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   EuG, 11.12.2014 - T-251/11   

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EuG, 11.12.2014 - T-251/11 (https://dejure.org/2014,38910)
EuG, Entscheidung vom 11.12.2014 - T-251/11 (https://dejure.org/2014,38910)
EuG, Entscheidung vom 11. Dezember 2014 - T-251/11 (https://dejure.org/2014,38910)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Österreich / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Elektrizität - Beihilfe zugunsten energieintensiver Unternehmen - Österreichisches Ökostromgesetz - Beschluss, der die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt - Begriff der staatlichen Beihilfe - Staatliche Mittel - Zurechenbarkeit zum ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen - Elektrizität - Beihilfe zugunsten energieintensiver Unternehmen - Österreichisches Ökostromgesetz - Beschluss, der die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt - Begriff der staatlichen Beihilfe - Staatliche Mittel - Zurechenbarkeit zum ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, wonach die teilweise Befreiung von der Verpflichtung zur Abnahme von Ökostrom, die Österreich energieintensiven Unternehmen zu gewähren beabsichtigt, eine verbotene staatliche Beihilfe darstellt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verpflichtung zur Abnahme von Ökostrom

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Die teilweise Befreiung stromintensiver Unternehmen in Österreich von der Belastung mit Ökostrom-Aufwendungen verstößt gegen Europäisches Beihilferecht

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses K (2011) 1363 endgültig der Kommission vom 8. März 2011, mit dem die österreichische Ökostromgesetznovelle, die für energieintensive Unternehmen eine teilweise Befreiung von der Pflicht, Ökostrom zu kaufen, vorsieht, für mit dem ...

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (35)

  • EuGH, 17.07.2008 - C-206/06

    Essent Netwerk Noord u.a. - Binnenmarkt für Elektrizität - Nationale Regelung,

    Auszug aus EuG, 11.12.2014 - T-251/11
    Das Vereinigte Königreich bezieht sich insoweit auf die Urteile PreussenElektra, oben in Rn. 42 angeführt, EU:C:2001:160, Rn. 59 und 61, sowie vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, Slg, EU:C:2008:413, Rn. 40, 47, 66, 69, 70, 72 und 74).

    Insbesondere weist das Vereinigte Königreich darauf hin, dass der Gerichtshof für seine im Urteil Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), getroffene Feststellung, die verwendeten Mittel könnten als staatliche Mittel qualifiziert werden, auf drei Merkmale abgestellt habe.

    Insoweit prüfte die Kommission erstens - nach einer Analyse der Urteile PreussenElektra, oben in Rn. 42 angeführt (EU:C:2001:160), und Essent Netwerk Nord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), im Hinblick auf die Beurteilung der vorliegenden Rechtssache - im 68. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, ob die fragliche österreichische Regelung eine Abgabe vorsieht.

    Nach alledem gelangte die Kommission im 74. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu dem Schluss, dass "im Einklang mit den Fällen[, in denen die Urteile] Essent [Netwerk Noord u. a. (EU:C:2008:413)] und Steinike [& Weinlig (EU:C:1977:52), oben in Rn. 44 angeführt, ergangen seien,] die von [der] ÖMAG erhobenen und verwalteten Mittel staatliche Mittel darstellen".

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Qualifizierung als "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV nach ständiger Rechtsprechung verlangt, dass alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt, EU:C:2008:413, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. in diesem Sinne Urteil Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt, EU:C:2008:413, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission hingegen führt in erster Linie die Rechtssachen an, in denen die Urteile Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt, EU:C:2008:413, und Steinike & Weinlig, oben in Rn. 44 angeführt, EU:C:1977:52, Rn. 21, ergangen sind.

    Außerdem ist festzustellen, dass die Kommission zwar in dem angefochtenen Beschluss die drei genannten Urteile im Einzelnen analysiert, im Verfahren vor dem Gericht aber dem Urteil Steinike & Weinlig, oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:1977:52), als "Grundsatzurteil" mehr Gewicht beimessen möchte und die Urteile PreussenElektra, oben in Rn. 42 angeführt (EU:C:2001:160), und Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), für bloße Einzelfallentscheidungen hält, aus denen keine allgemeingültigen Voraussetzungen abgeleitet werden könnten, die erfüllt sein müssten, damit eine Maßnahme als unmittelbar oder mittelbar staatliche Mittel verwendend angesehen werden könne.

    Zu den Urteilen PreussenElektra, oben in Rn. 42 angeführt (EU:C:2001:160), und Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), ist festzustellen, dass diese nicht in dem Sinne verstanden werden können, dass die Schlussfolgerungen in der jüngeren Entscheidung die in der älteren Entscheidung entwickelten Lösungen hinfällig werden ließen.

    Hingegen hat der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), ergangen ist und die sich auf eine Maßnahme in Form einer nationalen Regelung bezog, die die Erhebung eines Aufschlags auf den Preis der Stromübertragung zugunsten einer durch das Gesetz bezeichneten Gesellschaft (im Folgenden: SEP) erlaubte, die "verlorene" Kosten zu tragen hatte, eine Verwendung staatlicher Mittel im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG festgestellt.

    Zweitens hat der Gerichtshof - wie aus den Rn. 67 bis 69 des Urteils Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), hervorgeht - hervorgehoben, dass die fragliche Abgabe an die Netzbetreiber oder die Genehmigungsinhaber gezahlt wurde, die sie an SEP abführen mussten, die einen gesetzlich bestimmten Betrag (400 Mio. niederländische Gulden [NLG]) behielt und den Rest an den zuständigen niederländischen Minister abführte.

    Drittens hat der Gerichtshof in Rn. 70 des Urteils Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), festgestellt: "Unerheblich ist, dass es sich bei dieser bezeichneten Gesellschaft gleichzeitig um die Zentralstelle für die erhobene Abgabe, den Verwalter der eingenommenen Mittel und den begünstigten Empfänger eines Teils der Mittel handelt.

    In Rn. 71 des Urteils Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), hat der Gerichtshof zudem den Zweck des fraglichen Gesetzes hervorgehoben, der offenbar darin bestand, es den Elektrizitätserzeugungsunternehmen zu ermöglichen, über ihre Tochtergesellschaft SEP bestimmte, nicht marktkonforme Kosten, die sie in der Vergangenheit aufgewandt hatten, erstattet zu erhalten.

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof in den Rn. 72 und 73 des Urteils Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), auch festgestellt, dass jene Rechtssache sich von der im Urteil Pearle u. a., oben in Rn. 43 angeführt (EU:C:2004:448), in Rede stehenden Maßnahme unterscheidet.

    Er betonte außerdem, dass die Werbekampagne von einer privaten Vereinigung von Optikern organisiert wurde, einem rein kommerziellen Ziel diente und in keiner Weise Teil einer von den Behörden definierten Politik war, während im Ausgangsverfahren in der Rechtssache, in der das Urteil Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), erging, die Zuweisung des fraglichen Geldbetrags an die bezeichnete Gesellschaft vom nationalen Gesetzgeber beschlossen worden war.

    Schließlich hat der Gerichtshof in Rn. 74 des Urteils Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), die geprüfte Maßnahme ausdrücklich von der im Urteil PreussenElektra, oben in Rn. 42 angeführt (EU:C:2001:160), in Rede stehenden Maßnahme unterschieden und darauf hingewiesen, dass es in der letztgenannten Rechtssache keine unmittelbare oder mittelbare Übertragung staatlicher Mittel auf die Unternehmen, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten, gegeben hatte, sondern lediglich eine Pflicht zur Versorgung mit solchem Strom festgelegt worden war, und zwar zu Mindestpreisen.

    Entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich und des Vereinigten Königreichs weist die ÖSG-Novelle Merkmale auf, die sie stark in die Nähe der Maßnahme rücken, die Gegenstand der Rechtssache war, in der das Urteil Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), ergangen ist.

    Als Erstes ist nämlich darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall die ÖMAG - ähnlich wie SEP in der Rechtssache, in der das Urteil Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), ergangen ist - durch die ÖSG-Novelle mit der Verwaltung des Systems der Beihilfe zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen beauftragt ist.

    Als Zweites ist festzustellen, dass die vorliegende Rechtssache wie die Rechtssache, in der das Urteil Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), ergangen ist, für die Finanzierung der fraglichen Maßnahme vorgesehene Mittel betrifft, die durch Belastungen erzielt werden, die Privatpersonen durch die ÖSG-Novelle auferlegt werden, indem diese einen obligatorischen Tarifaufschlag im Zusammenhang mit der Abnahme von Ökostrom vorsieht.

    Entsprechend den Rn. 43 bis 47 des Urteils Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), kann aber dieser Aufschlag einer parafiskalischen Abgabe auf Strom in Österreich gleichgestellt werden, die von einer öffentlichen Behörde festgelegt wird, und zwar für im öffentlichen Interesse liegende Zwecke und nach einem objektiven Kriterium entsprechend den Kilowattstunden (kWh) übertragenen Stroms.

    Somit lassen sich die fraglichen Beträge in Entsprechung zu Rn. 66 des Urteils Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), als auf staatliche Mittel zurückgehende Mittel qualifizieren, die einer parafiskalischen Steuer gleichgestellt werden können.

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuG, 11.12.2014 - T-251/11
    Der vorliegende Sachverhalt sei mit dem Sachverhalt vergleichbar, der der Rechtssache PreussenElektra zugrunde liege, in der das Urteil vom 13. März 2001 (C-379/98, Slg, EU:C:2001:160) ergangen sei.

    Das Vereinigte Königreich bezieht sich insoweit auf die Urteile PreussenElektra, oben in Rn. 42 angeführt, EU:C:2001:160, Rn. 59 und 61, sowie vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, Slg, EU:C:2008:413, Rn. 40, 47, 66, 69, 70, 72 und 74).

    Insoweit prüfte die Kommission erstens - nach einer Analyse der Urteile PreussenElektra, oben in Rn. 42 angeführt (EU:C:2001:160), und Essent Netwerk Nord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), im Hinblick auf die Beurteilung der vorliegenden Rechtssache - im 68. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, ob die fragliche österreichische Regelung eine Abgabe vorsieht.

    Außerdem würden die fraglichen Mittel im Unterschied zu der Rechtssache, in der das Urteil PreussenElektra, oben in Rn. 42 angeführt (EU:C:2001:160), ergangen sei, im vorliegenden Fall nicht an andere Marktteilnehmer gezahlt, sondern an eine Stelle, die vom Staat speziell mit der Erhebung und der Verteilung dieser Mittel ausschließlich für Zwecke öffentlichen Interesses beauftragt sei.

    Drittens stellte die Kommission daraufhin in den Erwägungsgründen 75 ff. des angefochtenen Beschlusses eine Analogie zwischen der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache, in der das Urteil PreussenElektra, oben in Rn. 42 angeführt (EU:C:2001:160), ergangen ist, in Abrede.

    Dies sei insbesondere deshalb der Fall, weil die deutsche Regelung, die der Gerichtshof in der Rechtssache beurteilt habe, in der das Urteil PreussenElektra, oben in Rn. 42 angeführt (EU:C:2001:160), ergangen sei, lediglich ein System von Versorgungsverpflichtungen gewesen sei, das zwischen am Markt tätigen privaten Unternehmen bestehe, während das österreichische System, das als stromsteuerliche Maßnahme charakterisiert werden könne, eine zwischengeschaltete vom Staat benannte und kontrollierte Körperschaft vorsehe.

    Sie stützen sich insbesondere auf das Urteil PreussenElektra, oben in Rn. 42 angeführt (EU:C:2001:160).

    Außerdem ist festzustellen, dass die Kommission zwar in dem angefochtenen Beschluss die drei genannten Urteile im Einzelnen analysiert, im Verfahren vor dem Gericht aber dem Urteil Steinike & Weinlig, oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:1977:52), als "Grundsatzurteil" mehr Gewicht beimessen möchte und die Urteile PreussenElektra, oben in Rn. 42 angeführt (EU:C:2001:160), und Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), für bloße Einzelfallentscheidungen hält, aus denen keine allgemeingültigen Voraussetzungen abgeleitet werden könnten, die erfüllt sein müssten, damit eine Maßnahme als unmittelbar oder mittelbar staatliche Mittel verwendend angesehen werden könne.

    Zu den Urteilen PreussenElektra, oben in Rn. 42 angeführt (EU:C:2001:160), und Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), ist festzustellen, dass diese nicht in dem Sinne verstanden werden können, dass die Schlussfolgerungen in der jüngeren Entscheidung die in der älteren Entscheidung entwickelten Lösungen hinfällig werden ließen.

    Zum Urteil PreussenElektra, oben in Rn. 42 angeführt (EU:C:2001:160), ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG (jetzt Art. 107 Abs. 1 AEUV) im Wesentlichen aus dem Grund verneint hat, dass die in dieser Rechtssache in Rede stehende deutsche Regelung, die die privaten Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtete, aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Strom zu über dem wirtschaftlichen Wert liegenden Mindestpreisen abzunehmen, und die sich daraus ergebenden finanziellen Belastungen zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und den privaten Betreibern der vorgelagerten Stromnetze aufteilte, keine Anhaltspunkte dafür bot, dass eine unmittelbare oder mittelbare Übertragung staatlicher Mittel erfolgt wäre.

    Anders als im vorliegenden Fall wurde der Vorteil, den der Gerichtshof im Urteil PreussenElektra, oben in Rn. 42 angeführt (EU:C:2001:160), prüfte und der sowohl in der Garantie für die begünstigten Unternehmen bestand, sämtlichen aus erneuerbaren Quellen erzeugten Strom verkaufen zu können, als auch darin, dass der Verkaufspreis über dem Marktpreis lag, genau zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versorgungsverträge und der Zahlung der Gegenleistung gewährt.

    Schließlich hat der Gerichtshof in Rn. 74 des Urteils Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), die geprüfte Maßnahme ausdrücklich von der im Urteil PreussenElektra, oben in Rn. 42 angeführt (EU:C:2001:160), in Rede stehenden Maßnahme unterschieden und darauf hingewiesen, dass es in der letztgenannten Rechtssache keine unmittelbare oder mittelbare Übertragung staatlicher Mittel auf die Unternehmen, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten, gegeben hatte, sondern lediglich eine Pflicht zur Versorgung mit solchem Strom festgelegt worden war, und zwar zu Mindestpreisen.

    Anders als beim Sachverhalt der Rechtssache, in der das Urteil PreussenElektra, oben in Rn. 42 angeführt (EU:C:2001:160), ergangen ist, geht es somit nicht um eine einfache, gesetzlich begründete Abnahmeverpflichtung, bei der der Vorteil automatisch zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versorgungsverträge und der Zahlung der Gegenleistung gewährt wird.

    Sie bezieht sich insoweit auf die Urteile Frankreich/Kommission (oben in Rn. 54 angeführt, EU:C:2002:294, Rn. 55 ff.) und PreussenElektra (oben in Rn. 42 angeführt, EU:C:2001:160, Rn. 20) und vertritt die Ansicht, dass ein Komplex von Indizien wie beispielsweise das Ausmaß der Eingliederung der die Maßnahme treffenden Einrichtung in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art ihrer Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt, der Rechtsstatus der Einrichtung und die Intensität der behördlichen Aufsicht über deren Geschäftsführung zu berücksichtigen sei.

    Dasselbe gilt aus den im Rahmen des ersten und des zweiten Klagegrundes dargelegten Gründen für mögliche Analogien zur "früheren" deutschen Regelung der Förderung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, das den Anlass für das Urteil PreussenElektra, oben in Rn. 42 angeführt (EU:C:2001:160), gab.

  • EuG, 07.03.2012 - T-210/02

    British Aggregates / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf

    Auszug aus EuG, 11.12.2014 - T-251/11
    Die spezielle Frage, ob sich aus der Beihilfe ein Vorteil in Form von Befreiungen von einer parafiskalischen Abgabe ergibt und ob ein solcher Vorteil selektiv ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2012, British Aggregates/Kommission, T-210/02 RENV, Slg, EU:T:2012:110, Rn. 46 bis 49 und die dort angeführte Rechtsprechung), wird im Rahmen der Prüfung des zweiten von der Republik Österreich geltend gemachten Klagegrundes erörtert (siehe unten, Rn. 94 ff.).

    Ebenso kann eine Maßnahme, mit der bestimmten Unternehmen eine Steuersenkung oder ein Zahlungsaufschub für die sonst geschuldete Steuer gewährt wird, eine staatliche Beihilfe sein (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2012:110, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was als Zweites die Selektivität des Vorteils angeht, ist zu prüfen, ob eine staatliche Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmt[e] Unternehmen oder Produktionszweige" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2012:110, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Steuerbefreiungen, denen ein Ziel zugrunde liegt, das dem Steuersystem, in das sie sich einfügen, fremd ist, dürfen nämlich den Anforderungen des Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht entgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2012:110, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Anhand dieser allgemeinen oder "normalen" Steuerregelung ist dann in einem zweiten Schritt zu beurteilen und festzustellen, ob der mit der fraglichen Steuermaßnahme gewährte Vorteil selektiv ist, wofür darzutun ist, dass diese Maßnahme vom allgemeinen System insoweit abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit der Steuerregelung dieses Mitgliedstaats verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2012:110, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass die mit staatlichen Maßnahmen verfolgten Ziele nicht genügen, um diese Maßnahmen von vornherein von der Einordnung als "Beihilfen" im Sinne von Art. 107 AEUV auszunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 96 angeführt, EU:C:2008:757, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Art. 107 Abs. 1 AEUV unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 96 angeführt, EU:C:2008:757, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die genannte Bestimmung beschreibt die staatlichen Maßnahmen somit unabhängig von den Techniken, die die Mitgliedstaaten der Union zu ihrer Durchführung verwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 96 angeführt, EU:C:2008:757, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit wird der Bezugsrahmen der normalen Besteuerung, anhand dessen das Vorliegen möglicher selektiver Vorteile zugunsten bestimmter Wirtschaftsteilnehmer nach dem Urteil British Aggregates/Kommission (oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2012:110, insbesondere Rn. 49) zu bestimmen ist, durch die ÖSG-Novelle als solche gebildet, mit der eine Regelung für Beihilfen zur Ökostromerzeugung eingeführt wurde, die Verpflichtungen vorsieht, die für alle Stromhändler und energieverbrauchenden Unternehmen in Österreich gelten und bezüglich deren § 22c der ÖSG-Novelle eine Ausnahme darstellt.

    Folglich kann keine Rede davon sein, dass es sich um eine Situation wie diejenige handelt, auf die sich Rn. 48 des Urteils British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 68 angeführt (EU:T:2012:110), bezieht, wonach die Voraussetzung der Selektivität bei einer Maßnahme nicht gegeben ist, die zwar einen Vorteil für den Begünstigten darstellt, aber durch die Natur oder den inneren Aufbau des Steuersystems, zu dem sie gehört, gerechtfertigt ist.

    Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV nach dem oben in Rn. 96 angeführten Urteil British Aggregates/Kommission (EU:C:2008:757, Rn. 86) mit einer Entscheidung verkannt würde, nach der es den Mitgliedstaaten der Union freistünde, bei der Abwägung der verschiedenen bestehenden Interessen ihre Prioritäten im Umweltschutz zu definieren und entsprechend die Güter oder Dienstleistungen zu bestimmen, die sie einer Ökoabgabe zu unterwerfen beschließen, so dass der bloße Umstand, dass eine Ökoabgabe nicht für sämtliche ähnlichen Tätigkeiten mit vergleichbarer Umweltauswirkung gelte, nicht die Annahme zuließe, dass diejenigen dieser Tätigkeiten, die der Ökoabgabe nicht unterliegen, von einem selektiven Vorteil profitieren.

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    Auszug aus EuG, 11.12.2014 - T-251/11
    Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff der staatlichen Beihilfe staatliche Maßnahmen, die eine Differenzierung zwischen Unternehmen vornehmen und damit a priori selektiv sind, dann nicht, wenn diese Differenzierung aus der Natur oder der Struktur der Regelung folgt, mit der sie in Zusammenhang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, Slg, EU:C:2008:757, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass die mit staatlichen Maßnahmen verfolgten Ziele nicht genügen, um diese Maßnahmen von vornherein von der Einordnung als "Beihilfen" im Sinne von Art. 107 AEUV auszunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 96 angeführt, EU:C:2008:757, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Art. 107 Abs. 1 AEUV unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 96 angeführt, EU:C:2008:757, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die genannte Bestimmung beschreibt die staatlichen Maßnahmen somit unabhängig von den Techniken, die die Mitgliedstaaten der Union zu ihrer Durchführung verwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 96 angeführt, EU:C:2008:757, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV nach dem oben in Rn. 96 angeführten Urteil British Aggregates/Kommission (EU:C:2008:757, Rn. 86) mit einer Entscheidung verkannt würde, nach der es den Mitgliedstaaten der Union freistünde, bei der Abwägung der verschiedenen bestehenden Interessen ihre Prioritäten im Umweltschutz zu definieren und entsprechend die Güter oder Dienstleistungen zu bestimmen, die sie einer Ökoabgabe zu unterwerfen beschließen, so dass der bloße Umstand, dass eine Ökoabgabe nicht für sämtliche ähnlichen Tätigkeiten mit vergleichbarer Umweltauswirkung gelte, nicht die Annahme zuließe, dass diejenigen dieser Tätigkeiten, die der Ökoabgabe nicht unterliegen, von einem selektiven Vorteil profitieren.

    Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die beiden von der Republik Österreich angeführten Entscheidungen der Kommission - nämlich die Entscheidung vom 20. Dezember 2006 betreffend die in der Sache N 271/2006 betroffene dänische Regelung und die Entscheidung vom 7. Februar 2007 betreffend die in der Sache N 820/2006 betroffene deutsche Regelung - ergangen waren, bevor der Gerichtshof das Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 96 angeführt (EU:C:2008:757), erlassen hat, das wesentliche Auslegungshinweise im Bereich der Besteuerung im Zusammenhang mit dem Umweltbereich enthält.

  • EuG, 18.01.2012 - T-422/07

    Djebel - SGPS / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2014 - T-251/11
    Die Wahrung dieses Grundsatzes erfordert nach ständiger Rechtsprechung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2012, Djebel - SGPS/Kommission, T-422/07, Slg, EU:T:2012:11, Rn. 202).

    Die Gründe, aus denen die Kommission die Situation in einer früheren Entscheidung anders beurteilt hat, müssen daher bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses außer Acht bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C-138/09, Slg, EU:C:2010:291, Rn. 21, und Djebel - SGPS/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, EU:T:2012:11, Rn. 199).

    Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Kommission nicht die Möglichkeit genommen werden kann, strengere Vereinbarkeitskriterien festzulegen, wenn die Entwicklung des Binnenmarkts und das Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt dies verlangen (vgl. Urteil Djebel, oben in Rn. 124 angeführt, EU:T:2012:11, Rn. 200 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Behauptung ist jedoch als unzulässig zurückzuweisen, da sie erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden ist, ohne dass sie als eine Erweiterung eines bereits zuvor - unmittelbar oder implizit - in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweisend angesehen werden könnte oder vorgetragen worden wäre, dass diese Behauptung sich auf neue tatsächliche oder rechtliche Umstände gründet (vgl. in diesem Sinne Urteil Djebel - SGPS/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, EU:T:2012:11, Rn. 142 und 143 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich genügt es - ohne dass es erforderlich wäre, sich zur Verspätung des erstmalig in der Erwiderung vorgebrachten Arguments der Republik Österreich zu äußern (vgl. entsprechend Urteil Djebel - SGPS/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, EU:T:2012:11, Rn. 142 bis 144 und die dort angeführte Rechtsprechung), wonach die Kommission eine wettbewerbliche Schieflage herbeiführe, indem sie ausschließlich das österreichische System der Förderung von Strom aus erneuerbaren Quellen prüfe, während in anderen Mitgliedstaaten der Union entsprechende "außerbudgetäre" Systeme bestünden -, der Kommission folgend, festzustellen, dass diese Behauptung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der von der Republik Österreich eingeführten und im vorliegenden Fall angemeldeten Regelung unerheblich ist.

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

    Auszug aus EuG, 11.12.2014 - T-251/11
    Zum einen sei nach gefestigter Rechtsprechung davon auszugehen, dass eine Beihilfe aus staatlichen Mitteln gewährt werde, wenn sie zwar nicht unmittelbar durch den Staat, aber von einer für die Verteilung und Verwaltung der Beihilfe zuständigen Einrichtung gewährt werde (Urteil vom 22. März 1977, Steinike & Weinlig, 78/76, Slg, EU:C:1977:52, Rn. 21 und 22).

    Nach alledem gelangte die Kommission im 74. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu dem Schluss, dass "im Einklang mit den Fällen[, in denen die Urteile] Essent [Netwerk Noord u. a. (EU:C:2008:413)] und Steinike [& Weinlig (EU:C:1977:52), oben in Rn. 44 angeführt, ergangen seien,] die von [der] ÖMAG erhobenen und verwalteten Mittel staatliche Mittel darstellen".

    Die Unterscheidung zwischen staatlichen Beihilfen und aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen dient dem Zweck, in den Beihilfebegriff nicht nur unmittelbar vom Staat gewährte Beihilfen, sondern auch jene Beihilfen einzubeziehen, die durch vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtungen gewährt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Steinike & Weinlig, oben in Rn. 44 angeführt, EU:C:1977:52, Rn. 21, und Sloman Neptun, oben in Rn. 43 angeführt, EU:C:1993:97, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission hingegen führt in erster Linie die Rechtssachen an, in denen die Urteile Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt, EU:C:2008:413, und Steinike & Weinlig, oben in Rn. 44 angeführt, EU:C:1977:52, Rn. 21, ergangen sind.

    Außerdem ist festzustellen, dass die Kommission zwar in dem angefochtenen Beschluss die drei genannten Urteile im Einzelnen analysiert, im Verfahren vor dem Gericht aber dem Urteil Steinike & Weinlig, oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:1977:52), als "Grundsatzurteil" mehr Gewicht beimessen möchte und die Urteile PreussenElektra, oben in Rn. 42 angeführt (EU:C:2001:160), und Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), für bloße Einzelfallentscheidungen hält, aus denen keine allgemeingültigen Voraussetzungen abgeleitet werden könnten, die erfüllt sein müssten, damit eine Maßnahme als unmittelbar oder mittelbar staatliche Mittel verwendend angesehen werden könne.

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2014 - T-251/11
    Gemeinschaftsrechtlich kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch umgangen werden, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird (Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, Slg, EU:C:2002:294, Rn. 23).

    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass nicht in jedem Fall eine Übertragung staatlicher Mittel festgestellt werden muss, damit der einem oder mehreren Unternehmen gewährte Vorteil als eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden kann (vgl. Urteil Frankreich/Kommission, oben in Rn. 54 angeführt, EU:C:2002:294, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die aus der fraglichen Maßnahme resultierenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt folglich der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, damit sie als staatliche Mittel qualifiziert werden können (vgl. Urteil Frankreich/Kommission, oben in Rn. 54 angeführt, EU:C:2002:294, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie bezieht sich insoweit auf die Urteile Frankreich/Kommission (oben in Rn. 54 angeführt, EU:C:2002:294, Rn. 55 ff.) und PreussenElektra (oben in Rn. 42 angeführt, EU:C:2001:160, Rn. 20) und vertritt die Ansicht, dass ein Komplex von Indizien wie beispielsweise das Ausmaß der Eingliederung der die Maßnahme treffenden Einrichtung in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art ihrer Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt, der Rechtsstatus der Einrichtung und die Intensität der behördlichen Aufsicht über deren Geschäftsführung zu berücksichtigen sei.

  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2014 - T-251/11
    Da somit vergleichbare Situationen unterschiedlich behandelt würden, sei der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt (hierfür wird auf das Urteil vom 30. April 1998, Vlaamse Gewest/Kommission, T-214/95, Slg, EU:T:1998:77, Rn. 89, verwiesen).

    Sie widerspricht außerdem der Behauptung der Kommission, das Urteil Vlaamse Gewest/Kommission, oben in Rn. 210 angeführt (EU:T:1998:77), sei im vorliegenden Fall nicht von Relevanz, und betont, aus diesem Urteil gehe hervor, dass die Kommission sich zu einer Selbstbindung hinsichtlich der Leitlinien verpflichtet habe.

    Schließlich hält die Republik Österreich die Ausführungen der Kommission zum Urteil Vlaamse Gewest/Kommission, oben in Rn. 210 angeführt (EU:T:1998:77), für unverständlich, insbesondere das Vorbringen, aus diesem Urteil sei nicht abzuleiten, dass die Kommission wettbewerblich vergleichbare Situationen gleich behandeln müsse.

  • EuGH, 19.12.2013 - C-262/12

    Der französische Mechanismus zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch die

    Auszug aus EuG, 11.12.2014 - T-251/11
    Vielmehr sind sie als Antworten auf unterschiedliche tatsächliche Umstände zu lesen (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 19. Dezember 2013, Vent De Colère u. a., C-262/12, Slg, EU:C:2013:851, Rn. 34 und 35).

    Wie der Gerichtshof jüngst bestätigt hat, sind Fonds, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zu betrachten, selbst wenn ihre Verwaltung nichtstaatlichen Organen anvertraut ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Vent De Colère, oben in Rn. 58 angeführt, EU:C:2013:851, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie entsprechend Rn. 26).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Voraussetzung betreffend die Zurechenbarkeit der Maßnahme nach ständiger Rechtsprechung zu prüfen ist, ob angenommen werden kann, dass die öffentlichen Stellen am Erlass dieser Maßnahmen beteiligt waren (vgl. in diesem Sinne Urteil Vent De Colère, oben in Rn. 58 angeführt, EU:C:2013:851, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 11.07.2007 - T-167/04

    Asklepios Kliniken / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche

    Auszug aus EuG, 11.12.2014 - T-251/11
    Diese Darstellung muss so klar und genau sein, dass der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht, gegebenenfalls ohne Einholung weiterer Informationen, über die Klage entscheiden kann (Urteil vom 11. Juli 2007, Asklepios Kliniken/Kommission, T-167/04, Slg, EU:T:2007:215, Rn. 39).

    Zwar kann der Text der Klageschrift zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf als Anlage beigefügte Aktenauszüge untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die nach der genannten Vorschrift in der Klageschrift enthalten sein müssen (vgl. Urteil Asklepios Kliniken/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, EU:T:2007:215, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ihr Vorbringen hat es der Kommission ermöglicht, ihre Verteidigung vorzubereiten, und ermöglicht es dem Gericht, gegebenenfalls ohne Einholung weiterer Informationen, über die vorliegende Klage zu entscheiden, entsprechend dem Urteil Asklepios Kliniken/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, EU:T:2007:215.

  • EuG, 08.07.2010 - T-396/08

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 17.03.1993 - C-72/91

    Sloman Neptun / Bodo Ziesemer

  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

  • EuGH, 15.07.2004 - C-345/02

    Pearle u.a.

  • EuGH, 03.03.2005 - C-172/03

    Heiser - Mehrwertsteuer - Befreiung der im Rahmen ärztlicher Berufe erbrachten

  • EuG, 28.04.1993 - T-85/92

    Paul de Hoe gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Fehlen

  • EuGH, 11.03.2010 - C-24/09

    Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening

  • EuG, 12.12.1996 - T-358/94

    Compagnie nationale Air France gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • EuG, 27.01.1998 - T-67/94

    Ladbroke Racing / Kommission

  • EuG, 10.04.2008 - T-233/04

    Niederlande / Kommission - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 2001/81/EG -

  • EuG, 06.10.2009 - T-8/06

    FAB / Kommission - Staatliche Beihilfen - Digitales terrestrisches Fernsehen -

  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

  • EuGH, 24.11.1987 - 223/85

    RSV / Kommission

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

  • EuGH, 15.10.1996 - C-311/94

    IJssel-Vliet Combinatie / Minister van Economische Zaken

  • EuGH, 26.09.2002 - C-351/98

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 13.02.2003 - C-409/00

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-308/01

    GIL Insurance u.a.

  • EuGH, 20.05.2010 - C-138/09

    Todaro Nunziatina & C. - Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 08.09.2011 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1

  • EuGH, 27.02.2014 - C-82/12

    Die spanische Steuer auf den Einzelhandelsverkauf bestimmter Mineralöle verstößt

  • EuGH, 15.12.1961 - 19/60

    Société Fives Lille Cail und andere gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 31.03.1992 - C-52/90

    Kommission / Dänemark

  • EuG, 10.05.2016 - T-47/15

    Das Gericht bestätigt, dass das deutsche Gesetz von 2012 über erneuerbare

    Somit weist die Situation der ÜNB in der vorliegenden Rechtssache entgegen dem Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland Gemeinsamkeiten zur Situation der Samenwerkende ElektriciteitsProduktiebedrijven NV in der dem Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), zugrunde liegenden Rechtssache und zur Situation der Abwicklungsstelle für Ökostrom AG in der dem Urteil vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission (T-251/11, EU:T:2014:1060), zugrunde liegenden Rechtssache auf.

    Daher sind die fraglichen, mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Beträge, die bei den Letztverbrauchern von Strom erhoben werden und auf die den NB mit dem EEG 2012 auferlegte Pflicht zurückgehen, den Erzeugern von EEG-Strom eine zusätzliche Vergütung oder eine Marktprämie zu zahlen, als Gelder unter Einsatz staatlicher Mittel zu qualifizieren, die einer Abgabe gleichgestellt werden können (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 66, und vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission, T-251/11, EU:T:2014:1060, Rn. 68).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2018 - C-135/16

    Georgsmarienhütte u.a. - Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit Beschluss

    96 Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), und vom 19. Dezember 2013, Vent De Colère u. a., C-262/12, EU:C:2013:851), Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás (C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314), sowie Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission (T-251/11, EU:T:2014:1060).
  • EuG, 06.10.2021 - T-196/19

    AZ / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung Deutschlands zugunsten

    Sechstens ist zu dem Vorbringen, die Zweckbindung der fraglichen Mittel schließe jede Verfügungsgewalt des Staates über die mit der streitigen Umlage erwirtschafteten Gelder aus, darauf hinzuweisen, dass es zwar zutrifft, dass die Unionsgerichte unter bestimmten Umständen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 69, vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 66, und vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission, T-251/11, EU:T:2014:1060, Rn. 70) die gesetzlich vorgeschriebene Zweckbindung der Mittel als ein Indiz dafür angesehen haben, dass die Gelder oder ihre Verwalter unter staatlicher Kontrolle standen, und damit als ein Indiz für die Verwendung staatlicher Mittel, und dass unter anderen Umständen der Gerichtshof auch bei Vorliegen einer Zweckbindung der Mittel einen beherrschenden Einfluss der Behörden und damit die Verwendung staatlicher Mittel ausgeschlossen hat, weil es an einer Verfügungsgewalt über die Gelder, d. h. die Möglichkeit einer anderen Verwendung dieser Gelder durch die Behörden, fehlte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 76).

    Siebtens genügt zu dem Argument, es gebe keine behördlichen Sonderkonten, über die die Einnahmen abgewickelt würden, der Hinweis, dass dieser Umstand nach der Rechtsprechung lediglich ein "weiteres" Indiz ist, das zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission, T-251/11, EU:T:2014:1060, Rn. 71, und vom 20. September 2019, FVE Holý?.ov I u. a./Kommission, T-217/17, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:633, Rn. 125).

  • EuG, 12.03.2020 - T-732/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission über Beihilfemaßnahmen zugunsten

    Die Gründe, aus denen die Kommission die Situation in einer früheren Entscheidung anders beurteilt hat, müssen daher bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses außer Acht bleiben (Urteile vom 17. Juli 2014, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission, T-457/09, EU:T:2014:683, Rn. 368, und vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission, T-251/11, EU:T:2014:1060, Rn. 125).
  • EuG, 06.10.2021 - T-745/18

    Covestro Deutschland/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung

    Sechstens ist zu dem Vorbringen, die Zweckbindung der fraglichen Mittel schließe jede Verfügungsgewalt des Staates über die mit der streitigen Umlage erwirtschafteten Gelder aus, darauf hinzuweisen, dass es zwar zutrifft, dass die Unionsgerichte unter bestimmten Umständen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 69, vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 66, und vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission, T-251/11, EU:T:2014:1060, Rn. 70) die gesetzlich vorgeschriebene Zweckbindung der Mittel als ein Indiz dafür angesehen haben, dass die Gelder oder ihre Verwalter unter staatlicher Kontrolle standen, und damit als ein Indiz für die Verwendung staatlicher Mittel, und dass unter anderen Umständen der Gerichtshof auch bei Vorliegen einer Zweckbindung der Mittel einen beherrschenden Einfluss der Behörden und damit die Verwendung staatlicher Mittel ausgeschlossen hat, weil es an einer Verfügungsgewalt über die Gelder, d. h. die Möglichkeit einer anderen Verwendung dieser Gelder durch die Behörden, fehlte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 76).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2020 - C-594/18

    Generalanwalt Hogan: Der Gerichtshof sollte Österreichs Rechtsmittel im

    In den Urteilen vom 14. Januar 2009, Kronoply/Kommission (T-162/06, EU:T:2009:2, Rn. 74), und vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission (T-251/11, EU:T:2014:1060, Rn. 208), auf die die Republik Österreich verweist, hat das Gericht erster Instanz bzw. das Gericht die jeweils angefochtene Entscheidung der Kommission darüber bestätigt, ob die Beihilfe ein Ziel von gemeinsamem Interesse hatte bzw. zur Erreichung eines solchen beitrug, ohne die Frage behandeln zu müssen, ob die Beihilfe selbst im jeweiligen Fall einem gemeinsamen Interesse diente.
  • EuG, 08.06.2022 - T-363/19

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Die Gründe, aus denen die Kommission die Situation in einer früheren Entscheidung anders beurteilt hat, müssen daher bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses außer Acht bleiben (Urteile vom 17. Juli 2014, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission, T-457/09, EU:T:2014:683, Rn. 368, und vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission, T-251/11, EU:T:2014:1060, Rn. 125).
  • EuG, 06.10.2021 - T-238/19

    Wepa Hygieneprodukte u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung

    Sechstens ist zu dem Vorbringen, die Zweckbindung der fraglichen Mittel schließe jede Verfügungsgewalt des Staates über die mit der streitigen Umlage erwirtschafteten Gelder aus, darauf hinzuweisen, dass es zwar zutrifft, dass die Unionsgerichte unter bestimmten Umständen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 69, vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 66, und vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission, T-251/11, EU:T:2014:1060, Rn. 70) die gesetzlich vorgeschriebene Zweckbindung der Mittel als ein Indiz dafür angesehen haben, dass die Gelder oder ihre Verwalter unter staatlicher Kontrolle standen, und damit als ein Indiz für die Verwendung staatlicher Mittel, und dass unter anderen Umständen der Gerichtshof auch bei Vorliegen einer Zweckbindung der Mittel einen beherrschenden Einfluss der Behörden und damit die Verwendung staatlicher Mittel ausgeschlossen hat, weil es an einer Verfügungsgewalt über die Gelder, d. h. die Möglichkeit einer anderen Verwendung dieser Gelder durch die Behörden, fehlte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 76).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-425/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist das Rechtsmittel der Kommission

    62 Vgl. Urteile vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE (C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 32 bis 36), und vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission (T-251/11, EU:T:2014:1060, Rn. 67 bis 76).
  • EuG, 05.05.2021 - T-561/18

    ITD und Danske Fragtmænd/ Kommission

    Hinsichtlich der Voraussetzung betreffend die Zurechenbarkeit zum Staat ist zu prüfen, ob angenommen werden kann, dass öffentliche Stellen am Erlass der in Rede stehenden Maßnahme beteiligt waren (Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 17, vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 21, und vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission, T-251/11, EU:T:2014:1060, Rn. 86).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-790/21

    Covestro Deutschland/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 06.10.2021 - T-233/19

    Infineon Technologies Dresden/ Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-792/21

    AZ / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutschland -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-656/15

    Kommission / TV2/Danmark

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-795/21

    WEPA Hygieneprodukte und WEPA Deutschland/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-794/21

    Deutschland/ Infineon Technologies Dresden u.a. - Rechtsmittel - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-493/14

    Dilly's Wellnesshotel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 31.05.2018 - T-160/16

    Groningen Seaports u.a. / Kommission

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