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   EuG, 12.03.2020 - T-901/16   

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https://dejure.org/2020,4664
EuG, 12.03.2020 - T-901/16 (https://dejure.org/2020,4664)
EuG, Entscheidung vom 12.03.2020 - T-901/16 (https://dejure.org/2020,4664)
EuG, Entscheidung vom 12. März 2020 - T-901/16 (https://dejure.org/2020,4664)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Elche Club de Fútbol / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilfen Spaniens zugunsten bestimmter Profifußballvereine - Bürgschaft - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Mittelbarer Begünstigter - Zurechenbarkeit an den Staat - Vorteil - Kriterium des ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 24.01.2013 - C-73/11

    Frucona Kosice / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Erlass von 65

    Auszug aus EuG, 12.03.2020 - T-901/16
    Zudem ist der Unionsrichter insbesondere verpflichtet, zu überprüfen, ob die Kommission eine Gesamtwürdigung vorgenommen hat und dabei jeden im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt berücksichtigt hat, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob mit der fraglichen Maßnahme ein Vorteil verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 73, und vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission, T-156/04, EU:T:2009:505, Rn. 221).

    Das Gericht muss insoweit prüfen, ob die Umstände, deren Außerachtlassen im Verwaltungsverfahren im vorliegenden Fall gerügt wird, erheblich sind, und, wenn dies der Fall ist, ob die Kommission die Umstände berücksichtigt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 77).

    Der von der Kommission geltend gemachte Umstand, dass der Wert des Grundstücks, an dem die Hypothek bestellt worden sei, keinesfalls ausreiche, um als Sicherheit für Darlehen in Höhe von 14 Mio. Euro zu dienen, knüpft erst recht nicht an eine im angefochtenen Beschluss zu findende Beurteilung an (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 87).

    Aus den gleichen Gründen hat die Kommission auch gegen ihre Verpflichtung verstoßen, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei jeden im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob die Klägerin derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem privaten Wirtschaftsteilnehmer erhalten hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 73).

  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

    Auszug aus EuG, 12.03.2020 - T-901/16
    Das Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a. (C-222/04, EU:C:2006:8), auf das im 63. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses verwiesen werde, stehe in keinem Zusammenhang zum vorliegenden Fall, da es nicht darum gehe, die Unternehmenseigenschaft der Fundación Elche nachzuweisen, die im Übrigen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in Form des Aktienkaufs außer Frage stehe, und die Fundación Elche keine Kontrolle über die Klägerin ausübe.

    Als Drittes ist auch das Vorbringen der Klägerin zu dem im angefochtenen Beschluss enthaltenen Verweis auf das Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a. (C-222/04, EU:C:2006:8), und zur Anwendung der im Urteil genannten Kriterien als ins Leere gehend zurückzuweisen, soweit es sich gegen einen Grund des angefochtenen Beschlusses richtet, der als ergänzende Erwägung anzusehen ist, da die oben in Rn. 37 genannte Erwägung ausreicht, um die Feststellung zu begründen, dass die Klägerin durch die fragliche Maßnahme begünstigt war.

    Da das IVF jedoch gleichzeitig kommerzielle und hoheitliche Tätigkeiten ausübe, sei die Kommission verpflichtet gewesen, sich davon zu überzeugen, dass die Gewährung der streitigen Bürgschaft nicht im Rahmen der Tätigkeiten erfolgt sei, die in Wettbewerb mit privaten Wirtschaftsteilnehmern ausgeübt würden, wie dem wegweisenden Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a. (C-222/04, EU:C:2006:8), zu entnehmen sei.

  • EuGH, 03.07.2003 - C-457/00

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.03.2020 - T-901/16
    In einem solchen Fall ist es insbesondere möglich, dass der Beihilfeempfänger eine andere Person ist als diejenige, die das verbürgte Darlehen aufgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2003, Belgien/Kommission, C-457/00, EU:C:2003:387, Rn. 56 und 57).

    Letztlich müssen zur Bestimmung des Empfängers einer staatlichen Beihilfe die Unternehmen identifiziert werden, die davon tatsächlich profitiert haben (Urteil vom 3. Juli 2003, Belgien/Kommission, C-457/00, EU:C:2003:387, Rn. 55).

    Da nämlich Art. 107 Abs. 1 AEUV staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art untersagt, ist es, um zu dem Schluss zu gelangen, dass der Begünstigte der streitigen Bürgschaft eine andere Person ist als der Darlehensnehmer, dem die Bürgschaft gewährt wurde, nicht erforderlich, zunächst festzustellen, dass die Intervention eine staatliche Beihilfe zugunsten des Darlehensnehmers darstellt (Urteil vom 3. Juli 2003, Belgien/Kommission, C-457/00, EU:C:2003:387, Rn. 57).

  • EuGH, 20.09.2017 - C-300/16

    Kommission / Frucona Kosice - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff

    Auszug aus EuG, 12.03.2020 - T-901/16
    Nach ständiger Rechtsprechung sind für die Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers die im Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen relevant (vgl. Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers ist von der Kommission zu erbringen, die während des Verwaltungsverfahrens alle einschlägigen Informationen einzuholen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 33 und 34, und vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 24).

  • EuGH, 03.04.2014 - C-559/12

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die implizite unbeschränkte Bürgschaft des

    Auszug aus EuG, 12.03.2020 - T-901/16
    Insoweit genügt der Hinweis, dass erstens das Bestehen der Hypothek den Informationen zu entnehmen war, die im Verwaltungsverfahren verfügbar waren, nämlich dem Bürgschaftsvertrag vom 17. Februar 2011 zwischen der Fundación Elche und dem IVF, zweitens es der Kommission obliegt, den Beweis für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe zu erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2007, 01ympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, T-68/03, EU:T:2007:253, Rn. 34), und drittens die Kommission das Verwaltungsverfahren sorgfältig und unvoreingenommen zu führen hat, damit sie bei Erlass der endgültigen Entscheidung über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 63).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, erlangt der Kreditnehmer, für dessen Darlehen die staatlichen Stellen eines Mitgliedstaats eine Bürgschaft übernehmen, normalerweise einen finanziellen Vorteil, da die ihm entstandenen finanziellen Kosten geringer sind als diejenigen, die ihm entstanden wären, wenn er sich die gleichen Finanzmittel und die gleiche Bürgschaft zu Marktpreisen hätte verschaffen müssen (Urteile vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C-275/10, EU:C:2011:814, Rn. 39, und vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 96).

  • EuGH, 21.03.2013 - C-405/11

    Kommission / Buczek Automotive

    Auszug aus EuG, 12.03.2020 - T-901/16
    Der Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers ist von der Kommission zu erbringen, die während des Verwaltungsverfahrens alle einschlägigen Informationen einzuholen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 33 und 34, und vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 24).

    Dies gilt umso mehr, wenn sich der angefochtene Beschluss nicht auf die Nichtvorlage von Beweismitteln, die die Kommission vom betreffenden Mitgliedstaat angefordert hatte, stützt, sondern auf die Feststellung, dass ein privater Wirtschaftsteilnehmer nicht wie die Behörden dieses Mitgliedstaats gehandelt hätte, wobei diese Feststellung voraussetzt, dass die Kommission über alle relevanten Beweismittel verfügte, die bei der Ausarbeitung ihrer Entscheidung erforderlich waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 35).

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.03.2020 - T-901/16
    Nach der Rechtsprechung können Vergünstigungen nur dann als Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden, wenn sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sind (Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 24).

    Insoweit enthalten die Rn. 55 und 56 des Urteils vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, (C-482/99, EU:C:2002:294), eine Aufzählung von - nicht zwingenden und nicht abschließenden - Indizien, die von der Rechtsprechung berücksichtigt wurden oder berücksichtigt werden können, wie z. B. der Umstand, dass das öffentliche Unternehmen, das die Beihilfen gewährt hat, diese Entscheidung nicht treffen konnte, ohne den Anforderungen der öffentlichen Stellen Rechnung zu tragen, dass es aufgrund organisationsrechtlicher Faktoren mit dem Staat verbunden war, dass es die Richtlinien eines interministeriellen Ausschusses zu beachten hatte, die Art der Tätigkeiten des öffentlichen Unternehmens und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, der Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt, die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder seine Eingliederung in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung.

  • EuG, 12.09.2007 - T-68/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE STAATLICHEN

    Auszug aus EuG, 12.03.2020 - T-901/16
    Insoweit genügt der Hinweis, dass erstens das Bestehen der Hypothek den Informationen zu entnehmen war, die im Verwaltungsverfahren verfügbar waren, nämlich dem Bürgschaftsvertrag vom 17. Februar 2011 zwischen der Fundación Elche und dem IVF, zweitens es der Kommission obliegt, den Beweis für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe zu erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2007, 01ympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, T-68/03, EU:T:2007:253, Rn. 34), und drittens die Kommission das Verwaltungsverfahren sorgfältig und unvoreingenommen zu führen hat, damit sie bei Erlass der endgültigen Entscheidung über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 63).
  • EuG, 15.12.2009 - T-156/04

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der

    Auszug aus EuG, 12.03.2020 - T-901/16
    Zudem ist der Unionsrichter insbesondere verpflichtet, zu überprüfen, ob die Kommission eine Gesamtwürdigung vorgenommen hat und dabei jeden im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt berücksichtigt hat, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob mit der fraglichen Maßnahme ein Vorteil verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 73, und vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission, T-156/04, EU:T:2009:505, Rn. 221).
  • EuGH, 30.11.2016 - C-486/15

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel der Kommission in dem Fall des

    Auszug aus EuG, 12.03.2020 - T-901/16
    Nach alledem hat die Kommission den erheblichen Umstand, den die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Fundación Elche darstellt, bei der Beurteilung des Vorliegens eines Vorteils nicht berücksichtigt und dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C-486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 88 und 89).
  • EuG, 16.09.2013 - T-380/10

    Wabco Europe u.a. / Kommission

  • EuGH, 11.09.2008 - C-75/05

    Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

  • EuG, 16.09.2013 - T-226/09

    British Telecommunications / Kommission

  • EuGH, 08.12.2011 - C-275/10

    Residex Capital IV - Art. 88 Abs. 3 EG - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die

  • EuG, 27.02.2013 - T-387/11

    Nitrogénművek Vegyipari / Kommission

  • EuG, 25.06.2015 - T-305/13

    SACE und Sace BT / Kommission

  • EuG, 01.02.2018 - T-423/14

    Larko / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Griechenland gewährte Beihilfen -

  • EuG, 26.01.2005 - T-193/02

    DAS REGLEMENT DER FIFA ZUR REGELUNG DER TÄTIGKEIT DER VERMITTLER VON

  • EuG, 28.01.2016 - T-507/12

    Slowenien / Kommission

  • EuG, 06.04.2017 - T-219/14

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr

  • EuG, 18.01.2005 - T-93/02

    Confédération nationale du Crédit mutuel / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 13.04.1994 - C-324/90

    Deutschland und Pleuger Worthington / Kommission

  • EuGH, 22.03.2001 - C-17/99

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 11.09.2014 - T-444/11

    Gold East Paper y Gold Huasheng Paper/Consejo

  • EuG, 04.03.2009 - T-424/05

    Italien / Kommission

  • EuG, 15.05.2018 - T-901/16

    Elche Club de Fútbol / Kommission

  • EuG, 10.05.2023 - T-34/21

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit dem die von

    Im Übrigen hat das Gericht bereits entschieden, dass die Kommission, als sie unterstellte, dass sich kein Finanzinstitut für ein Unternehmen in Schwierigkeiten verbürgen würde und folglich keine entsprechende Garantieprämie als Vergleichsmaßstab auf dem Markt angeboten werde, u. a. gegen ihre Verpflichtung verstieß, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei jeden im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob der Begünstigte die notwendige Finanzierung offenkundig nicht auf den Märkten erhalten hätte (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 12. März 2020, Elche Club de Fútbol/Kommission, T-901/16, EU:T:2020:97, Rn. 132, und Valencia Club de Fútbol/Kommission, T-732/16, EU:T:2020:98, Rn. 134).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-425/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist das Rechtsmittel der Kommission

    41 Vgl. insbesondere Urteile vom 17. September 2014, Commerz Nederland (C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 34 bis 39), vom 27. Februar 2013, Nitrogénm?±vek Vegyipari/Kommission (T-387/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:98, Rn. 63 bis 68), vom 30. April 2014, Tisza Er?'m?±/Kommission (T-468/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:235, Rn. 171 bis 179), vom 12. März 2020, Elche Club de Fútbol/Kommission (T-901/16, EU:T:2020:97, Rn. 52 bis 63), und vom 13. Mai 2020, easyJet Airline/Kommission (T-8/18, EU:T:2020:182, Rn. 117 bis 140).
  • EuG, 04.05.2022 - T-423/14

    Larko/ Kommission

    Diese Beurteilung wird schließlich auch nicht durch die Urteile vom 12. März 2020, Elche Club de Fútbol/Kommission (T-901/16, EU:T:2020:97, Rn. 132 bis 137), und vom 12. März 2020, Valencia Club de Fútbol/Kommission (T-732/16, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2020:98, Rn. 134 bis 136), entkräftet, zu denen die Parteien sich auf eine schriftliche Frage des Gerichts hin geäußert haben.
  • EuG, 20.12.2023 - T-496/18

    OCU/ CRU

    La requête doit, de ce fait, expliciter en quoi consiste le moyen sur lequel le recours est fondé, de sorte que sa seule énonciation abstraite ne répond pas aux exigences du règlement de procédure (voir arrêts du 12 mars 2020, Elche Club de Fútbol/Commission, T-901/16, EU:T:2020:97, point 79 et jurisprudence citée, et du 6 octobre 2021, Aeris Invest/BCE, T-827/17, EU:T:2021:660, point 213 et jurisprudence citée).
  • EuG, 13.09.2023 - T-525/20

    ITD und Danske Fragtmænd/ Kommission

    Insbesondere hat das Unionsgericht bereits die Tatsache, dass ein solches Unternehmen Ziele des Gemeinwohls verfolgt, als Indiz dafür angesehen, dass die von ihm ergriffenen Maßnahmen dem Staat, der es kontrolliert, zuzurechnen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2013, Nitrogénmüvek Vegyipari /Kommission, T-387/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:98, Rn. 63, und vom 12. März 2020, Elche Club de Fútbol/Kommission, T-901/16, EU:T:2020:97, Rn. 58 und 59).
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