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   EuG, 11.12.1996 - T-70/94   

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EuG, 11.12.1996 - T-70/94 (https://dejure.org/1996,6699)
EuG, Entscheidung vom 11.12.1996 - T-70/94 (https://dejure.org/1996,6699)
EuG, Entscheidung vom 11. Dezember 1996 - T-70/94 (https://dejure.org/1996,6699)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europa Ltd & Co. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Rechtmäßigkeit des Verringerungskoeffizienten - Schadensersatzklage.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung eines einheitlichen Verringerungskoeffizienten bezüglich der Einfuhr von Bananen; Diskriminierung und Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die Einführung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen; Verspätete Erstellung der Bedarfsvorausschätzung; ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 404/93 vom 13. Februar 1993 Art. 20; ; Verordnung (EWG) Nr. 404/93 vom 13. Februar 1993 Art. 16; ; EG Art. ... 173 Abs. 4; ; EG Art. 40 Abs. 3; ; Verordnung Nr. 1442/93 Art. 3 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 1442/93 Art. 5 Abs. 2; ; Verordnung Nr. 1442/93 Art. 4 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Rechtmäßigkeit des Verringerungskoeffizienten - Schadensersatzklage.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 17.10.1995 - C-478/93

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.1996 - T-70/94
    52 Speziell im Zusammenhang mit der Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft hat der Gerichtshof bereits entschieden, daß nach den oben genannten Grundsätzen es der Kommission gemäß Artikel 20 der Verordnung Nr. 404/93 nicht verwehrt ist, auch solche Durchführungsbestimmungen zu erlassen, die in dieser Vorschrift zwar nicht ausdrücklich genannt, jedoch für das Funktionieren der Einfuhrregelung erforderlich sind (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-478/93, Niederlande/Kommission, Slg. 1995, I-3081, Randnrn. 31 und 32).

    120 Wie der Gerichtshof im oben genannten Urteil Niederlande/Kommission (Randnrn. 22 und 23) entschieden hat, zeigt der Wortlaut dieser Vorschrift, daß die in ihr enthaltenen Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen und daß das Kriterium der Übernahme des Risikos der Qualitätsminderung bzw. des Verlustes der Erzeugnisse eine alternative Voraussetzung darstellt, auf die in Fällen zurückgegriffen werden kann, in denen die das Eigentum betreffende Voraussetzung nicht erfuellt ist.

    148 Aus der vorstehenden Würdigung des zweiten (siehe Randnrn. 67 bis 75), des dritten (siehe Randnrn. 76 bis 81) und des fünften Klagegrundes (siehe Randnrn. 108 bis 114, 119 bis 121, 125, 126, 130 bis 133 und 138 bis 141) durch das Gericht sowie aus dem oben genannten Urteil Niederlande/Kommission geht hervor, daß auch das übrige zum Nachweis eines rechtswidrigen Verhaltens der Kommission dienende Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen ist.

  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuG, 11.12.1996 - T-70/94
    25 Im Anschluß an das Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93 (Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973), mit dem der Gerichtshof eine von der Bundesrepublik Deutschland gegen verschiedene Bestimmungen der Verordnung Nr. 404/93 erhobene Nichtigkeitsklage abwies, hat die Kanzlei des Gerichts die Parteien mit Schreiben vom 6. Dezember 1994 aufgefordert, sich zu den etwaigen Konsequenzen dieses Urteils für den vorliegenden Rechtsstreit zu äussern.

    77 Zwar fasst die gemeinsame Marktorganisation für Bananen Wirtschaftsteilnehmer zu Gruppen zusammen, die weder Erzeuger noch Verbraucher sind; wegen der Allgemeinheit des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung gilt das Diskriminierungsverbot jedoch auch für solche Wirtschaftsteilnehmer, wenn sie einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen (vgl. Urteil Deutschland/Rat, a. a. O., Randnr. 68).

    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß die fraglichen Marktbeteiligten zwar von der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation in unterschiedlicher Weise betroffen waren, daß diese unterschiedliche Behandlung aber die unvermeidliche Konsequenz des Erfordernisses ist, der unterschiedlichen Situation Rechnung zu tragen, in der sich die Marktbeteiligten befanden, und mit dem Ziel einer Integration bisher abgeschotteter Märkte verbunden ist (Urteil Deutschland/Rat, a. a. O., Randnrn. 70 bis 74).

  • EuGH, 06.11.1990 - 354/87

    Weddel / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.1996 - T-70/94
    16 bis 22, und vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-354/87, Weddel/Kommission, Slg. 1990, I-3847, Randnrn.

    40 Ferner hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Verwaltung eines Zollkontingents für Rindfleisch entschieden, daß eine Verordnung der Kommission, in der die Voraussetzungen festgelegt wurden, unter denen die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten den Anträgen auf Einfuhrlizenzen entsprechen mussten, die Marktbeteiligten individuell betraf, die bei ihrem Erlaß bereits solche Lizenzen beantragt hatten (vgl. Urteil Weddel/Kommission, a. a. O., Randnrn. 19 bis 23).

  • EuGH, 13.05.1971 - 41/70

    International Fruit Company u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.1996 - T-70/94
    Die Verordnung Nr. 3190/93 habe somit zum Zeitpunkt ihres Erlasses für einen geschlossenen Personenkreis gegolten, und zwar für diejenigen, die während eines bestimmten Zeitraums in der Vergangenheit Bananen eingeführt hätten, sich in einem Mitgliedstaat hätten eintragen lassen und den zuständigen Stellen in diesem Mitgliedstaat zum 1. September 1993 die von ihnen im Referenzzeitraum insgesamt vermarkteten Bananenmengen mitgeteilt hätten (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Mai 1971 in den Rechtssachen 41/70 bis 44/70, International Fruit Company u. a./Kommission, Slg. 1971, 411, Randnrn.

    37 Sie seien von der Verordnung Nr. 3190/93 auch unmittelbar betroffen, weil diese den Mitgliedstaaten kein Ermessen bei der Ausstellung der Einfuhrbescheinigungen einräume (Urteile International Fruit Company u. a./Kommission, a. a. O., Randnrn. 23 bis 28, und Weddel/Kommission, a. a. O., Randnr. 19).

  • EuGH, 12.04.1984 - 281/82

    Unifrex / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.1996 - T-70/94
    56 Die Klägerinnen weisen darauf hin, daß nach dem gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden dürften, es sei denn, daß eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 245/81, Edeka, Slg. 1982, 2745, und vom 12. April 1984 in der Rechtssache 281/82, Unifrex/Kommission und Rat, Slg. 1984, 1969).
  • EuGH, 21.02.1990 - 267/88

    Wuidart u.a. / Laiterie coopérative eupenoise u.a.

    Auszug aus EuG, 11.12.1996 - T-70/94
    76 In bezug auf den dritten Klagegrund, der dahin geht, daß der streitige Verringerungsköffizient unter Verstoß gegen Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages und den Gleichheitsgrundsatz festgesetzt worden sei, ist darauf hinzuweisen, daß das in diesem Artikel verankerte Diskriminierungsverbot nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes ist, der zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts gehört und dem zufolge vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, es sei denn, daß die Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 25. November 1986 in den Rechtssachen 201/85 und 202/85, Klensch u. a., Slg. 1986, 3477, Randnr. 9, und vom 21. Februar 1990 in den Rechtssachen C-267/88 bis C-285/88, Wuidart u. a., Slg. 1990, I-435, Randnr. 13).
  • EuGH, 21.02.1990 - 285/88
    Auszug aus EuG, 11.12.1996 - T-70/94
    76 In bezug auf den dritten Klagegrund, der dahin geht, daß der streitige Verringerungsköffizient unter Verstoß gegen Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages und den Gleichheitsgrundsatz festgesetzt worden sei, ist darauf hinzuweisen, daß das in diesem Artikel verankerte Diskriminierungsverbot nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes ist, der zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts gehört und dem zufolge vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, es sei denn, daß die Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 25. November 1986 in den Rechtssachen 201/85 und 202/85, Klensch u. a., Slg. 1986, 3477, Randnr. 9, und vom 21. Februar 1990 in den Rechtssachen C-267/88 bis C-285/88, Wuidart u. a., Slg. 1990, I-435, Randnr. 13).
  • EuGH, 20.01.1993 - C-106/90

    Emerald Meats / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.1996 - T-70/94
    Unter Bezugnahme auf die Entschließung 93/C 166/01 des Rates vom 8. Juni 1993 über die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften (ABl. C 166, S. 1) und die Schlussanträge von Generalanwalt Gulmann zum Urteil des Gerichtshofes vom 20. Januar 1993 in den Rechtssachen C-106/90, C-317/90 und C-129/91 (Emerald Meats/Kommission, Slg. 1993, I-209, I-260) fügen sie hinzu, die Kommission müsse auch den Grundsatz der Klarheit der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften beachten.
  • EuGH, 20.01.1993 - C-129/91
    Auszug aus EuG, 11.12.1996 - T-70/94
    Unter Bezugnahme auf die Entschließung 93/C 166/01 des Rates vom 8. Juni 1993 über die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften (ABl. C 166, S. 1) und die Schlussanträge von Generalanwalt Gulmann zum Urteil des Gerichtshofes vom 20. Januar 1993 in den Rechtssachen C-106/90, C-317/90 und C-129/91 (Emerald Meats/Kommission, Slg. 1993, I-209, I-260) fügen sie hinzu, die Kommission müsse auch den Grundsatz der Klarheit der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften beachten.
  • EuGH, 07.07.1964 - 97/63

    Luigi de Pascale gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuG, 11.12.1996 - T-70/94
    Sie verweisen insoweit auf die frühere Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der eine Entscheidung für nichtig erklärt werden könne, wenn sie auf einer unzutreffenden Tatsachenwürdigung beruhe (Urteile vom 16. Dezember 1963 in der Rechtssache 18/62, Barge/Hohe Behörde, Slg. 1963, 563, vom 19. März 1964 in der Rechtssache 27/63, Raponi/Kommission, Slg. 1964, 273, vom 9. Juni 1964 in den Rechtssachen 94/63 und 96/63, Bernusset/Kommission, Slg. 1964, 647, und vom 7. Juli 1964 in der Rechtssache 97/63, De Pascale/Kommission, Slg. 1964, 1109).
  • EuGH, 27.03.1990 - 10/88

    Italien / Kommission

  • EuGH, 25.11.1986 - 201/85

    Klensch / Secrétaire d'État

  • EuGH, 29.06.1989 - 22/88

    Vreugdenhil u.a. / Minister van Landbouw en Visserij

  • EuGH, 15.05.1984 - 121/83

    Zuckerfabrik Franken / Hauptzollamt Würzburg

  • EuGH, 09.06.1964 - 94/63

    Pierre Bernusset gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuGH, 19.03.1964 - 27/63

    Herr Goffredo Raponi gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuGH, 15.07.1982 - 245/81

    Edeka / Deutschland

  • EuGH, 16.12.1963 - 18/62

    Frau Emilia Barge, Witwe des Herrn Vittorio Leone gegen Hohe Behörde der

  • EuGH, 20.01.1993 - C-317/90
  • EuGH - C-166/01

    Gluiber - Rechtsmittel gegen Beschluss, mit dem in der Rechtssache T-16/01 AJ der

  • EuG, 28.10.1993 - T-476/93

    Prämienregelung für die Erhaltung eines Mutterkuhbestands ; Anspruch auf

  • EuGH, 24.05.1993 - C-131/92

    Arnaud u.a. / Rat

  • EuGH, 17.06.1980 - 789/79

    Calpak / Kommission

  • EuGH, 15.06.1993 - C-213/91

    Abertal / Kommission

  • EuGH - C-282/93 (anhängig)

    Comafrica / Rat und Kommission

  • EuG, 12.07.2001 - T-198/95

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

    Diese Verordnung war Gegenstand einer Nichtigkeits- und Schadensersatzklage, über die das Gericht mit Urteil vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-70/94 (Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 1996, II-1741, im Folgenden: Urteil Comafrica) entschieden hat (vgl. unten, Randnrn. 38 bis 41).

    Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten Rechtssache T-70/94.

    Die Klägerinnen erhoben mit Klageschrift, die am 11. Februar 1994 bei der Kanzlei des Gerichts einging (eingetragen unter der Nummer T-70/94), Klage gegen die Kommission, mit der sie insbesondere die Nichtigerklärung von Artikel 1 der Verordnung Nr. 3190/93 begehrten (vgl. oben, Randnr. 32).

  • EuGH, 21.01.1999 - C-73/97

    Frankreich / Comafrica u.a.

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-70/94 (Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 1996, II-1741) wegen Teilaufhebung dieses Urteils, soweit damit die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen worden ist, andere Verfahrensbeteiligte: Comafrica SpA , Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Genua (Italien), Dole Fresh Frui t Europe Ltd & Co. , Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozeßbevollmächtigter: Solicitor Bernard O'Connor, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Arsène Kronshagen, 22, rue Marie-Adelaïde, Luxemburg, Klägerinnen in der ersten Instanz,.

    Die Französische Republik hat mit Rechtsmittelschrift, die am 20. Februar 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 Absatz 3 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-70/94 (Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 1996, II-1741; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen hat.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-70/94 (Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission) wird aufgehoben.

  • EuG, 12.09.2007 - T-36/04

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN FÜR DEN ZUGANG ZU DOKUMENTEN DER ORGANE IN

    Da diese Ausnahmen vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, sind sie eng auszulegen und anzuwenden (Urteil Sison/Rat, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 63; Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/94, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 84; zum Verhaltenskodex von 1993 vgl. auch entsprechend Urteile des Gerichtshofs Niederlande und van der Wal/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 27, und vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala, C-353/99 P, Slg. 2001, I-9565, Randnr. 25; Urteile des Gerichts vom 14. Oktober 1999, Bavarian Lager/Kommission, T-309/97, Slg. 1999, II-3217, Randnr. 39, und Petrie u. a./Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 66).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1998 - C-73/97

    Frankreich / Comafrica u.a.

    Die französische Regierung, die von der Kommission unterstützt wird, hat Rechtsmittel mit dem Ziel der teilweisen Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-70/94 (Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co./Kommission; nachstehend: angefochtenes Urteil)(2) eingelegt, mit dem das Gericht die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen hat.

    Ich schlage Ihnen daher vor, dem Rechtsmittel der Französischen Republik stattzugeben und das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-70/94 aufzuheben, soweit es die Nichtigkeitsklage der Comafrica SpA und der Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co. gegen die Verordnung (EG) Nr. 3190/93 der Kommission vom 19. November 1993 zur Festsetzung des einheitlichen Verringerungskoeffizienten für die Bestimmung der den Marktbeteiligten der Gruppen A und B im Rahmen des Zollkontingents für das Jahr 1994 zuzuteilenden Bananenmenge für zulässig erklärt hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2001 - C-302/99

    Kommission / TF1

    12: - Urteil vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-70/94 (Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 1996, II-1741).
  • EuG, 12.09.2001 - T-139/01

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

    a. hat der Gerichtshof einem Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-70/94 (Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 1996, II-1741 [im Folgenden: angefochtenes Urteil]) stattgegeben, in dem eine Klage für zulässig erklärt worden war, die mit der in der vorliegenden Hauptsache erhobenen Klage vergleichbar war.
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