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   EuG, 11.12.2014 - T-476/12   

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EuG, 11.12.2014 - T-476/12 (https://dejure.org/2014,38968)
EuG, Entscheidung vom 11.12.2014 - T-476/12 (https://dejure.org/2014,38968)
EuG, Entscheidung vom 11. Dezember 2014 - T-476/12 (https://dejure.org/2014,38968)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Saint-Gobain Glass Deutschland / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 - Dokumente über die in Deutschland gelegenen Anlagen der Klägerin, die vom System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten betroffen sind - Teilweise Verweigerung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 - Dokumente über die in Deutschland gelegenen Anlagen der Klägerin, die vom System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten betroffen sind - Teilweise Verweigerung des ...

  • rechtsportal.de

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Saint-Gobain Glass Deutschland / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der stillschweigenden Ablehnung der Kommission, der Klägerin Zugang zur Liste der auf dem deutschen Staatsgebiet liegenden und von den Rechtsvorschriften der Union über das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten betroffenen Anlagen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 18.12.2007 - C-64/05

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang der

    Auszug aus EuG, 11.12.2014 - T-476/12
    Zu diesem Zweck soll die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren (Urteile des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, Slg. 2007, I-11389, Rn. 53, Schweden und Turco/Rat, Rn. 33, Schweden u. a./API und Kommission, Rn. 69, sowie Schweden/MyTravel und Kommission, Rn. 73).

    Außerdem geht aus dem zehnten Erwägungsgrund und aus Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 klar hervor, dass alle Dokumente, die sich im Besitz eines Organs befinden, in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, auch die Dokumente, die von einem Mitgliedstaat stammen, so dass der Zugang zu solchen Dokumenten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Verordnung richtet, insbesondere denjenigen, die materielle Ausnahmen vom Zugangsrecht vorsehen (Urteil Schweden/Kommission, Rn. 67; Urteile des Gerichts vom 17. September 2003, Messina/Kommission, T-76/02, Slg. 2003, II-3203, Rn. 38, und vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission, T-59/09, in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 27 und 29).

    Diese Ausnahmen sind aber, da sie vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, nach der Rechtsprechung eng auszulegen und anzuwenden (Urteile Schweden/Kommission, Rn. 66, Schweden u. a./API und Kommission, Rn. 73, sowie Schweden/MyTravel und Kommission, Rn. 75).

    Nach der Rechtsprechung eröffnet diese Vorschrift dem Mitgliedstaat somit die Möglichkeit, sich an der Entscheidung zu beteiligen, die das Organ zu erlassen hat, und sieht zu diesem Zweck einen Entscheidungsprozess vor, damit festgestellt werden kann, ob die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 aufgezählten materiellen Ausnahmen der Gewährung des Zugangs zu dem betreffenden Dokument entgegenstehen (Urteil Deutschland/Kommission, Rn. 31; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Schweden/Kommission, Rn. 76, 81, 83 und 93).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ändert die Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats für den Antragsteller nichts daran, dass die Entscheidung, die das Organ letztlich ihm gegenüber auf seinen an das Organ gerichteten Antrag auf Zugang zu einem in dessen Besitz befindlichen Dokument hin erlässt, eine Unionsmaßnahme ist (Urteile Schweden/Kommission, Rn. 94, und IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, Rn. 60).

    Der Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung, da sie die vorherige Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats nur für den Fall verlangt, dass der Mitgliedstaat speziell darum ersucht hat, verfahrensrechtlichen Charakter hat und das Verfahren für den Erlass einer Entscheidung der Union betrifft (Urteile Schweden/Kommission, Rn. 78 und 81, und IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, Rn. 53).

    In diesem Rahmen kann Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht dahin ausgelegt werden, dass er dem Mitgliedstaat ein allgemeines und unbedingtes Vetorecht verleiht, aufgrund dessen er der Verbreitung von Dokumenten, die von ihm stammen und sich im Besitz eines Organs befinden, nach freiem Ermessen widersprechen könnte, was zur Folge hätte, dass der Zugang zu solchen Dokumenten sich nicht mehr nach den Bestimmungen der Verordnung richten würde, sondern allein von den Bestimmungen des nationalen Rechts abhinge (Urteil Schweden/Kommission, Rn. 75; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2011, Batchelor/Kommission, T-250/08, Slg. 2011, II-2551, Rn. 45).

    Die vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats, auf die Abs. 5 Bezug nimmt, ist somit nicht mit einem Vetorecht, das nach freiem Ermessen ausgeübt werden kann, sondern mit einer Art von Zustimmung zum Fehlen von Ausnahmegründen gemäß den Abs. 1 bis 3 vergleichbar (Urteil Schweden/Kommission, Rn. 76; vgl. in diesem Sinne auch Urteil IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, Rn. 58).

    Der betreffende Mitgliedstaat, der nach dem loyalen Dialog mit dem Organ der Verbreitung des fraglichen Dokuments widerspricht, muss diesen Widerspruch nämlich anhand dieser Ausnahmen begründen (Urteil Schweden/Kommission, Rn. 87; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Deutschland/Kommission, Rn. 70).

    Wenn der Mitgliedstaat trotz einer entsprechenden ausdrücklichen Aufforderung des Organs seinen Widerspruch weiterhin nicht begründet, muss das Organ Zugang zu dem angeforderten Dokument gewähren, sofern es seinerseits der Auffassung ist, dass keine dieser Ausnahmen vorliegt (Urteil Schweden/Kommission, Rn. 88, und Urteil Co-Frutta/Kommission, Rn. 81).

    Zum einen geht aus der Rechtsprechung hervor, dass das betreffende Organ, wenn seiner Ansicht nach klar ist, dass der Zugang zu einem aus einem Mitgliedstaat stammenden Dokument gemäß den Ausnahmeregelungen des Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht gewährt werden darf, dem Antragsteller den Zugang verweigert, ohne dass der Mitgliedstaat, aus dem das Dokument stammt, konsultiert werden muss; dies gilt unabhängig davon, ob der Mitgliedstaat zuvor ein Ersuchen nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung gestellt hat (Urteil Schweden/Kommission, Rn. 68).

    Zum anderen muss sich die Kommission im Rahmen des Prozesses zum Erlass einer Entscheidung, mit der unter Berücksichtigung des Widerspruchs des Mitgliedstaats, aus dem das Dokument stammt, der Zugang verweigert wird, nach der Rechtsprechung nur vom Vorliegen der Begründung vergewissern, auf die der Mitgliedstaat seinen Widerspruch stützt, und in der am Ende des Verfahrens von ihr erlassenen Entscheidung darauf Bezug nehmen (Urteile Schweden/Kommission, Rn. 99, und IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, Rn. 62).

    Aus der Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass, wenn ein Mitgliedstaat den Zugang zu dem fraglichen Dokument unter Angabe von Gründen verweigert, das Organ gezwungen ist, den Antrag auf Zugang zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile Schweden/Kommission, Rn. 90, und Batchelor/Kommission, Rn. 46).

  • EuG, 09.09.2011 - T-29/08

    LPN / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 11.12.2014 - T-476/12
    Aus den Erwägungsgründen 8 und 15 der Verordnung Nr. 1367/2006 und insbesondere aus der Formulierung "vorbehaltlich speziellerer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Anträge auf Umweltinformationen" in Verbindung mit den Art. 3 und 6 der genannten Verordnung geht jedoch auch hervor, dass diese Verordnung eine lex specialis gegenüber der Verordnung Nr. 1049/2001 darstellt, indem sie bestimmte Vorschriften dieser Verordnung ersetzt, modifiziert oder präzisiert, wenn der Antrag auf Zugang "Umweltinformationen" oder Informationen, die "Bezug ... zu Emissionen in die Umwelt" haben, betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. September 2011, LPN/Kommission, T-29/08, Slg. 2011, II-6021, Rn. 105 und 106).

    Die Formulierung der beiden Sätze des genannten Artikels bringt deutlich zum Ausdruck, dass die "übrigen Ausnahmen nach Artikel 4" die in Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 zweiter Gedankenstrich, Abs. 3 und Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 enthaltenen Ausnahmen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, LPN/Kommission, Rn. 83).

    Diese Verpflichtung zur engen Auslegung der in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen wird für das Recht auf Zugang zu Dokumenten, die Umweltinformationen enthalten, noch verstärkt: zum einen dadurch, dass das betreffende Organ das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe derartiger Informationen berücksichtigen muss, sowie durch den Verweis auf einen etwaigen Bezug dieser Informationen zu Emissionen in die Umwelt und zum anderen durch die Tatsache, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 keine entsprechenden Klarstellungen für die Anwendung der genannten Ausnahmen auf diesem Gebiet enthält (Urteil vom 9. September 2011, LPN/Kommission, Rn. 107).

    Zwar enthält Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 als Sondervorschrift gegenüber den Bestimmungen von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 Klarstellungen hinsichtlich der engen Auslegung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ausnahmen sowie in Bezug auf die Abwägung der widerstreitenden Interessen, was auf einen umfassenderen Zugang zu Umweltdaten, verglichen mit dem Zugang zu anderen Informationen in Dokumenten der Organe, hinauslaufen kann (Urteil vom 9. September 2011, LPN/Kommission, Rn. 117).

    Nach der Rechtsprechung bezieht sich Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1367/2006 nur auf ein "öffentliches Interesse" an der Bekanntgabe und nicht auf ein "überwiegendes" öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 am Ende der Verordnung Nr. 1049/2001 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2011, LPN/Kommission, Rn. 136).

    Es lässt sich indessen nicht geltend machen, dass das in Rede stehende Verfahren zur kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten einen Umweltplan oder ein Umweltprogramm im Sinne von Art. 9 der Verordnung Nr. 1367/2006 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, LPN/Kommission, Rn. 96).

  • EuG, 14.02.2012 - T-59/09

    Deutschland / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001-

    Auszug aus EuG, 11.12.2014 - T-476/12
    Außerdem geht aus dem zehnten Erwägungsgrund und aus Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 klar hervor, dass alle Dokumente, die sich im Besitz eines Organs befinden, in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, auch die Dokumente, die von einem Mitgliedstaat stammen, so dass der Zugang zu solchen Dokumenten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Verordnung richtet, insbesondere denjenigen, die materielle Ausnahmen vom Zugangsrecht vorsehen (Urteil Schweden/Kommission, Rn. 67; Urteile des Gerichts vom 17. September 2003, Messina/Kommission, T-76/02, Slg. 2003, II-3203, Rn. 38, und vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission, T-59/09, in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 27 und 29).

    Nach der Rechtsprechung eröffnet diese Vorschrift dem Mitgliedstaat somit die Möglichkeit, sich an der Entscheidung zu beteiligen, die das Organ zu erlassen hat, und sieht zu diesem Zweck einen Entscheidungsprozess vor, damit festgestellt werden kann, ob die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 aufgezählten materiellen Ausnahmen der Gewährung des Zugangs zu dem betreffenden Dokument entgegenstehen (Urteil Deutschland/Kommission, Rn. 31; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Schweden/Kommission, Rn. 76, 81, 83 und 93).

    Der betreffende Mitgliedstaat, der nach dem loyalen Dialog mit dem Organ der Verbreitung des fraglichen Dokuments widerspricht, muss diesen Widerspruch nämlich anhand dieser Ausnahmen begründen (Urteil Schweden/Kommission, Rn. 87; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Deutschland/Kommission, Rn. 70).

  • EuG, 18.12.2008 - T-144/05

    Muñiz / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2014 - T-476/12
    Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung muss außerdem angemessen absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (vgl. Urteil Schweden/MyTravel und Kommission, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile des Gerichts vom 18. Dezember 2008, Muñiz/Kommission, T-144/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 74, und vom 25. Oktober 2013, Beninca/Kommission, T-561/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 23).

    Die Beurteilung der Erheblichkeit hängt dabei von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, u. a. von den negativen Auswirkungen auf den Entscheidungsprozess, die von dem Organ hinsichtlich der Verbreitung der betreffenden Dokumente geltend gemacht werden (Urteile des Gerichts Muñiz/Kommission, Rn. 75, und vom 7. Juni 2011, Toland/Parlament, T-471/08, Slg. 2011, II-2717, Rn. 71).

  • EuG, 19.01.2010 - T-355/04

    Co-Frutta / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 11.12.2014 - T-476/12
    Nach der Rechtsprechung können die ausschließlich individuellen Interessen der Klägerin jedoch nicht als überwiegendes öffentliches Interesse eingestuft werden, das es ihr ermöglichen würde, vollen Zugang zu den in Rede stehenden Informationen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission, T-355/04 und T-446/04, Slg. 2010, II-1, Rn. 133).

    Wenn der Mitgliedstaat trotz einer entsprechenden ausdrücklichen Aufforderung des Organs seinen Widerspruch weiterhin nicht begründet, muss das Organ Zugang zu dem angeforderten Dokument gewähren, sofern es seinerseits der Auffassung ist, dass keine dieser Ausnahmen vorliegt (Urteil Schweden/Kommission, Rn. 88, und Urteil Co-Frutta/Kommission, Rn. 81).

  • EuG, 24.05.2011 - T-250/08

    Batchelor / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2014 - T-476/12
    In diesem Rahmen kann Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht dahin ausgelegt werden, dass er dem Mitgliedstaat ein allgemeines und unbedingtes Vetorecht verleiht, aufgrund dessen er der Verbreitung von Dokumenten, die von ihm stammen und sich im Besitz eines Organs befinden, nach freiem Ermessen widersprechen könnte, was zur Folge hätte, dass der Zugang zu solchen Dokumenten sich nicht mehr nach den Bestimmungen der Verordnung richten würde, sondern allein von den Bestimmungen des nationalen Rechts abhinge (Urteil Schweden/Kommission, Rn. 75; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2011, Batchelor/Kommission, T-250/08, Slg. 2011, II-2551, Rn. 45).

    Aus der Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass, wenn ein Mitgliedstaat den Zugang zu dem fraglichen Dokument unter Angabe von Gründen verweigert, das Organ gezwungen ist, den Antrag auf Zugang zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile Schweden/Kommission, Rn. 90, und Batchelor/Kommission, Rn. 46).

  • EuG, 07.06.2011 - T-471/08

    Toland / Parlament

    Auszug aus EuG, 11.12.2014 - T-476/12
    Die Beurteilung der Erheblichkeit hängt dabei von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, u. a. von den negativen Auswirkungen auf den Entscheidungsprozess, die von dem Organ hinsichtlich der Verbreitung der betreffenden Dokumente geltend gemacht werden (Urteile des Gerichts Muñiz/Kommission, Rn. 75, und vom 7. Juni 2011, Toland/Parlament, T-471/08, Slg. 2011, II-2717, Rn. 71).

    Nach der Rechtsprechung reicht es insoweit aus, dass die angefochtene Entscheidung konkrete Angaben enthält, die den Schluss zulassen, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses zum Zeitpunkt ihres Erlasses angemessen absehbar und nicht rein hypothetisch war, und sie insbesondere erwähnt, dass zu diesem Zeitpunkt objektive Gründe vorlagen, aufgrund deren es angemessen absehbar war, dass solche Beeinträchtigungen im Fall einer Verbreitung der von der Klägerin beantragten Informationen auftreten würden (vgl. in diesem Sinne Urteil Toland/Parlament, Rn. 78 und 79).

  • EuG, 17.09.2003 - T-76/02

    Messina / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2014 - T-476/12
    Außerdem geht aus dem zehnten Erwägungsgrund und aus Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 klar hervor, dass alle Dokumente, die sich im Besitz eines Organs befinden, in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, auch die Dokumente, die von einem Mitgliedstaat stammen, so dass der Zugang zu solchen Dokumenten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Verordnung richtet, insbesondere denjenigen, die materielle Ausnahmen vom Zugangsrecht vorsehen (Urteil Schweden/Kommission, Rn. 67; Urteile des Gerichts vom 17. September 2003, Messina/Kommission, T-76/02, Slg. 2003, II-3203, Rn. 38, und vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission, T-59/09, in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 27 und 29).

    So können die Organe gegebenenfalls veranlasst sein, Dokumente zugänglich zu machen, die von Dritten stammen, zu denen nach der Definition des Begriffes "Dritte" in Art. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 auch die Mitgliedstaaten gehören (Urteil Messina/Kommission, Rn. 39).

  • EuG, 12.09.2007 - T-36/04

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN FÜR DEN ZUGANG ZU DOKUMENTEN DER ORGANE IN

    Auszug aus EuG, 11.12.2014 - T-476/12
    Nach der Rechtsprechung kann die Klägerin nämlich neben dem Transparenzgrundsatz andere Rechte und Grundsätze, die ein überwiegendes öffentliches Interesse begründen, geltend machen, um eine Abwägung der im vorliegenden Fall beteiligten Interessen vornehmen zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, API/Kommission, T-36/04, Slg. 2007, II-3201, Rn. 97).
  • EuG, 24.05.2011 - T-109/05

    NLG / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 11.12.2014 - T-476/12
    Das bedeutet, dass der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung anhand aller zweckdienlichen Gesichtspunkte zu beurteilen hat, allen voran der Dokumente, deren Verbreitung verweigert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. Juni 2012, 1FAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, C-135/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 73, und Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2011, NLG/Kommission, T-109/05 und T-444/05, Slg. 2011, II-2479, Rn. 124).
  • EuG, 25.10.2013 - T-561/12

    Beninca / Kommission

  • EuGH, 29.06.2010 - C-139/07

    Die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten betreffend ein Verfahren zur

  • EuGH, 14.11.2013 - C-514/11

    LPN / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

  • EuGH, 21.06.2012 - C-135/11

    IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang der

  • EuG, 05.04.2001 - T-16/98

    Wirtschaftsvereinigung Stahl u.a. / Kommission

  • EuG, 10.04.2003 - T-195/00

    Travelex Global and Financial Services und Interpayment Services / Kommission

  • EuG, 23.11.2004 - T-84/03

    Turco / Rat - Transparenz - Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Rates -

  • EuG, 13.04.2005 - T-2/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER EIN

  • EuG, 24.05.2007 - T-151/01

    Duales System Deutschland / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuG, 23.10.2008 - T-256/07

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS 2007/868/EG DES RATES

  • EuG, 16.12.2011 - T-291/04

    Enviro Tech Europe und Enviro Tech International / Kommission - Umwelt und

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

  • EuGH, 21.09.2010 - C-514/07

    Schweden / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

  • EuGH, 21.07.2011 - C-506/08

    Das Urteil des Gerichts und die Entscheidungen der Kommission, mit denen der

  • EuGH, 13.07.2017 - C-60/15

    Saint-Gobain Glass Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH (im Folgenden: Saint-Gobain) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Dezember 2014, Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission (T-476/12, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:1059), mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 17. Januar 2013 abgewiesen wurde, durch die der vollständige Zugang zu dem von der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Verfahrens nach Art. 15 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 130, S. 1) an die Kommission übermittelten Verzeichnis verweigert wurde, soweit dieses Dokument Informationen über bestimmte im deutschen Hoheitsgebiet gelegene Anlagen von Saint-Gobain enthält, die die vorläufigen Zuteilungen sowie die Aktivitäten und Kapazitätsniveaus in Bezug auf den Ausstoß von Kohlendioxyd (CO 2 ) für die Jahre 2005 bis 2010, die Effizienz der Anlagen und die vorläufig zugeteilten jährlichen Emissionszertifikate für die Jahre 2013 bis 2020 betreffen (im Folgenden: streitige Entscheidung).

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Dezember 2014, Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission (T-476/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1059), wird aufgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2016 - C-60/15

    Saint-Gobain Glass Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu

    Mit dem vorliegenden Rechtsmittel begehrt die Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Dezember 2014, Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission (T-476/12, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:1059), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 17. Januar 2013 (GestDem 3273/2012) abgewiesen hat, durch die ein Antrag auf Zugang zu einem der Kommission im Rahmen des Verfahrens der Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG(2) von der Bundesrepublik Deutschland übermittelten Dokument teilweise abgelehnt wurde.

    - das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Dezember 2014, Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission (T-476/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1059), aufzuheben,.

  • EuG, 13.11.2015 - T-424/14

    Nach Ansicht des Gerichts der EU sind Folgenabschätzungen, die der Information

    According to the caselaw, it is sufficient in that regard if the contested decision contains tangible elements from which it can be inferred that the risk that the decisionmaking process would be undermined was, on the date on which that decision was adopted, reasonably foreseeable and not purely hypothetical, showing, in particular, the existence, on that date, of objective reasons on the basis of which it could be reasonably foreseen that the decisionmaking process would be undermined if the documents requested by the applicant were disclosed (judgment of 11 December 2014 in Saint-Gobain Glass Deutschland v Commission, T-476/12, currently under appeal, EU:T:2014:1059, paragraph 71; see also, to that effect, judgment in Toland v Parliament, cited in paragraph 59 above, EU:T:2011:252, paragraphs 78 and 79).
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