Rahmen einer Nichtigkeitsklage von den Parteien nämlich in jedem Verfahrensstadium geltend gemacht werden, da ein solcher Klagegrund vom Gericht von Amts wegen geprüft werden kann, ja sogar muss (Urteile vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T-44/00, EU:T:2004:218" Rn. 210, und vom 14. April 2015, Ayadi/Kommission, T-527/09 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:205" Rn. 44, vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 20. Februar 1997, Kommission/Daffix, C-166/95 P, EU:C:1997:73" Rn. 23 bis 25, und vom 3. Mai 2018, Malta/Kommission, T-653/16, EU:T:2018:241" Rn. 47 und 48).
  • EuG, 06.06.2018 - T-258/17

    Arbuzov / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 22.03.2018 - T-242/16

    Stavytskyi / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 30.01.2019 - T-290/17

    Stavytskyi / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 14.04.2015 - T-527/09

    Ayadi / Kommission

  • EuGH, 26.07.2017 - C-599/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass das Gericht die Rechtsakte, mit denen die Hamas

  • EuGH, 11.07.2013 - C-439/11

    Ziegler / Kommission

  • EuGH, 20.02.1997 - C-166/95

    Kommission / Daffix

  • EuG, 26.02.2016 - T-240/14

    Bodson u.a. / EIB

  • EuG, 04.12.2013 - T-438/10

    Forgital Italy / Rat

  • EuGH, 05.03.2015 - C-220/14

    Ezz and Others v Council - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegenüber

  • EuG, 15.09.2016 - T-392/13

    La Ferla / Kommission und ECHA - REACH - Gebühr für die Registrierung eines

  • EuGH, 19.10.2017 - C-598/16

    Der Gerichtshof bestätigt das Einfrieren der Gelder des ehemaligen Präsidenten

  • EGMR, 12.01.2012 - 25725/02

    BORISENKO v. UKRAINE

  • EGMR, 27.09.2007 - 1505/02

    REINER ET AUTRES c. ROUMANIE

  • EGMR, 06.01.2004 - 50268/99

    ROUILLE c. FRANCE

  • EuG, 25.06.2020 - T-295/19

    Klymenko / Rat

    Mit am 30. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter der Rechtssachennummer T-274/18 in das Register eingetragene Klage, die auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2018, soweit sie ihn betrafen, gerichtet war.

    Mit Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat (T-274/18, EU:T:2019:509), erklärte das Gericht die Rechtsakte vom März 2018, soweit sie den Kläger betrafen, für nichtig.

    Am 20. November 2019 hat das Gericht die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen im Sinne von Art. 89 der Verfahrensordnung aufgefordert, zu den Schlussfolgerungen Stellung zu nehmen, die für die vorliegende Rechtssache aus dem Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat (T-274/18, EU:T:2019:509), und dem Urteil vom 26. September 2019, Klymenko/Rat (C-11/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:786), zu ziehen sind.

    Nach gefestigter Rechtsprechung müssen die Gerichte der Europäischen Union bei der Kontrolle restriktiver Maßnahmen eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten, zu denen u. a. das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und die Verteidigungsrechte, wie sie in den Art. 47 und 48 der Charta verankert sind, gehören (vgl. Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat, T-274/18, EU:T:2019:509, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 26. September 2019, Klymenko/Rat, C-11/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:786, Rn. 21 und 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dem entsprechenden Beschluss zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um die fraglichen Handlungen zu stützen - erwiesen sind (vgl. Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat, T-274/18, EU:T:2019:509, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Erlass und die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen, wie sie im Beschluss 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014 in ihren geänderten Fassungen vorgesehen sind und die gegen eine Person, die als für die Veruntreuung von Vermögenswerten eines Drittstaats verantwortlich identifiziert wurde, ergangen sind, beruhen im Wesentlichen auf dem Beschluss einer - insoweit zuständigen - Behörde dieses Staates, gegen diese Person ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat der Veruntreuung öffentlicher Gelder einzuleiten und durchzuführen (vgl. Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat, T-274/18, EU:T:2019:509, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn der Rat aufgrund des Kriteriums für die Aufnahme in die Liste (im Folgenden: Aufnahmekriterium), wie es oben in Rn. 13 angeführt worden ist, restriktive Maßnahmen auf die Entscheidung eines Drittstaats stützen kann, bedeutet dennoch die diesem Organ obliegende Verpflichtung, die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu beachten, dass es sich vergewissern muss, dass die Behörden des Drittstaats, die diese Entscheidung erlassen haben, diese Rechte beachtet haben (vgl. Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat, T-274/18, EU:T:2019:509, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Rat darf somit erst dann davon ausgehen, dass der Erlass oder die Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht, nachdem er selbst überprüft hat, ob die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beim Erlass der Entscheidung durch den betreffenden Drittstaat, auf die er sich stützen möchte, gewahrt wurden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat, T-274/18, EU:T:2019:509, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenngleich im Übrigen mit dem Umstand, dass der Drittstaat zu den Staaten gehört, die der EMRK beigetreten sind, verknüpft ist, dass die in dieser Konvention gewährleisteten Grundrechte - die nach Art. 6 Abs. 3 EUV als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind - durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) überwacht werden, wird dadurch das vorstehend in Rn. 63 genannte Erfordernis der Überprüfung nicht überflüssig (vgl. Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat, T-274/18, EU:T:2019:509, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um seiner Begründungspflicht zu genügen, muss der Rat daher in dem Beschluss, mit dem restriktive Maßnahmen verhängt werden, erkennen lassen, dass er geprüft hat, ob die Entscheidung des Drittstaats, auf die er diese Maßnahmen stützt, unter Wahrung dieser Rechte ergangen ist (vgl. Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat, T-274/18, EU:T:2019:509, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Letztlich muss der Rat, wenn er den Erlass oder die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen wie derjenigen des vorliegenden Falles auf die Entscheidung eines Drittstaats stützt, ein Strafverfahren wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte durch die betroffene Person einzuleiten und durchzuführen, sich zum einen vergewissern, dass die Behörden des Drittstaats zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz der Person, gegen die das betreffende Strafverfahren geführt wird, gewahrt haben, und zum anderen in dem Beschluss, mit dem die restriktiven Maßnahmen verhängt werden, die Gründe nennen, die ihn zu der Annahme veranlassen, dass die Entscheidung des Drittstaats unter Beachtung dieser Rechte erlassen wurde (Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat, T-274/18, EU:T:2019:509, Rn. 47).

    Die Aufrechterhaltung der gegen den Kläger ergriffenen restriktiven Maßnahmen beruhte somit ebenso wie in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 26. September 2019, Klymenko/Rat (C-11/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:786), und vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat (T-274/18, EU:T:2019:509), ergangen sind, auf der Entscheidung der ukrainischen Behörden, strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen einer Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine einzuleiten und durchzuführen.

    Zu dem Argument, das der Rat daraus herleiten will, dass es weitere gerichtliche Entscheidungen gebe, die gegen den Kläger ergangen seien (vgl. oben, Rn. 53), ist entsprechend den Feststellungen in der Rechtssache, in der das Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat (T-274/18, EU:T:2019:509, Rn. 81), ergangen ist, darauf hinzuweisen, dass sie sich in den Rahmen der Strafverfahren, die der Rechtfertigung der Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste und seiner Beibehaltung darauf dienen, einfügen und wegen ihres Charakters als vorläufige oder Verfahrensentscheidungen lediglich Zwischenentscheidungen in diesen Verfahren sind.

    Außerdem ist zu dem Umstand, dass der Kläger eingeräumt haben soll, am 21. April 2017 Zugang zu der von der Generalstaatsanwaltschaft über ihn geführten Akte erhalten zu haben, festzustellen, dass es sich dabei um eine notwendige, aber sicher nicht hinreichende Voraussetzung für die Annahme handelt, dass seine Verteidigungsrechte und sein Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewahrt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat, T-274/18, EU:T:2019:509, Rn. 88).

    47 Abs. 2 der Charta, der den Maßstab darstellt, anhand dessen der Rat die Wahrung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beurteilt, sieht aber vor, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat, T-274/18, EU:T:2019:509, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher hätte der Rat im vorliegenden Fall zumindest angeben müssen, aus welchen Gründen er trotz des oben in Rn. 95 wiedergegebenen Vorbringens des Klägers davon ausgehen konnte, dass dessen Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vor der ukrainischen Justizverwaltung, bei dem es sich ersichtlich um ein Grundrecht handelt, in Bezug auf die Frage, ob seine Sache innerhalb einer angemessenen Frist verhandelt worden war, gewahrt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat, T-274/18, EU:T:2019:509, Rn. 87).

    Im Übrigen ist insoweit auch darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung, wonach der Rat oder der Unionsrichter, wenn es um den Erlass eines Beschlusses über das Einfrieren von Geldern wie desjenigen geht, der den Kläger betrifft, nicht die Begründetheit der Ermittlungen in der Ukraine gegen die von diesen Maßnahmen betroffene Person zu überprüfen hat, sondern nur die Begründetheit des Beschlusses über das Einfrieren der Gelder anhand des oder der Dokumente, auf die dieser Beschluss gestützt worden ist, nicht dahin ausgelegt werden kann, dass der Rat nicht verpflichtet wäre, zu prüfen, ob die Entscheidung des Drittstaats, auf die er den Erlass restriktiver Maßnahmen stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz getroffen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat, T-274/18, EU:T:2019:509, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich wirkt sich die Nichtigerklärung dieses Beschlusses durch das vorliegende Urteil nicht auf die Zeit nach diesem Datum aus, so dass es keiner Entscheidung über die Frage der Aufrechterhaltung der Wirkungen dieses Beschlusses bedarf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat, T-274/18, EU:T:2019:509, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 01.02.2023 - T-470/21

    Klymenko/ Rat

    Par requête déposée au greffe du Tribunal le 30 avril 2018, 1e requérant a introduit un recours, enregistré sous le numéro d'affaire T-274/18, tendant à l'annulation des actes de mars 2018, en ce qu'ils le visaient.

    Par arrêt du 11 juillet 2019, Klymenko/Conseil (T-274/18, EU:T:2019:509), le Tribunal, en faisant application des principes dégagés par la Cour dans l'arrêt du 19 décembre 2018, Azarov/Conseil (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), a annulé les actes de mars 2018, en ce qu'ils visaient le requérant.

    Deuxièmement, l'objet de l'examen au fond étant circonscrit aux actes litigieux adoptés par le Conseil après le 4 mars 2016 (voir point 61.bis ci-dessus), il convient de relever que, dans l'arrêt du 26 septembre 2019, Klymenko/Conseil (C-11/18 P, non publié, EU:C:2019:786), la Cour a constaté l'illégalité, notamment, des actes de mars 2017, alors que dans les arrêts du 11 juillet 2019, Klymenko/Conseil (T-274/18, EU:T:2019:509), du 25 juin 2020, Klymenko/Conseil (T-295/19, EU:T:2020:287), et du 3 février 2021, Klymenko/Conseil (T-258/20, EU:T:2021:52), lesquels, n'ayant pas été frappés de pourvoi dans les délais, bénéficient de l'autorité de la chose jugée, le Tribunal a constaté l'illégalité, respectivement, des actes de mars 2018, de mars 2019 et de mars 2020.

  • EuG, 03.02.2021 - T-258/20

    Klymenko/ Rat

    Mit am 30. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter der Rechtssachennummer T-274/18 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2018, soweit sie ihn betrafen.

    Mit Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat (T-274/18, EU:T:2019:509), erklärte das Gericht die Rechtsakte vom März 2018 für nichtig, soweit sie den Kläger betrafen.

  • EuG, 21.12.2021 - T-195/21

    Klymenko/ Rat

    Mit am 30. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter der Rechtssachennummer T-274/18 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2018, soweit sie ihn betrafen.

    Mit Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat (T-274/18, EU:T:2019:509), erklärte das Gericht die Rechtsakte vom März 2018 für nichtig, soweit sie den Kläger betrafen.

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