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   EuG, 12.01.2022 - T-647/20   

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https://dejure.org/2022,85
EuG, 12.01.2022 - T-647/20 (https://dejure.org/2022,85)
EuG, Entscheidung vom 12.01.2022 - T-647/20 (https://dejure.org/2022,85)
EuG, Entscheidung vom 12. Januar 2022 - T-647/20 (https://dejure.org/2022,85)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Verelst/ Rat

    Institutionelles Recht - Verstärkte Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft - Verordnung (EU) 2017/1939 - Ernennung der Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft - Ernennung eines der von Belgien benannten Kandidaten - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Institutionelles Recht - Verstärkte Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft - Verordnung (EU) 2017/1939 - Ernennung der Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft - Ernennung eines der von Belgien benannten Kandidaten - ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuG, 08.07.2021 - T-75/21

    Mendes de Almeida/ Rat

    Auszug aus EuG, 12.01.2022 - T-647/20
    Im Übrigen ändert die Tatsache, dass der angefochtene Beschluss im Amtsblatt veröffentlicht wurde, nichts an dessen Rechtsnatur (vgl. Beschluss vom 8. Juli 2021, Mendes de Almeida/Rat, T-75/21, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:424, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen ist die Entscheidung, bestimmte von den an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft teilnehmenden Mitgliedstaaten benannte Kandidaten zum Europäischen Staatsanwalt zu ernennen, untrennbar mit der stillschweigenden Ablehnung der Ernennung der anderen von diesen Mitgliedstaaten benannten Kandidaten verbunden (vgl. Beschluss vom 8. Juli 2021, Mendes de Almeida/Rat, T-75/21, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:424, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass der angefochtene Beschluss als ein Bündel von Einzelmaßnahmen anzusehen ist, die andere Personen als die Adressaten - nämlich die von den an der Europäischen Staatsanwaltschaft teilnehmenden Mitgliedstaaten benannten und vom Rat nicht zu Europäischen Staatsanwälten ernannten Kandidaten - beschweren (vgl. Beschluss vom 8. Juli 2021, Mendes de Almeida/Rat, T-75/21, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:424, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 03.02.2005 - T-137/03

    Mancini / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.01.2022 - T-647/20
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Organe bei der Beurteilung und dem Vergleich der Verdienste der Bewerber um eine zu besetzende Stelle über ein weites Ermessen verfügen und dass die Elemente dieser Beurteilung nicht nur von der Kompetenz und den beruflichen Fähigkeiten der Betroffenen, sondern auch von ihrem Charakter, ihrem Verhalten und ihrer gesamten Persönlichkeit abhängen (vgl. Urteil vom 3. Februar 2005, Mancini/Kommission, T-137/03, EU:T:2005:33, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt umso mehr, wenn die zu besetzende Stelle mit großer Verantwortung verbunden ist (Urteil vom 3. Februar 2005, Mancini/Kommission, T-137/03, EU:T:2005:33, Rn. 98).

  • EuGH, 11.06.2020 - C-114/19

    Kommission/ Di Bernardo - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Allgemeines

    Auszug aus EuG, 12.01.2022 - T-647/20
    Die Begründung muss die Überlegungen des Organs so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass zum einen die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können, um ihre Rechte verteidigen und feststellen zu können, ob die Entscheidung begründet ist oder nicht, und zum anderen der Unionsrichter seine Rechtmäßigkeitskontrolle durchführen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Kommission/Di Bernardo, C-114/19 P, EU:C:2020:457, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die Begründung dem Betroffenen grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen ist und das Fehlen der Begründung nicht dadurch geheilt werden kann, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt (Urteil vom 28. Februar 2008, Neirinck/Kommission, C-17/07 P, EU:C:2008:134, Rn. 50; vgl. auch Urteil vom 11. Juni 2020, Kommission/Di Bernardo, C-114/19 P, EU:C:2020:457, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 12.01.2022 - T-647/20
    Folglich ist die Begründungspflicht von der Stichhaltigkeit der Begründung für den angefochtenen Beschluss zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 67).
  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    Auszug aus EuG, 12.01.2022 - T-647/20
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass in der Begründung nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden brauchen, da die Frage, ob die Begründung den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.12.2013 - C-455/11

    Solvay / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.01.2022 - T-647/20
    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nur dann ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot bzw. den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vorliegt, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 5. Dezember 2013, Solvay/Kommission, C-455/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:796, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Juni 2021, Krajowa Izba Gospodarcza Ch?‚odnictwa i Klimatyzacji/Kommission, T-126/19, EU:T:2021:360, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.02.2008 - C-17/07

    Neirinck / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.01.2022 - T-647/20
    Daraus folgt, dass die Begründung dem Betroffenen grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen ist und das Fehlen der Begründung nicht dadurch geheilt werden kann, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt (Urteil vom 28. Februar 2008, Neirinck/Kommission, C-17/07 P, EU:C:2008:134, Rn. 50; vgl. auch Urteil vom 11. Juni 2020, Kommission/Di Bernardo, C-114/19 P, EU:C:2020:457, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.06.2021 - T-126/19

    Krajowa Izba Gospodarcza Chlodnictwa i Klimatyzacji/ Kommission

    Auszug aus EuG, 12.01.2022 - T-647/20
    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nur dann ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot bzw. den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vorliegt, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 5. Dezember 2013, Solvay/Kommission, C-455/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:796, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Juni 2021, Krajowa Izba Gospodarcza Ch?‚odnictwa i Klimatyzacji/Kommission, T-126/19, EU:T:2021:360, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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