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   EuG, 11.07.2019 - T-674/18   

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https://dejure.org/2019,28714
EuG, 11.07.2019 - T-674/18 (https://dejure.org/2019,28714)
EuG, Entscheidung vom 11.07.2019 - T-674/18 (https://dejure.org/2019,28714)
EuG, Entscheidung vom 11. Juli 2019 - T-674/18 (https://dejure.org/2019,28714)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vattenfall Europe Nuclear Energy/ Kommission

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes - Umsetzung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts - Betreibergesellschaften von Kernkraftwerken - Beendigung des Betriebs - Ausgleich in Geld für nicht erzeugte ...

  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeitsklage â€" Staatliche Beihilfen â€" Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes â€" Umsetzung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts â€" Betreibergesellschaften von Kernkraftwerken â€" Beendigung des Betriebs â€" Ausgleich in Geld für nicht erzeugte ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes - Umsetzung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts - Betreibergesellschaften von Kernkraftwerken - Beendigung des Betriebs - Ausgleich in Geld für nicht erzeugte ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Vattenfall Europe Nuclear Energy/ Kommission

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Vattenfall Europe Nuclear Energy/ Kommission

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes - Umsetzung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts - Betreibergesellschaften von Kernkraftwerken - Beendigung des Betriebs - Ausgleich in Geld für nicht erzeugte ...

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus EuG, 11.07.2019 - T-674/18
    Mit Urteil vom 6. Dezember 2016 (1 BvR 2821/11, 321/12 und 1456/12, BVerfGE 143, 246) erklärte das Bundesverfassungsgericht zum einen die streitige Bestimmung für teilweise unvereinbar mit dem in Art. 14 Abs. 1 des deutschen Grundgesetzes garantierten Recht auf Eigentum (BVerfGE 143, 246, Nr. 1 des Tenors), soweit sie nicht die im Wesentlichen vollständige Verstromung der den gemäß Anlage 3 Spalte 2 AtG den Kernkraftwerken zugewiesenen Elektrizitätsmengen sicherstellte und keinen angemessenen Ausgleich hierfür gewährte, und verpflichtete zum anderen den Bundesgesetzgeber, bis spätestens 30. Juni 2018 eine Neuregelung zu treffen, wobei die Anwendbarkeit der streitigen Bestimmung bis zu einer Neuregelung beibehalten wurde (Nr. 4 des Tenors).

    Zur Stützung seines Urteils stellte das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Prüfung der Verhältnismäßigkeit der streitigen Bestimmung auf die Situation der Eigentümer der einzelnen Kernkraftwerke mittels einer "konzerninternen Betrachtungsweise" ab (BVerfGE 143, 246, Rn. 310, 318 ff.).

    Dieser Eingriff ergebe sich zum einen daraus, dass es diesen Gesellschaften nicht möglich sei, die ihnen mit dem Gesetz von 2002 zugewiesenen, wegen der Fristen für den Betrieb von Kernkraftwerken nicht mehr konzernintern verwertbaren Reststrommengen zu verstromen, und zum anderen aus dem für sie bestehenden Wettbewerbsnachteil gegenüber den konkurrierenden Gesellschaften E.ON Kernkraft und Energie Baden-Württemberg AG, die über mehr Verstromungskapazität verfügten, als sie zur Verwertung ihrer Reststrommengen von 2002 benötigten, ohne dass dafür ein ausreichender Rechtfertigungsgrund vorliege (BVerfGE 143, 246, Rn. 310, 329 ff., 347 und 349).

    Das Bundesverfassungsgericht stellte in diesem Zusammenhang ferner fest, dass sich der auf die Klägerin entfallende Anteil des Verstromungsdefizits beim Kernkraftwerk Krümmel entsprechend ihrer hälftigen Beteiligung an dem Kernkraftwerk auf 44 122, 55 GWh belaufe (BVerfGE 143, 246, Rn. 322, 331 und 351).

  • EuGH, 27.09.1988 - 106/87

    Asteris / Griechenland

    Auszug aus EuG, 11.07.2019 - T-674/18
    Im streitigen Schreiben heißt es weiter, die Dienststellen der Kommission gingen davon aus, dass unter Berücksichtigung der im Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457), formulierten Grundsätze das aus dem Entwurf eines 16. AtGÄndG hervorgehende Gesetz keiner förmlichen Anmeldung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV bedürfe.

    Was erstens den Wortlaut und den Inhalt des streitigen Schreibens anbelangt, haben sich die Dienststellen der Kommission, wie diese hervorhebt, zum einen auf die Einschätzung beschränkt, dass das 16. AtGÄndG ausschließlich auf die Umsetzung der Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 zum Ausgleich in Geld für die vom 13. AtGÄndG betroffenen Unternehmen abzielte, und zum anderen auf die Erwägung, dass diese Ausgleichsregelung unter Berücksichtigung der im Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24), formulierten Grundsätze keiner förmlichen Anmeldung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV bedürfe.

    Vielmehr hat sie in diesem Schreiben lediglich festgestellt, dass die Ausgleichsregelung als solche dem im Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457" Rn. 23 und 24), formulierten Grundsatz entspreche, wonach die Verurteilung einer nationalen Behörde zum Ersatz eines Schadens, den sie Privatpersonen verursacht habe, nicht mit der Gewährung einer staatlichen Beihilfe gleichgesetzt werden könne, die einen grundlegend anderen rechtlichen Charakter habe.

  • EuGH, 25.10.2017 - C-599/15

    Rumänien / Kommission - Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen Union -

    Auszug aus EuG, 11.07.2019 - T-674/18
    Ihre Wirkungen sind anhand objektiver Kriterien zu beurteilen, wie z. B. dem Inhalt der Handlung, wobei gegebenenfalls der Kontext ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 2014, Ungarn/Kommission, C-31/13 P, EU:C:2014:70, Rn. 54 und 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. Oktober 2017, Rumänien/Kommission, C-599/15 P, EU:C:2017:801, Rn. 47 und 48).
  • EuGH, 13.02.2014 - C-31/13

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Eintragung des slowakischen Weinnamens

    Auszug aus EuG, 11.07.2019 - T-674/18
    Ihre Wirkungen sind anhand objektiver Kriterien zu beurteilen, wie z. B. dem Inhalt der Handlung, wobei gegebenenfalls der Kontext ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 2014, Ungarn/Kommission, C-31/13 P, EU:C:2014:70, Rn. 54 und 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. Oktober 2017, Rumänien/Kommission, C-599/15 P, EU:C:2017:801, Rn. 47 und 48).
  • EuGH, 13.10.2011 - C-463/10

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Verordnung

    Auszug aus EuG, 11.07.2019 - T-674/18
    Überdies ist es, wenn eine Nichtigkeitsklage wie im vorliegenden Fall von einer natürlichen oder einer juristischen Person erhoben wird, erforderlich, dass die verbindlichen Rechtswirkungen der angefochtenen Handlung geeignet sind, die Interessen der Klägerin durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 31.05.2017 - C-228/16

    DEI / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Einstellungsentscheidung

    Auszug aus EuG, 11.07.2019 - T-674/18
    Damit haben diese Dienststellen deutlich gemacht, dass ihre Prüfung insoweit nicht abschließend war, insbesondere für den noch nicht eingetretenen Fall der Einlegung einer förmlichen Beschwerde, die zur Einleitung eines Verfahrens führen würde, in dem die Kommission einen Beschluss nach Art. 4 der Verordnung 2015/1589 erlassen müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission, C-228/16 P, EU:C:2017:409" Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2018 - C-219/17

    Für die Prüfung, ob die Rechtmäßigkeit des EZB-Beschlusses, mit dem dem Erwerb

    Auszug aus EuG, 11.07.2019 - T-674/18
    Weder die hierzu ergangenen nationalen Rechtsvorschriften noch die Beurteilung durch die nationalen Behörden sind nämlich geeignet, die tatsächliche Natur und Tragweite einer Handlung der Union, einschließlich der Frage, ob sie rechtlich verbindlich ist, zu berühren, da sonst die Autonomie und die Auslegung des Unionsrechts, für die allein die Unionsgerichte zuständig sind, beeinträchtigt würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerfG, 29.09.2020 - 1 BvR 1550/19

    16. Atomgesetz-Novelle vom 10. Juli 2018 nicht in Kraft getreten; Gesetzgeber

    Mit Beschluss vom 11. Juli 2019 wies das Gericht der Europäischen Union die Klage als unzulässig ab, da Vattenfall das Schreiben nicht anfechten könne (vgl. EuG, Beschluss vom 11. Juli 2019, Vattenfall Europe Nuclear Energy / Kommission, T-674/18, EU:T:2019:501, Rn. 35 ff.).

    Es binde die Kommission nicht, sondern sei eine informelle Erläuterung durch ihre Dienststellen (vgl. EuG, Beschluss vom 11. Juli 2019, Vattenfall Europe Nuclear Energy / Kommission, T-674/18, EU:T:2019:501, Rn. 39).

  • EuG, 09.09.2020 - T-745/17

    Kerkosand/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für ein

    Unabhängig davon, wie die Kommission den Beschluss einstuft, ist es letztlich Sache des Unionsrichters, anhand der anwendbaren Vorschriften die tatsächliche Rechtsnatur und rechtliche Tragweite des Beschlusses zu bestimmen, ebenso wie er zu beurteilen hat, ob ein Rechtsakt der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen mit einer Klage anfechtbar ist (vgl. Beschluss vom 11. Juli 2019, Vattenfall Europe Nuclear Energy/Kommission, T-674/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:501, Rn. 31 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 02.02.2022 - T-594/21

    Stadtgemeinde Zell am See u.a./ Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche

    Eine Beurteilung durch die nationalen Behörden ist nämlich keinesfalls geeignet, die Natur und die Tragweite einer Handlung der Union, einschließlich der Frage, ob sie rechtlich verbindlich ist, zu berühren, da sonst die Autonomie und die Auslegung des Unionsrechts, für die allein die Unionsgerichte zuständig sind, beeinträchtigt würden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. Juli 2019, Vattenfall Europe Nuclear Energy/Kommission, T-674/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:501, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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