Rechtsprechung
   EuG, 12.02.2008 - T-289/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,2201
EuG, 12.02.2008 - T-289/03 (https://dejure.org/2008,2201)
EuG, Entscheidung vom 12.02.2008 - T-289/03 (https://dejure.org/2008,2201)
EuG, Entscheidung vom 12. Februar 2008 - T-289/03 (https://dejure.org/2008,2201)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,2201) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Von Irland für den Markt der privaten Krankenversicherung geschaffenes Risikoausgleichssystem - Beihilferegelung - Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Art. 86 Abs. 2 EG - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu ...

  • Europäischer Gerichtshof

    BUPA u.a. / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Von Irland für den Markt der privaten Krankenversicherung geschaffenes Risikoausgleichssystem - Beihilferegelung - Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Art. 86 Abs. 2 EG - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu ...

  • EU-Kommission PDF

    BUPA u.a. / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Von Irland für den Markt der privaten Krankenversicherung geschaffenes Risikoausgleichssystem - Beihilferegelung - Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Art. 86 Abs. 2 EG - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu ...

  • EU-Kommission

    BUPA u.a. / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Von Irland für den Markt der privaten Krankenversicherung geschaffenes Risikoausgleichssystem - Beihilferegelung - Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Art. 86 Abs. 2 EG - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtigkeitsklage eines Erbringers privater Krankenversicherungsdienstleistungen in Irland gegen die Einrichtung eines Risikoausgleichssystems (RES) für den irischen Markt der privaten Krankenversicherung ; Gewährung eines Versicherungsschutzes für Krankenhauskosten ...

  • Judicialis

    EG Art. 86 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS RISIKOAUSGLEICHSSYSTEM AUF DEM IRISCHEN MARKT DER PRIVATEN KRANKENVERSICHERUNG GEBILLIGT WURDE

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    BUPA u.a. / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Von Irland für den Markt der privaten Krankenversicherung geschaffenes Risikoausgleichssystem - Beihilferegelung - Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Art. 86 Abs. 2 EG - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu ...

  • 123recht.net (Pressemeldung, 12.2.2008)

    Risikoausgleich auch bei privater Krankenversicherung zulässig // EU-Urteil zu Irland bestätigt zugleich deutsche Pläne

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der British United Provident Association Limited, der BUPA Insurance Limited und der BUPA Ireland Limited gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 19. August 2003

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2003)1322 endg. der Kommission vom 13. Mai 2003, keine Einwände gegen den Risikoausgleichsplan zu erheben, der von den irischen Behörden auf dem irischen Markt für Krankenversicherungen eingeführt wurde, und diese Maßnahme nicht als ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (107)Neu Zitiert selbst (75)

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuG, 12.02.2008 - T-289/03
    Jedenfalls seien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen eines Ausgleichs für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, wie sie der Gerichtshof aufgestellt habe (Urteile Ferring, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 27, und vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, Slg. 2003, I-7747, im Folgenden: Urteil Altmark, Randnrn.

    Insbesondere im Urteil Altmark habe der Gerichtshof entschieden, dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 87 Abs. 1 EG falle, soweit sie als Ausgleich anzusehen sei, der die Gegenleistung für Leistungen bilde, die von den Unternehmen, denen sie zugute komme, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht würden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhielten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirke, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangten (Urteil Altmark, Randnr. 87).

    Des Weiteren müssten nach der Ansicht des Gerichtshofs hierfür vier kumulative Voraussetzungen erfüllt sein (Urteil Altmark, Randnrn.

    In diesem Zusammenhang machen die Klägerinnen außerdem geltend, dass Irland und der VHI im Gegensatz zu der Beklagten und dem Königreich der Niederlande versuchten, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung mit dem Argument zu verteidigen, dass die in dem oben in Randnr. 89 angeführten Urteil Altmark aufgeführten Voraussetzungen erfüllt seien.

    Die Klägerinnen machen geltend, dass im vorliegenden Fall das RES die vier kumulativen Voraussetzungen, die im oben in Randnr. 89 angeführten Urteil Altmark aufgestellt würden, nicht erfülle.

    Die Klägerinnen erinnern an die erste Voraussetzung, die der Gerichtshof im oben in Randnr. 89 angeführten Urteil Altmark (Randnr. 89) aufgestellt habe, nach der das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein müsse und diese Verpflichtungen klar definiert sein müssten.

    Im vorliegenden Fall sei die erste im oben in Randnr. 89 angeführten Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung nicht erfüllt, weil keine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem RES bestünden.

    Die Klägerinnen erinnern an die zweite im oben in Randnr. 89 angeführten Urteil Altmark (Randnr. 90) aufgestellte Voraussetzung, der zufolge die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet werde, vorab objektiv und transparent aufzustellen seien, um zu verhindern, dass der Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringe, der das Unternehmen, dem er gewährt werde, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstige.

    In der Bestimmung des Ausgleichs auf der Grundlage strenger, transparenter, objektiver und vorab festgelegter Kriterien liege eine wesentliche Garantie für die Wettbewerber des begünstigten Unternehmens, die es ihnen erlaube, ihre kommerziellen Entscheidungen in Kenntnis des Umfangs des ihrem Wettbewerber zustehenden Ausgleichs besser zu planen (oben in Randnr. 89 angeführtes Urteil Altmark, Randnr. 59).

    Die Klägerinnen folgern hieraus, dass die Entscheidung über die Auslösung des RES und über die Höhe der zu leistenden RES-Zahlungen nicht auf objektiven und transparenten Faktoren im Sinne der zweiten im oben in Randnr. 89 angeführten Urteil Altmark genannten Voraussetzung beruhe, sondern in weitem Umfang vom Ermessen der irischen Behörden abhängig sei.

    Die HIA und der Gesundheitsminister könnten in Ermangelung objektiver Kriterien für das Ungleichgewicht des Marktes ihre Beurteilungen durchaus auf andere Gesichtspunkte stützen, was mit der zweiten im oben in Randnr. 89 angeführten Urteil Altmark genannten Voraussetzung gerade verhindert werden solle.

    Die Klägerinnen erinnern an die dritte im oben in Randnr. 89 angeführten Urteil Altmark genannte Voraussetzung (Randnr. 92), wonach der Ausgleich nicht über das hinausgehen dürfe, was erforderlich sei, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen einschließlich eines angemessenen Gewinns ganz oder teilweise zu decken.

    Die Klägerinnen erinnern schließlich an die vierte im oben in Randnr. 89 angeführten Urteil Altmark genannte Voraussetzung (Randnr. 93).

    Die vierte im oben in Randnr. 89 angeführten Urteil Altmark genannte Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da der Vergleich mit einem effizienten Unternehmen nicht durchgeführt worden sei.

    In der Entscheidung über das niederländische RES habe die Kommission ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ausgleichszahlungen nicht die vierte Voraussetzung erfüllten, die im oben in Randnr. 89 angeführten Urteil Altmark aufgestellt worden sei.

    Seit Erlass der genannten Entscheidung habe der Gerichtshof allerdings im oben in Randnr. 89 angeführten Urteil Altmark die im Urteil Ferring formulieren Voraussetzungen nuanciert.

    Jedoch habe das Urteil Altmark keine entscheidenden Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren, da sich die angefochtene Entscheidung auch auf Art. 86 Abs. 2 EG stütze, um das RES, selbst wenn es eine staatliche Beihilfe sei, doch als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzuerkennen.

    Nach der Ansicht von Irland entspricht die Argumentation des Gerichtshofs im oben in Randnr. 89 angeführten Urteil Altmark im Wesentlichen der in seinem Urteil vom 7. Februar 1985, ADBHU (240/83, Slg. 1985, 531, Randnrn. 3 und 18) und dem oben in Randnr. 41 angeführten Urteil Ferring (Randnr. 27).

    Außerdem sind Irland und der VHI im Gegensatz zu den Klägerinnen der Auffassung, dass das RES und dessen Beurteilung durch die Kommission in der angefochtenen Entscheidung sämtliche im oben in Randnr. 89 angeführten Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzungen erfüllten.

  • EuGH, 22.11.2001 - C-53/00

    Ferring

    Auszug aus EuG, 12.02.2008 - T-289/03
    Die Kommission sah den über das RES gewährleisteten Ausgleich dennoch nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG an, da es sich ihres Erachtens nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2001, Ferring, C-53/00, Slg. 2001, I-9067, Randnr. 27) um eine Entschädigung handelt, die einen Ausgleich für Verpflichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (im Folgenden: gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen), die alle auf dem irischen PK-Markt tätigen Versicherer träfen, schaffen soll, d. h. für Verpflichtungen, die darauf abzielen, für alle in Irland lebenden Personen ein Mindestniveau von PK-Leistungen zu einem erschwinglichen Preis und in vergleichbarer Qualität sicherzustellen.

    Jedenfalls seien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen eines Ausgleichs für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, wie sie der Gerichtshof aufgestellt habe (Urteile Ferring, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 27, und vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, Slg. 2003, I-7747, im Folgenden: Urteil Altmark, Randnrn.

    Die Beklagte weist eingangs darauf hin, dass die angefochtene Entscheidung zunächst von der Rechtsprechung ausgegangen sei, die zum Zeitpunkt ihres Erlasses vorgelegen habe, und zwar insbesondere auf das oben in Randnr. 41 angeführte Urteil Ferring, und dabei zu dem Ergebnis gelangt sei, dass das RES keine staatliche Beihilfe sei.

    Seit Erlass der genannten Entscheidung habe der Gerichtshof allerdings im oben in Randnr. 89 angeführten Urteil Altmark die im Urteil Ferring formulieren Voraussetzungen nuanciert.

    Nach der Ansicht von Irland entspricht die Argumentation des Gerichtshofs im oben in Randnr. 89 angeführten Urteil Altmark im Wesentlichen der in seinem Urteil vom 7. Februar 1985, ADBHU (240/83, Slg. 1985, 531, Randnrn. 3 und 18) und dem oben in Randnr. 41 angeführten Urteil Ferring (Randnr. 27).

  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.02.2008 - T-289/03
    Die vorliegende Klage könne somit nicht für zulässig erklärt werden, da mit ihr die Beachtung der verfahrensmäßigen Rechte der Klägerinnen im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG begehrt werde, wie diese im Urteil des Gerichtshofs vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission (C-198/91, Slg. 1993, I-2487) anerkannt worden seien.

    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine andere Person als der Adressat einer Entscheidung nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer derartigen Entscheidung (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 213, 238, Cook/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 20, und vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-298/00 P, Slg. 2004, I-4087, Randnr. 36).

    Nur in dieser Prüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich ein vollständiges Bild von allen Gegebenheiten des Falles zu verschaffen, sieht der EG-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile des Gerichtshofs Cook/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 22, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 16, vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 38, und vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, Slg. 2005, I-10737, Randnrn.

    Stellt die Kommission, ohne das förmliche Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, mit einer aufgrund von Art. 88 Abs. 3 EG erlassenen Entscheidung fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können die Personen, für die diese Verfahrensgarantien gelten, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung der Kommission vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 23, Matra/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 17, und Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 40).

    Deshalb erklärt der Gemeinschaftsrichter eine Klage auf Nichtigerklärung einer derartigen Entscheidung, die von einem Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG erhoben worden ist, für zulässig, wenn der Kläger mit der Erhebung seiner Klage seine verfahrensmäßigen Rechte schützen will, die er aus der letztgenannten Vorschrift ableitet (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 03.05.2001 - C-204/97

    Portugal / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.02.2008 - T-289/03
    Die Klägerinnen tragen im Rahmen des dritten Klagegrundes vor, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folge aus der allgemeinen Systematik des Vertrags, dass das Verfahren des Art. 88 EG niemals zu einem Ergebnis führen dürfe, das zu den besonderen Vorschriften des Vertrags im Widerspruch stehe, und dass daher eine staatliche Beihilfe, die wegen einiger ihrer Modalitäten gegen andere Bestimmungen des Vertrags verstoße, nicht von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden könne (Urteile des Gerichtshofs vom 3. Mai 2001, Portugal/Kommission, C-204/97, Slg. 2001, I-3175, Randnr. 41, und Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 311 angeführt, Randnr. 78).

    Die Kommission könne sich nicht mit dieser vorläufigen Prüfung begnügen, es sei denn, diese sei hinreichend, um sich Gewissheit über diese Vereinbarkeit zu verschaffen (Urteile Matra/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnrn. 16 und 33, Cook/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnrn. 22 und 29, Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnrn. 38 und 39, und Portugal/Kommission, oben in Randnr. 312 angeführt, Randnrn.

    Die Kommission müsse alle Sachverhaltselemente und alle rechtlichen Argumente prüfen, die die Unternehmen, deren Interessen durch die Gewährung einer Beihilfe berührt sein könnten, ihr zur Kenntnis brächten (Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 51, und Portugal/Kommission, oben in Randnr. 312 angeführt, Randnr. 35).

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.02.2008 - T-289/03
    Nur in dieser Prüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich ein vollständiges Bild von allen Gegebenheiten des Falles zu verschaffen, sieht der EG-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile des Gerichtshofs Cook/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 22, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 16, vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 38, und vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, Slg. 2005, I-10737, Randnrn.

    Stellt die Kommission, ohne das förmliche Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, mit einer aufgrund von Art. 88 Abs. 3 EG erlassenen Entscheidung fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können die Personen, für die diese Verfahrensgarantien gelten, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung der Kommission vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 23, Matra/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 17, und Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 40).

    23 bis 26, und Matra/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 12.02.2008 - T-289/03
    Nur in dieser Prüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich ein vollständiges Bild von allen Gegebenheiten des Falles zu verschaffen, sieht der EG-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile des Gerichtshofs Cook/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 22, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 16, vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 38, und vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, Slg. 2005, I-10737, Randnrn.

    Stellt die Kommission, ohne das förmliche Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, mit einer aufgrund von Art. 88 Abs. 3 EG erlassenen Entscheidung fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können die Personen, für die diese Verfahrensgarantien gelten, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung der Kommission vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 23, Matra/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 17, und Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 40).

    Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG, die somit gemäß Art. 230 Abs. 4 EG Nichtigkeitsklage erheben können, sind die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h., insbesondere die konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände (Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 41, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

    Albany

    Auszug aus EuG, 12.02.2008 - T-289/03
    Außerdem bestätige die von den Streithelfern angeführte Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 1999, Albany, C-67/96, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 104, und Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1997, FFSA u. a./Kommission, T-106/95, Slg. 1997, II-229, Randnr. 137) vielmehr die Auffassung der Klägerinnen.

    Insoweit sei die vorliegende Rechtssache von dem Fall zu unterscheiden, der dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. März 2004, AOK-Bundesverband u. a. (C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, Slg. 2004, I-2493), zugrunde gelegen habe, in dem es um das deutsche Krankenversicherungssystem gegangen sei, in dem die große Mehrheit der deutschen Arbeitnehmer pflichtversichert sei und das die Stelle der (öffentlichen) allumfassenden Gesundheitsfürsorge einnehme (Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache AOK-Bundesverband u. a., Slg. 2004, I-2495; Urteil Albany, oben in Randnr. 101 angeführt).

  • EuGH, 19.05.1993 - C-320/91

    Strafverfahren gegen Corbeau

    Auszug aus EuG, 12.02.2008 - T-289/03
    Die Rechtsprechung verlange für den Fall, dass einem Unternehmen besondere Rechte oder eine finanzielle Unterstützung gewährt werde, dass diese Maßnahme es dem Unternehmen erlaube, unter wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen zu funktionieren (Urteile des Gerichtshofs vom 19. Mai 1993, Corbeau, C-320/91, Slg. 1993, I-2533, Randnrn.

    Die Tatsache, dass bestimmte potenzielle Nutzer nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügen, um sämtliche auf dem Markt verfügbaren Formen des PK-Schutzes, insbesondere die Luxusleistungen in Anspruch nehmen zu können, beeinträchtigt nämlich nicht ihren universalen Charakter, sofern die betreffende Dienstleistung zu nicht diskriminierenden Einheitstarifen und zu für alle Kunden vergleichbaren Qualitätsbedingungen angeboten wird (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Corbeau, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnr. 15, Almelo, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 48, und vom 25. Oktober 2001, Ambulanz Glöckner, C-475/99, Slg. 2001, I-8089, Randnr. 55).

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.02.2008 - T-289/03
    Diese Vorschriften seien bei einer Beurteilung der Vorschriften über Beihilfen nur einschlägig, wenn sie eng mit der Gewährung der staatlichen Beihilfe selbst verbunden seien (Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 85), was vorliegend nicht der Fall sei.

    Die Klägerinnen tragen im Rahmen des dritten Klagegrundes vor, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folge aus der allgemeinen Systematik des Vertrags, dass das Verfahren des Art. 88 EG niemals zu einem Ergebnis führen dürfe, das zu den besonderen Vorschriften des Vertrags im Widerspruch stehe, und dass daher eine staatliche Beihilfe, die wegen einiger ihrer Modalitäten gegen andere Bestimmungen des Vertrags verstoße, nicht von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden könne (Urteile des Gerichtshofs vom 3. Mai 2001, Portugal/Kommission, C-204/97, Slg. 2001, I-3175, Randnr. 41, und Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 311 angeführt, Randnr. 78).

  • EuG, 22.11.2001 - T-9/98

    Mitteldeutsche Erdöl-Raffinerie / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.02.2008 - T-289/03
    Zum anderen trägt die Beklagte vor, dass der Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht zwingend zur Folge habe, dass das RES angewendet werde; hierfür sei außerdem eine Empfehlung der HIA und eine ministerielle Genehmigung erforderlich (Urteil des Gerichts vom 22. November 2001, Mitteldeutsche Erdöl-Raffinerie/Kommission, T-9/98, Slg. 2001, II-3367, Randnr. 51).

    Für eine Entscheidung, mit der Beihilfen genehmigt werden, gilt das Gleiche, wenn die Möglichkeit, dass die nationalen Behörden die mit der streitigen Entscheidung der Kommission genehmigten Beihilfen versagen, nur rein theoretisch besteht, weil die Absicht der genannten Behörden, im Sinne der Entscheidung tätig zu werden, keinem Zweifel unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Mitteldeutsche Erdöl-Raffinerie/Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 16.05.1991 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

  • EuGH, 23.10.1997 - C-159/94

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 06.03.2007 - C-292/04

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER

  • EuGH, 17.07.1997 - C-242/95

    GT-Link

  • EuG, 24.10.1997 - T-243/94

    British Steel / Kommission

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

  • EuG, 27.02.1997 - T-106/95

    Fédération française des sociétés d'assurances (FFSA), Union des sociétés

  • EuGH, 07.02.1985 - 240/83

    Procureur de la République / ADBHU

  • EuGH, 20.03.1985 - 41/83

    Italien / Kommission

  • EuGH, 29.02.1996 - C-122/94

    Kommission / Rat

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

  • EuG, 30.09.2003 - T-346/02

    Cableuropa u.a. / Kommission

  • EuGH, 17.05.2001 - C-340/99

    EIN EILKURIERUNTERNEHMEN KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ZUR ZAHLUNG EINER

  • EuGH, 27.04.1994 - C-393/92

    Gemeente Almelo u.a. / Energiebedrijf IJsselmij

  • EuGH, 14.07.1981 - 172/80

    Züchner / Bayerische Vereinsbank

  • EuGH, 18.06.1998 - C-266/96

    Corsica Ferries France

  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN

  • EuG, 11.05.2005 - T-111/01

    Saxonia Edelmetalle / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung -

  • EuG, 27.04.1995 - T-435/93

    Kriterium der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit bei Entscheidungen

  • EuG, 01.12.1999 - T-125/96

    Boehringer / Rat

  • EuGH, 19.10.2000 - C-15/98

    Italien / Kommission

  • EuG, 20.11.2002 - T-251/00

    Lagardère und Canal+ / Kommission - Kostenfestsetzung

  • EuGH, 08.06.1982 - 258/78

    Nungesser / Kommission

  • EuGH, 27.11.2003 - C-34/01

    Enirisorse

  • EuGH, 11.04.1989 - 66/86

    Ahmed Saeed Flugreisen u.a. / Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

  • EuG, 27.04.1995 - T-442/93

    Genehmigung für eine Beihilferegelung des italienischen Staates zugunsten eines

  • EuGH, 28.01.2004 - C-164/02

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 16.05.2000 - C-83/98

    Frankreich / Ladbroke Racing und Kommission

  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 16.03.2004 - C-264/01

    DIE WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN DES EG-VERTRAGS HINDERN DIE DEUTSCHEN

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuGH, 10.12.1991 - C-179/90

    Merci Convenzionali Porto di Genova / Siderurgica Gabrielli

  • EuGH, 23.10.1997 - C-157/94

    Kommission / Niederlande

  • EuG, 27.09.2000 - T-184/97

    BP Chemicals / Kommission

  • EuG, 16.10.2003 - T-148/00

    Panhellenic Union of Cotton Ginners and Exporters / Kommission

  • EuG, 22.02.2006 - T-34/02

    Le Levant 001 u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Begriff des Beteiligten

  • EuGH, 08.01.2002 - C-248/99

    Frankreich / Monsanto und Kommission

  • EuG, 14.01.2004 - T-109/01

    Fleuren Compost / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 02.03.1983 - 7/82

    GLV / Kommission

  • EuGH, 20.11.2003 - C-126/01

    GEMO

  • EuGH, 15.05.1997 - C-278/95

    Siemens / Kommission

  • EuG, 14.12.2006 - T-237/02

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung

  • EuGH, 10.02.2000 - C-147/97

    DIE ERHEBUNG VON INLANDSGEBÜHREN IN EINEM MITGLIEDSTAAT AUF IN GROSSER ZAHL IM

  • EuG, 07.11.1997 - T-84/96

    Cipeke / Kommission

  • EuGH, 13.12.1991 - 18/88

    RTT / GB-Inno-BM

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

  • EuG, 08.07.1999 - T-266/97

    Vlaamse Televisie Maatschappij / Kommission

  • EuG, 13.04.2005 - T-2/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER EIN

  • EuGH, 21.09.1999 - C-115/97

    'Brentjens'''

  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

  • EuG, 22.04.1999 - T-112/97

    Monsanto / Kommission

  • EuGH, 12.11.1992 - C-134/91

    Kerafina-Keramische / Griechenland

  • EuGH, 05.05.1998 - C-386/96

    Dreyfus / Kommission

  • EuGH, 25.10.2001 - C-475/99

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEM QUASI-MONOPOL STELLUNG, ÜBER DAS DIE

  • EuGH, 10.05.2005 - C-400/99

    Italien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen in

  • EuG, 15.06.2005 - T-17/02

    Olsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - Bestehende Beihilfen -

  • EuG, 25.10.2002 - T-5/02

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIESE DEN

  • EuGH, 27.11.2003 - C-38/01

    Enirisorse - Wettbewerb

  • EuGH, 29.04.2004 - C-298/00

    Italien / Kommission

  • EuG, 16.03.2004 - T-157/01

    Danske Busvognmænd / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentlicher regionaler

  • EuGH, 13.12.2005 - C-78/03

    Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum - Rechtsmittel - Beihilfen,

  • EuG, 14.04.2005 - T-141/03

    Sniace / Kommission - Staatliche Beihilfe - Beteiligungsdarlehen -

  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

  • EuG, 13.09.2006 - T-210/02

    British Aggregates / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf

  • BGH, 24.03.2016 - I ZR 263/14

    Anmeldeplicht für Zuwendungen eines Landkreises an eine als gGmbH betriebene

    a) Die Betrauung setzt einen oder mehrere Hoheitsakte voraus, durch den oder die dem betreffenden Unternehmen die Aufgabe einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verbindlich übertragen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 11. April 1989 - Rs. 66/86, Slg. 1989, 803 = NJW 1989, 2192 Rn. 55 - Ahmed Saeed Flugreisen; EuG, Urteil vom 12. Februar 2008 - T-289/03, Slg. 2008, II-81 Rn. 181 - BUPA; Urteil vom 7. November 2012 - T-137/10 Rn. 101, 108 f. - CBI, juris; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 17/14, GRUR 2016, 304 Rn. 29 = WuW 2016, 133 - Zentrales Verhandlungsmandat).

    Der Auftrag muss das betraute Unternehmen zur Erbringung der Dienstleistung grundsätzlich verpflichten (vgl. EuG, Slg. 2008, II-81 Rn. 188 - BUPA; BGH, GRUR 2016, 304 Rn. 32 - Zentrales Verhandlungsmandat).

    Die Parameter für die Ausgleichszahlungen müssen aber so objektiv und transparent gefasst sein, dass dem begünstigten Unternehmen aus dem Ausgleich kein wirtschaftlicher Vorteil erwächst, der es gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt, und jeder missbräuchliche Rückgriff des Mitgliedstaats auf den Begriff der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ausgeschlossen ist (vgl. EuG, Slg. 2008, II-81 Rn. 214 - BUPA; Urteil vom 7. November 2012 - T-137/10 Rn. 189 und 191 - CBI, juris; EuG, NZBau 2015, 234 Rn. 148 - Zweckverband Tierkörperbeseitigung Rheinland-Pfalz; DAWI-Mitteilung Rn. 54).

  • BGH, 06.10.2015 - KZR 17/14

    Zentralverhandlungsmandat für Presse-Grosso bestätigt - zentrales

    Die entsprechenden Entscheidungen der Mitgliedstaaten werden von der Kommission lediglich auf "offenkundige Fehler" überprüft (EuG, Urteil vom 12. Februar 2008 - T-289/03, Slg. 2008, II-81 Rn. 165 f. - BUPA; Urteil vom 15. Juni 2005 - T-17/02, Slg. 2005, II-2031 Rn. 216 - Olsen; Mitteilung der Kommission zu den Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa, ABl. 2001 C 17/4 Rn. 22; Mestmäcker/Schweitzer in Immenga/Mestmäcker, EU-Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Art. 106 Abs. 2 AEUV Rn. 84).

    a) Eine Betrauung setzt einen Hoheitsakt voraus, also ein Gesetz oder einen Verwaltungsakt, der die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen des betrauten Unternehmens zu Dienstleistungen klar definiert (EuGH, Urteil vom 11. April 1989 - 66/86, Slg. 1989, 803 Rn. 55 - Ahmed Saeed Flugreisen; EuG, Slg. 2008, II-81 Rn. 181 - BUPA; Stadler in Langen/Bunte aaO Art. 106 AEUV Rn. 54).

    "Obligatorischer Charakter" bedeutet, dass die durch einen Hoheitsakt mit einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe betrauten Wirtschaftsteilnehmer grundsätzlich verpflichtet sind, die betreffende Dienstleistung unter Berücksichtigung der für ihre Erbringung geltenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf dem Markt anzubieten (EuG, Slg. 2008, II-81 Rn. 188 - BUPA).

    Diese Dienstleistung hat infolgedessen den vom Unionsrecht geforderten obligatorischen Charakter (vgl. EuG, Slg. 2008, II-81 Rn. 188 - BUPA).

    Nicht geprüft wird, ob sich der Markt tatsächlich in einer gewissen Weise entwickeln würde und ob die Anwendung der Regulierungsinstrumente unerlässlich ist, um die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Aufgabe zu gewährleisten (vgl. EuG, Slg. 2008, II-81 Rn. 220-222 und 266 bis 268 - BUPA).

    (5) Es kann dahinstehen, ob sich die den nationalen Gerichten bei der Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV übertragene Erforderlichkeitsprüfung auch auf die Frage erstreckt, ob dem nationalen Gesetzgeber zur Vermeidung der Gefährdung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse ein die Geltung der Wettbewerbsregeln weniger beschränkendes Mittel zu Gebote steht (verneinend EuGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - C-157/94, Slg. 1997, I-5699 Rn. 58 - Stromhandelsmonopol; EuG, Slg. 2008, II-81 Rn. 268 - BUPA; von Dannwitz aaO S. 87 f.; Edward/Hoskins, CML 1995, 157, 170 ff.; so in Verfahren, in denen - wie im Streitfall - neben dem Kläger nur das betraute Unternehmen beteiligt war, auch EuGH, Urteil vom 19. Mai 1993 - C-320/91, Slg. 1993, I-2563 Rn. 16 ff. - Corbeau; Urteil vom 27. April 1994 - C-393/92, Slg. 1994, I-1477 Rn. 49 f. - Almelo; Urteil vom 18. Juni 1998 - C-266/96, Slg. 1998, I-3949 Rn. 44 f. - Corsica Ferries II; Slg. 2011, I-973 Rn. 77 ff. - AG 2R Prévoyance; dazu Mestmäcker/Schweitzer in Immenga/Mestmäcker aaO Art. 106 Abs. 2 AEUV Rn. 110; abweichend EuGH, Urteil vom 25. Juni 1998 - C-203/96, Slg. 1998, I-4075 Rn. 67 - Dusseldorp).

  • EuG, 16.07.2014 - T-295/12

    Deutschland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Dienstleistungen der

    Diese Kompetenzverteilung spiegelt außerdem allgemein Art. 14 AEUV wider, wonach die Union und die Mitgliedstaaten in Anbetracht des Stellenwerts, den DAWI innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen, sowie deren Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich der Verträge dafür Sorge tragen, dass die Grundsätze und Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher und finanzieller Art, für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass sie ihren Aufgaben nachkommen können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, Slg. 2008, II-81, Rn. 167).

    Gleichwohl ist die mitgliedstaatliche Befugnis, DAWI zu definieren, nicht unbegrenzt und kann nicht willkürlich mit dem alleinigen Ziel ausgeübt werden, einen bestimmten Sektor der Anwendung der Wettbewerbsregeln zu entziehen (Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 168).

    Was in diesem Zusammenhang den Umstand betrifft, dass Art. 14 AEUV, der insoweit allgemein die Kompetenzverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten wiedergibt, ausdrücklich unbeschadet des Rechts der staatlichen Beihilfen gilt, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehende Dienstleistung in den Sektor der Gesundheit der Bevölkerung fällt, und zum anderen, dass das Gericht bereits entschieden hat, dass die Mitgliedstaaten auch bei der Definition der DAWI über ein weites Ermessen verfügen (Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 166).

    In Anbetracht dessen, dass die Parteien nicht bestreiten, dass der Begriff der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, dem der DAWI entspricht, den der angefochtene Beschluss verwendet, und dass er sich nicht von dem in Art. 106 Abs. 2 AEUV unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 162), ist somit festzustellen, dass das erste Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, während des Zeitraums, auf den sich der angefochtene Beschluss bezieht, nicht erfüllt war.

    Gerade weil die Bestimmung des Ausgleichs nur einer beschränkten Kontrolle der Organe zugänglich ist, müssen diese Organe gemäß dem zweiten Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, in der Lage sein, das Vorhandensein objektiver und transparenter Parameter zu überprüfen, die so genau gefasst sein müssen, dass jeder missbräuchliche Rückgriff des Mitgliedstaats auf den Begriff der DAWI ausgeschlossen ist (Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 214).

    Drittens macht die Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt (Rn. 214), geltend, dass den nationalen Stellen bei der Bestimmung des Ausgleichs zur Deckung der Kosten einer DAWI ein bestimmter Beurteilungsspielraum zu belassen sei.

    Der Unionsrichter hat bereits entschieden, dass die Kontrolle, zu der die Kommission hinsichtlich der Erforderlichkeit des Ausgleichs ermächtigt ist, wegen des Ermessens, über das der Mitgliedstaat bei der Definition einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe und der Festlegung der Bedingungen für ihre Durchführung einschließlich der Beurteilung der Mehrkosten verfügt, die bei der von komplexen wirtschaftlichen Fakten abhängigen Ausführung der Aufgabe entstanden sind, auf offenkundige Fehler beschränkt ist (vgl. Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 220 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner hat das Gericht bereits festgestellt, dass der Unionsrichter die entsprechende Beurteilung der Kommission auch nur bis zu dieser Grenze überprüfen kann und daher nur untersuchen darf, ob die Kommission das Vorliegen eines offenkundigen Fehlers des Mitgliedstaats zu Recht bejaht oder verneint hat (Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 220).

    In einem solchen Fall erstreckt sich die Kontrolle des Gerichts darauf, ob die Kommission die Verfahrens- und Begründungsvorschriften beachtet hat, ob die festgestellten Tatsachen inhaltlich richtig sind und ob kein Rechtsfehler, offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 220 und 221 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem habe die Kommission nach dem Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, bei der Prüfung des vierten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, berücksichtigen müssen, dass die Vorhaltung einer im Normalbetrieb freizuhaltenden Seuchenreserve eine besondere Qualitätsanforderung an die DAWI stelle, die in anderen Bundesländern so nicht existiere.

    Zweitens sind zwar bei der Prüfung der Frage, ob das vierte Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, erfüllt ist, die Art des betreffenden Dienstes und die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, so dass dieses Kriterium, das einen Vergleich der Kosten und Einnahmen verlangt, die unmittelbar mit der Erbringung einer DAWI verbunden sind, möglicherweise auf den vorliegenden Fall nicht strikt angewandt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 246).

    Außerdem musste sich die Kommission entsprechend dem Zweck dieses Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, vielmehr Gewissheit darüber verschaffen, dass die fraglichen Umlagen nicht die Möglichkeit der Deckung von Kosten einschließen, die durch fehlende Effizienz verursacht sein könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 249).

  • EuG, 03.12.2014 - T-57/11

    Die Beihilfe für heimische Kohle einsetzende Kraftwerke, die die Stromversorgung

    Was die Befugnis betrifft, die Natur und die Tragweite einer Beauftragung mit DAWI im Sinne des Vertrags zu bestimmten, kommt den Mitgliedstaaten nach dem Protokoll Nr. 26 im Anhang der Verträge sowie der Gesamtheit der auf DAWI anwendbaren Vorschriften, insbesondere dem DAWI-Rahmen, wie auch nach ständiger Rechtsprechung zwar ein weites Ermessen in Bezug darauf zu, was sie als DAWI ansehen (Mitteilung der Kommission über Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa, Nr. 22; DAWI-Rahmen, Nr. 9) (vgl. Urteile vom 20. April 2010, Federutility u. a., C-265/08, Slg, EU:C:2010:205, Rn. 29 und 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, Slg, EU:T:2008:29, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es gibt nämlich weder eine klare und genaue gesetzliche Definition des Begriffs der gemeinwirtschaftlichen Aufgabe noch ein Rechtsinstitut, das definitiv die Voraussetzungen festlegt, die erfüllt sein müssen, damit sich ein Mitgliedstaat zu Recht auf das Vorhandensein und den Schutz einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV berufen kann (Urteil BUPA u. a./Kommission, EU:T:2008:29, Rn. 165).

    Entsprechend allen anderen Merkmalen der Definition einer DAWI kann auch die Frage der Rechtfertigung von deren Einführung, im vorliegenden Fall also die Frage, ob eine Gefahr für die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung besteht, nicht als vom Anwendungsbereich der durch die Kommission auszuübenden Kontrolle ausgeschlossen angesehen werden, sei dieser auch beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 2005, 01sen/Kommission, T-17/02, Slg, EU:T:2005:218, Rn. 217, BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 132 angeführt, EU:T:2008:29, Rn. 267).

    Im Rahmen dieser Kontrolle muss das Gericht insbesondere prüfen, ob die von der Kommission vorgenommene Beurteilung hinlänglich plausibel ist (vgl. in diesem Sinne Urteile BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 132 angeführt, EU:T:2008:29, Rn. 220 und 266 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und CBI/Kommission, oben in Rn. 133 angeführt, EU:T:2012:584, Rn. 99 und 100).

    Entsprechend der beschränkten Kontrolle, die sie in Bezug auf die Rechtfertigung der Einführung einer DAWI auszuüben befugt ist, ist die Kommission nämlich darauf beschränkt, die Plausibilität der Behauptung des Vorliegens eines Risikos der Schließung der einheimische Kohle verwendenden Kraftwerke zu überprüfen, nicht aber die Wahrscheinlichkeit einer Verwirklichung dieses Risikos, und a fortiori nicht die Tragweite seiner Realisierung (vgl. in diesem Sinne Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 132 angeführt, EU:T:2008:29, Rn. 268).

    Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich darüber hinaus die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit einer auf die Durchführung einer DAWI-Aufgabe gerichteten Maßnahme auf die Überprüfung, ob diese Maßnahme für die Erfüllung der betreffenden DAWI-Aufgabe unter wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen erforderlich oder ob umgekehrt die fragliche Maßnahme in Bezug auf den verfolgten Zweck offenkundig ungeeignet ist (vgl. Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 132 angeführt, EU:T:2008:29, Rn. 222, 266 und 287 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Kontrolle des Gerichts muss umso stärker beschränkt sein, wenn die Beurteilung der Kommission sich auf komplexe wirtschaftliche Fakten bezieht (vgl. Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 132 angeführt, EU:T:2008:29, Rn. 269 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Verpflichtung der Kommission, im Rahmen eines Verfahrens auf dem Gebiet der Beihilfen endgültig einen Verstoß gegen andere Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts als die Art. 107 AEUV und 108 AEUV, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 106 AEUV, zu bejahen oder zu verneinen, verstieße nämlich zum einen gegen die teilweise stark divergierenden und mit unterschiedlichen Rechtswirkungen ausgestatteten Verfahrensvorschriften und -garantien, die für die speziell zur Kontrolle der Anwendung dieser Vorschriften vorgesehenen Verfahren gelten, und zum anderen gegen den Grundsatz der Autonomie der Verwaltungsverfahren und Rechtsbehelfe (Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 132 angeführt, EU:T:2008:29, Rn. 313 und 314; vgl. in diesem Sinne auch Urteile Iannelli & Volpi, oben in Rn. 182 angeführt, EU:C:1977:51, Rn. 12, und Matra/Kommission, oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:1993:239, Rn. 44).

    Eine solche Verpflichtung verstieße auch gegen die in Art. 106 Abs. 2 AEUV vorgesehene Ausnahme von den Vorschriften des Vertrags, da die Ausnahme niemals wirksam werden könnte, wenn ihre Anwendung gleichzeitig sicherstellen müsste, dass die Vorschriften, von denen sie abweichen soll, in vollem Umfang eingehalten werden (Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 132 angeführt, EU:T:2008:29, Rn. 318).

    Kann hingegen die fragliche Modalität vom Gegenstand der Beihilfe losgelöst werden, ist die Kommission nicht verpflichtet, diese im Rahmen des nach Art. 108 AEUV vorgesehenen Verfahrens auf ihre Vereinbarkeit mit anderen als die staatliche Beihilfen betreffenden Vorschriften zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile Weyl Beef Products u. a./Kommission, oben in Rn. 181 angeführt, EU:T:2001:28, Rn. 77, sowie BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 132 angeführt, EU:T:2008:29, Rn. 314).

    Nach dieser Rechtsprechung muss nämlich "gemäß dieser Verpflichtung ... die Kommission die maßgeblichen Vorschriften, die, streng genommen, nicht unter das Beihilferecht fallen, nur prüfen, wenn bestimmte Modalitäten der fraglichen Beihilfe so untrennbar mit deren Gegenstand verbunden sind, dass die etwaige Unvereinbarkeit dieser Modalitäten mit den genannten Vorschriften notwendig auf die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem [Binnenmarkt] durchschlagen würde" (Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 132 angeführt, EU:T:2008:29, Rn. 314).

  • EuG, 24.09.2015 - T-674/11

    TV2/Danmark / Kommission

    Der Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, Slg, im Folgenden: Urteil BUPA, EU:T:2008:29), sei zu entnehmen, dass von der Anwendung der anderen Voraussetzungen abgewichen werden könne.

    Die Klägerin kann sich zur Stützung ihres Vorbringens, es könne von einigen Altmark-Voraussetzungen abgewichen werden, auch nicht mit Erfolg auf das Urteil BUPA (oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:29) berufen.

    Nach der Prüfung des RES stellte die Kommission fest, dass es Zahlungen mit sich bringe, die auf das Mindestmaß dessen begrenzt seien, was erforderlich sei, um die begünstigten Versicherer für Verpflichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu entschädigen, und daher keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG beinhalte (Urteil BUPA, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:29, Rn. 27, 37, 41 und 43).

    In Anbetracht der oben in Rn. 57 beschriebenen Merkmale des RES, d. h. der Neutralität dieses Ausgleichssystems gegenüber Einnahmen und Gewinnen der Begünstigten und der Besonderheit der aus einem schlechteren Risikoprofil dieser Begünstigten resultierenden Mehrkosten hat das Gericht festgestellt, dass sich eine der Altmark-Voraussetzungen, nämlich die vierte Voraussetzung, nicht genau auf den in jener Rechtssache vorliegenden Fall anwenden lässt (Urteil BUPA, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:29, Rn. 246 bis 248).

    Zum einen macht die Klägerin nicht geltend, dass der Ausgleich, der TV2 gewährt wurde, ähnliche Besonderheiten aufweist wie die, die in der Rechtssache gegeben waren, in der das Urteil BUPA, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:29), ergangen ist.

    Zum anderen geht entgegen dem Vorbringen der Klägerin aus dem Urteil BUPA (oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:29) nicht hervor, dass es nach Auffassung des Gerichts möglich ist, die Anwendbarkeit der vierten Altmark-Voraussetzung völlig auszuschließen.

    Zwar hat das Gericht anerkannt, dass sich diese Voraussetzung in Anbetracht der Besonderheiten des fraglichen Ausgleichssystems nicht genau anwenden lasse, doch hat es darauf hingewiesen, dass sich die Kommission trotz dieser Besonderheiten Gewissheit darüber verschaffen musste, dass der Ausgleich nicht die Möglichkeit einer Entschädigung für Kosten einschließt, die durch fehlende Effizienz der Begünstigten verursacht sein könnten (Urteil BUPA, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:29, Rn. 246 und 249).

    Darüber hinaus hat das Gericht unter Berufung auf das Urteil BUPA (oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:29) festgestellt, dass angesichts der besonderen Natur, die dem öffentlich-rechtlichen Auftrag in manchen Sektoren zukommt, bei der Anwendung des Urteils Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) ein flexibles Vorgehen geboten ist, das den Sinn und Zweck der darin genannten Voraussetzungen zum Bezugspunkt hat und den Besonderheiten des jeweiligen Falles angepasst ist.

    Wie jedoch bereits im Urteil BUPA (oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:29, Rn. 158 und 159) festgestellt worden ist, hat der Gerichtshof diese außergewöhnliche Maßnahme beim Erlass des Urteils Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:417) nicht angewandt.

    Darüber hinaus geht aus der Rechtsprechung zur ersten Altmark-Voraussetzung hervor, dass ein Mitgliedstaat, selbst wenn er über ein weites Ermessen bei der Bestimmung dessen verfügt, was er als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse ansieht, den Nachweis dafür erbringen muss, dass die Anforderungen der ersten Altmark-Voraussetzung im Hinblick auf die Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und im Hinblick darauf, dass dem Ausgleichsempfänger diese Verpflichtungen tatsächlich auferlegt wurden, erfüllt sind (Urteil BUPA, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:29, Rn. 172).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-66/16

    Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    23 Vgl. u. a. Beschluss vom 11. Februar 2015, 0range/Kommission (C-621/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:114), sowie Urteile vom 15. Juni 2005, 01sen/Kommission (T-17/02, EU:T:2005:218, Rn. 216), und vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 166 bis 169).

    34 Urteil vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 168).

    40 Urteile vom 7. November 2012, CBI/Kommission (T-137/10, EU:T:2012:584, Rn. 100 und 101), und vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    41 Urteile vom 7. November 2012, CBI/Kommission (T-137/10, EU:T:2012:584, Rn. 101), und vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 172 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    48 Urteil vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 179 bis 183, 188 und 189).

    Vgl. auch Urteil vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Rn. 167 des Urteils vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29), hat das Gericht entschieden, dass die "Befugnis des Mitgliedstaats zur Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ... sowohl durch das Fehlen einer der Gemeinschaft speziell zugewiesenen Befugnis als auch durch das Fehlen einer präzisen und vollständigen Definition des Begriffs der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse [im Unionsrecht] bestätigt [wird]".

    Vgl. Urteil vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Urteil vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 168), hat das Gericht entschieden, dass das Ermessen des Mitgliedstaats bei der Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht willkürlich mit dem alleinigen Ziel ausgeübt werden kann, einen bestimmten Sektor der Anwendung der Wettbewerbsregeln zu entziehen.

    In Rn. 179 des Urteils vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29), hat das Gericht entschieden, dass "die Übertragung einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe auch in einer Verpflichtung bestehen kann, die einer Vielzahl, ja sogar der Gesamtheit der auf demselben Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer auferlegt ist".

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-81/16

    Spanien / Kommission

    23 Vgl. u. a. Beschluss vom 11. Februar 2015, 0range/Kommission (C-621/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:114), sowie Urteile vom 15. Juni 2005, 01sen/Kommission (T-17/02, EU:T:2005:218, Rn. 216), und vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 166 bis 169).

    34 Urteil vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 168).

    40 Urteile vom 7. November 2012, CBI/Kommission (T-137/10, EU:T:2012:584, Rn. 100 und 101), und vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    41 Urteile vom 7. November 2012, CBI/Kommission (T-137/10, EU:T:2012:584, Rn. 101), und vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 172 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    48 Urteil vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 179 bis 183, 188 und 189).

    Vgl. auch Urteil vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Rn. 167 des Urteils vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29), hat das Gericht entschieden, dass die "Befugnis des Mitgliedstaats zur Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ... sowohl durch das Fehlen einer der Gemeinschaft speziell zugewiesenen Befugnis als auch durch das Fehlen einer präzisen und vollständigen Definition des Begriffs der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse [im Unionsrecht] bestätigt [wird]".

    Vgl. Urteil vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Urteil vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 168), hat das Gericht entschieden, dass das Ermessen des Mitgliedstaats bei der Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht willkürlich mit dem alleinigen Ziel ausgeübt werden kann, einen bestimmten Sektor der Anwendung der Wettbewerbsregeln zu entziehen.

    In Rn. 179 des Urteils vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29), hat das Gericht entschieden, dass "die Übertragung einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe auch in einer Verpflichtung bestehen kann, die einer Vielzahl, ja sogar der Gesamtheit der auf demselben Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer auferlegt ist".

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-70/16

    Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    23 Vgl. u. a. Beschluss vom 11. Februar 2015, 0range/Kommission (C-621/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:114), sowie Urteile vom 15. Juni 2005, 01sen/Kommission (T-17/02, EU:T:2005:218, Rn. 216), und vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 166 bis 169).

    34 Urteil vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 168).

    40 Urteile vom 7. November 2012, CBI/Kommission (T-137/10, EU:T:2012:584, Rn. 100 und 101), und vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    41 Urteile vom 7. November 2012, CBI/Kommission (T-137/10, EU:T:2012:584, Rn. 101), und vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 172 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    48 Urteil vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 179 bis 183, 188 und 189).

    Vgl. auch Urteil vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Rn. 167 des Urteils vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29), hat das Gericht entschieden, dass die "Befugnis des Mitgliedstaats zur Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ... sowohl durch das Fehlen einer der Gemeinschaft speziell zugewiesenen Befugnis als auch durch das Fehlen einer präzisen und vollständigen Definition des Begriffs der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse [im Unionsrecht] bestätigt [wird]".

    Vgl. Urteil vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Urteil vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 168), hat das Gericht entschieden, dass das Ermessen des Mitgliedstaats bei der Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht willkürlich mit dem alleinigen Ziel ausgeübt werden kann, einen bestimmten Sektor der Anwendung der Wettbewerbsregeln zu entziehen.

    In Rn. 179 des Urteils vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29), hat das Gericht entschieden, dass "die Übertragung einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe auch in einer Verpflichtung bestehen kann, die einer Vielzahl, ja sogar der Gesamtheit der auf demselben Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer auferlegt ist".

  • BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 4.15

    Abfall; Alttextilien; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen;

    Auch die Gerichte der Union und der Mitgliedstaaten können insoweit keine weitergehende Kontrolle ausüben (EuGH, Urteile vom 15. Juni 2005 - T-17/02 [ECLI:EU:T:2005:218], Olsen - Slg. 2005, II-2031 Rn. 216, vom 12. Februar 2008 - T-289/03 [ECLI:EU:T:2008:29], BUPA - Slg. 2008, II-81 Rn. 165 f. und vom 16. Juli 2014 - T-295/12 [ECLI:EU:T:2014:675], Deutschland/Kommission - DVBl 2014, 1526 Rn. 44 ff.; Mitteilung der Kommission zu den Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa, ABl.
  • BFH, 13.03.2019 - I R 18/19

    EuGH soll über Beihilfecharakter der Steuerbegünstigung für dauerdefizitäre

    Trotz der Unterschiede im rechtlichen Ansatz zwischen einer Nicht-Beihilfe nach der sog. Altmark-Entscheidung des EuGH (siehe oben) und der Vereinbarkeit von Beihilfen nach Art. 106 Abs. 2 AEUV ist mittlerweile von einer weitgehend identischen rechtlichen Prüfung der Voraussetzungen einer zulässigen Ausgleichszahlung auszugehen (vgl. Urteil des Gerichts der Europäischen Union BUPA u.a./ Kommission vom 12.02.2008 - T-289/03, EU:T:2008:29).
  • EuG, 16.07.2014 - T-309/12

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 07.11.2012 - T-137/10

    CBI / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Krankenhäuser -

  • EuG, 15.11.2018 - T-202/10

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission

  • EuGH, 19.12.2012 - C-288/11

    Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle / Kommission - Rechtsmittel

  • EuG, 12.09.2013 - T-347/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, dass die von Deutschland

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2016 - 20 A 318/14

    Gewerbliche Sammlung von Sperrmüll unzulässig

  • EuG, 18.11.2009 - T-375/04

    Scheucher - Fleisch u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Landwirtschaft -

  • EuG, 11.07.2014 - T-151/11

    Telefónica de España und Telefónica Móviles España / Kommission

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 20 A 2120/14

    Erlass einer Untersagungsverfügung mehr als drei Monate nach der Anzeige der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2016 - 20 A 319/14

    Gewerbliche Sammlung von Sperrmüll unzulässig

  • EuG, 24.03.2011 - T-443/08

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 01.07.2010 - T-568/08

    Die France Télévisions vom französischen Staat gewährte Beihilfe von 150

  • EuG, 11.07.2014 - T-533/10

    DTS Distribuidora de Televisión Digital / Kommission

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

  • EuG, 10.02.2009 - T-388/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE KOMMISSION EINER

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.11.2009 - 6 A 10113/09

    Erhebung einer Umlage - Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs 1 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2020 - C-594/18

    Generalanwalt Hogan: Der Gerichtshof sollte Österreichs Rechtsmittel im

  • EuG, 11.09.2012 - T-565/08

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der diese

  • EuG, 11.06.2009 - T-189/03

    ASM Brescia / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2018 - C-171/17

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV -

  • EuG, 22.09.2021 - T-639/14

    Das Gericht erklärt die Beschlüsse der Kommission für nichtig, mit denen diese

  • EuG, 19.06.2019 - T-353/15

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss der Kommission über

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-649/15

    TV2/Danmark / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2012 - C-201/11

    Generalanwalt Jääskinen schlägt dem Gerichtshof vor, die von FIFA und UEFA

  • EuG, 06.04.2017 - T-219/14

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr

  • EuG, 15.12.2016 - T-808/14

    Spanien / Kommission

  • EuG, 24.09.2015 - T-125/12

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-50/21

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar verletzt die Begrenzung der Anzahl der

  • EuG, 15.12.2016 - T-37/15

    Abertis Telecom Terrestre / Kommission

  • EuG, 26.11.2015 - T-463/13

    Comunidad Autónoma de Galicia / Kommission

  • EuG, 11.06.2009 - T-222/04

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2012 - C-204/11

    FIFA / Kommission - Rechtsmittel - Fernsehen - Fernsehen ohne Grenzen - Art. 3a

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2012 - C-205/11

    FIFA / Kommission - Rechtsmittel - Fernsehen - Fernsehen ohne Grenzen - Art. 3a

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2010 - C-399/08

    Kommission / Deutsche Post - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG - Staatliche

  • EuG, 01.03.2017 - T-454/13

    SNCM / Kommission

  • EuG, 10.07.2012 - T-304/08

    Smurfit Kappa Group / Kommission - Staatliche Beihilfen - Verpackungsmittel aus

  • EuG, 26.11.2015 - T-541/13

    Abertis Telecom und Retevisión I / Kommission

  • EuG, 26.11.2015 - T-487/13

    Navarra de Servicios y Tecnologias / Kommission

  • EuG, 26.11.2015 - T-465/13

    Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI / Kommission

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 20 A 2219/14

    Durchführung einer gewerblichen Sammlung von Altkleidern und Schuhen aus privaten

  • EuG, 16.12.2020 - T-236/17

    Balti Gaas/ Kommission und INEA

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 20 A 2220/14

    Untersagung der Durchführung der gewerblichen Sammlung von Altkleidern und

  • EuG, 19.06.2019 - T-373/15

    Ja zum Nürburgring / Kommission - Staatliche Beihilfen - Einzelbeihilfen

  • EuGH, 07.11.2018 - C-171/17

    Der ausschließliche Betrieb eines nationalen mobilen Zahlungssystems durch ein

  • EuG, 09.09.2020 - T-745/17

    Kerkosand/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für ein

  • EuG, 15.11.2018 - T-207/10

    Das Gericht bestätigt die Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit denen die

  • EuG, 11.03.2009 - T-354/05

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DER ZUFOLGE DAS FRANZÖSISCHE

  • EuG, 13.05.2020 - T-607/17

    Das Gericht weist die Klagen gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-622/16

    Scuola Elementare Maria Montessori / Kommission - Rechtsmittel - Art. 263 Abs. 4

  • EuG, 01.03.2016 - T-79/14

    Secop / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rettung von Unternehmen in

  • EuG, 09.09.2011 - T-257/07

    Frankreich / Kommission

  • VG Trier, 02.12.2008 - 1 K 533/08

    Drittschutz des Notifizierungsverfahrens; Rechtsschutzpflicht der Gerichte;

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2017 - C-413/15

    Generalanwältin Sharpston präzisiert die Kriterien zur Bestimmung einer "dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2010 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Klage

  • EuG, 11.10.2016 - T-167/14

    Søndagsavisen / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2010 - C-148/09

    Belgien / Deutsche Post und DHL International - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-706/17

    Achema u.a. - Staatliche Beihilfen - Begriff "staatliche Mittel" - Selektivität -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 20 A 1855/14

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien; Organisatorische und

  • EuG, 30.11.2022 - T-101/18

    Bau neuer Kernreaktoren: Das Gericht hat die Klage Österreichs gegen die von der

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2008 - C-431/07

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-683/19

    Viesgo Infraestructuras Energéticas

  • EuGöD, 13.06.2012 - F-63/11

    Macchia / Kommission

  • EuG, 07.09.2010 - T-539/08

    Etimine und Etiproducts / Kommission - Nichtigkeitsklage - Umwelt und Schutz der

  • EuGöD, 13.06.2012 - F-41/11

    Mocová / Kommission

  • EuG, 03.03.2010 - T-36/06

    Bundesverband deutscher Banken / Kommission - Staatliche Beihilfen - Übertragung

  • EuG, 24.03.2011 - T-455/08

    Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig/Halle / Kommission - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-293/14

    Hiebler - Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassungsfreiheit - Rein innerstaatliche

  • EuGöD, 29.09.2011 - F-74/10

    Kimman / Kommission

  • EuG, 14.12.2011 - T-433/10

    Allen u.a. / Kommission

  • EuG, 16.09.2013 - T-402/06

    Spanien / Kommission

  • EuGöD, 11.07.2012 - F-85/10

    AI / Gerichtshof

  • EuGöD, 13.09.2011 - F-100/09

    Michail / Kommission

  • EuG, 13.12.2017 - T-592/16

    HQ / CPVO - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Befristeter Vertrag -

  • EuG, 17.02.2011 - T-484/10

    Gas Natural Fenosa SDG / Kommission

  • EuG, 11.07.2018 - T-185/15

    Buonotourist / Kommission

  • EuGöD, 29.09.2011 - F-80/10

    AJ / Kommission

  • EuG, 17.02.2011 - T-486/10

    Iberdrola / Kommission

  • EuG, 17.02.2011 - T-490/10

    Endesa und Endesa Generación / Kommission

  • EuGöD, 13.12.2012 - F-2/11

    BW / Kommission

  • EuG, 21.12.2022 - T-626/20

    Landwärme/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Biogasmarkt - Steuerbefreiungen

  • EuGöD, 23.10.2013 - F-148/12

    Solberg / EBDD

  • EuG, 11.07.2018 - T-186/15

    CSTP Azienda della Mobilità / Kommission

  • EuGöD, 28.06.2016 - F-40/15

    FV / Rat

  • EuG, 19.03.2019 - T-282/16

    Inpost Paczkomaty / Kommission

  • EuGöD, 10.09.2014 - F-122/13

    Carneiro / EUROPOL

  • EuG, 02.05.2011 - T-433/10

    Allen u.a. / Kommission

  • EuG, 12.07.2019 - T-738/17

    STIF-IDF/ Kommission

  • EuG, 07.06.2017 - T-726/15

    Blaz Jamnik und Blaz / Parlament - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

  • EuGöD, 19.02.2013 - F-17/11

    BB / Kommission

  • EuGöD, 10.07.2014 - F-48/13

    CW / Parlament

  • EuGöD, 13.06.2012 - F-105/11

    Davids / Kommission

  • EuGöD, 15.02.2012 - F-113/10

    AT / EACEA

  • EuGöD, 12.04.2016 - F-135/15

    Beiner / Kommission

  • EuGöD, 26.03.2015 - F-41/14

    CW / Parlament

  • EuGöD, 25.06.2014 - F-67/13

    Rihn / EUROPOL

  • EuGöD, 18.03.2015 - F-24/14

    Rajala / HABM

  • EuGöD, 25.06.2014 - F-66/13

    Molina Solano / Europol

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht