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   EuG, 12.02.2021 - T-19/20   

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EuG, 12.02.2021 - T-19/20 (https://dejure.org/2021,2717)
EuG, Entscheidung vom 12.02.2021 - T-19/20 (https://dejure.org/2021,2717)
EuG, Entscheidung vom 12. Februar 2021 - T-19/20 (https://dejure.org/2021,2717)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Sprd.net/ EUIPO - Shirtlabor (I love)

    Nichtigkeitsklage - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke I love - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001) - ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • EuG, 05.06.2019 - T-272/18

    EBM Technologies/ EUIPO (MobiPACS) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

    Auszug aus EuG, 12.02.2021 - T-19/20
    Eine Marke ist unterscheidungskräftig, wenn sie geeignet ist, die Waren oder die Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder diese Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 5. Juni 2019, EBM Technologies/EUIPO [MobiPACS], T-272/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:373, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es genügt, dass sie den angesprochenen Verkehrskreisen eine Unterscheidung der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen von den Waren oder Dienstleistungen anderer betrieblicher Herkunft ermöglicht und den Schluss zulässt, dass alle mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle des Inhabers dieser Marke hergestellt, vertrieben oder geliefert bzw. erbracht worden sind, der für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. Urteil vom 5. Juni 2019, MobiPACS, T-272/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:373, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Minimum an Unterscheidungskraft genügt, um das absolute Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu überwinden (vgl. Urteil vom 5. Juni 2019, MobiPACS, T-272/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:373, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Des Weiteren ist die Eintragung von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, auf die sich diese Marken beziehen, nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 5. Juni 2019, MobiPACS, T-272/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:373, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken hat der Unionsrichter bereits entschieden, dass an diese keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Zeichen (vgl. Urteil vom 5. Juni 2019, MobiPACS, T-272/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:373, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einem Werbeslogan für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden kann, dass der Werbeslogan "phantasievoll" ist und "ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge hat", aufweist (vgl. Urteil vom 5. Juni 2019, MobiPACS, T-272/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:373, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder beim maßgeblichen Publikum einen Denkprozess auslösen (vgl. Urteil vom 5. Juni 2019, MobiPACS, T-272/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:373, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen ist nach ständiger Rechtsprechung einer solchen Marke dann Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus vom maßgeblichen Publikum unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (vgl. Urteil vom 5. Juni 2019, MobiPACS, T-272/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:373, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 07.05.2019 - T-423/18

    Fissler/ EUIPO (vita) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke vita -

    Auszug aus EuG, 12.02.2021 - T-19/20
    Außerdem sind sie im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt (vgl. Urteil vom 7. Mai 2019, Fissler/EUIPO [vita], T-423/18, EU:T:2019:291, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Allgemeininteresse, das Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegt, betrifft den Schutz des Verbrauchers, indem es ihm ermöglicht wird, die mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen im Einklang mit der wesentlichen Funktion der Marke als Herkunftshinweis ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden, während das Allgemeininteresse, auf dem Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung beruht, in erster Linie im Schutz der Wettbewerber vor jeder Gefahr einer Monopolisierung von Angaben, die für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibend sind, durch nur einen Wirtschaftsteilnehmer besteht (Urteil vom 7. Mai 2019, vita, T-423/18, EU:T:2019:291, Rn. 66).

    Insbesondere kann also nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Marke in Bezug auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen allein deshalb Unterscheidungskraft besitzt, weil sie diese nicht beschreibt (vgl. Urteil vom 7. Mai 2019, vita, T-423/18, EU:T:2019:291, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall muss noch geprüft werden, ob ihr nicht originär Unterscheidungskraft fehlt, d. h., ob sie die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen vermag, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem es ihm ermöglicht wird, diese Ware oder diese Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 7. Mai 2019, vita, T-423/18, EU:T:2019:291, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.03.2020 - T-321/19

    Maternus/ EUIPO - adp Gauselmann (Jokers WILD Casino) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 12.02.2021 - T-19/20
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 12. März 2020, Maternus/EUIPO - adp Gauselmann [Jokers WILD Casino], T-321/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:101, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es genügt, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen darlegen, die für die Systematik der Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. Urteil vom 12. März 2020, Jokers WILD Casino, T-321/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:101, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner kann die Begründung implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrolle ausüben kann (vgl. Urteil vom 12. März 2020, Jokers WILD Casino, T-321/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:101, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 26.09.2017 - T-755/16

    La Rocca / EUIPO (Take your time Pay After) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 12.02.2021 - T-19/20
    Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann (vgl. Urteil vom 26. September 2017, La Rocca/EUIPO [Take your time Pay After], T-755/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:663, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedenfalls handelt es sich bei der Pflicht des EUIPO nach Art. 95 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung 2017/1001 um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. entsprechend Urteil vom 26. September 2017, Take your time Pay After, T-755/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:663, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 22.05.2014 - T-228/13

    NIIT Insurance Technologies / HABM (EXACT) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 12.02.2021 - T-19/20
    Ob ein Zeichen als Marke eingetragen werden kann, ist daher nur auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu überprüfen und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis des EUIPO (vgl. Urteil vom 22. Mai 2014, NIIT Insurance Technologies/HABM [EXACT], T-228/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:272, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. Urteil vom 22. Mai 2014, EXACT, T-228/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:272, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 07.11.2019 - T-568/18

    Local-e-motion/ EUIPO - Volkswagen (WE) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren -

    Auszug aus EuG, 12.02.2021 - T-19/20
    Insoweit macht sie erstens unter Verweis auf die Urteile vom 9. September 2010, HABM/Borco-Marken-Import Matthiesen (C-265/09 P, EU:C:2010:508), und vom 7. November 2019, Local-e-motion/EUIPO - Volkswagen (WE) (T-568/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:783), im Wesentlichen geltend, dass sich die Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke aus ihrem aus dem Großbuchstaben "I" bestehenden dominierenden Bestandteil ergebe, der unterscheidungskräftig sei, weil es sich um einen Einzelbuchstaben handle, der in Bezug auf die in Rede stehenden Waren keine Bedeutung habe.

    Die Klägerin stützt ihre Argumentation auf die Urteile vom 9. September 2010, HABM/Borco-Marken-Import Matthiesen (C-265/09 P, EU:C:2010:508), und vom 7. November 2019, WE (T-568/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:783), die ein Verfahren über eine auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte Verweigerung der Eintragung und ein auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) gestütztes Widerspruchsverfahren betreffen.

  • EuGH, 09.09.2010 - C-265/09

    HABM / Borco-Marken-Import Matthiesen - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 12.02.2021 - T-19/20
    Insoweit macht sie erstens unter Verweis auf die Urteile vom 9. September 2010, HABM/Borco-Marken-Import Matthiesen (C-265/09 P, EU:C:2010:508), und vom 7. November 2019, Local-e-motion/EUIPO - Volkswagen (WE) (T-568/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:783), im Wesentlichen geltend, dass sich die Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke aus ihrem aus dem Großbuchstaben "I" bestehenden dominierenden Bestandteil ergebe, der unterscheidungskräftig sei, weil es sich um einen Einzelbuchstaben handle, der in Bezug auf die in Rede stehenden Waren keine Bedeutung habe.

    Die Klägerin stützt ihre Argumentation auf die Urteile vom 9. September 2010, HABM/Borco-Marken-Import Matthiesen (C-265/09 P, EU:C:2010:508), und vom 7. November 2019, WE (T-568/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:783), die ein Verfahren über eine auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte Verweigerung der Eintragung und ein auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) gestütztes Widerspruchsverfahren betreffen.

  • EuG, 03.05.2018 - T-463/17

    Raise Conseil/ EUIPO - Raizers (RAISE) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

    Auszug aus EuG, 12.02.2021 - T-19/20
    Was Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 betrifft, gehen der Begriff des Allgemeininteresses und die Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung dadurch zu garantieren, dass sie ihm die Unterscheidung dieser Ware oder Dienstleistung ohne Gefahr der Verwechslung mit Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft ermöglicht, offensichtlich ineinander über (vgl. Urteil vom 3. Mai 2018, Raise Conseil/EUIPO - Raizers [RAISE], T-463/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:249, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Aufmerksamkeitsgrad des als normal informiert und angemessen aufmerksam und verständig anzusehenden Durchschnittsverbrauchers kann je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein (vgl. Urteil vom 3. Mai 2018, RAISE, T-463/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:249, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 30.06.2015 - T-489/13

    La Rioja Alta / OHMI - Aldi Einkauf (VIÑA ALBERDI)

    Auszug aus EuG, 12.02.2021 - T-19/20
    Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände, unter denen es erstellt wurde, und die Person, an die es gerichtet war, sowie die Frage, ob es aufgrund seines Inhalts sinnvoll und zuverlässig erscheint (vgl. Urteil vom 30. Juni 2015, La Rioja Alta/HABM - Aldi Einkauf [VIÑA ALBERDI], T-489/13, EU:T:2015:446, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.07.2013 - T-208/12

    Think Schuhwerk / HABM (Extrémités rouges de lacets de chaussures) -

    Auszug aus EuG, 12.02.2021 - T-19/20
    In einem solchen Fall ist die Beschwerdekammer nicht verpflichtet, eine derartige praktische Erfahrung mit Beispielen zu belegen (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, Think Schuhwerk/HABM [Rote Schnürsenkelenden], T-208/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:376, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.05.2010 - T-108/09

    Ravensburger / OHMI - Educa Borras (Memory)

  • EuG, 30.05.2013 - T-396/11

    ultra air / OHMI - Donaldson Filtration Deutschland (ultrafilter international) -

  • EuG, 03.12.2019 - T-658/18

    Hästens Sängar/ EUIPO (Représentation d'un motif à carreaux)

  • EuG, 15.09.2017 - T-305/16

    Lidl Stiftung / EUIPO - Primark Holdings (LOVE TO LOUNGE)

  • EuG, 10.06.2020 - T-105/19

    Louis Vuitton Malletier/ EUIPO - Wisniewski (Représentation d'un motif à damier)

  • EuG, 21.02.2013 - T-427/11

    Laboratoire Bioderma / OHMI - Cabinet Continental (BIODERMA)

  • EuG, 23.09.2020 - T-738/19

    Clouds Sky/ EUIPO - The Cloud Networks (Wi-Fi Powered by The Cloud)

  • EuGH, 23.04.2020 - C-736/18

    Gugler France/ Gugler und EUIPO

  • EuGH, 05.10.2004 - C-192/03

    Alcon / HABM

  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur

  • EuG, 23.08.2023 - T-609/22

    Nienaber/ EUIPO - St. Hippolyt Mühle Ebert (BoneKare) - Unionsmarke -

    Aus der ständigen Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass das Nichtigkeitsverfahren es dem EUIPO insbesondere ermöglichen soll, die Gültigkeit einer Markeneintragung zu überprüfen, und dass die Eintragung einer Marke für ihren Inhaber kein berechtigtes Vertrauen hinsichtlich des Ergebnisses eines späteren Nichtigkeitsverfahrens begründen kann (Urteil vom 19. Mai 2010, Ravensburger/HABM - Educa Borras [Memory], T-108/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:213, Rn. 25, und Beschluss vom 12. Februar 2021, sprd.net/EUIPO - Shirtlabor [I love], T-19/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:89, Rn. 47).
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