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   EuG, 12.02.2020 - T-605/18   

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EuG, 12.02.2020 - T-605/18 (https://dejure.org/2020,1566)
EuG, Entscheidung vom 12.02.2020 - T-605/18 (https://dejure.org/2020,1566)
EuG, Entscheidung vom 12. Februar 2020 - T-605/18 (https://dejure.org/2020,1566)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    ZF/ Kommission

    Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Ruhegehalt - Entscheidung zur Festsetzung der Ruhegehaltsansprüche - Ruhegehaltsabrechnungen - Anfechtungsklage - Beschwerdefrist - Verspätung - Rein bestätigende Handlung - Teilweise Unzulässigkeit - Rückforderung zu viel ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuG, 17.11.2016 - T-157/16

    Fedtke / EWSA

    Auszug aus EuG, 12.02.2020 - T-605/18
    Nach der Rechtsprechung lässt sich die Frage, ob eine Maßnahme bestätigenden Charakter hat, nicht allein durch einen Vergleich ihres Inhalts mit dem der früheren Entscheidung, die durch sie bestätigt wird, beantworten, sondern muss auch nach der Art des Antrags beurteilt werden, der durch sie beschieden wird (vgl. Urteil vom 17. November 2016, Fedtke/EWSA, T-157/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:666, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Beruht der Überprüfungsantrag dagegen nicht auf neuen wesentlichen Tatsachen, so ist eine Klage gegen die Ablehnung der beantragten Überprüfung als unzulässig abzuweisen (vgl. Urteil vom 17. November 2016, Fedtke/EWSA, T-157/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:666, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Frage betrifft, nach welchen Kriterien Tatsachen als neu einzustufen sind, geht aus der Rechtsprechung hervor, dass eine Tatsache nur dann in diesem Sinne neu ist, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses der früheren Entscheidung weder der Kläger noch die Verwaltung von ihr Kenntnis hatten oder Kenntnis haben konnten (vgl. Urteil vom 17. November 2016, Fedtke/EWSA, T-157/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:666, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Trotz ihrer sehr weit gefassten Formulierung darf diese Feststellung nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass ein Beamter, dessen erster Antrag durch eine bestandskräftig gewordene Entscheidung ganz oder teilweise zurückgewiesen wurde, Umstände, die ihm bereits zugänglich waren und die er nicht zur Stützung seines ersten Antrags dargetan hat, zur Stützung eines zweiten Antrags, der das gleiche Ziel wie der erste Antrag verfolgt, als neue Tatsachen geltend machen darf (Urteil vom 17. November 2016, Fedtke/EWSA, T-157/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:666, Rn. 22).

    Andernfalls würde nicht nur gegen die oben in den Rn. 70 bis 72 genannte Rechtsprechung verstoßen, sondern auch gegen die Rechtsprechung, wonach die Möglichkeit, einen Antrag im Sinne des Art. 90 Abs. 1 des Statuts zu stellen, einem Beamten nicht die Umgehung der Fristen der Art. 90 und 91 des Statuts für die Einreichung einer Beschwerde und die Erhebung einer Klage ermöglichen darf, indem er durch einen solchen späteren Antrag eine nicht fristgerecht angefochtene frühere Entscheidung mittelbar in Frage stellt (Urteil vom 17. November 2016, Fedtke/EWSA, T-157/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:666, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 10.02.1994 - T-107/92

    George John White gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 12.02.2020 - T-605/18
    Wenn der Empfänger in diesem zweiten Fall bestreitet, den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung gekannt zu haben, sind die Umstände zu untersuchen, unter denen die Zahlung erfolgt ist, um festzustellen, ob der Mangel des rechtlichen Grundes ohne Weiteres hätte auffallen müssen (Urteil vom 10. Februar 1994, White/Kommission, T-107/92, EU:T:1994:17, Rn. 32).

    Der Begriff "so offensichtlich", der den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung im Sinne von Art. 85 des Statuts kennzeichnet, bedeutet nicht, dass der Empfänger der rechtsgrundlosen Zahlungen nicht die geringste Mühe der Überlegungen oder Nachprüfung auf sich nehmen muss, sondern dass Rückerstattung geschuldet wird, sobald es sich um einen Irrtum handelt, der einem die übliche Sorgfalt beachtenden Beamten, von dem anzunehmen ist, dass er die Vorschriften über seine Dienstbezüge kennt, nicht entgehen kann (Urteile vom 11. Juli 1979, Broe/Kommission, 252/78, EU:C:1979:186, Rn. 13, und vom 10. Februar 1994, White/Kommission, T-107/92, EU:T:1994:17, Rn. 33).

    Auch wenn es bedauerlich ist, dass es bisweilen lange dauert, bis die Verwaltung die Rechtsgrundlosigkeit einer Zahlung bemerkt, ist der Betroffene jedoch keineswegs davon befreit, Überlegungen anzustellen oder Nachprüfungen vorzunehmen, sondern muss einen Irrtum entdecken, der einem die übliche Sorgfalt beachtenden Beamten nicht entgehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 1994, White/Kommission, T-107/92, EU:T:1994:17, Rn. 39, und vom 18. Juni 2019, Quadri di Cardano/Kommission, T-828/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:422, Rn. 63).

    Angesichts dieser Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in der Gehaltsabrechnung für Februar 2013 wiedergegebenen Entscheidung musste der Kläger die zuständigen Dienststellen des PMO mit diesem Problem befassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1979, Broe/Kommission, 252/78, EU:C:1979:186, Rn. 13, und vom 10. Februar 1994, White/Kommission, T-107/92, EU:T:1994:17, Rn. 42).

  • EuG, 18.06.2019 - T-828/17

    Quadri di Cardano/ Kommission

    Auszug aus EuG, 12.02.2020 - T-605/18
    Auch wenn es bedauerlich ist, dass es bisweilen lange dauert, bis die Verwaltung die Rechtsgrundlosigkeit einer Zahlung bemerkt, ist der Betroffene jedoch keineswegs davon befreit, Überlegungen anzustellen oder Nachprüfungen vorzunehmen, sondern muss einen Irrtum entdecken, der einem die übliche Sorgfalt beachtenden Beamten nicht entgehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 1994, White/Kommission, T-107/92, EU:T:1994:17, Rn. 39, und vom 18. Juni 2019, Quadri di Cardano/Kommission, T-828/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:422, Rn. 63).

    Ferner muss das Unionsgericht der Rechtsprechung zufolge bei der Beurteilung der Offensichtlichkeit des Fehlers der Verwaltung neben dem Grad der Verantwortung des Beamten, seiner Besoldungsgruppe und seines Dienstalters auch den Grad der Klarheit der Statutsbestimmungen, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung der dem Betroffenen zu zahlenden Bezüge geregelt sind, sowie die Bedeutung der Veränderungen seiner persönlichen oder familiären Situation berücksichtigen, wenn die Gewährung des streitigen Betrags von der Beurteilung einer solchen Situation durch die Verwaltung abhängt (vgl. Urteil vom 18. Juni 2019, Quadri di Cardano/Kommission, T-828/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:422, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er ist vielmehr bereits dann, wenn er an der Begründetheit der fraglichen Zahlung Zweifel hegt, zu einer entsprechenden Mitteilung an die Verwaltung verpflichtet, damit diese die erforderliche Überprüfung vornehmen kann (vgl. Urteil vom 18. Juni 2019, Quadri di Cardano/Kommission, T-828/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:422, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 27.06.2017 - T-233/16

    Ruiz Molina / EUIPO

    Auszug aus EuG, 12.02.2020 - T-605/18
    Nach der Rechtsprechung verstößt der rückwirkende Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts, durch den subjektive Rechte oder gleichartige Vorteile eingeräumt wurden, gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze (vgl. Urteil vom 27. Juni 2017, Ruiz Molina/EUIPO, T-233/16 P, EU:T:2017:435, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist zwar jedem Unionsorgan, das feststellt, dass der von ihm erlassene Rechtsakt rechtswidrig ist, das Recht zuzuerkennen, diesen Rechtsakt innerhalb angemessener Frist rückwirkend zurückzunehmen, doch kann dieses Recht durch das Erfordernis eingeschränkt werden, das berechtigte Vertrauen des Adressaten des Rechtsakts, der auf dessen Rechtmäßigkeit vertrauen durfte, zu beachten (Urteile vom 20. Juni 1991, Cargill/Kommission, C-248/89, EU:C:1991:264, Rn. 20, und vom 27. Juni 2017, Ruiz Molina/EUIPO, T-233/16 P, EU:T:2017:435, Rn. 27).

    Zudem steht einem Unionsorgan das Recht, einen rechtswidrigen Rechtsakt zurückzunehmen, nur innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu (Urteile vom 17. April 1997, de Compte/Parlament, C-90/95 P, EU:C:1997:198, Rn. 35, und vom 27. Juni 2017, Ruiz Molina/EUIPO, T-233/16 P, EU:T:2017:435, Rn. 27).

  • EuGH, 11.07.1979 - 252/78

    Broe / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.02.2020 - T-605/18
    Der Begriff "so offensichtlich", der den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung im Sinne von Art. 85 des Statuts kennzeichnet, bedeutet nicht, dass der Empfänger der rechtsgrundlosen Zahlungen nicht die geringste Mühe der Überlegungen oder Nachprüfung auf sich nehmen muss, sondern dass Rückerstattung geschuldet wird, sobald es sich um einen Irrtum handelt, der einem die übliche Sorgfalt beachtenden Beamten, von dem anzunehmen ist, dass er die Vorschriften über seine Dienstbezüge kennt, nicht entgehen kann (Urteile vom 11. Juli 1979, Broe/Kommission, 252/78, EU:C:1979:186, Rn. 13, und vom 10. Februar 1994, White/Kommission, T-107/92, EU:T:1994:17, Rn. 33).

    Die Situation, in der sich eine Verwaltung befindet, die die Zahlung Tausender von Gehältern und Zulagen aller Art zu bewältigen hat, ist nicht mit derjenigen des Beamten zu vergleichen, der ein persönliches Interesse an der Prüfung der monatlich bei ihm eingehenden Zahlungen hat (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1979, Broe/Kommission, 252/78, EU:C:1979:186, Rn. 11).

    Angesichts dieser Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in der Gehaltsabrechnung für Februar 2013 wiedergegebenen Entscheidung musste der Kläger die zuständigen Dienststellen des PMO mit diesem Problem befassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1979, Broe/Kommission, 252/78, EU:C:1979:186, Rn. 13, und vom 10. Februar 1994, White/Kommission, T-107/92, EU:T:1994:17, Rn. 42).

  • EuG, 12.05.2010 - T-491/08

    Bui Van / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.02.2020 - T-605/18
    So darf der Betroffene u. a. dann nicht auf den Anschein der Rechtmäßigkeit des Rechtsakts vertrauen, wenn dieser einer Rechtsgrundlage entbehrt oder unter offensichtlichem Verstoß gegen geltende Rechtsvorschriften ergangen ist (Urteil vom 12. Mai 2010, Bui Van/Kommission, T-491/08 P, EU:T:2010:191, Rn. 44).

    Nach der Rechtsprechung ist das Vertrauen, wenn die Rechtswidrigkeit einem Beamten, der Sorgfalt walten lässt, nicht entgehen konnte, nicht berechtigt, so dass der Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung uneingeschränkt zur Anwendung kommt (Urteil vom 12. Mai 2010, Bui Van/Kommission, T-491/08 P, EU:T:2010:191, Rn. 45).

  • EuGH, 17.04.1997 - C-90/95

    De Compte / Parlament

    Auszug aus EuG, 12.02.2020 - T-605/18
    Zudem steht einem Unionsorgan das Recht, einen rechtswidrigen Rechtsakt zurückzunehmen, nur innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu (Urteile vom 17. April 1997, de Compte/Parlament, C-90/95 P, EU:C:1997:198, Rn. 35, und vom 27. Juni 2017, Ruiz Molina/EUIPO, T-233/16 P, EU:T:2017:435, Rn. 27).
  • EuG, 27.01.2016 - T-696/14

    Montagut Viladot / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.02.2020 - T-605/18
    Drittens müssen die Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen (vgl. Urteil vom 27. Januar 2016, Montagut Viladot/Kommission, T-696/14 P, EU:T:2016:30, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.12.2018 - T-572/17

    UC/ Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung -

    Auszug aus EuG, 12.02.2020 - T-605/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 296 AEUV normierte Pflicht zur Begründung, die auch in Art. 25 Abs. 2 des Statuts enthalten ist, dem Unionsrichter ermöglichen soll, die Rechtmäßigkeit der beschwerenden Entscheidungen zu überprüfen, und den Betroffenen ausreichende Hinweise für die Feststellung geben soll, ob diese Entscheidungen begründet sind oder aber unter einem Mangel leiden, aufgrund dessen ihre Rechtmäßigkeit in Frage gestellt werden kann (Urteile vom 26. November 1981, Michel/Parlament, 195/80, EU:C:1981:284, Rn. 22, vom 14. Juni 2018, Spagnolli u. a./Kommission, T-568/16 und T-599/16, EU:T:2018:347, Rn. 68, und vom 14. Dezember 2018, UC/Parlament, T-572/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:975, Rn. 57).
  • EuGöD, 28.06.2006 - F-101/05

    Grünheid / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.02.2020 - T-605/18
    Hierzu hat das Gericht für den öffentlichen Dienst im Urteil vom 28. Juni 2006, Grünheid/Kommission (F-101/05, EU:F:2006:58, Rn. 43 und 44), eine nicht abschließende Liste von Entscheidungen mit rein finanziellem Zweck erstellt, deren Vorliegen und Tragweite aufgrund ihres Zwecks eindeutig aus einer Gehalts- oder Ruhegehaltsabrechnung hervorgehen können, die individuell an den betroffenen Beamten oder Bediensteten gerichtet ist.
  • EuG, 19.05.1999 - T-34/96

    Connolly / Kommission

  • EuG, 14.06.2018 - T-568/16

    Spagnolli u.a. / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Tod eines im

  • EuGH, 20.06.1991 - C-248/89

    Cargill / Kommission

  • EuGH, 26.11.1981 - 195/80

    Michel / Parlament

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuG, 24.02.1994 - T-38/93

    Axel Michael Stahlschmidt gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Rückforderung

  • EuG, 16.05.2007 - T-324/04

    F / Kommission

  • EuG, 03.07.2019 - T-573/16

    PT / EIB

  • EuG, 30.11.2006 - T-379/04

    J / Kommission

  • EuG, 13.03.1990 - T-34/89

    Mario Costacurta gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 05.10.2009 - T-40/07

    de Brito Sequeira Carvalho / Kommission

  • EuG, 14.12.2017 - T-575/16

    Martinez De Prins u.a. / EAD - Öffentlicher Dienst - Beamte - Bedienstete -

  • EuG, 13.11.2014 - T-481/11

    Die Kommission durfte die Etikettierung von Zitrusfrüchten, die nach der Ernte

  • EuG, 30.05.2002 - T-197/00

    Onidi / Kommission

  • EuG, 29.11.2018 - T-493/17

    WL/ ERCEA - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Verwaltungsuntersuchung -

  • EuG, 09.01.2007 - T-288/04

    Van Neyghem / Ausschuss der Regionen

  • EuGH, 29.06.2000 - C-154/99

    Politi / ETF

  • EuG, 27.09.2023 - T-12/15

    Banco Santander und Santusa / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung aber verstößt der rückwirkende Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts, durch den subjektive Rechte oder gleichartige Vorteile eingeräumt wurden, gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 1961, Snupat/Hohe Behörde, 42/59 und 49/59, EU:C:1961:5, S. 162, vom 22. September 1983, Verli-Wallace/Kommission, 159/82, EU:C:1983:242, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Februar 2020, ZF/Kommission, T-605/18, EU:T:2020:51, Rn. 138 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.04.2023 - T-39/21

    PP u.a./ Parlament

    Drittens müssen die Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen (Urteil vom 12. Februar 2020, ZF/Kommission, T-605/18, EU:T:2020:51, Rn. 151).
  • EuG, 01.10.2021 - T-74/20

    IJ/ Parlament

    Il ressort de la jurisprudence que l'existence de faits nouveaux et substantiels peut justifier la présentation d'une demande tendant au réexamen d'une décision qui n'a pas été contestée dans les délais prévus par les articles 90 et 91 du statut (voir arrêts du 6 juillet 2004, Huygens/Commission, T-281/01, EU:T:2004:207, point 126 et jurisprudence citée, et du 12 février 2020, ZF/Commission, T-605/18, EU:T:2020:51, point 71 et jurisprudence citée).
  • EuG, 10.03.2021 - T-134/19

    AM/ EIB - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Dienstbezüge - Zulässigkeit -

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Übermittlung der monatlichen Gehalts- oder Ruhegehaltsabrechnung die Beschwerde- bzw. Klagefrist gegen eine Verwaltungsentscheidung in Gang setzt, wenn diese Abrechnung deutlich und erstmals das Vorliegen und die Tragweite dieser Entscheidung erkennen lässt (vgl. Urteil vom 12. Februar 2020, ZF/Kommission, T-605/18, EU:T:2020:51, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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