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   EuG, 12.04.2018 - T-386/17   

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EuG, 12.04.2018 - T-386/17 (https://dejure.org/2018,9612)
EuG, Entscheidung vom 12.04.2018 - T-386/17 (https://dejure.org/2018,9612)
EuG, Entscheidung vom 12. April 2018 - T-386/17 (https://dejure.org/2018,9612)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik/ EUIPO (Лидер)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke ЛидеÑEUR - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001) - Klage, der offensichtlich ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke ЛидеÑEUR - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001) - Klage, der offensichtlich ...

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke ЛидеÑEUR - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001) - Klage, der offensichtlich ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuG, 17.10.2016 - T-620/15

    Orthema Service / EUIPO (Gehen wie auf Wolken) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 12.04.2018 - T-386/17
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, so dass der Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware erwirbt, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig machen kann, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Beschlüsse vom 7. Juni 2016, Beele Engineering/EUIPO [WE CARE], T-220/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:346, Rn. 15, und vom 17. Oktober 2016, 0rthema Service/EUIPO [Gehen wie auf Wolken], T-620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 15).

    An die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Zeichen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35 und 36, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 25, und Beschluss vom 17. Oktober 2016, Gehen wie auf Wolken, T-620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 17).

    Zwar sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft für alle Markenkategorien dieselben, aber im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien kann sich zeigen, dass nicht jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird und es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 37, vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 26, und Beschluss vom 17. Oktober 2016, Gehen wie auf Wolken, T-620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 18).

    Außerdem reicht die Tatsache allein, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird und andere Unternehmen sie sich im Hinblick auf ihren anpreisenden Charakter grundsätzlich zu eigen machen könnten, nicht aus, um den Schluss zu ziehen, dass dieser Marke die Unterscheidungskraft fehlt (Urteil vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 29, und Beschlüsse vom 7. Juni 2016, WE CARE, T-220/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:346, Rn. 21, und vom 17. Oktober 2016, Gehen wie auf Wolken, T-620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 21).

    Daraus ergibt sich, dass es, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteil vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 30; Beschlüsse vom 7. Juni 2016, WE CARE, T-220/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:346, Rn. 22, und vom 17. Oktober 2016, Gehen wie auf Wolken, T-620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 22).

    Soweit es - mit den Worten der angefochtenen Entscheidung - "auf eine Person, ein Unternehmen oder ein Produkt hin[weist], das erfolgreicher, beliebter oder fortschrittlicher ist als andere in dieser Branche", hat das die angemeldete Marke bildende Zeichen daher einen anpreisenden und werbenden Charakter, der die positiven Eigenschaften der Waren herausstellen soll, für deren Präsentation sie verwendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 2015, Mo Industries/HABM [Splendid], T-203/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:301, Rn. 21, vom 24. November 2016, CG/EUIPO - Perry Ellis International Group [P PRO PLAYER], T-349/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:677, Rn. 38, und Beschluss vom 17. Oktober 2016, Gehen wie auf Wolken, T-620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 29).

    Überdies kann ein Zeichen nicht nur anpreisend sein, wenn es für konkrete Eigenschaften wirbt, die den erfassten Waren und Dienstleistungen direkt zuzuordnen sind, sondern auch durch Werbung für ihre abstrakten Eigenschaften (Beschluss vom 17. Oktober 2016, Gehen wie auf Wolken, T-620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 27, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. März 2008, Suez/HABM [Delivering the essentials of life], T-128/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:72, Rn. 26).

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 12.04.2018 - T-386/17
    An die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Zeichen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35 und 36, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 25, und Beschluss vom 17. Oktober 2016, Gehen wie auf Wolken, T-620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 17).

    Zwar sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft für alle Markenkategorien dieselben, aber im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien kann sich zeigen, dass nicht jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird und es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 37, vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 26, und Beschluss vom 17. Oktober 2016, Gehen wie auf Wolken, T-620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 18).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbebotschaft bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57, und vom 30. April 2015, Steinbeck/HABM - Alfred Sternjakob [BE HAPPY], T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 24).

    Indem die Beschwerdekammer festgestellt hat, es handele sich um eine banale Werbeaussage mit einem klaren Inhalt ohne semantische Tiefe, die das relevante Publikum davon abhalten würde, eine direkte Verbindung mit den von der Marke erfassten Waren zu ziehen, hat sie keinen Fehler begangen und zutreffend den Schluss gezogen, dass die angemeldete Marke nur in einer gewöhnlichen Werbebotschaft besteht und weder eine gewisse Originalität noch eine gewisse Prägnanz aufweist, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 57, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 24).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-311/11

    Smart Technologies / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuG, 12.04.2018 - T-386/17
    An die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Zeichen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35 und 36, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 25, und Beschluss vom 17. Oktober 2016, Gehen wie auf Wolken, T-620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 17).

    Zwar sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft für alle Markenkategorien dieselben, aber im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien kann sich zeigen, dass nicht jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird und es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 37, vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 26, und Beschluss vom 17. Oktober 2016, Gehen wie auf Wolken, T-620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 18).

    Außerdem reicht die Tatsache allein, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird und andere Unternehmen sie sich im Hinblick auf ihren anpreisenden Charakter grundsätzlich zu eigen machen könnten, nicht aus, um den Schluss zu ziehen, dass dieser Marke die Unterscheidungskraft fehlt (Urteil vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 29, und Beschlüsse vom 7. Juni 2016, WE CARE, T-220/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:346, Rn. 21, und vom 17. Oktober 2016, Gehen wie auf Wolken, T-620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 21).

    Daraus ergibt sich, dass es, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteil vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 30; Beschlüsse vom 7. Juni 2016, WE CARE, T-220/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:346, Rn. 22, und vom 17. Oktober 2016, Gehen wie auf Wolken, T-620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 22).

  • EuG, 30.04.2015 - T-707/13

    Steinbeck / OHMI - Alfred Sternjakob (BE HAPPY) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 12.04.2018 - T-386/17
    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbebotschaft bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57, und vom 30. April 2015, Steinbeck/HABM - Alfred Sternjakob [BE HAPPY], T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 24).

    Indem die Beschwerdekammer festgestellt hat, es handele sich um eine banale Werbeaussage mit einem klaren Inhalt ohne semantische Tiefe, die das relevante Publikum davon abhalten würde, eine direkte Verbindung mit den von der Marke erfassten Waren zu ziehen, hat sie keinen Fehler begangen und zutreffend den Schluss gezogen, dass die angemeldete Marke nur in einer gewöhnlichen Werbebotschaft besteht und weder eine gewisse Originalität noch eine gewisse Prägnanz aufweist, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 57, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 24).

    Viertens genügt in Bezug auf den Umstand, dass - wie die Klägerin vorträgt - der Begriff ""´µÑEUR" keine Information über die Art der - sehr zahlreichen - von der Marke erfassten Waren vermittelt, der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung das bloße Fehlen einer die Art der erfassten Waren betreffenden Information im semantischen Gehalt des angemeldeten Zeichens nicht ausreichen kann, um diesem Zeichen Unterscheidungskraft zu verleihen (Urteile vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T-281/02, EU:T:2004:198, Rn. 31, vom 23. September 2009, France Télécom/HABM [UNIQUE], T-396/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:353, Rn. 17, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 25).

  • EuG, 07.06.2016 - T-220/15

    Beele Engineering / EUIPO (WE CARE)

    Auszug aus EuG, 12.04.2018 - T-386/17
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, so dass der Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware erwirbt, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig machen kann, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Beschlüsse vom 7. Juni 2016, Beele Engineering/EUIPO [WE CARE], T-220/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:346, Rn. 15, und vom 17. Oktober 2016, 0rthema Service/EUIPO [Gehen wie auf Wolken], T-620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 15).

    Außerdem reicht die Tatsache allein, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird und andere Unternehmen sie sich im Hinblick auf ihren anpreisenden Charakter grundsätzlich zu eigen machen könnten, nicht aus, um den Schluss zu ziehen, dass dieser Marke die Unterscheidungskraft fehlt (Urteil vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 29, und Beschlüsse vom 7. Juni 2016, WE CARE, T-220/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:346, Rn. 21, und vom 17. Oktober 2016, Gehen wie auf Wolken, T-620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 21).

    Daraus ergibt sich, dass es, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteil vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 30; Beschlüsse vom 7. Juni 2016, WE CARE, T-220/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:346, Rn. 22, und vom 17. Oktober 2016, Gehen wie auf Wolken, T-620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 22).

  • EuG, 21.05.2015 - T-203/14

    Mo Industries / HABM (Splendid)

    Auszug aus EuG, 12.04.2018 - T-386/17
    Soweit es - mit den Worten der angefochtenen Entscheidung - "auf eine Person, ein Unternehmen oder ein Produkt hin[weist], das erfolgreicher, beliebter oder fortschrittlicher ist als andere in dieser Branche", hat das die angemeldete Marke bildende Zeichen daher einen anpreisenden und werbenden Charakter, der die positiven Eigenschaften der Waren herausstellen soll, für deren Präsentation sie verwendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 2015, Mo Industries/HABM [Splendid], T-203/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:301, Rn. 21, vom 24. November 2016, CG/EUIPO - Perry Ellis International Group [P PRO PLAYER], T-349/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:677, Rn. 38, und Beschluss vom 17. Oktober 2016, Gehen wie auf Wolken, T-620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 29).

    Wie aber aus der Rechtsprechung hervorgeht, kann der Anmelder einer Marke, der die originäre Unterscheidungskraft fehlt, nur unter den in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Voraussetzungen geltend machen, dass eine solche Marke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft besitze (Urteil vom 21. Mai 2015, Splendid, T-203/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:301, Rn. 42).

  • EuG, 12.11.2015 - T-449/13

    CEDC International / OHMI - Fabryka Wódek Polmos Lancut (WISENT)

    Auszug aus EuG, 12.04.2018 - T-386/17
    Diese Angaben müssen sich aus dem Text der Klageschrift ergeben und hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, zu ermöglichen (Urteile vom 27. September 2005, Cargo Partner/HABM [CARGO PARTNER], T-123/04, EU:T:2005:340, Rn. 27, vom 3. Dezember 2014, Max Mara Fashion Group/HABM - Mackays Stores [M & Co.], T-272/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1020, Rn. 17 und 18, und vom 12. November 2015, CEDC International/HABM - Fabryka Wódek Polmos ?a?"cut [WISENT], T-449/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:839, Rn. 16).

    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es demnach für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Urteil vom 12. November 2015, WISENT, T-449/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:839, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 24.11.2016 - T-349/15

    CG / EUIPO - Perry Ellis International Group (P PRO PLAYER)

    Auszug aus EuG, 12.04.2018 - T-386/17
    Soweit es - mit den Worten der angefochtenen Entscheidung - "auf eine Person, ein Unternehmen oder ein Produkt hin[weist], das erfolgreicher, beliebter oder fortschrittlicher ist als andere in dieser Branche", hat das die angemeldete Marke bildende Zeichen daher einen anpreisenden und werbenden Charakter, der die positiven Eigenschaften der Waren herausstellen soll, für deren Präsentation sie verwendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 2015, Mo Industries/HABM [Splendid], T-203/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:301, Rn. 21, vom 24. November 2016, CG/EUIPO - Perry Ellis International Group [P PRO PLAYER], T-349/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:677, Rn. 38, und Beschluss vom 17. Oktober 2016, Gehen wie auf Wolken, T-620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 29).
  • EuG, 09.03.2017 - T-104/16

    Puma / EUIPO (FOREVER FASTER)

    Auszug aus EuG, 12.04.2018 - T-386/17
    Somit ist entsprechend der Feststellung der Beschwerdekammer der Schluss zu ziehen, dass die angemeldete Marke zum einen nur eine einfache lobende Erklärung ist und ihr zum anderen Merkmale fehlen, die es ermöglichen, ihr eine originäre Unterscheidungskraft zuzusprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2017, Puma/EUIPO [FOREVER FASTER], T-104/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:153, Rn. 40), so dass sie, da ihr die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehlt, nicht den von der Rechtsprechung festgelegten Kriterien für die Eintragung entspricht.
  • EuG, 31.05.2016 - T-301/15

    Jochen Schweizer / EUIPO (Du bist, was du erlebst.) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 12.04.2018 - T-386/17
    Hingegen ist nach ständiger Rechtsprechung einer solchen Marke dann Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 22, und vom 31. Mai 2016, Jochen Schweizer/EUIPO [Du bist, was du erlebst.], T-301/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:324, Rn. 22).
  • EuG, 30.11.2015 - T-845/14

    August Brötje / HABM (HydroComfort) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 17.12.2014 - T-344/14

    Lidl Stiftung / HABM (Deluxe) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 11.12.2012 - T-22/12

    Fomanu / HABM (Qualität hat Zukunft) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 23.09.2009 - T-396/07

    France Télécom / HABM (UNIQUE)

  • EuG, 12.03.2008 - T-128/07

    Suez / OHMI (Delivering the essentials of life)

  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

  • EuG, 30.06.2004 - T-281/02

    Norma Lebensmittelfilialbetrieb / HABM (Mehr für Ihr Geld)

  • EuG, 03.12.2014 - T-272/13

    Max Mara Fashion Group / OHMI - Mackays Stores (M&Co.)

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuG, 27.09.2005 - T-123/04

    Cargo Partner / HABM (CARGO PARTNER) - Gemeinschaftsmarke - Wortzeichen CARGO

  • EuGH, 29.04.2004 - C-473/01

    Procter & Gamble / HABM

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