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   EuG, 12.02.2004 - T-282/01   

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https://dejure.org/2004,11863
EuG, 12.02.2004 - T-282/01 (https://dejure.org/2004,11863)
EuG, Entscheidung vom 12.02.2004 - T-282/01 (https://dejure.org/2004,11863)
EuG, Entscheidung vom 12. Februar 2004 - T-282/01 (https://dejure.org/2004,11863)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Europäischer Gerichtshof

    Aslantrans / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Aslantrans AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Zollrecht - Erstattung von Einfuhrabgaben - Während des Transports gestohlene Zigarettenladung - Begriff des besonderen Falles im Sinne des Artikels 905 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Fristwahrung

  • EU-Kommission

    Aslantrans AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Freier Warenverkehr , Zollunion

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage gegen die Ablehnung der Erstattung gezahlter Einfuhrabgaben für im externen Versandverfahren gestohlene Zigaretten; Voraussetzungen für das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des Art. 239 VO (EWG) 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften; ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Art. 91 Abs. 1 Buchst. a; ; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 1... 2. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Art. 239; ; Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1677/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 Art. 905; ; Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1677/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 Art. 907

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Aslantrans / Kommission

    Zollrecht - Erstattung von Einfuhrabgaben - Während des Transports gestohlene Zigarettenladung - Begriff des besonderen Falles im Sinne des Artikels 905 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Fristwahrung

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Aslantrans / Kommission

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung REM 19/00 der Kommission vom 18. Juli 2001 mit der sie den deutschen Behörden mitteilte, dass die Einfuhrabgaben auf eine Ladung von Zigaretten, die während des Transports gestohlen wurde, nicht zu erstatten seien

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 11.11.1999 - C-48/98

    Söhl & Söhlke

    Auszug aus EuG, 12.02.2004 - T-282/01
    48 Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-48/98 (Söhl & Söhlke, Slg. 1999, I-7877) festgestellt, dass außergewöhnliche Umstände solche sein könnten, die - auch wenn sie dem Wirtschaftsteilnehmer nicht fremd seien - nicht zu den Ereignissen gehörten, denen jeder Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausübung seines Gewerbes regelmäßig ausgesetzt sei.

    Ferner stellt die Erstattung oder der Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die nur unter bestimmten Voraussetzungen und in den eigens dafür vorgesehenen Fällen gewährt werden können, eine Ausnahme vom gewöhnlichen Einfuhr- und Ausfuhrsystem dar, so dass die Vorschriften, die eine solche Erstattung oder einen solchen Erlass vorsehen, eng auszulegen sind (Urteil Söhl & Söhlke, Randnr. 52).

    64 Diese Schlussfolgerung kann durch den Verweis der Klägerin auf das Urteil Söhl & Söhlke nicht entkräftet werden, in dem der Gerichtshof in Auslegung des Begriffes "Umstände" im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 des Zollkodex festgestellt hat, dass der Antragsteller durch außergewöhnliche Umstände, die - auch wenn sie ihm nicht fremd sind - nicht zu den Ereignissen gehören, denen jeder Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausübung seines Gewerbes regelmäßig ausgesetzt ist, in eine Lage versetzt werden kann, die im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist (Urteil Söhl & Söhlke, Randnrn.

    65 Hierbei ist zu beachten, dass das Urteil Söhl & Söhlke die Auslegung des Artikels 49 Absatz 2 des Zollkodex betraf, in dem es um die Verlängerung der Fristen für die Erfüllung von Förmlichkeiten geht, die vorgeschrieben sind, damit Waren, für die eine summarische Anmeldung abgegeben worden ist, eine zollrechtliche Bestimmung erhalten, während Artikel 239 des Zollkodex eine ganz andere Materie betrifft, nämlich die Erstattung oder den Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben.

  • EuG, 18.01.2000 - T-290/97

    Mehibas Dordtselaan / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.02.2004 - T-282/01
    53 Aus Artikel 905 ergibt sich, dass die Erstattung von Eingangsabgaben von der Erfüllung zweier kumulativer Voraussetzungen abhängt, nämlich erstens vom Vorliegen eines besonderen Falles und zweitens vom Fehlen offensichtlicher Fahrlässigkeit und betrügerischer Absicht des Beteiligten (vgl. in diesem Sinne Urteil De Haan, Randnr. 42, und Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2000 in der Rechtssache T-290/97, Mehibas Dordtselaan/Kommission, Slg. 2000, II-15, Randnr. 87).

    Die Erstattung der Abgaben ist daher bereits dann zu versagen, wenn eine der beiden Voraussetzungen fehlt (Urteil des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-75/95, Günzler Aluminium/Kommission, Slg. 1996, II-497, Randnr. 54; Urteil Mehibas Dordtselaan/Kommission, Randnr. 87).

    55 Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Kommission über einen Beurteilungsspielraum, wenn sie in Anwendung der auf Billigkeitserwägungen beruhenden Generalklausel des Artikels 905 der Durchführungsverordnung eine Entscheidung erlässt (vgl. entsprechend die Urteile des Gerichts vom 9. November 1995 in der Rechtssache T-346/94, France-aviation/Kommission, Slg. 1995, II-2841, Randnr. 34; vom 17. September 1998 in der Rechtssache T-50/96, Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3773, Randnr. 60, und Mehibas Dordtselaan/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 07.09.1999 - C-61/98

    De Haan

    Auszug aus EuG, 12.02.2004 - T-282/01
    Nach Ansicht des Gerichts durfte die Kommission im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass in der Sphäre der Tätigkeit der nationalen Verwaltung liegende Umstände, wie die Möglichkeit eines Falles von Korruption in deren Dienststellen, unter Umständen - unter der Voraussetzung, dass ein Kausalzusammenhang mit der Entstehung der Zollschuld bestanden hätte - auf einen besonderen Fall im Sinne der Artikel 239 des Zollkodex und 905 der Durchführungsverordnung schließen lassen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-61/98, De Haan, Slg. 1999, I-5003, Randnr. 53).

    53 Aus Artikel 905 ergibt sich, dass die Erstattung von Eingangsabgaben von der Erfüllung zweier kumulativer Voraussetzungen abhängt, nämlich erstens vom Vorliegen eines besonderen Falles und zweitens vom Fehlen offensichtlicher Fahrlässigkeit und betrügerischer Absicht des Beteiligten (vgl. in diesem Sinne Urteil De Haan, Randnr. 42, und Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2000 in der Rechtssache T-290/97, Mehibas Dordtselaan/Kommission, Slg. 2000, II-15, Randnr. 87).

    56 So hat der Gerichtshof entschieden, dass auf einen besonderen Fall im Sinne des Artikels 905 der Durchführungsverordnung geschlossen werden kann, wenn im Licht des an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszwecks des Artikels 239 des Zollkodex Umstände festgestellt werden, aufgrund deren sich der Antragsteller in einer Lage befinden kann, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist (Urteile Trans-Ex-Import, Randnr. 22, und De Haan, Randnr. 52; Urteil des Gerichtshofes vom 27. September 2001 in der Rechtssache C-253/99, Bacardi, Slg. 2001, I-6493, Randnr. 56).

  • EuGH, 25.02.1999 - C-86/97

    Trans-Ex-Import

    Auszug aus EuG, 12.02.2004 - T-282/01
    "Besondere Umstände" im Sinne dieser Vorschrift lägen vor, wenn sich der Steuerpflichtige in einer Lage befinde, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausübten, außergewöhnlich sei (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-86/97, Trans-Ex-Import, Slg. 1999, I-1041).

    52 Artikel 905 der Durchführungsverordnung, der die Regelung des Artikels 239 des Zollkodex präzisiert und näher ausführt, stellt eine allgemeine Billigkeitsklausel für außergewöhnliche Fälle dar, die als solche unter keinen der in den Artikeln 900 bis 904 der Durchführungsverordnung beschriebenen Tatbestände fallen (Urteil Trans-Ex-Import, Randnr. 18).

    56 So hat der Gerichtshof entschieden, dass auf einen besonderen Fall im Sinne des Artikels 905 der Durchführungsverordnung geschlossen werden kann, wenn im Licht des an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszwecks des Artikels 239 des Zollkodex Umstände festgestellt werden, aufgrund deren sich der Antragsteller in einer Lage befinden kann, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist (Urteile Trans-Ex-Import, Randnr. 22, und De Haan, Randnr. 52; Urteil des Gerichtshofes vom 27. September 2001 in der Rechtssache C-253/99, Bacardi, Slg. 2001, I-6493, Randnr. 56).

  • EuGH, 05.10.1983 - 186/82

    Magazzini Generali

    Auszug aus EuG, 12.02.2004 - T-282/01
    50 Schließlich macht die Klägerin geltend, dass sich die Umstände des vorliegenden Falles von denen unterschieden, die dem Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1983 in den Rechtssachen 186/82 und 187/82 (Magazzini Generali, Slg. 1983, 2951) zugrunde gelegen hätten.

    Außerdem habe der Gerichtshof im Urteil Magazzini Generali entscheiden müssen, ob ein Diebstahl grundsätzlich ein Akt höherer Gewalt sein könne.

    So hat der Gerichtshof im Zuge der Auslegung der Begriffe "höhere Gewalt" und "unwiederbringlicher Verlust der Ware" gemäß der Richtlinie 79/623/EWG des Rates vom 25. Juni 1979 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Zollschuld (ABl. L 179, S. 31) entschieden, dass die Entwendung zollpflichtiger Waren durch Dritte, auch wenn den Abgabenpflichtigen daran keine Schuld trifft, nicht zum Erlöschen der Abgabenschuld für diese Waren führt, "unabhängig von den Begleitumständen ihrer Begehung" (Urteil Magazzini Generali, Randnrn. 14 und 15).

  • EuG, 05.06.1996 - T-75/95

    Günzler Aluminium GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 12.02.2004 - T-282/01
    Die Erstattung der Abgaben ist daher bereits dann zu versagen, wenn eine der beiden Voraussetzungen fehlt (Urteil des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-75/95, Günzler Aluminium/Kommission, Slg. 1996, II-497, Randnr. 54; Urteil Mehibas Dordtselaan/Kommission, Randnr. 87).
  • EuGH, 27.09.2001 - C-253/99

    Bacardi

    Auszug aus EuG, 12.02.2004 - T-282/01
    56 So hat der Gerichtshof entschieden, dass auf einen besonderen Fall im Sinne des Artikels 905 der Durchführungsverordnung geschlossen werden kann, wenn im Licht des an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszwecks des Artikels 239 des Zollkodex Umstände festgestellt werden, aufgrund deren sich der Antragsteller in einer Lage befinden kann, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist (Urteile Trans-Ex-Import, Randnr. 22, und De Haan, Randnr. 52; Urteil des Gerichtshofes vom 27. September 2001 in der Rechtssache C-253/99, Bacardi, Slg. 2001, I-6493, Randnr. 56).
  • EuG, 17.09.1998 - T-50/96

    Primex Produkte Import-Export u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.02.2004 - T-282/01
    55 Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Kommission über einen Beurteilungsspielraum, wenn sie in Anwendung der auf Billigkeitserwägungen beruhenden Generalklausel des Artikels 905 der Durchführungsverordnung eine Entscheidung erlässt (vgl. entsprechend die Urteile des Gerichts vom 9. November 1995 in der Rechtssache T-346/94, France-aviation/Kommission, Slg. 1995, II-2841, Randnr. 34; vom 17. September 1998 in der Rechtssache T-50/96, Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3773, Randnr. 60, und Mehibas Dordtselaan/Kommission, Randnrn.
  • EuG, 09.11.1995 - T-346/94

    France-aviation gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Erstattung

    Auszug aus EuG, 12.02.2004 - T-282/01
    55 Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Kommission über einen Beurteilungsspielraum, wenn sie in Anwendung der auf Billigkeitserwägungen beruhenden Generalklausel des Artikels 905 der Durchführungsverordnung eine Entscheidung erlässt (vgl. entsprechend die Urteile des Gerichts vom 9. November 1995 in der Rechtssache T-346/94, France-aviation/Kommission, Slg. 1995, II-2841, Randnr. 34; vom 17. September 1998 in der Rechtssache T-50/96, Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3773, Randnr. 60, und Mehibas Dordtselaan/Kommission, Randnrn.
  • EuG, 10.05.2001 - T-186/97

    Kaufring / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.02.2004 - T-282/01
    Nach der Rechtsprechung muss die Kommission für die Frage, ob nach Lage des Falles besondere Umstände vorliegen, sämtliche relevanten Tatsachen berücksichtigen (Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99, Kaufring u. a./Kommission, Slg. 2001, II-1337, Randnr. 222).
  • EuG, 16.09.2008 - T-496/04

    Nortrail Transport / Kommission - Zollunion - Externes gemeinschaftliches

    Aus Art. 905 ergibt sich, dass die Erstattung von Einfuhrabgaben von der Erfüllung zweier kumulativer Voraussetzungen abhängt, nämlich erstens vom Vorliegen eines besonderen Falles und zweitens vom Fehlen offensichtlicher Fahrlässigkeit und betrügerischer Absicht des Beteiligten (Urteile des Gerichts vom 12. Februar 2004, Aslantrans/Kommission, T-282/01, Slg. 2004, II-693, Randnr. 53, und Geologistics/Kommission, Randnr. 35).

    Ferner kann nach ständiger Rechtsprechung auf einen besonderen Fall im Sinne des Art. 905 der Durchführungsverordnung geschlossen werden, wenn im Licht des an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszwecks des Art. 239 des Zollkodex Umstände festgestellt werden, aufgrund deren sich der Antragsteller in einer Lage befinden kann, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist (Urteile des Gerichtshofs Trans-Ex-Import, Randnr. 22, und vom 27. September 2001, Bacardi, C-253/99, Slg. 2001, I-6493, Randnr. 56; Urteil Aslantrans/Kommission, Randnr. 56).

    Diese Umstände können daher für die Klägerin keine außergewöhnliche Lage begründen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. Dezember 2004, Nordspedizionieri di Danielis Livio u. a./Kommission, T-332/02, Slg. 2004, II-4405, Randnr. 71, und Aslantrans/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 19.07.2017 - T-752/14

    Combaro / Kommission - Zollunion - Assoziierungsabkommen zwischen der

    Aus dem Wortlaut von Art. 905 der Durchführungsverordnung ergibt sich, dass die Erstattung von Einfuhrabgaben von der Erfüllung zweier kumulativer Voraussetzungen abhängt, nämlich erstens vom Vorliegen eines besonderen Falles und zweitens vom Fehlen offensichtlicher Fahrlässigkeit und betrügerischer Absicht des Beteiligten (Urteil vom 12. Februar 2004, Aslantrans/Kommission, T-282/01, EU:T:2004:42, Rn. 53).

    Die Erstattung der Einfuhrabgaben ist daher bereits dann zu versagen, wenn eine der beiden Voraussetzungen fehlt (Urteile vom 5. Juni 1996, Günzler Aluminium/Kommission, T-75/95, EU:T:1996:74, Rn. 54, und vom 12. Februar 2004, Aslantrans/Kommission, T-282/01, EU:T:2004:42, Rn. 53).

  • EuG, 27.09.2005 - T-134/03

    Common Market Fertilizers / Kommission - Erlass von Einfuhrabgaben - Artikel 1

    Folglich ist die Abgabenerstattung bereits dann zu versagen, wenn eine der beiden Voraussetzungen nicht vorliegt (Urteile Mehibas Dordtselaan/Kommission, angeführt in Randnr. 92, Randnr. 87, vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache T-282/01, Aslantrans/Kommission, Slg. 2004, II-693, Randnr. 53, und Gondrand Frères/Kommission, angeführt in Randnr. 137, Randnr. 57).
  • BFH, 28.10.2004 - VII B 293/03

    NZB: Verfahrensfehler, Sachaufklärungspflicht

    Das bestehende Risiko ist deshalb für den Beteiligten vorhersehbar mit der Folge, dass er sich darauf einstellen kann und muss (vgl. Senatsurteil vom 17. August 2000 VII R 108/95, BFHE 192, 140, 144; vgl. auch Gericht erster Instanz, Urteil vom 12. Februar 2004 Rs. T-282/01 --Aslantrans--, ZfZ 2004, 197 Rdnr. 58 --zu Art. 905 Abs. 1 der Zollkodex-Durchführungsverordnung--).
  • FG Hamburg, 12.10.2016 - 4 K 160/14

    Zollrecht: Voraussetzungen für die Erstattung von Einfuhrabgaben - Reichweite der

    Ferner stellen die Erstattung und der Erlass von Einfuhrabgaben, die nur unter bestimmten Voraussetzungen und in den eigens dafür vorgesehenen Fällen gewährt werden können, eine Ausnahme vom gewöhnlichen Einfuhr- und Ausfuhrsystem dar, so dass die Vorschriften, die eine solche Erstattung oder einen solchen Erlass vorsehen, eng auszulegen sind (vgl. EuGH, Urt. v. 13.03.2003, C-156/00, Rn. 91; Urt. v. 11.11.1999, C-48/98, Rn. 52; EuG, Urt. v. 12.02.2004, T-282/01, Rn. 55).
  • EuG, 19.03.2013 - T-324/10

    Firma Van Parys / Kommission - Zollunion - Einfuhr von Bananen aus Ecuador -

    Aus diesem Art. 905 ergibt sich, dass die Erstattung von Einfuhrabgaben von der Erfüllung zweier kumulativer Voraussetzungen abhängt, nämlich erstens vom Vorliegen eines besonderen Falles und zweitens vom Fehlen offensichtlicher Fahrlässigkeit und betrügerischer Absicht des Beteiligten (Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2004, Aslantrans/Kommission, T-282/01, Slg. 2004, II-693, Randnr. 53).

    Die Erstattung der Abgaben ist daher bereits dann zu versagen, wenn eine der beiden Voraussetzungen fehlt (Urteile des Gerichts vom 5. Juni 1996, Günzler Aluminium/Kommission, T-75/95, Slg. 1996, II-497, Randnr. 54, und Aslantrans/Kommission, Randnr. 53).

  • FG Hamburg, 23.06.2015 - 4 K 216/14

    Zu den Voraussetzungen der Anwendung eines unternehmensspezifischen Zollsatzes

    Ferner stellen die Erstattung und der Erlass von Einfuhrabgaben, die nur unter bestimmten Voraussetzungen und in den eigens dafür vorgesehenen Fällen gewährt werden können, eine Ausnahme vom gewöhnlichen Einfuhr- und Ausfuhrsystem dar, so dass die Vorschriften, die eine solche Erstattung oder einen solchen Erlass vorsehen, eng auszulegen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 13.03.2003, C-156/00, Rn. 91; EuGH, Urteil vom 11.11.1999, C-48/98, Rn. 52; EuG, Urteil vom 12.02.2004, T-282/01, Rn. 55).
  • EuG, 14.12.2004 - T-332/02

    Nordspedizionieri di Danielis Livio u.a. / Kommission

    Ferner stellt die Erstattung oder der Erlass von Einfuhrabgaben, die nur unter bestimmten Voraussetzungen und in den eigens dafür vorgesehenen Fällen gewährt werden können, eine Ausnahme vom gewöhnlichen Einfuhr- und Ausfuhrsystem dar, so dass die Vorschriften, die eine solche Erstattung oder einen solchen Erlass vorsehen, eng auszulegen sind (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-48/98, Söhl & Söhlke, Slg. 1999, I-7877, Randnr. 52, und Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache T-282/01, Aslantrans/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 55).
  • EuG, 13.09.2005 - T-53/02

    Ricosmos / Kommission - Zollrecht - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren

    Aus diesem Artikel 905 ergibt sich, dass die Erstattung von Eingangsabgaben von der Erfüllung zweier kumulativer Voraussetzungen abhängt, nämlich erstens vom Vorliegen eines besonderen Falles und zweitens vom Fehlen offensichtlicher Fahrlässigkeit und betrügerischer Absicht des Beteiligten (Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache T-282/01, Aslantrans/Kommission, Slg. 2004, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 53).
  • FG Hamburg, 17.05.2017 - 4 K 55/15

    Zollrecht: Erlass von Drittlandszoll und Antidumpingzoll auf Aluminiumheizkörper,

    Ferner stellen die Erstattung und der Erlass von Einfuhrabgaben, die nur unter bestimmten Voraussetzungen und in den eigens dafür vorgesehenen Fällen gewährt werden können, eine Ausnahme vom gewöhnlichen Einfuhr- und Ausfuhrsystem dar, so dass die Vorschriften, die eine solche Erstattung oder einen solchen Erlass vorsehen, eng auszulegen sind (vgl. EuGH, Urt. v. 13.03.2003, C-156/00, Rn. 91; Urt. v. 11.11.1999, C-48/98, Rn. 52; EuG, Urt. v. 12.02.2004, T-282/01, Rn. 55).
  • EuG, 27.09.2005 - T-26/03

    Geologistics / Kommission - Zollunion - Externe gemeinschaftliche

  • FG Hamburg, 26.06.2014 - 4 K 149/13

    Zollrecht: Zum Begriff des "besonderen Falls" i. S. von Art 899 ZKDVO

  • EuG, 29.09.2009 - T-364/07

    Thomson Sales Europe / Kommission

  • FG Hamburg, 18.07.2012 - 4 K 98/10

    Zollrecht/Einfuhrabgaben: Erstattung von Einfuhrabgaben im Billigkeitswege

  • FG Hamburg, 19.06.2007 - 4 K 320/03

    Offensichtliche Fahrlässigkeit im Sinne von Art.

  • FG Hamburg, 08.05.2014 - 4 K 43/13

    Zollrecht: Erlass von Zoll im Falle der Entziehung einer Ware in vorübergehender

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