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   EuG, 11.09.2019 - T-649/18   

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EuG, 11.09.2019 - T-649/18 (https://dejure.org/2019,29438)
EuG, Entscheidung vom 11.09.2019 - T-649/18 (https://dejure.org/2019,29438)
EuG, Entscheidung vom 11. September 2019 - T-649/18 (https://dejure.org/2019,29438)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ruwido austria/ EUIPO (transparent pairing)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke transparent pairing - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Ruwido austria/ EUIPO (transparent pairing)

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Ruwido austria/ EUIPO (transparent pairing)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke transparent pairing - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 11.09.2019 - T-649/18
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, EU:C:2004:260, Rn. 32, vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 23).

    An die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Zeichen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35 und 36, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 25).

    Nach der Rechtsprechung sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zwar für alle Markenkategorien dieselben, doch kann sich im Rahmen ihrer Anwendung zeigen, dass nicht jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird und dass es daher bei Marken bestimmter Kategorien schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft nachzuweisen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 37, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 26).

    Nach der Rechtsprechung könnte Marken, die aus sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich die Marken beziehen, verwendeten Zeichen oder Angaben bestehen, jedoch Unterscheidungskraft und die Eignung, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen, beigemessen werden, sofern die Marken nicht nur aus einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57).

    Dabei habe die Beschwerdekammer das Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM (C-398/08 P, EU:C:2010:29), verkannt und eine Umkehr der Beweislast vorgenommen, indem sie der Anmelderin der Marke den Beweis dafür aufgebürdet habe, dass die Marke unterscheidungskräftig sei.

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Beschwerdekammer, als sie verlangte, dass die Klägerin den originellen oder prägnanten Charakter der fraglichen Marke nachweist, das Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM (C-398/08 P, EU:C:2010:29), nicht verkannt.

    Die Beschwerdekammer hat schließlich ausgeführt, dass die von ihr gezogenen Schlussfolgerungen durch das von der Klägerin angeführte Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM (C-398/08 P, EU:C:2010:29), nicht entkräftet würden, da weder nachgewiesen noch auch nur behauptet worden sei, dass das Wortzeichen transparent pairing ein berühmter und seit vielen Jahren verwendeter Slogan sei.

  • EuGH, 12.07.2012 - C-311/11

    Smart Technologies / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuG, 11.09.2019 - T-649/18
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, EU:C:2004:260, Rn. 32, vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 23).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    An die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Zeichen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35 und 36, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 25).

    Nach der Rechtsprechung sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zwar für alle Markenkategorien dieselben, doch kann sich im Rahmen ihrer Anwendung zeigen, dass nicht jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird und dass es daher bei Marken bestimmter Kategorien schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft nachzuweisen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 37, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 26).

    Aus der Rechtsprechung geht zwar hervor, dass nicht verlangt werden kann, dass ein Zeichen phantasievoll oder besonders originell ist, damit das nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460" Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 23.09.2015 - T-588/14

    Mechadyne International / HABM (FlexValve) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 11.09.2019 - T-649/18
    Denn die Pflicht des EUIPO, seine Entscheidungen mit Gründen zu versehen, dient dem doppelten Zweck, zum einen die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und zum anderen dem Unionsrichter die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu ermöglichen (Urteile vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C-447/02 P, EU:C:2004:649, Rn. 64 und 65, und vom 23. September 2015, Mechadyne International/HABM [FlexValve], T-588/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:676, Rn. 57).
  • EuG, 30.04.2014 - T-170/12

    Beyond Retro / OHMI - S&K Garments (BEYOND VINTAGE)

    Auszug aus EuG, 11.09.2019 - T-649/18
    Es reicht aus, wenn die Entscheidungen die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach ihrer Systematik wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 30. April 2014, Beyond Retro/HABM - S&K Garments [BEYOND VINTAGE], T-170/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:238, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-447/02

    KWS Saat / HABM

    Auszug aus EuG, 11.09.2019 - T-649/18
    Denn die Pflicht des EUIPO, seine Entscheidungen mit Gründen zu versehen, dient dem doppelten Zweck, zum einen die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und zum anderen dem Unionsrichter die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu ermöglichen (Urteile vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C-447/02 P, EU:C:2004:649, Rn. 64 und 65, und vom 23. September 2015, Mechadyne International/HABM [FlexValve], T-588/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:676, Rn. 57).
  • EuG, 11.07.2013 - T-208/12

    Think Schuhwerk / HABM (Extrémités rouges de lacets de chaussures) -

    Auszug aus EuG, 11.09.2019 - T-649/18
    Die Klägerin ist dazu wegen ihrer genauen Marktkenntnis nämlich wesentlich besser in der Lage (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, Think Schuhwerk/HABM [Rote Schnürsenkelenden], T-208/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:376, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-473/01

    Procter & Gamble / HABM

    Auszug aus EuG, 11.09.2019 - T-649/18
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, EU:C:2004:260, Rn. 32, vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 23).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuG, 11.09.2019 - T-649/18
    Nach der Rechtsprechung ist ein Wortzeichen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihm zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen die Unterscheidungskraft fehlt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579" Rn. 32, und Beschluss vom 14. März 2017, Karl Conzelmann/EUIPO [LIKE IT], T-21/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:187" Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.03.2017 - T-21/16

    Karl Conzelmann / EUIPO (LIKE IT) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

    Auszug aus EuG, 11.09.2019 - T-649/18
    Nach der Rechtsprechung ist ein Wortzeichen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihm zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen die Unterscheidungskraft fehlt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579" Rn. 32, und Beschluss vom 14. März 2017, Karl Conzelmann/EUIPO [LIKE IT], T-21/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:187" Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 29.01.2015 - T-59/14

    Blackrock / HABM (INVESTING FOR A NEW WORLD)

    Auszug aus EuG, 11.09.2019 - T-649/18
    Insbesondere ändert der Umstand, dass die Begriffe, aus denen sich ein Wortzeichen zusammensetzt, verschiedene Bedeutungen haben können, nichts an seiner anpreisenden Natur (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2015, Blackrock/HABM [INVESTING FOR A NEW WORLD], T-59/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:56" Rn. 39).
  • EuG, 13.12.2018 - T-94/18

    Multifit/ EUIPO (fit+fun) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke fit+fun -

  • EuG, 11.12.2012 - T-22/12

    Fomanu / HABM (Qualität hat Zukunft) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 31.05.2016 - T-301/15

    Jochen Schweizer / EUIPO (Du bist, was du erlebst.) - Unionsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 17.04.2024 - T-255/23

    Escobar/ EUIPO (Pablo Escobar)

    Il suffit qu'elles exposent les faits et les considérations juridiques revêtant une importance essentielle dans l'économie de la décision [voir ordonnance du 11 septembre 2019, ruwido austria/EUIPO (transparent pairing), T-649/18, non publiée, EU:T:2019:585, point 41 et jurisprudence citée].
  • EuGH, 13.02.2020 - C-823/19

    ruwido austria/ EUIPO

    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die ruwido austria GmbH die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 11. September 2019, ruwido austria/EUIPO (transparent pairing) (T-649/18, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2019:585), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 30. August 2018 (Sache R 2487/2017-2) (im Folgenden: streitige Entscheidung) über die Anmeldung des Wortzeichens transparent pairing als Unionsmarke abgewiesen hat.
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