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   EuG, 12.03.2019 - T-798/17   

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EuG, 12.03.2019 - T-798/17 (https://dejure.org/2019,4895)
EuG, Entscheidung vom 12.03.2019 - T-798/17 (https://dejure.org/2019,4895)
EuG, Entscheidung vom 12. März 2019 - T-798/17 (https://dejure.org/2019,4895)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    De Masi und Varoufakis/ EZB

    Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Dokument mit dem Titel "Antworten auf Fragen zur Auslegung des Art. 14.4 des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB" - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz der Rechtsberatung - Ausnahme zum Schutz von ...

  • Wolters Kluwer

    Zugang zu Dokumenten; Beschluss 2004/258/EG; Dokument mit dem Titel Antworten auf Fragen zur Auslegung des Art. 14.4 des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB; Verweigerung des Zugangs; Ausnahme zum Schutz der Rechtsberatung; Ausnahme zum Schutz von Dokumenten ...

Kurzfassungen/Presse

  • taz.de (Pressebericht, 12.03.2019)

    Varoufakis-Klage gegen Zentralbank: EZB-Rechtsgutachten bleibt geheim

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuG, 04.06.2015 - T-376/13

    Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein / EZB - Zugang zu

    Auszug aus EuG, 12.03.2019 - T-798/17
    Die darauf bezogene Kontrolle der Rechtmäßigkeit durch den Unionsrichter muss sich folglich auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensregeln und die Bestimmungen über die Begründung eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt zutrifft, ob bei der Tatsachenwürdigung kein offensichtlicher Fehler vorgekommen ist und ob kein Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juni 2015, Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein/EZB, T-376/13, EU:T:2015:361, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn nur so kann der Unionsrichter überprüfen, ob die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juni 2015, Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein/EZB, T-376/13, EU:T:2015:361, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen ist, wie die EZB vorträgt, das Fehlen einer umfangreicheren Begründung durch die Sorge gerechtfertigt, keine Informationen preiszugeben, deren Schutz die geltend gemachte Ausnahme bezweckt (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juni 2015, Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein/EZB, T-376/13, EU:T:2015:361, Rn. 55).

  • EuG, 15.09.2016 - T-755/14

    Herbert Smith Freehills / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.03.2019 - T-798/17
    Rein allgemeine Erwägungen reichen nicht aus, um darzutun, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse den Gründen für die Verweigerung der Verbreitung der in Rede stehenden Dokumente vorgeht (vgl. entsprechend Urteil vom 15. September 2016, Herbert Smith Freehills/Kommission, T-755/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:482, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens das Interesse der Bürger an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane betrifft, ist angesichts der oben in Rn. 66 angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass eine derart allgemeine Erwägung nicht geeignet ist, darzutun, dass der Transparenzgrundsatz im vorliegenden Fall eine besondere Dringlichkeit aufweist, die gegenüber den Gründen für die Verweigerung des Zugangs zu dem streitigen Dokument schwerer wiegen könnte (vgl. entsprechend Urteil vom 15. September 2016, Herbert Smith Freehills/Kommission, T-755/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:482, Rn. 74).

  • EuGH, 21.07.2011 - C-506/08

    Das Urteil des Gerichts und die Entscheidungen der Kommission, mit denen der

    Auszug aus EuG, 12.03.2019 - T-798/17
    Nach der Rechtsprechung setzt die Anwendung der in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme den Nachweis voraus, dass der Zugang zu dem Dokument für den internen Gebrauch geeignet ist, den Schutz des Entscheidungsprozesses des Organs tatsächlich konkret zu beeinträchtigen, und dass diese Beeinträchtigung erheblich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 80 und 81, und vom 13. Januar 2017, Deza/ECHA, T-189/14, EU:T:2017:4, Rn. 172 und 173 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unterabs. 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass die fragliche Ausnahme, nachdem der Beschluss gefasst worden ist, lediglich diejenigen Dokumente erfasst, die Stellungnahmen für den internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen innerhalb des betreffenden Organs enthalten (Urteil vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 78).

  • EuGH, 14.11.2013 - C-514/11

    LPN / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuG, 12.03.2019 - T-798/17
    Die Entscheidung, die über einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten getroffen wird, hängt davon ab, welchem Interesse im jeweiligen Fall der Vorrang einzuräumen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 42).
  • EuGH, 22.03.2001 - C-17/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.03.2019 - T-798/17
    Was drittens den behaupteten Verstoß gegen die Begründungspflicht betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die nach Art. 296 Abs. 2 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Unionsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteile vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, EU:C:2001:178, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. März 2017, Deutsche Telekom/Kommission, T-210/15, EU:T:2017:224, Rn. 87).
  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

    Auszug aus EuG, 12.03.2019 - T-798/17
    Einleitend ist festzustellen, dass in den Fällen des Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 des Beschlusses 2004/258 die EZB erläutern muss, ob nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, das die Verbreitung des betreffenden Dokuments rechtfertigt (vgl. entsprechend Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 49, und vom 12. September 2013, Besselink/Rat, T-331/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:419, Rn. 96).
  • EuGH, 28.06.2012 - C-404/10

    Kommission / Éditions Odile Jacob - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der

    Auszug aus EuG, 12.03.2019 - T-798/17
    Zum einen kann die EZB bei der Prüfung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten, die sich in ihrem Besitz befinden, mehrere der in Art. 4 des Beschlusses 2004/258 enthaltenen Ablehnungsgründe berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 113, und vom 3. Juli 2014, Rat/in 't Veld, C-350/12 P, EU:C:2014:2039, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 29.11.2012 - T-590/10

    Die EZB hat rechtmäßig den Zugang zu zwei Dokumenten verweigert, die sich mit der

    Auszug aus EuG, 12.03.2019 - T-798/17
    Da mit den Ausnahmen vom Recht auf Zugang, wie sie in Art. 4 des Beschlusses 2004/258 geregelt sind, vom Recht auf Zugang zu Dokumenten abgewichen wird, sind sie eng auszulegen und anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB, T-590/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:635, Rn. 41).
  • EuG, 12.09.2013 - T-331/11

    Das Gericht erklärt den Beschluss des Rates, den Zugang zu einem den Beitritt der

    Auszug aus EuG, 12.03.2019 - T-798/17
    Einleitend ist festzustellen, dass in den Fällen des Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 des Beschlusses 2004/258 die EZB erläutern muss, ob nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, das die Verbreitung des betreffenden Dokuments rechtfertigt (vgl. entsprechend Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 49, und vom 12. September 2013, Besselink/Rat, T-331/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:419, Rn. 96).
  • EuGH, 03.07.2014 - C-350/12

    'Rat / In ''t Veld' - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuG, 12.03.2019 - T-798/17
    Zum einen kann die EZB bei der Prüfung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten, die sich in ihrem Besitz befinden, mehrere der in Art. 4 des Beschlusses 2004/258 enthaltenen Ablehnungsgründe berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 113, und vom 3. Juli 2014, Rat/in 't Veld, C-350/12 P, EU:C:2014:2039, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.01.2017 - T-189/14

    Deza / ECHA - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente,

  • EuG, 28.03.2017 - T-210/15

    Deutsche Telekom / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 18.07.2017 - C-213/15

    Die Kommission kann den Zugang zu Schriftsätzen der Mitgliedstaaten, die sich in

  • EuG, 06.10.2021 - T-827/17

    Aeris Invest/ EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Dokumente im

    Da mit den Ausnahmen vom Zugangsrecht, wie sie in Art. 4 des Beschlusses 2004/258 geregelt sind, vom Recht auf Zugang zu Dokumenten abgewichen wird, sind sie eng auszulegen und anzuwenden (Urteile vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB, T-590/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:635, Rn. 41, sowie vom 12. März 2019, De Masi und Varoufakis/EZB, T-798/17, EU:T:2019:154, Rn. 17).

    Wie die Klägerin zu Recht vorträgt, ist bereits entschieden worden, dass mit den Ausnahmen vom Recht auf Zugang, wie sie in Art. 4 des Beschlusses 2004/258 geregelt sind, vom Recht auf Zugang zu Dokumenten abgewichen wird und sie deshalb eng auszulegen und anzuwenden sind (Urteile vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB, T-590/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:635, Rn. 41, vom 27. September 2018, Spiegel-Verlag Rudolf Augstein und Sauga/EZB, T-116/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:614, Rn. 22, sowie vom 12. März 2019, De Masi und Varoufakis/EZB, T-798/17, EU:T:2019:154, Rn. 17).

    Nach der Rechtsprechung hat die Anerkennung eines solchen Ermessensspielraums der EZB zur Folge, dass sich die darauf bezogene Kontrolle der Rechtmäßigkeit durch den Unionsrichter auf die Prüfung beschränkt, ob die Verfahrensregeln und die Bestimmungen über die Begründung eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt zutrifft, ob bei der Tatsachenwürdigung kein offensichtlicher Fehler vorgekommen ist und ob kein Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. Urteile vom 4. Juni 2015, Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein/EZB, T-376/13, EU:T:2015:361, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. März 2019, De Masi und Varoufakis/EZB, T-798/17, EU:T:2019:154, Rn. 54).

    Denn nur so kann der Unionsrichter überprüfen, ob die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben (vgl. Urteile vom 4. Juni 2015, Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein/EZB, T-376/13, EU:T:2015:361, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. März 2019, De Masi und Varoufakis/EZB, T-798/17, EU:T:2019:154, Rn. 54).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-342/19

    De Masi und Varoufakis/ EZB - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen Herr Fabio De Masi und Herr Yanis Varoufakis die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. März 2019, De Masi und Varoufakis/EZB (T-798/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:154), mit dem das Gericht die Klagen abgewiesen hat, mit denen sie die Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 16. Oktober 2017 (im Folgenden: streitiger Beschluss) beantragt hatten, mit dem ihnen der Zugang zu dem Dokument vom 23. April 2015, einem von einem externen Dienstleister im Auftrag der EZB erstellten Gutachten mit dem Titel "Antworten auf Fragen zur Auslegung von Art. 14.4 des Protokolls Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank" (im Folgenden: streitiges Dokument), verweigert worden war.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2020 - C-342/19

    De Masi und Varoufakis/ EZB - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der

    2 Urteil T-798/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:154.
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