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   EuG, 11.12.2018 - T-440/17   

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EuG, 11.12.2018 - T-440/17 (https://dejure.org/2018,41060)
EuG, Entscheidung vom 11.12.2018 - T-440/17 (https://dejure.org/2018,41060)
EuG, Entscheidung vom 11. Dezember 2018 - T-440/17 (https://dejure.org/2018,41060)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Arca Capital Bohemia/ Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente, die ein Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen betreffen - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen Dritter - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Arca Capital Bohemia/ Kommission

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Arca Capital Bohemia/ Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente die ein Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen betreffen - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen Dritter - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Arca Capital Bohemia/ Kommission

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 29.06.2010 - C-139/07

    Die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten betreffend ein Verfahren zur

    Auszug aus EuG, 11.12.2018 - T-440/17
    Jedoch geht aus dieser Verordnung, insbesondere aus ihrem Art. 4, der insoweit eine Ausnahmeregelung enthält, ebenfalls hervor, dass dieses Zugangsrecht bestimmten Schranken aus Gründen des öffentlichen oder privaten Interesses unterliegt (Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 51, und vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 61).

    So hat der Gerichtshof das Bestehen einer allgemeinen Vermutung insbesondere hinsichtlich der Dokumente der Verwaltungsakte eines Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 61, und vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 36), hinsichtlich des Schriftverkehrs zwischen der Kommission und den Anmeldern oder Dritten im Rahmen eines Verfahrens zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 123, und von 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 64) und hinsichtlich der Dokumente der Akte eines Verfahrens nach Art. 101 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 93) bereits anerkannt.

    Zur Frage der allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit der Dokumente der Verwaltungsakte eines Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen ist entschieden worden, dass durch die Verbreitung der Dokumente der Verwaltungsakte grundsätzlich der Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten beeinträchtigt würde (Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 61, und vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 37).

    Wären diese Beteiligten in der Lage, auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 den Zugang zu den Dokumenten der Verwaltungsakte der Kommission zu erhalten, wäre das System der Kontrolle staatlicher Beihilfen gefährdet (Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 58, und vom 25. März 2015, Sea Handling/Kommission, T-456/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:185, Rn. 61).

    Denn unabhängig von der Rechtsgrundlage, auf der sie gewährt wird, ermöglicht es die Akteneinsicht den Beteiligten, sämtliche bei der Kommission eingereichten Erklärungen und Dokumente zu erhalten (Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 59, und vom 25. März 2015, Sea Handling/Kommission, T-456/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:185, Rn. 62; vgl. auch in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 61).

    Die genannte allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit schließt jedoch nicht das Recht für die Beteiligten aus, darzulegen, dass diese Vermutung für ein bestimmtes Dokument, um dessen Verbreitung ersucht wird, nicht gilt, insbesondere wegen Zeitablaufs (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2013, Niederlande/Kommission, T-380/08, EU:T:2013:480, Rn. 27), oder dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung dieses Dokuments gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 besteht (Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 62, und vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 39).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit von Dokumenten der Verwaltungsakte eines Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen, wie oben in Rn. 60 ausgeführt, die Möglichkeit nicht ausschließt, diese Vermutung für ein bestimmtes Dokument, um dessen Verbreitung ersucht wird, zu widerlegen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung dieses Dokuments gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 nachzuweisen (Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 62, und vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 39).

    Hierzu hat der Unionsrichter bereits festgestellt, dass das öffentliche Interesse an der Übermittlung eines Dokuments im Hinblick auf den Grundsatz der Transparenz, der eine bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess ermöglichen und eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber den Bürgern in einem demokratischen System gewährleisten soll, nicht dasselbe Gewicht in Bezug auf ein Dokument aus einem Verwaltungsverfahren hat wie in Bezug auf ein Dokument aus einem Verfahren, in dessen Rahmen das Unionsorgan als Gesetzgeber auftritt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 60, und vom 20. März 2014, Reagens/Kommission, T-181/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:139, Rn. 140).

  • EuGH, 14.07.2016 - C-271/15

    Sea Handling / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2018 - T-440/17
    So hat der Gerichtshof das Bestehen einer allgemeinen Vermutung insbesondere hinsichtlich der Dokumente der Verwaltungsakte eines Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 61, und vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 36), hinsichtlich des Schriftverkehrs zwischen der Kommission und den Anmeldern oder Dritten im Rahmen eines Verfahrens zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 123, und von 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 64) und hinsichtlich der Dokumente der Akte eines Verfahrens nach Art. 101 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 93) bereits anerkannt.

    Zur Frage der allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit der Dokumente der Verwaltungsakte eines Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen ist entschieden worden, dass durch die Verbreitung der Dokumente der Verwaltungsakte grundsätzlich der Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten beeinträchtigt würde (Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 61, und vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 37).

    Es ist nämlich bereits entschieden worden, dass unter dem Gesichtspunkt des Zugangs zur Verwaltungsakte die Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen und jene zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vergleichbar sind und dass das Bestehen einer allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit der Dokumente dieser Verfahren in jedem davon anzuerkennen ist (Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 117 bis 123, und vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 45 und 62).

    Der Gerichtshof hat insoweit auch eine Parallele zwischen den Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen und jenen nach Art. 101 AEUV hergestellt (Urteil vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 46).

    Die genannte allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit schließt jedoch nicht das Recht für die Beteiligten aus, darzulegen, dass diese Vermutung für ein bestimmtes Dokument, um dessen Verbreitung ersucht wird, nicht gilt, insbesondere wegen Zeitablaufs (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2013, Niederlande/Kommission, T-380/08, EU:T:2013:480, Rn. 27), oder dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung dieses Dokuments gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 besteht (Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 62, und vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 39).

    Es obliegt demjenigen, der die Verbreitung eines Dokuments verlangt hat, Beweise vorzulegen, die entweder belegen können, dass dieses Dokument nicht unter die allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit der Dokumente von Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen fällt, oder, dass es ein solches überwiegendes Interesse gibt, das eine solche Verbreitung rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 40).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit von Dokumenten der Verwaltungsakte eines Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen, wie oben in Rn. 60 ausgeführt, die Möglichkeit nicht ausschließt, diese Vermutung für ein bestimmtes Dokument, um dessen Verbreitung ersucht wird, zu widerlegen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung dieses Dokuments gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 nachzuweisen (Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 62, und vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 39).

    Nach der Rechtsprechung obliegt es aber demjenigen, der ein überwiegendes öffentliches Interesse geltend macht, konkrete Umstände anzuführen, die die Verbreitung der in Rede stehenden Dokumente rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 40).

  • EuGH, 28.06.2012 - C-477/10

    Kommission / Agrofert Holding - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der

    Auszug aus EuG, 11.12.2018 - T-440/17
    Die Kommission stellte unter Verweis auf ihre Verpflichtung nach Art. 339 AEUV in Bezug auf den Schutz des Berufsgeheimnisses und auf das Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding (C-477/10 P, EU:C:2012:394), fest, dass diese Dokumente unter eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit fielen, wonach ihre Verbreitung grundsätzlich den Schutz der geschäftlichen Interessen der beteiligten Unternehmen beeinträchtige.

    So hat der Gerichtshof das Bestehen einer allgemeinen Vermutung insbesondere hinsichtlich der Dokumente der Verwaltungsakte eines Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 61, und vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 36), hinsichtlich des Schriftverkehrs zwischen der Kommission und den Anmeldern oder Dritten im Rahmen eines Verfahrens zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 123, und von 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 64) und hinsichtlich der Dokumente der Akte eines Verfahrens nach Art. 101 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 93) bereits anerkannt.

    Denn unabhängig von der Rechtsgrundlage, auf der sie gewährt wird, ermöglicht es die Akteneinsicht den Beteiligten, sämtliche bei der Kommission eingereichten Erklärungen und Dokumente zu erhalten (Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 59, und vom 25. März 2015, Sea Handling/Kommission, T-456/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:185, Rn. 62; vgl. auch in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 61).

    Wie die Kommission zutreffend ausführt, verlangt Art. 30 der Verordnung 2015/1589, dass die in Anwendung dieser Verordnung erhaltenen Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preisgegeben werden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 60).

    Unter diesen Umständen wäre ein allgemeiner Zugang zu den Dokumenten der Verwaltungsakte eines Beihilfekontrollverfahrens auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 geeignet, das Gleichgewicht zu bedrohen, das der Unionsgesetzgeber in der Verordnung 2015/1589 zwischen der Verpflichtung des betroffenen Mitgliedstaats und gegebenenfalls der Bereitschaft Dritter zur Übermittlung gegebenenfalls sensibler geschäftlicher Informationen an die Kommission zwecks der Ermöglichung einer Beurteilung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt auf der einen Seite und der Verbürgung eines verstärkten Schutzes der so der Kommission übermittelten Informationen im Rahmen des Berufsgeheimnisses und des Geschäftsgeheimnisses auf der anderen Seite sicherstellen wollte (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 62).

    Wären andere Personen als der vom Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen betroffene Mitgliedstaat, der nach den Vorschriften für staatliche Beihilfen der einzige in diesem Verfahren zur Akteneinsicht Befugte ist, in der Lage, auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 Zugang zu den Dokumenten zu erhalten, wäre das mit diesen Vorschriften errichtete System in Frage gestellt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 63).

    In Anbetracht der im Rahmen eines Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen geschützten Interessen ist die Veröffentlichung der sensiblen Informationen über die wirtschaftlichen Tätigkeiten der an diesem Verfahren beteiligten Unternehmen, insbesondere des Begünstigten der Beihilfe, nämlich unabhängig davon, ob das Verfahren nach Art. 108 AEUV bereits abgeschlossen ist, geeignet, deren Geschäftsinteressen zu schädigen (vgl. entsprechend Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 124, vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 66, und vom 13. September 2013, Niederlande/Kommission, T-380/08, EU:T:2013:480, Rn. 43).

    Im Übrigen können nach Art. 4 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 die Ausnahmen in Bezug auf die geschäftlichen Interessen und die sensiblen Dokumente für einen Zeitraum von 30 Jahren und erforderlichenfalls noch länger gelten (Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 125, vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 67, und vom 13. September 2013, Niederlande/Kommission, T-380/08, EU:T:2013:480, Rn. 44).

  • EuGH, 28.06.2012 - C-404/10

    Kommission / Éditions Odile Jacob - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der

    Auszug aus EuG, 11.12.2018 - T-440/17
    Folglich bedeutet eine allgemeine Vermutung, dass die Dokumente, auf die sie sich bezieht, nicht von der Verpflichtung zur vollständigen oder teilweisen Verbreitung ihres Inhalts erfasst sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 133).

    So hat der Gerichtshof das Bestehen einer allgemeinen Vermutung insbesondere hinsichtlich der Dokumente der Verwaltungsakte eines Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 61, und vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 36), hinsichtlich des Schriftverkehrs zwischen der Kommission und den Anmeldern oder Dritten im Rahmen eines Verfahrens zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 123, und von 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 64) und hinsichtlich der Dokumente der Akte eines Verfahrens nach Art. 101 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 93) bereits anerkannt.

    In Anbetracht der im Rahmen eines Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen geschützten Interessen ist die Veröffentlichung der sensiblen Informationen über die wirtschaftlichen Tätigkeiten der an diesem Verfahren beteiligten Unternehmen, insbesondere des Begünstigten der Beihilfe, nämlich unabhängig davon, ob das Verfahren nach Art. 108 AEUV bereits abgeschlossen ist, geeignet, deren Geschäftsinteressen zu schädigen (vgl. entsprechend Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 124, vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 66, und vom 13. September 2013, Niederlande/Kommission, T-380/08, EU:T:2013:480, Rn. 43).

    Im Übrigen können nach Art. 4 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 die Ausnahmen in Bezug auf die geschäftlichen Interessen und die sensiblen Dokumente für einen Zeitraum von 30 Jahren und erforderlichenfalls noch länger gelten (Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 125, vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 67, und vom 13. September 2013, Niederlande/Kommission, T-380/08, EU:T:2013:480, Rn. 44).

    Es ist nämlich bereits entschieden worden, dass unter dem Gesichtspunkt des Zugangs zur Verwaltungsakte die Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen und jene zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vergleichbar sind und dass das Bestehen einer allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit der Dokumente dieser Verfahren in jedem davon anzuerkennen ist (Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 117 bis 123, und vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 45 und 62).

  • EuGH, 14.11.2013 - C-514/11

    LPN / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuG, 11.12.2018 - T-440/17
    Nach ständiger Rechtsprechung ermöglicht die Anerkennung einer allgemeinen Vermutung, nach der die Verbreitung von Dokumenten einer bestimmten Art grundsätzlich den Schutz eines der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Interessen beeinträchtigen würde, es dem jeweiligen Organ, einen allgemeinen Antrag entsprechend zu behandeln und zu bescheiden (Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 48, und vom 28. März 2017, Deutsche Telekom/Kommission, T-210/15, EU:T:2017:224, Rn. 54).

    Wenn folglich zugestanden werden müsste, dass die Kommission im vorliegenden Fall der Klägerin den Zugang zu den in Rede stehenden Dokumenten zu Recht verweigerte, indem sie sich auf eine allgemeine Vermutung stützte, obwohl das betreffende Verfahren zur Kontrolle der staatlichen Beihilfe bereits abgeschlossen war, würde daraus folgen, dass die Kommission nicht verpflichtet war, jedes Dokument, zu dem der Zugang verlangt wurde, individuell zu prüfen, und auch nicht dazu, zu prüfen, ob zumindest ein teilweiser Zugang zu diesen Dokumenten gewährt werden konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 68).

    Ein solches Erfordernis nähme der allgemeinen Vermutung ihre praktische Wirksamkeit, nämlich es der Kommission zu ermöglichen, auf einen allgemeinen Zugangsantrag auch allgemein zu antworten (Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 68).

    Nach der Rechtsprechung obliegt es aber demjenigen, der ein überwiegendes öffentliches Interesse geltend macht, konkrete Umstände anzuführen, die die Verbreitung der in Rede stehenden Dokumente rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 40).

    Jedoch sind derart allgemeine Erwägungen wie die von der Klägerin angeführten, nämlich ein Interesse daran, nachzuvollziehen, wie die Privatisierung der Agrobanka Praha abgelaufen ist, damit in Zukunft keine angeblichen Unregelmäßigkeiten ähnlicher Art passieren, und das Interesse, das Vertrauen der tschechischen Bürger in ihre Regierungsstellen dadurch zu stärken, dass sich diese vergewissern können, dass die Handlungen der beteiligten Regierungseinrichtungen rechtmäßig, angemessen und sachgerecht waren, nicht geeignet, darzutun, dass das Interesse an der Transparenz im vorliegenden Fall irgendeine besondere Dringlichkeit aufwies, die gegenüber den Gründen für die Verweigerung der Freigabe der fraglichen Dokumente schwerer gewogen hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 92 und 93).

  • EuG, 13.09.2013 - T-380/08

    Niederlande / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 11.12.2018 - T-440/17
    In Anbetracht der im Rahmen eines Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen geschützten Interessen ist die Veröffentlichung der sensiblen Informationen über die wirtschaftlichen Tätigkeiten der an diesem Verfahren beteiligten Unternehmen, insbesondere des Begünstigten der Beihilfe, nämlich unabhängig davon, ob das Verfahren nach Art. 108 AEUV bereits abgeschlossen ist, geeignet, deren Geschäftsinteressen zu schädigen (vgl. entsprechend Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 124, vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 66, und vom 13. September 2013, Niederlande/Kommission, T-380/08, EU:T:2013:480, Rn. 43).

    Im Übrigen können nach Art. 4 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 die Ausnahmen in Bezug auf die geschäftlichen Interessen und die sensiblen Dokumente für einen Zeitraum von 30 Jahren und erforderlichenfalls noch länger gelten (Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 125, vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 67, und vom 13. September 2013, Niederlande/Kommission, T-380/08, EU:T:2013:480, Rn. 44).

    Die genannte allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit schließt jedoch nicht das Recht für die Beteiligten aus, darzulegen, dass diese Vermutung für ein bestimmtes Dokument, um dessen Verbreitung ersucht wird, nicht gilt, insbesondere wegen Zeitablaufs (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2013, Niederlande/Kommission, T-380/08, EU:T:2013:480, Rn. 27), oder dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung dieses Dokuments gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 besteht (Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 62, und vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 39).

    Daher ist es nicht erforderlich, zu prüfen, ob die Kommission im vorliegenden Fall die Verweigerung des Zugangs mit Erfolg auf die auf letzterer Ausnahmeregelung beruhende allgemeine Vermutung stützen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2013, Niederlande/Kommission, T-380/08, EU:T:2013:480, Rn. 88, und vom 25. März 2015, Sea Handling/Kommission, T-456/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:185, Rn. 86).

  • EuGH, 26.01.2010 - C-362/08

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der

    Auszug aus EuG, 11.12.2018 - T-440/17
    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (vgl. Urteil vom 26. Januar 2010, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Anfechtbare Handlungen sind insoweit grundsätzlich Maßnahmen, die den Standpunkt der Kommission beim Abschluss eines Verwaltungsverfahrens endgültig festlegen und verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen, die die Interessen des Klägers berühren, was Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen und keine solche Wirkung haben, sowie Maßnahmen, durch die lediglich ein früherer, nicht fristgerecht angefochtener Rechtsakt bestätigt wird, ausschließt (vgl. Urteil vom 26. Januar 2010, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die Fälle, in denen es den Beteiligten nicht gelingt, einen solchen Streit beizulegen, nennt Art. 8 Abs. 1 zwei Rechtsbehelfe, nämlich die Klage und die Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten (Urteil vom 26. Januar 2010, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 53).

    Ein solches Verfahren ermöglicht es, Erstanträge zügiger zu bearbeiten und folglich den Erwartungen des Antragstellers in den meisten Fällen zu entsprechen, erlaubt dem Organ aber zugleich, einen fundierten Standpunkt zu entwickeln, bevor es den Zugang zu den vom Antragsteller genannten Dokumenten endgültig verweigert, zumal wenn dieser seinen Antrag auf Offenlegung der Dokumente ungeachtet einer mit Gründen versehenen Ablehnung des Organs wiederholt (Urteil vom 26. Januar 2010, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 54).

    Anderes gilt vor allem, wenn die Antwort auf den Erstantrag einen Formfehler enthält, weil darin die Klägerin nicht über ihr Recht informiert wurde, einen Zweitantrag zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2009, Brink's Security Luxembourg/Kommission, T-437/05, EU:T:2009:318, Rn. 74 und 75), oder wenn ein Organ seinen Standpunkt durch eine solche Antwort auf einen Erstantrag endgültig festlegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2010, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 58 bis 62, und vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C-127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 36).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-365/12

    Kommission / Enbw Energie Baden-Württemberg - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 11.12.2018 - T-440/17
    Jedoch geht aus dieser Verordnung, insbesondere aus ihrem Art. 4, der insoweit eine Ausnahmeregelung enthält, ebenfalls hervor, dass dieses Zugangsrecht bestimmten Schranken aus Gründen des öffentlichen oder privaten Interesses unterliegt (Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 51, und vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 61).

    Das betroffene Organ muss auch erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine Ausnahme nach diesem Artikel geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte (Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 49; vgl. auch Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat jedoch anerkannt, dass es dem betreffenden Unionsorgan freisteht, sich hierbei auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können (Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 54; vgl. auch Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof das Bestehen einer allgemeinen Vermutung insbesondere hinsichtlich der Dokumente der Verwaltungsakte eines Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 61, und vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 36), hinsichtlich des Schriftverkehrs zwischen der Kommission und den Anmeldern oder Dritten im Rahmen eines Verfahrens zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 123, und von 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 64) und hinsichtlich der Dokumente der Akte eines Verfahrens nach Art. 101 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 93) bereits anerkannt.

  • EuG, 25.03.2015 - T-456/13

    Sea Handling / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2018 - T-440/17
    Wären diese Beteiligten in der Lage, auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 den Zugang zu den Dokumenten der Verwaltungsakte der Kommission zu erhalten, wäre das System der Kontrolle staatlicher Beihilfen gefährdet (Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 58, und vom 25. März 2015, Sea Handling/Kommission, T-456/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:185, Rn. 61).

    Denn unabhängig von der Rechtsgrundlage, auf der sie gewährt wird, ermöglicht es die Akteneinsicht den Beteiligten, sämtliche bei der Kommission eingereichten Erklärungen und Dokumente zu erhalten (Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 59, und vom 25. März 2015, Sea Handling/Kommission, T-456/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:185, Rn. 62; vgl. auch in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 61).

    Daher ist es nicht erforderlich, zu prüfen, ob die Kommission im vorliegenden Fall die Verweigerung des Zugangs mit Erfolg auf die auf letzterer Ausnahmeregelung beruhende allgemeine Vermutung stützen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2013, Niederlande/Kommission, T-380/08, EU:T:2013:480, Rn. 88, und vom 25. März 2015, Sea Handling/Kommission, T-456/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:185, Rn. 86).

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

    Auszug aus EuG, 11.12.2018 - T-440/17
    Das betroffene Organ muss auch erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine Ausnahme nach diesem Artikel geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte (Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 49; vgl. auch Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat jedoch anerkannt, dass es dem betreffenden Unionsorgan freisteht, sich hierbei auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können (Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 54; vgl. auch Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.03.2014 - T-181/10

    Reagens / Kommission

  • EuG, 08.11.2011 - T-88/09

    Idromacchine u.a. / Kommission - Außervertragliche Haftung - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 28.03.2017 - T-210/15

    Deutsche Telekom / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 02.10.2014 - C-127/13

    Strack / Kommission - Rechtsmittel - Anspruch auf rechtliches Gehör - Recht auf

  • EuG, 27.04.2017 - T-375/15

    Germanwings / Kommission

  • EuG, 25.09.2014 - T-306/12

    Spirlea / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuGH, 21.07.2011 - C-506/08

    Das Urteil des Gerichts und die Entscheidungen der Kommission, mit denen der

  • EuG, 13.05.2015 - T-511/09

    Das Gericht weist die Klagen der Fluggesellschaft Niki Luftfahrt gegen die

  • EuG, 12.05.2015 - T-623/13

    Das Gericht der EU stellt fest, dass der Schriftwechsel zwischen der Kommission

  • EuG, 07.09.2017 - T-451/15

    AlzChem / Kommission

  • EuG, 30.05.2006 - T-198/03

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren -

  • EuG, 12.05.2015 - T-480/11

    Technion und Technion Research & Development Foundation / Kommission

  • EuG, 10.12.2010 - T-494/08

    Ryanair / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuGH, 21.09.2010 - C-514/07

    Schweden / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

  • EuGH, 01.02.2007 - C-266/05

    Sison / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung

  • EuG, 12.10.2007 - T-474/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE VERTRAULICHE

  • EuG, 09.09.2009 - T-437/05

    'Brink''s Security Luxembourg / Kommission' - Öffentliche Dienstleistungsaufträge

  • EuG, 19.01.2010 - T-355/04

    Co-Frutta / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 19.01.2010 - T-446/04
  • EuG, 24.01.2024 - T-602/22

    Veritas/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Im vorliegenden Fall sehen die Art. 7 und 8 der Verordnung Nr. 1049/2001, wie die Kommission und die Italienische Republik hervorheben, ein zweistufiges Verfahren vor, das es dem betreffenden Organ ermöglicht, Erstanträge zügiger zu bearbeiten, bevor es gegebenenfalls im Fall eines Zweitantrags einen fundierten und damit umfassenderen Standpunkt zur Ablehnung dieses Antrags einnimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2010, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 54, und vom 11. Dezember 2018, Arca Capital Bohemia/Kommission, T-440/17, EU:T:2018:898, Rn. 18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-351/20

    Dragnea/ Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung

    49 Urteile des Gerichts vom 9. September 2009, Brink's Security Luxembourg/Kommission (T-437/05, EU:T:2009:318, Rn. 74 und 75), vom 23. Januar 2017, Justice & Environment/Kommission (T-727/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:18, Rn. 14), vom 11. Dezember 2018, Arca Capital Bohemia/Kommission (T-440/17, EU:T:2018:898, Rn. 20), und vom 11. Dezember 2018, Arca Capital Bohemia/Kommission (T-441/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:899, Rn. 19).
  • EuG, 29.09.2021 - T-569/19

    AlzChem Group/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

    Es ist darauf hinzuweisen, dass das Interesse an der Transparenz zwar ein öffentliches Interesse darstellt, da es objektiver und allgemeiner Natur ist (Urteil vom 11. Dezember 2018, Arca Capital Bohemia/Kommission, T-440/17, EU:T:2018:898, Rn. 76; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2015, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission, T-480/11, EU:T:2015:272, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 28.05.2020 - T-701/18

    Campbell/ Kommission

    In derart gelagerten Situationen wird dem jeweiligen Organ durch die Anerkennung einer allgemeinen Vermutung, nach der die Verbreitung von Dokumenten einer bestimmten Art grundsätzlich den Schutz eines der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Interessen beeinträchtigen würde, ermöglicht, einen allgemeinen Antrag entsprechend zu behandeln und zu bescheiden (vgl. Urteile vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Dezember 2018, Arca Capital Bohemia/Kommission, T-440/17, EU:T:2018:898, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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